Urteil des SozG Berlin vom 10.10.2007

SozG Berlin: aufschiebende wirkung, alleinstehende person, wichtiger grund, sanktion, vergütung, vollzeitbeschäftigung, sittenwidrigkeit, sozialcharta, erwerbstätigkeit, verwaltungsakt

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Gericht:
SG Berlin 55.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
S 55 AS 24521/10 ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 31 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst c
SGB 2 vom 10.10.2007, § 10
Abs 1 Nr 5 SGB 2 vom
21.12.2008, § 138 Abs 1 BGB,
Art 4 Nr 1 EuSC
Absenkung des Arbeitslosengeld II - Ablehnung einer
unzumutbaren Beschäftigung - sonstiger wichtiger Grund -
Sittenwidrigkeit des Arbeitsentgelts
Leitsatz
1. Eine Vermittlung in wegen sittenwidriger Vergütung rechtswidrige Arbeitsverhältnisse darf
von der an das Gesetz gebundenen Sozialverwaltung auch im Grundsicherungsbereich nicht
vorgenommen und schon gar nicht mittels Sanktionen erzwungen werden. (Anschluss an SG
Berlin, Urteil vom 27.02.2006, Az. S 77 AL 742/05) Eine sittenwidrige Beschäftigung ist
unzumutbar im Sinne von § 10 Abs 1 Nr 5 SGB 2 und darf ohne weitere wichtige Gründe
abgelehnt werden, selbst wenn der Hilfebedarf dadurch reduziert würde.
2. Ein auffälliges Missverhältnis, das die Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 Abs 1 BGB
begründet, weil es gegen die in den grundgesetzlichen sowie in Art 4 Nr 1 der Europäischen
Sozialcharta als einfachem Bundesrecht zum Ausdruck kommenden Wertentscheidungen
verstößt, ist anzunehmen, wenn das angebotene Arbeitsentgelt bei Vollzeitarbeit unter dem
Grundsicherungsniveau für eine volljährige alleinstehende Person ohne
Unterhaltsverpflichtungen, bei grundsicherungsrechtlich angemessener durchschnittlicher
Unterkunft und bei uneingeschränkter Erwerbsfähigkeit liegt.
3. Für das Jahr 2010 ist für Berlin bei einer Vollzeitbeschäftigung eine monatliche
Bruttovergütung von weniger als 1035 EUR (netto: 804 EUR) sittenwidrig. (Stundenlohn bei
einer 38,5-Stunden-Woche: 6,20 EUR)
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin vom 28. Juli 2010
gegen die Bescheide vom 14. Juli 2010 wird angeordnet.
2. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin deren außergerichtliche Kosten des
Rechtsstreites zu erstatten.
Gründe
Die Beteiligten streiten sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die
aufschiebende Wirkung von Widersprüchen gegen Bescheide über die Reduzierung
bewilligter Grundsicherungsleistungen wegen Sanktionen nach § 31 SGB II.
Die Antragsgegnerin hat mit zwei Bescheiden vom 2. Juli 2010 erfolgte
Leistungsbewilligungen geändert und den Leistungsumfang jeweils um 107,70 Euro
(jeweils 30 Prozent) gemindert. Hintergrund war in einem Fall ein nicht realisiertes
Vermittlungsangebot als Helferin im Gartenbau bei der Firma B g mbH (38,5
Wochenstunden bei einem Monatslohn von 1.000,00 Euro) und die Nichtvorlage einer
Musterbewerbung als Verletzung der Eingliederungsvereinbarung. Die
Leistungsreduzierungen in einem Gesamtumfang von 215,40 Euro sollen einheitlich für
den Zeitraum vom 1. August bis 31. Oktober 2010 gelten. Dagegen hat die
Antragstellerin jeweils Widerspruch eingelegt.
