Urteil des SozG Berlin vom 20.04.2005
SozG Berlin: anrechenbares einkommen, ausnahme, billigkeit, link, sammlung, ermessen, quelle, verordnung, gerichtsakte, leistungsklage
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Gericht:
SG Berlin 55.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
S 55 AS 5427/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Auslagen werden nicht erstattet.
Tatbestand
Der Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 20. April 2005 für Mai bis
September 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Anrechnung von
Kindergeld in Höhe von 641,00 €, das die Familienkasse zunächst für vier außerhalb des
klägerischen Haushalts lebende volljährige Kinder des Klägers diesem monatlich
überwies und das der Kläger an seine Kinder weitergab. Den gegen die
Kindergeldanrechnung gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2005 zurück.
In der Folgezeit beantragten die volljährigen Kinder bei der Familienkasse die
Abzweigung des Kindergelds, und der Kläger erklärte zusammen mit seiner Ehefrau das
Einverständnis zu dieser Vorgehensweise. Die Familienkasse zahlte das Kindergeld
aufgrund Bescheids vom 27. Juni 2005 ab Juli 2005 direkt an die Kinder des Klägers aus.
Der Kläger verfolgt sein Begehren mit der am 4. Juli 2005 erhobenen Klage weiter. Er hat
sich zunächst gegen die Kindergeldanrechnung für Mai bis September 2005 gewandt.
Nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 28. Juli 2005 für Juli bis September 2005 den
Bescheid vom 20. April 2005 geändert und von einer Kindergeldanrechnung abgesehen
hatte, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insofern übereinstimmend teilweise für
erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt zuletzt,
den Bescheid des Beklagten vom 20. April 2005 in der Fassung des
Widerspruchsbescheids vom 31. Mai 2005 abzuändern und den Beklagten zu
verpflichten, ihm für Mai und Juni 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
ohne Anrechnung von Kindergeld zu gewähren.
Der Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten und Einzelheiten des Sachverhalts wird auf
die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen
und inhaltlich Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Anfechtungs- und Leistungsklage ist unbegründet.
Der Kläger hat für Mai und Juni 2005 keinen Anspruch aus §§ 7 ff. SGB II auf weitere
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe des angerechneten Kindergelds.
Das im Mai und Juni 2005 unstreitig an den Kläger ausgezahlte Kindergeld rechnete der
Beklagte zu Recht bei diesem als Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II an.
Eine Ausnahme vom aus dieser Vorschrift folgenden Grundsatz, dass alle Zuflüsse in
Geld oder Geldeswert anrechenbares Einkommen sind, hat der Gesetzgeber für das
Kindergeld für bedürftige minderjährige Kinder in § 11 Abs. 1 S. 3 SGB II vorgesehen,
wohingegen die besagten Kinder des Klägers volljährig sind. Nach alldem erscheint die
Anrechnung auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Kläger das Kindergeld an seine
Kinder weitergab. Soweit das Bundesverwaltungsgericht früher in derartigen Fällen bei
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Kinder weitergab. Soweit das Bundesverwaltungsgericht früher in derartigen Fällen bei
der Anwendung der Anrechnungsvorschriften im Sozialhilferecht eine Ausnahme von der
Anrechenbarkeit des Kindergelds beim kindergeldberechtigten Elternteil zuließ, kehrte es
mit überzeugenden Gründen und unter Beachtung auch des § 11 Abs. 1 SGB II von
dieser Rechtssprechung mit Urteil vom 17. Dezember 2003 – 5 C 25/02 – (NJW 2004,
2541-2542) ab. Auch die ab 1. Oktober 2005 geltende Neufassung der Arbeitslosengeld
II/ Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V), wonach gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 8 Alg II-V Kindergeld für
volljährige Kinder, soweit es nachweislich an das nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen
lebende volljährige Kind weitergeleitet wird, nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist,
belegt, dass für die Zeit davor eine Kindergeldanrechnung in Fällen wie dem
vorliegenden zwingend war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Hierbei ist einheitlich auch über die
Kostenerstattung zu entscheiden, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit teilweise
übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Dabei ist rechtsgedanklich auf §§ 91a ZPO,
161 Abs. 2 VwGO zurückzugreifen und über die Kosten des Verfahrens insofern nach
billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu
entscheiden. Dies zugrunde gelegt, entspricht es der Billigkeit, eine Kostenerstattung –
einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Klägers – nicht anzuordnen, weil der
Ausgangsbescheid des Beklagten vom 20. April 2005 zunächst rechtlich nicht zu
beanstanden und erst infolge einer vom Kläger veranlassten Änderung der Sachlage zu
ändern war.
Die Berufung ist nach §§ 143, 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG zulässig.
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