Urteil des SozG Berlin vom 13.03.2017
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Gericht:
SG Berlin 37.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
S 37 AS 11501/05 ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 22 Abs 2 S 2 SGB 2, § 33 S 2
SGB 1
Arbeitslosengeld II - Unterkunft - Zusicherung bei
Wohnungswechsel - Erforderlichkeit - Angemessenheit -
Ermessensreduzierung
Gründe
I.
Die Antragstellerin (Ast.) bewohnt gemeinsam mit ihren beiden Kindern P, geb. ... 89 und
F, geb. ... 92 eine 86,61 qm große Wohnung. Der Mietzins beträgt ohne Abzug der
Warmwasser-Pauschale 545,– €.
Wegen der bevorstehenden Geburt eines weiteren Kindes im April 2006 beantragte die
Ast. die Erteilung einer Zusicherung für einen Wohnungswechsel in eine 3 1/2 – Zimmer-
Wohnung im näheren Wohnumfeld. Der jetzige Vermieter hatte der Ast. auf Anfrage zwei
Wohnungen angeboten, eine Wohnung mit 89 qm zu einer Bruttomiete von 663,37 €,
eine weitere Wohnung mit 94 qm zu 610,94 € Bruttomiete. Nach Angaben der Ast.
werden die Wohnungsangebote ca. 1-2 Wochen reserviert gehalten.
Gegen die mündliche Ablehnung einer Zusicherung der Mietkostenübernahme hat die
Ast. das Sozialgericht auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes angerufen. Der
Verweis des Antragsgegners (Ag.) auf die auch für 4 Personen hinreichend große
Wohnfläche verkenne, dass die derzeitige Wohnung einen sehr ungünstigen Zuschnitt
habe. Der nicht beheizbare Flur sei über 20 qm groß und eine Teilung der Räume nicht
bzw. nur bei Verlust einer Fensterfläche möglich. F und P könnten nicht in einem Zimmer
zusammen untergebracht werden.
Eine Wohnung in der Nähe sei wegen der Einbindung der Kinder in Schule und
Nachbarschaft erforderlich.
Die Ast. hat sich im Verlauf des Eilverfahrens um eine noch kostengünstigere Wohnung
bemüht und von der GSW ein Angebot für eine ca. 90 qm große 3 1/2-Raum-Wohnung in
der T Z zu 574,14 € Warmmiete erhalten. Nach telefonischer Auskunft der Ast. ist diese
von der GSW als derzeit günstigstes Angebot bezeichnete Wohnung zum 1.3.2006 frei.
Die Ast. unterliegt einer Kündigungsfrist von 3 Monaten.
Zu der vom Gericht gesetzten Frist hat sich der Ag. nicht geäußert.
II.
Der nach § 86 b Abs. 2 SGG zulässige Antrag ist auch begründet. Die Ast. hat Anspruch
auf Zusicherung einer Mietübernahme für die Wohnung in der T Z. Denn unter
Berücksichtigung der glaubhaft vorgetragenen und mit Unterlagen belegten Umstände
(Grundriss der Wohnung, Mutterpass, Mietangebotsschreiben der GSW) ist wegen des
Familienzuwachses ein Umzug erforderlich i. S. von § 22 Abs. 2 SGB II. Die aus dem
Grundriss ersichtliche Wohnungsaufteilung, insbesondere der große Flur ohne
Beheizungsmöglichkeit lässt erkennen, dass der Ast. bei der auch vom Gericht für
notwendig gehaltenen separaten Zimmeraufteilung für P und F kein Rückzugs- und
Ruheraum für sich und das Neugeborene bleibt.