Die Antragstellerin beantragt mit ihrem Antrag vom 5. August 2010
die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin vom 28. Juli
2010 gegen die Bescheide vom 14. Juli 2010 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 10. August 2010 eine Sanktion aufgehoben
und nur eine Leistungskürzung von nunmehr 107,70 Euro aufrecht erhalten.
Sie beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
Der Eintritt der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche war im Falle der
Antragstellerin festzustellen. Da nicht zu erkennen ist, welche Sanktion durch die
Beklagte aufgehoben wurde, also welchem Widerspruch abgeholfen wurde, gilt dies für
beide Widersprüche. Damit werden Rechte der Beteiligten nicht verletzt, denn beide
Bescheide erweisen sich als rechtswidrig.
Nach § 86a Abs 1 Satz 1 SGG haben Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung. §
39 SGB II trifft eine Spezialregelung, nach welcher (in der Fassung bis 31.12.2008)
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen
der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung haben
(Nr. 1).
Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die mit den Widersprüchen angefochtenen
Verwaltungsakte, die Leistungsabsenkungen nach § 31 SGB II betreffen, der
aufschiebenden Wirkung nach der allgemeinen Vorschrift des § 86a Abs 1 Satz 1 SGG
nicht unterliegen. Insoweit räumt § 86b SGG auch für sofort vollziehbare
Verwaltungsakte die Möglichkeit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ein.
Diese Anordnung hatte hier zu erfolgen, weil beide Bescheide erheblichen rechtlichen
Bedenken ausgesetzt sind und deshalb sowohl das öffentliche Interesse als auch das
Suspensivinteresse der Antragstellerin das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin
überwiegen, weshalb der vom Gesetzgeber angeordnete grundsätzliche Vorrang des
Vollzugsinteresses nicht wirksam werden kann. Bestehen erhebliche rechtliche
Bedenken erheischt das Legalitätsprinzip Beachtung, was sowohl im öffentlichen
Interesse als auch im Interesse des einzelnen Bürgers, das im Übrigen auch vom
Allgemeininteresse zu beobachten ist, das Vollzugsinteresse zurücktreten lassen muss.
Das erfolgte Vermittlungsangebot dürfte aus verschiedenen Gründen unzumutbar
gewesen sein. Zum einen ist eine hinreichende Befassung mit den familiären
Umständen der Antragstellerin seitens der Antragsgegnerin zu vermissen. Die
Pflegesituation kann sich sehr wohl als eine für den Umfang der Erwerbstätigkeit
relevante Belastungssituation darstellen, die eine Vollzeitbeschäftigung als unzumutbar
erscheinen lassen dürfte. Dies gilt selbst dann, wenn wegen eines Grundpflegebedarfs
von unter 45 Minuten täglich eine Pflegestufe iSd SGB XI noch nicht zuzuerkennen ist,
wegen der erforderlichen hauswirtschaftlichen Verrichtungen aber ein erheblicher
Pflegeaufwand betrieben werden muss. Dabei ist der Pflegeaufwand neben einer
Erwerbstätigkeit und den Wegezeiten mit zu berücksichtigen. Selbst grundsätzlich
hinzunehmende (übliche) Wegezeiten können in der Summe mit den Arbeitszeiten und
der zusätzlichen Pflegebelastung als unzumutbar erscheinen. Hier war die Situation der
häuslichen Pflege der (nach Angabe der Antragstellerin: schwer) dementen Mutter der
Antragstellerin als Belastungsmoment aufzuklären gewesen. Diese Umstände hatte die
Antragsgegnerin wegen § 10 Abs 1 Nr 4 SGB II, Art 6 GG in die Zumutbarkeitsbeurteilung
einfließen zu lassen. Die selbst nach Auffassung der Antragsgegnerin erforderlichen
Ermittlungen – siehe Eingliederungsvereinbarung – hat die Antragsgegnerin unterlassen
bzw nicht vor ihrer Entscheidung abgeschlossen. Der Bescheid verstößt daher gegen das
Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses (ständige Rechtsprechung des BSG) und
ist schon deshalb rechtswidrig.
