Urteil des SozG Berlin vom 13.03.2017

SozG Berlin: reformatio in peius, erlass, untätigkeitsklage, sammlung, gebühr, link, quelle, vergütung, post, abgabe

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Gericht:
SG Berlin 165.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
S 165 SF 791/09 E
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 2 Abs 2 S 1 RVG, § 14 Abs 1
RVG, Nr 3102 RVG-VV, Nr 3106
RVG-VV, § 88 SGG
(Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Höhe
der Verfahrens- und fiktiven Terminsgebühr bei einer
Untätigkeitsklage wegen Bescheidung im
Kostenerstattungsverfahren nach § 63 SGB 10)
Leitsatz
1. Der Umstand, dass es in einem Untätigkeitsklageverfahren nicht um eine Entscheidung
bzw. um den Erlass eines Verwaltungsaktes zur Erlangung von Leistungen zu Sicherung des
Lebensunterhalts, sondern um die Bescheidung im Kostenerstattungsverfahren nach § 63
SGB 10 ging, ist bei der Beurteilung der Bedeutung der Angelegenheit für den Auftrageber zu
berücksichtigen.
2. Bei solchen Untätigkeitsklageverfahren ist eine Gebühr in Höhe von 25 v.H. der
Mittelgebühr als angemessen im Sinne von Nr 3102 RVG-VV anzusehen.
Tenor
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des
Sozialgerichts Berlin vom 6. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
Kosten des Erinnerungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige Erinnerung ist im Ergebnis nicht begründet.
Zur Frage der Verfahrens- und (fiktiven) Terminsgebühr und deren Höhe bei
Untätigkeitsklagen halten die seit Januar beim Sozialgericht Berlin eingerichteten
Kostenkammern zwar grundsätzlich (seit – S 164 SF 12/09 E - vom 21. Januar 2009 bzw.
- S 165 SF 11/09 E - vom 2. Februar 2009, in juris , www.sozialgerichtsbarkeit.de sowie
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-
brandenburg.de/jportal/portal/page/sammlung.psml/bs/10 aus den dort genannten
40% der Mittelgebühren
entspräche
auch in der Begrenzung der Erinnerung im Schriftsatz der Erinnerungsführer vom 23.
März 2009 zum Ausdruck kommt):
Vorliegend greift dieser Grundsatz jedoch nicht ein, da es im Rahmen des hier zu
beurteilenden Untätigkeitsklageverfahrens nicht um eine Entscheidung bzw. um den
Erlass eines Verwaltungsaktes zur Erlangung von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes ging, sondern um die Bescheidung im Kostenerstattungsverfahren
nach § 63 SGB X. Dieser Umstand ist angemessen bei dem Kriterium der Bedeutung der
Angelegenheit für den Auftraggeber zu berücksichtigen. Die 164. Kammer, deren
Rechtsprechung die erkennende Kammer folgt, führt dazu in - S 164 SF 232/09 E – vom
26. Februar 2009 aus:
„Unter Würdigung all dieser Umstände ist das Gericht zu der Ansicht gelangt, dass in
dem hier vorliegenden Fall einer Untätigkeitsklage, die sich nach Klageerhebung ohne
weiteres durch Erlass des Kostenerstattungsbescheides nach § 63 SGB X unstreitig
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weiteres durch Erlass des Kostenerstattungsbescheides nach § 63 SGB X unstreitig
erledigt hat, ein deutlich unterdurchschnittliches Klageverfahren gegeben ist. Diesem
Umstand trägt die streitgegenständliche Gebührenrechnung des klägerischen
Prozessbevollmächtigten nicht hinreichend Rechnung. Seine Bestimmung der
Verfahrensgebühr ist daher nicht verbindlich, weil sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 S. 4 RVG).
Auf der anderen Seite würde die von der Urkundsbeamtin vorgenommene Festsetzung
lediglich in Höhe der doppelten Mindestgebühr nach Nr. 3103 VV RVG (entspricht der
Mindestgebühr nach Nr. 3102 VV RVG) keine angemessene Vergütung der anwaltlichen
25%
der Mittelgebühr
Untätigkeitsklageverfahren zu bezeichnen ist . Dabei ist entscheidend zu beachten, dass
die Untätigkeitsklage des § 88 SGG eine reine Bescheidungsklage ist. Gegenstand des
Verfahrens ist also allein der Erlass des begehrten Verwaltungsakts. Auf die materielle
Rechtslage kommt es folglich nicht an; sie muss vom Rechtsanwalt weder geprüft noch
dargelegt werden. Der anwaltliche Arbeitsaufwand beschränkt sich daher auf die
vorgerichtliche Überwachung der Frist des § 88 SGG, die Fertigung der Klageschrift, die
Abgabe der nach Eintritt des erledigenden Ereignisses angezeigten Prozesserklärung
sowie den Kostenantrag. Dabei handelt es sich um anwaltliche Tätigkeiten einfacher Art.