Die angebotene Wohnung ist auch angemessen, da sie sowohl im Rahmen der
Richtwerte von § 4 AV-Wohnen liegt, als auch möglichst knapp über die bisherige Miete
hinausgeht. Da die soziale Einbindung der Kinder ein beachtlicher Aspekt für die
Beurteilung der Angemessenheit ist (§ 4 Abs. 5 c) AV-Wohnen), braucht sich die Ast.
nicht auf billigeren Wohnraum in einem anderen Stadtbezirk verweisen zu lassen. Ihrem
glaubhaften Vorbringen nach ist die jetzt gefundene Wohnung, gemessen an den
Verhältnissen im nahen Wohnumfeld, sehr günstig. Als Mutter mit einem Säugling ist die
Ast. auf eine gute Ausstattung der Wohnung (ausreichende Heizung und sanitäre
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Ast. auf eine gute Ausstattung der Wohnung (ausreichende Heizung und sanitäre
Ausstattung) angewiesen. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung die ist Wohnung in der
T Z deshalb "angemessen" i. S. von § 22 Abs. 2 S. 2 SGB II (vgl. LSG NRW vom 24.8.2005
– L 19 B 28/05 AS ER).
Der Ag. ist daher verpflichtet, eine Zusicherung zu erteilen. Die Verpflichtung erstreckt
sich im vorliegenden Fall auch auf die Übernahme der Kaution, da die Ast. bisher
kautionsfrei wohnt und aufgrund der Arbeitslosigkeit nicht imstande ist, die Kaution aus
eigenen Mitteln aufzubringen.
Selbst wenn man bei sehr strenger Auslegung der "Erforderlichkeit" in § 22 Abs. 2 SGB II
im vorliegenden Fall keine Zustimmungsverpflichtung des Ag. annimmt, liegen die
Gesamtumstände so, dass das dem Ag. zustehende Ermessen, einem nicht
notwendigen Wohnungswechsel zuzustimmen, hier auf Null reduziert ist. Denn aus dem
Fehlen einer § 9 Abs. 2 SGB XII entsprechenden Vorschrift im SGB II (bzgl. der laufenden
Leistungen zum Lebensunterhalt) kann nicht geschlossen werden, dass angemessene
Hilfewünsche des Leistungsberechtigten unbeachtlich sind. Ihnen ist vielmehr über die
Generalnorm des § 33 SGB I Geltung zu verschaffen, wenn es sich um einen
soll
Ausgestaltung der Hilfe entsprechen (§ 33 S. 2 SGB I).
Da die Gesamtkosten der neuen Unterkunft nur gering über den derzeitigen liegen, ist
der Wunsch der Ast. nach einer Wohnflächenaufteilung, die berechtigten Anliegen der
Familienmitglieder Rechnung trägt, bei Abwägung mit dem wichtigen Anliegen einer
sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel, nicht unangemessen. Eine Überschreitung
der seit Juli 2005 geltenden Richtlinien für einen 4-Personen-Haushalt (619,– €) wird auch
bei steigenden Energiepreisen nicht eintreten.
Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass mit Gewährung angemessener
Wohnverhältnisse der Gefahr vorgebeugt wird, dass die Ast. P mit Eintritt der
Volljährigkeit auf die Anmietung einer eigenen Wohnung verweisen könnte.
Nach alldem war dem Antrag im Hinblick auf die glaubhaft gemachte Gefahr einer
anderweitigen Vermietung der nunmehr gefundenen Wohnung, des Erfordernisses,
durch rechtzeitige Kündigung eine Doppelmiete zu vermeiden, sowie der Abwicklung des
Umzugs, den die Ast. allein bewältigen will, möglichst vor der Mutterschutzfrist,
stattzugeben. Sollten auf dem ortsnahen Wohnungsmarkt andere, gleichwertige
Wohnungen noch günstiger zu erhalten sein, ist der Ag. durch diesen Beschluss nicht
gehindert, der Ast. ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten.
Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass der Eilantrag den Widerspruch gegen einen evt.
noch folgenden Ablehnungsbescheid nicht ersetzt. Der Widerspruch ist innerhalb der
Monatsfrist nach Bekanntgabe des Bescheides beim JobCenter einzulegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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