Urteil des SozG Berlin vom 21.12.2008

SozG Berlin: betriebskosten, aufzug, leistungsbezug, angemessenheit, nebenkosten, probezeit, grünfläche, ausstattung, behinderung, heizung

1
2
3
Gericht:
SG Berlin 37.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
S 37 AS 18517/10
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 22 Abs 1 S 1 SGB 2 vom
21.12.2008, § 22 Abs 1 S 3 SGB
2 vom 21.12.2008
Arbeitslosengeld II - unangemessene Unterkunftskosten -
Erforderlichkeit einer erneuten Kostensenkungsaufforderung
bzw Übergangsfrist - Angemessenheitsgrenze - 3-Personen-
Haushalt - Berliner Mietspiegel 2009 - Ermittlung der
angemessenen Betriebs- und Heizkosten
Leitsatz
1. Eine Mietsenkungsaufforderung ist immer dann erforderlich, wenn die Betroffenen einen
Beratungsbedarf zu den vom Jobcenter für maßgebend gehaltenen Werten haben oder
Umstände eingetreten sind, aufgrund deren sie nicht (mehr) damit rechnen konnten, dass
bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit nur ein Teil der Kosten übernommen wird (Vergrößerung der
Bedarfsgemeinschaft, neu entstandene Bindung an das unmittelbare Wohnumfeld, Eintritt
einer Behinderung mit Auswirkung auf die Wohnung, Neufassung der AV-Werte etc.).
2. In Berlin ist hinsichtlich der Raumgröße für eine aus drei Personen bestehende
Bedarfsgemeinschaft eine Zwei- bis Dreizimmerwohnung mit einer Größe bis zum 80 qm mit
einer Kaltmiete bis zu 369,90 € angemessen.
3. Für die Ermittlung der angemessenen kalten Betriebskosten ist der örtliche
Betriebskostenspiegel heranzuziehen. Abschläge auf die abstrakt angemessenen
Betriebskosten sind nicht vorzunehmen, weil sich die Höhe der Nebenkosten nicht in erster
Linie am Wohnstandard (Aufzug, Grünfläche etc.) misst, sondern am Baualter und der
Gebäudeart. Es ist also nicht so, dass hohe Betriebskosten typischerweise für Wohnungen mit
gehobener Ausstattung oder in besserer Wohnlage anfallen.
4. Die Heizkosten sind jeweils gesondert und individuell in den Grenzen eines sinnvollen
Wirtschaftens zu übernehmen.
Tenor
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 4.5.2010 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7.5.2010 verurteilt,
1. im Zeitraum 14.9.2009 bis 31.12.2009 die Kosten für Unterkunft und
Heizung in Höhe von monatlich 609,25 € zu übernehmen
2. im Zeitraum Januar bis März 2010 die Kosten für Unterkunft und Heizung
in Höhe von monatlich 595,14 € zu übernehmen
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte erstattet die außergerichtlichen Kosten.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der zu übernehmenden Unterkunfts- und Heizkosten im
Bewilligungsabschnitt 14.9.2009 bis 31.3.2010.
Die Kläger, eine 3-Personen-Bedarfsgemeinschaft, bezogen von 2006 bis Februar 2009
ergänzend zu Erwerbseinkommen des Klägers zu 1) SGB II-Leistungen, berechnet nach
einer auf 542 € gekappten Miete inklusive Heizkosten für eine 79,29 qm großen
Wohnung, für die seit August 2009 352,66 € (= 470,21 € Grundmiete abzüglich 117,55 €
Mietnachlass), 185,46 € Betriebskosten, 12,39 € für Aufzug und 74,26 € Heizkosten zu
zahlen sind. Die Wohnung wird zentral mit Warmwasser versorgt.
Im März 2009 waren die Kläger aus dem Leistungsbezug ausgeschieden, weil die
Klägerin zu 2) eine Beschäftigung aufgenommen hatte, die innerhalb der Probezeit, im
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
Klägerin zu 2) eine Beschäftigung aufgenommen hatte, die innerhalb der Probezeit, im
August 2009, endete.