Zum Anderen war die angebotene Arbeitsgelegenheit wegen ihrer sittenwidrigen
Vergütung unzumutbar (§ 10 Abs 1 Nr 5 SGB II). Es handelte es sich um die Vermittlung
in ein Arbeitsverhältnis und nicht in eine Maßnahme mit Mehraufwandsentschädigung.
Eine Vermittlung in rechtswidrige Arbeitsverhältnisse darf von der an das Gesetz
gebundenen Sozialverwaltung nicht vorgenommen und schon gar nicht mittels
Sanktionen erzwungen werden. Im vorliegenden Falle ergeben sich erhebliche Bedenken
gegen die Rechtmäßigkeit des Stellenangebotes aus der Sittenwidrigkeit der Vergütung.
Die Kammer hält derzeit für Berlin bei einer Vollzeitbeschäftigung eine monatliche
Bruttovergütung von weniger als 1035 EUR für sittenwidrig. Die Kammer folgt insofern
dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27.02.2006, Az. S 77 AL 742/05. Ein auffälliges
Missverhältnis, das die Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 Abs 1 BGB begründet, weil es
gegen die in den grundgesetzlichen sowie in Art 4 Nr 1 der Europäischen Sozialcharta als
einfachem Bundesrecht zum Ausdruck kommenden Wertentscheidungen verstößt, ist
anzunehmen, wenn der angebotene Lohn bei Vollzeitarbeit unter dem
Grundsicherungsniveau für eine volljährige alleinstehende Person ohne
Unterhaltsverpflichtungen, bei grundsicherungsrechtlich angemessener Unterkunft und
bei uneingeschränkter Erwerbsfähigkeit liegt. Unter Beachtung der Wirkung der
wesentlichen Verfassungsmaßstäbe des Grundgesetzes, insbesondere des
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wesentlichen Verfassungsmaßstäbe des Grundgesetzes, insbesondere des
Würdeanspruches und des Sozialstaatsgebotes, wie auch der bundesgesetzlichen
Wertvorgaben des Art 4 Nr 1 der Europäischen Sozialcharta beanspruchen diese Werte
über die zivilrechtliche Schutzvorschrift des § 138 Abs 1 BGB auch im privaten
Arbeitsverhältnis zwingende Beachtung. Diese Wertmaßstäbe wurden durch die
Entscheidung des BVerfG vom 9. Februar 2010 erneut bestätigt. Unsere Verfassungs-
und Rechtsordnung toleriert wegen dieser Vorgaben grundsätzlich keine
Arbeitsvergütung, die dem Arbeitnehmer bei vollschichtiger Beschäftigung und
durchschnittlicher Arbeitsleistung die Absicherung bereits der eigenen
menschenwürdigen Existenz nicht erlaubt. Unter Zugrundelegung der im zitierten Urteil
des SG Berlin aufgestellten Maßstäbe und unter Fortschreibung der dort angewandten
Werte ist für Berlin bei Vollzeitbeschäftigung eine Vergütung, die den Nettobetrag von
804,12 EUR/1035 EUR brutto unterschreitet, sittenwidrig wegen eines unangemessen
niedrigen Lohnes. Der Wert von 804,12 EUR errechnet sich wie folgt: er berücksichtigt
den derzeit gültigen grundsicherungsrechtlichen Regelbedarf von 359 EUR,
durchschnittlich als angemessen geltende Kosten der Unterkunft und Heizung KdU (bei
45 m
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und 4,76 €/m
2
Kaltmiete + 2,37 €/m
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Neben- und Heizungskosten) von 320,85
EUR (nach der AV Wohnen sind 378 € zulässig), sowie die mit der Erwerbstätigkeit
anfallenden notwendigen Aufwendungen: für eine Monatskarte von 57,5 € abzgl des
Anteils für Fahrkosten im Regelsatz: 5,56 % des Regelsatzes siehe BR-Drs 206/04: 19,96
€, Aufwendungen für notwendige Versicherungen 30,00 €, für die Riesterrente 41,40 €
und Werbungskosten pauschal (§ 6 I Nr 3a ALG II VO) 15,33 €. Ein Nettoeinkommen von
804,12 EUR setzt für einen alleinstehenden Hilfebedürftigen einen Bruttolohn von 1035
EUR voraus (Stundenlohn bei einer 38,5-Stunden-Woche: 6,20 EUR). Wegen der weiteren
rechtlichen Gründe verweist die Kammer auf das zitierte Urteil des SG Berlin. Eine
sittenwidrige Beschäftigung ist unzumutbar im Sinne von § 10 Abs 1 Nr 5 SGB II und darf
ohne weitere wichtige Gründe abgelehnt werden, selbst wenn der Hilfebedarf dadurch
reduziert würde.
