Urteil des SozG Berlin vom 07.03.2006

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Gericht:
SG Berlin 104.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
S 104 AS 671/06 ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Gründe
Der (sinngemäße) Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der
einstweiligen Anordnung zu verurteilen, ihr für die Zeit ab 1. November 2005 ein um
60,47 Euro höheres monatliches Arbeitslosengeld II (Alg II) zu zahlen, ist unbegründet.
Soweit die Antragstellerin die Gewährung eines höheren Alg II für die Zeit vom 1.
November 2005 bis zum 19. Januar 2006, also für die Zeit vor der Antragstellung bei
Gericht am 20. Januar 2006, geltend macht, besteht für die von ihr begehrte
Regelungsanordnung (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) zumindest kein
Anordnungsgrund. Denn der Antragstellerin ist es in dem vor der Antragstellung bei
Gericht liegenden Zeitraum offensichtlich gelungen, mit den ihr zur Verfügung
stehenden finanziellen Mitteln, ihren Lebensbedarf zu bestreiten. Insoweit erscheint der
Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht nötig, um wesentliche Nachteile abzuwenden
(vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage, § 86 b,
Rdnr. 28).
Gleiches gilt jedoch auch für die Zeit ab dem 20. Januar 2006 (Tag der Antragstellung).
Im Rahmen der im vorläufigen Rechtsschutz-Verfahren allein gebotenen - und möglichen
- summarischen Prüfung lässt sich nämlich auch für diesen Zeitraum nicht feststellen,
dass bei der Antragstellerin die Gefahr des Eintritts wesentlicher Nachteile bestünde.
Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sich der streitgegenständliche Zeitraum nur bis
zum 31. Januar 2006 erstreckt. Denn mit dem Bescheid vom 5. Dezember 2005 (in der
Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Januar 2006), auf den sich die
Antragstellerin im vorläufigen Rechtsschutz-Verfahren ausdrücklich bezieht, hat die
Antragsgegnerin eine Änderung des Bescheids vom 15. Juli 2005 (Alg II-Bewilligung vom
1. August 2005 bis zum 31. Januar 2006) abgelehnt. Damit beschränkt sich die
Regelungswirkung des Bescheids vom 5. Dezember 2005 auf die Zeit ab dem Einzug in
die Wohnung im A am 1. November 2005 bis zu dem im Bescheid vom 15. Juli 2005
geregelten Ende des Bewilligungszeitraums am 31. Januar 2006. Für die Zeit ab dem 1.
Februar 2006 regelt alleine der Bescheid vom 3. Januar 2006 die Höhe des Alg II und
damit auch den zu berücksichtigenden Anteil der Leistungen für Unterkunft und Heizung
gemäß § 22 Sozialgesetzbuch -Grundsicherung für Arbeitsuchende- (SGB II). Mit dem
vorläufigen Rechtsschutz-Verfahren kann die Antragstellerin aber nicht mehr erreichen
als mit dem entsprechenden Verfahren zur Hauptsache unter dem Aktenzeichen S 104
AS 671/06, in welchem ebenfalls der Streitgegenstand durch den Bescheid vom 5.
Dezember 2005 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Januar 2006)
umrissen ist (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., Rdnr. 23;
Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Auflage, § 123, Rdnr. 11).
Damit ist für die Zeit vom 20. Januar 2006 bis zum 31. Januar 2006 (= 12 Tage)
anteilsmäßig ein Betrag von täglich 1,95 Euro (= 60,47 Euro: 31 Tage), insgesamt also
von 23,40 Euro (1,95 Euro x 12 Tage) zu berücksichtigen. Dass in Anbetracht dieses
Betrages für den maßgeblichen Zeitraum bei der Antragstellerin wesentliche Nachteile
zu besorgen sind, ist von ihr weder vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht
worden, noch ist es für die Kammer ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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