Die ab 14. September 2009 beantragten Leistungen nach dem SGB II waren unter
Fortschreibung der AV-Miete von 542 € errechnet worden.
Gegen die mit Widerspruchsbescheid vom 7.5.2010 bestätigte Kappung der Unterkunfts-
und Heizkosten haben die Kläger am 10. Juni 2010 beim Sozialgericht Berlin Klage
erhoben. Sie machen geltend, wegen der zwischenzeitlich überwundenen
Hilfebedürftigkeit sei die Absenkung der Unterkunfts- und Heizkosten nur nach einer
vorherigen Senkungssaufforderung zulässig.
Der Bevollmächtigte der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 4.5.2010 in der Fassung
des Widerspruchsbescheides vom 7.5.2010 zu verurteilen, die tatsächlichen Miet- und
Heizkosten unter Berücksichtigung der Warmwasserpauschalen zu gewähren.
Die Beklagtenvertreterin beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zum übrigen Sach- und Streitstand wird ergänzend auf die zwischen den Beteiligten
gewechselten Schriftsätze und die beigezogenen Leistungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Gegenstand der Klage ist nach dem Änderungsbescheid vom 4.5.2010 der gesamte
Leistungszeitraum vom 14.9.2009 bis zum 31.3.2010, wobei sich der Streit nur auf die
Unterkunfts- und Heizkosten bezieht. Die insoweit zulässige Klage ist weitgehend
begründet. Den Klägern stehen - gerechnet nach der Produkttheorie - höhere
Leistungen für die Unterkunfts- und Heizkosten zu. Für die ersten drei Monate des
Leistungsbezugs sind die tatsächlichen Kosten abzüglich der Warmwasser-Pauschalen
zu übernehmen.
Leistungszeitraum 14.9. bis 31.12.2009
Die Mietsenkungsaufforderung dient dazu, Menschen, die hilfebedürftig werden, einen
geregelten, schuldenfreien Übergang in ein nach dem SGB II angemessenes
Mietverhältnis zu ermöglichen. Daher gibt es zum einen keine Pflicht des SGB II-Trägers,
stets für sechs Monate auch unangemessene Kosten zu übernehmen, andererseits sind
die Leistungsberechtigten davor geschützt, überstürzt und mit negativen Folgen für die
Suche nach zumutbarem Wohnraum eine zu teure Wohnung aufzugeben.
Die Mietsenkungsaufforderung ist nicht in der Weise mit einer Übernahme der
Unterkunfts- und Heizkosten verknüpft, dass sie auch einer erneuten Bewilligung stets
vorausgehen muss, wenn die Betroffenen aus dem früheren Leistungsbezug oder
sonstigen Umständen wissen, welche Werte Leistungsberechtigten zugestanden werden.
Obwohl die Bruttowarmmietwerte der AV-Wohnen nicht der Produkttheorie entsprechen,
hat das BSG daraus nicht gefolgert, dass schon deshalb keine Absenkung der
Mietkosten erfolgen könne, also solange die tatsächlichen Miet- und Heizkosten zu
übernehmen sind, bis anhand korrekter Vorgaben zu den maßgeblichen Richtwerten zur
Senkung der Kosten nach § 22 SGB II aufgefordert werde.
Die Kammer schließt sich dem mit der Maßgabe an, dass eine Senkungsaufforderung
immer dann erforderlich ist, wenn die Betroffenen einen Beratungsbedarf zu den vom
Jobcenter für maßgebend gehaltenen Werten haben oder Umstände eingetreten sind,
aufgrund deren sie nicht (mehr) damit rechnen konnten, dass bei Eintritt der
Hilfebedürftigkeit nur ein Teil der Kosten übernommen wird (Vergrößerung der BG, neu
entstandene Bindung an das unmittelbare Wohnumfeld, Eintritt einer Behinderung mit
Auswirkung auf die Wohnung, Neufassung der AV-Werte etc.).