Im Falle der Antragstellerin erreicht die Vergütung trotz Vollzeitbeschäftigung nicht die
erforderliche Mindestvergütung. Die Antragstellerin ist auch nicht darauf zu verweisen,
sich einen angemessenen Lohn gerichtlich zu erstreiten. Vielmehr hat die
Antragsgegnerin bei ihren Stellenangeboten die Rechtmäßigkeit der Angebote von Amts
wegen vorher zu prüfen.
Die Sanktion wegen der Nichtvorlage einer Musterbewerbung als Verletzung der
entsprechenden Regelung in der Eingliederungsvereinbarung erscheint unangemessen
und verletzt daher das Rechtsstaatsgebot. Sie verletzt auch das Gleichheitsgebot. Diese
verfassungsrechtlichen Vorgaben sind bei der Anwendung auch der Vorschriften des
SGB II zu wahren. Es lässt sich nicht feststellen dass der Pflichtwidrigkeitsgehalt der
Obliegenheitsverletzung größer wäre als die Versäumung eines Meldetermins, was nur
mit einer 10 %-igen Sanktion geahndet wird. Es fragt sich hier schon, inwieweit die
Regelung überhaupt Gegenstand einer Eingliederungsvereinbarung sein durfte, mit der
von der Antragsgegnerin beanspruchten Konsequenz einer 30 %-igen Sanktion. Die
Antragsgegnerin trägt dazu vor, dass die Vorlage der Musterbewerbung dazu dienen
sollte, Rückschluss darauf zu nehmen, wie erfolgreich Bewerbungen sein könnten und
welcher Integrationsbedarf besteht. Das sind Umstände, die gerade vor Abschluss der
Eingliederungsvereinbarung von Amts wegen durch die Antragsgegnerin zu klären sind
(wie auch die Inanspruchnahme durch die Pflege der Mutter). Ist den Beteiligten der
Eingliederungsbedarf nicht bekannt, kann eine Eingliederungsvereinbarung nicht verlangt
und bei Nichtzustandekommen der ersetzende Verwaltungsakt nicht erlassen werden.
Wird dennoch eine Eingliederungsvereinbarung geschlossen, kann diese jedenfalls nicht
Grundlage einer Sanktion werden, weil die vom Gesetzgeber erwarteten und
sanktionsfähigen Ziele nicht Gegenstand der so zu regelnden Obliegenheiten sein
können. Anders gesagt: eine solche Vereinbarung stellt keine
Eingliederungsvereinbarung im Sinne des § 31 Abs 1 SGB II dar, auch wenn sie von den
Beteiligten so bezeichnet wurde.
Soweit die Antragsgegnerin aus dem Nichtvorlegen der Musterbewerbung schließt, dass
keine Eigenbewerbungen vorgenommen wurden, handelt es sich um eine andere
Obliegenheitsverletzung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den Erfolg der
Rechtsverfolgung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 173 Abs 3 Nr 1 SGG).
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