Andererseits ist aber nicht zu verkennen, dass die Untätigkeitsklage dem betroffenen
Anspruchsinhaber mittelbar zur Erreichung seines eigentlichen Ziels dient. Dazu ist der
von dem Beklagten begehrte Erlass des Verwaltungsakts ein notwendiger
Zwischenschritt, da er zwingende Voraussetzung für die Klageerhebung in der Sache ist.
Unnötige zeitliche Verzögerungen auf diesem Weg können daher auch ein Haftungsrisiko
des Rechtsanwalts begründen, allerdings kein besonderes Haftungsrisiko, welches
vorliegend zu berücksichtigen wäre. Der vorliegende Rechtsstreit lässt keine
Besonderheiten erkennen (insbesondere auch nicht in den Einkommens- und
Vermögensverhältnisse des Erinnerungsführers), die eine abweichende Festsetzung der
Verfahrensgebühr rechtfertigen könnten. Grundsätzlich gelten die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse der Bezieher von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem SGB II als unterdurchschnittlich, weshalb hierfür ein
angemessener Abschlag vorzunehmen ist. Allerdings wird dieses Merkmal der
Unterdurchschnittlichkeit regelmäßig nach der sog. Kompensationstheorie dadurch
kompensiert, dass die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber entsprechend
höher ist. Vorliegend greift dieser Grundsatz jedoch nicht ein, da es im Rahmen des hier
zu beurteilenden Untätigkeitsklageverfahrens nicht um eine Entscheidung bzw. um den
Erlass eines Verwaltungsaktes zur Erlangung von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes ging, wie die Erinnerung irrtümlich meint, sondern es ging um die
Bescheidung eines Widerspruchs im Kostenerstattungsverfahren nach § 63 SGB X.
Dieser Umstand ist angemessen bei dem Kriterium der Bedeutung der Angelegenheit
für den Auftraggeber zu berücksichtigen. „
wären
Die Mittelgebühr nach Nr. 3102 VV RVG beträgt 250,00 EUR, 25% davon entsprächen
dem Betrag von 62,50 EUR, welcher gem. Nr. 1008 VV RVG bei 2 Klägern um 0,3, also
18,75 EUR auf 81,25 zu erhöhen wäre. Die Höhe der fiktiven Terminsgebühr folgt der
Höhe der Verfahrensgebühr (vgl. SG Berlin, Beschluss vom 10.09.2007, S 48 SB 2223/05
– JURIS -), d.h. 25% der Mittelgebühr der Nr. 3106 VV RVG von 200,00 EUR = 50,00 EUR.
Eine (selbständige) Absenkung des i.H.v. 200,31 EUR festgesetzten Gesamtbetrages auf
179,99 EUR i.S.d. zitierten Entscheidung durch das Gericht widerspräche allerdings dem
Verbot der reformatio in peius zulasten der Erinnerungsführer (Meyer-Ladewig,
Sozialgerichtsgesetz mit Erläuterungen, 9. Aufl. 2008, § 197 Rz. 10), so dass es aus
diesen Gründen und im Ergebnis bei dem angefochtenen Gesamtbetrag verbleibt.
Die Kostenentscheidung für das Erinnerungsverfahren beruht auf § 193 SGG.
Die Kammer hält im Einklang mit der Rechtsprechung der 164. Kammer des
Sozialgerichts Berlin eine gesonderte Kostenentscheidung im Erinnerungsverfahren für
erforderlich, und zwar aus den (z.B.) in den Beschlüssen der der 164. Kammer des
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erforderlich, und zwar aus den (z.B.) in den Beschlüssen der der 164. Kammer des
Sozialgerichts Berlin – S 164 SF 118/09 E vom 6. März 2009 - und der 165. Kammer des
Sozialgerichts Berlin - S 165 SF 11/09 E vom 2. Februar 2009 (in juris ,
www.sozialgerichtsbarkeit.de sowie http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-
brandenburg.de/jportal/portal/page/sammlung.psml/bs/10 ) – grundsätzlich dargelegten
Gründen.
Dieser Beschluss ist, auch hinsichtlich der Kostengrundentscheidung, unanfechtbar (§
197 Abs. 2 SGG).
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