Liegen solche Besonderheiten nicht vor, hat es das BSG z. B. ausreichen lassen, dass
Hilfebedürftige aus BSGH-Zeiten über Mietwerte informiert waren, die der SGB II-Träger
dann bei Umstellung auf das Alg II übernommen hatte (BSG vom 7.11.2006 – B 7b AS
10/06 R; 18/06 R) .
Im Fall einer zwischenzeitlichen Überwindung der Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme
einer Beschäftigung, wie hier, folgt das erkennende Gericht der Instanzrechtsprechung
darin, dass zumindest eine Übergangsfrist, binnen deren eine ordnungsgemäße
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
darin, dass zumindest eine Übergangsfrist, binnen deren eine ordnungsgemäße
Kündigung und Neuanmietung möglich ist, gewahrt werden muss. Insoweit hat das
Gericht die für Mieter geltende Kündigungsfrist von drei Monaten angesetzt.
Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Kläger ohnehin nicht ausziehen
wollten und schon daher keine Übergangsfrist benötigten. Zum einen ist das spekulativ
bzw. hinge die Entscheidung dann von schwer überprüfbaren Einlassungen der
Betroffenen ab, zum anderen waren die Kläger in der Phase der doppelten
Erwerbstätigkeit nicht verpflichtet, auf eine „Hartz IV-Wohnungssuche“ für den
hypothetischen Fall der Kündigung zu gehen. Sie müssen daher – wie bei Ersteintritt in
den Leistungsbezug - die Chance bekommen, eine andere Wohnung unter zumutbaren
Bedingungen anzumieten. Allerdings verkürzt sich die Suchfrist, weil ehemals
Leistungsberechtigte, wie die Kläger, die sich noch in einem ungesicherten
Arbeitsverhältnis befinden, wie hier, sofort nach Kenntnis der Kündigung oder
Nichtverlängerung der Probezeit auf Wohnungssuche begeben können und sollen (dazu
LSG Niedersachsen-Bremen vom 9.10.2007 – L 9 AS 461/07; LSG Berlin-Brandenburg
vom 3.6.2010 – L 19 AS 377/10 B ER).
Für die Zeit vom 14.9. bis zum 31.12.2009 haben die Kläger daher Anspruch auf
Übernahme der tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten von 624,77 €, von denen die
Warmwasser-Pauschalen von 2 x 5,82 € + 3,88 € für das Kind abzuziehen sind, ergibt
einen Wert von monatlich 609,25 €.
Leistungszeitraum 1.1. bis 31.3.2010
Nach gefestigter BSG-Rechtsprechung entspricht die AV-Wohnen nicht der gesetzlichen
Regelung des § 22 SGB II. Danach müssen die Kaltmiete und die kalten Betriebskosten
gesondert von den Heizkosten auf die Angemessenheit geprüft werden. Für die
Bruttokaltmiete ist die Angemessenheit nach der Produkttheorie festzustellen. Mit drei
Urteilen vom 19.10.2010 hat das BSG zum Berliner Wohnungsmarkt Vorgaben gemacht,
denen das erkennende Gericht folgt:
1. In Berlin ist hinsichtlich der Raumgröße für eine aus drei Personen bestehende
Bedarfsgemeinschaft eine Zwei- bis Dreizimmerwohnung mit einer Größe bis zu 80 m²
angemessen. Die jetzige Wohnung ist also angemessen.
2. Nach BSG-Rechtsprechung steht Leistungsberechtigten lediglich ein einfacher
Ausstattungsgrad einer Wohnung in einfacher Lage zu. Ausgangspunkt für diese
Berechnung ist der Mietspiegel in der Fassung, die der Behörde zum Zeitpunkt ihrer
Ausgangsentscheidung vorliegt (BSG vom 19.10.2010 – B 14 AS 2/10 R), hier der
Berliner Mietspiegel 2009. Die dort erfassten Qm-Preise für Wohnungen von 60 qm bis
unter 90 qm mit Bad und Sammelheizung aller Baualtersgruppen (auch dazu BSG
a.a.O.) in einfacher Lage sind mit dem gewichteten Mittelwert anzusetzen. Dies ergibt
hier einen qm-Preis von 4,62 €.
Danach erweist sich eine Kaltmiete von 80 qm x 4,62 € = 369,60 € als angemessen.
Zur Ermittlung der angemessenen kalten Betriebskosten nimmt das Gericht im
Anschluss an die o. g. BSG-Entscheidung vom 19.10.2010 den örtlichen
Betriebskostenspiegel in Bezug. Er gibt am genauesten die pro qm Wohnfläche
üblicherweise nach den örtlichen Gegebenheiten pro Monat anfallenden
Mietnebenkosten, getrennt nach einzelnen Nebenkostenarten, wider.
Abschläge auf die abstrakt angemessenen Betriebskosten sind nicht vorzunehmen, weil
sich die Höhe der Nebenkosten nicht in erster Linie am Wohnstandard (Aufzug,
Grünfläche etc.) misst, sondern am Baualter und der Gebäudeart. Es ist also nicht so,
dass hohe Betriebskosten typischerweise für Wohnungen mit gehobener Ausstattung
oder in besserer Wohnlage anfallen.
Eine weitergehende Differenzierung danach, ob der Hilfebedürftige einen Aufzug benötigt
oder über Kabelanschluss verfügt, hält das Gericht im Rahmen der Ermittlung eines nicht
objektbezogenen, abstrakten Angemessenheitswertes daher für nicht sachgerecht und
letztlich willkürlich, weil auch nicht annähernd seriös geschätzt werden kann, dass bei
Abzug solcher Kostenpositionen ein Betrag herauskommt, der die Nebenkosten
einfacher Wohnungen in einfacher Lage repräsentativ abbildet (so auch BSG a.a.O.).
Nach dem BK-Spiegel auf S. 21 des Berliner Mietspiegels 2009 ergibt die Summe der
Mittelwerte der kalten Betriebskosten (bei gemeinsamer BE- und Entwässerung) einen
Betrag von 2,08 € pro qm. Obwohl die Auswertungen aus 2007 stammen, geht das
Gericht unter Berücksichtigung der Erhebungen des Deutschen Mieterbundes zur
30
31
32
33
34
35
36
Gericht unter Berücksichtigung der Erhebungen des Deutschen Mieterbundes zur
Entwicklung der kalten Betriebskosten seit 2008 davon aus, dass die Mittelwerte noch
zugrunde gelegt werden können.
Danach sind kalte Betriebskosten innerhalb der Grenze von 80 qm x 2,08 € = 166,40 €
angemessen.
3. Die Heizkosten sind jeweils gesondert und individuell in den Grenzen eines sinnvollen
Wirtschaftens zu übernehmen. Das ist bei den hier veranschlagten 74,26 € ohne
weiteres der Fall.
Da es nach der Produkttheorie nicht auf die isolierte Angemessenheit der Kaltmiete und
der Betriebskosten, sondern auf die Summe dieser beiden Beträge ankommt, ist die von
den Klägern aufzuwendende Bruttokalt-Miete von 550,51 € mit dem
Angemessenheitsgrenzwert von 369,60 € + 166,80 € = 536,40 € zu übernehmen.
Dazu kommen die angemessenen 74,26 € Heizkosten, wovon die Warmwasser-
Pauschalen abzuziehen sind, ergibt einen Betrag von 58,74 €.
Für die Monate Januar bis März 2010 haben die Kläger demnach Anspruch auf
Übernahme der Miet- und Heizkosten in Höhe von 595,14 €.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis in der
Hauptsache. Wegen des überwiegenden Obsiegens ist eine Kostenquotelung nicht
angezeigt.
Gründe für die Zulassung der Berufung sieht das Gericht im Hinblick auf die BSG-Urteile
vom 19.10.2010 nicht.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum