Urteil des SozG Berlin vom 09.10.2007
SozG Berlin: umzug, heizung, wesentlicher nachteil, behandelnder arzt, diabetes, notfall, miete, wohnung, hauptsache, erlass
Sozialgericht Berlin
Beschluss vom 09.10.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 106 AS 22130/07 ER
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe werden
zurückgewiesen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Gründe:
Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung höherer Kosten für Unterkunft
und Heizung.
Der 1961 geborene Antragsteller zu 1) lebte mit seiner Ehefrau, der Antragstellerin zu 2), die französische
Staatsangehörige ist, und den gemeinsamen Kindern, dem 18jährigen Antragsteller zu 3) und der 5jährigen
Antragstellerin zu 4), bis Mitte 2007 in H und bewohnte dort eine 63,33m² große 3-Zimmer-Wohnung mit einer
Gesamtmiete von 446,13 Euro (Miete 288,18 Euro, kalte Betriebskosten 97,29 Euro, Heizkosten 60,66 Euro.). Die
Antragsteller erhielten laufend Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches – SGB II – durch das
Job-Center Hildesheim, zuletzt durch (Änderungs)Bescheid vom 24. Juli 2007 in Höhe von 740,30 Euro für den
Zeitraum vom 1. bis 30. Juni 2007, hierbei wurden Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 446,13 Euro
berücksichtigt.
Der Antragsteller zu 1) ist an Diabetes Typ I erkrankt und ist mit einem Grad der Behinderung von 70 als
schwerbehindert anerkannt.
Zum 1. Juni 2007 mietete der Antragsteller zu 1) die 99,42 m² große 3-Zimmer-Wohnung, 2. OG rechts in der E
Straße ... in ... B und zog zum 14. Juni 2007 mit den Antragstellern zu 2 – 3) nach B um. Für diese Wohnung ist eine
monatliche Miete von 416,00 Euro zuzüglich Nebenkosten in Höhe von 138,00 Euro sowie monatlicher
Vorauszahlungen für die Heizung mit Gas in Höhe von 88,00 Euro zu zahlen, insgesamt 642,00 Euro für Unterkunft
und Heizung.
Auf den Antrag des Antragstellers zu 1) vom 29. Juni 2006 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern mit
Bescheiden vom 20. August 2007 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 6. September 2007 Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum vom 12. Juli 2007 bis zum 31. August 2007 in Höhe von monatlich
1203,69 Euro, für den Monat September 2007 unter Anrechnung von Einkommen aus Arbeitslosengeld I ab dem 23.
September 2007 in Höhe von 1049,61 Euro und für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. März 2008 in Höhe von
monatlich 625,89 Euro. Die monatlichen Kosten für Unterkunft und Heizung wurden in Höhe von 446,13 Euro
anerkannt. Über die Widersprüche der Antragsteller hiergegen ist noch nicht entschieden.
Am 11. September 2007 haben die Antragsteller den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und
Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Der Umzug nach B sei wegen der Erkrankung des Antragstellers zu 1)
erforderlich gewesen. In H sei der Antragsteller nur von einem normalen Hausarzt behandelt worden. Aufgrund des
fortschreitenden Diabetes sei er darauf angewiesen, dass 5 Mal pro Tag Insulin zugeführt werde. Wegen der
permanent steigenden Blutzuckerwerte sei eine Sofortbetreuung notwendig. B sei die einzige Stadt, in der ein
Nachtkrankenhaus zur Behandlung etwaiger Notfälle vorhanden sei, nämlich in der D straße ...in B-T ... Hier könnten
Personen mit Diabetes behandelt werden und im Notfall auch übernachten. Der Wechsel des Wohnsitzes sei
erforderlich, wenn nicht notwendig gewesen, um ein Fortschreiten der Erkrankung zu verhindern. Es liege eine
Konstellation diverser Krankheiten vor.
Die Antragsteller beantragen,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen ab Antragstellung unter
Berücksichtigung von Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 642,00 Euro höhere Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhaltes zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.
Es könnten nur Leistungen für Unterkunft und Heizung in zuvor bezogener Höhe bewilligt werden. Eine Zustimmung
zum Umzug durch das Job-Center Hildesheim sei nicht eingeholt worden. Die Notwendigkeit für einen
Wohnungswechsel sei nicht gegeben. Die Betreuung des Antragstellers zu 1) – auch im akuten Notfall - sei auch in H
gewährleistet gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der
Leistungsakten des Antragsgegners Bezug genommen, die der Kammer bei ihrer Entscheidung vorgelegen haben.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Die Anträge der Antragsteller zu 1), 2) und 4)
sind zulässig, aber nicht begründet.
Offenbleiben kann, ob der Antrag des Antragstellers zu 3) zulässig ist, jedenfalls ist auch dieser nicht begründet.
Denn von dem bei Antragstellung bei Gericht volljährigen Antragsteller zu 3) liegt weder eine Bevollmächtigung seiner
Eltern noch trotz Aufforderung des Gerichts zur Vorlage der Vollmacht eine auf den Prozessbevollmächtigten
ausgestellte Vollmachtsurkunde vor.
Nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG – kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige
Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des
bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert
werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein
streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig
erscheint (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG). Entsprechend § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO – sind der
Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG). Nach der Definition
des § 23 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch X - SGB X – ist eine Tatsache dann als glaubhaft gemacht anzusehen,
wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken
soll, überwiegend wahrscheinlich ist.
Von einem Anordnungsanspruch ist auszugehen, wenn nach summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten in der
Hauptsache von überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache ausgegangen werden kann. Ein
Anordnungsgrund liegt vor, wenn dem Antragssteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der
öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung
abzuwarten. Weiter darf es keine zumutbaren oder einfacheren Möglichkeiten zur vorläufigen Wahrung der Sicherung
des betreffenden Rechts geben. Schließlich darf grundsätzlich keine Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung,
sondern nur eine vorläufige Regelung erfolgen.
Vorliegend fehlt es bereits an einem Anordnungsanspruch für die geltend gemachten höheren Unterkunftskosten. Die
Antragsteller haben für den hier streitbefangenen Zeitraum vom 12. Juli 2007 bis 31. März 2008 keinen Anspruch auf
Übernahme der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 642,00 Euro. Sie haben nur einen
Anspruch auf Übernahme von Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 446,13 Euro, den der Antragsgegner
durch die Bewilligung in den Bescheiden vom 20. August in der Fassung der Änderungsbescheide vom 6. September
2007 erfüllt hat.
Nach § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen
erbracht, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich, wie im vorliegenden Fall, nach einem Umzug, für den vor
Abschluss des Mietvertrages keine Zusicherung eingeholt worden ist, diese Kosten, hier von 446,13 EUR auf 642,00
Euro, werden die Leistungen für Unterkunft und Heizung weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden
Aufwendungen erbracht, wenn der Umzug nicht erforderlich war (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II).
Es schadet für eine Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung nach dem Umzug der
Antragsteller von H nach B zunächst nicht, dass diese die Zustimmung des zuständigen Leistungsträgers für die
Übernahme der Aufwendungen für die neue Unterkunft vorher nicht eingeholt haben. Zwar soll nach § 22 Abs. 2 SGB
II vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zustimmung des kommunalen Trägers zu den
Aufwendungen für die neue Unterkunft eingeholt werden. Insoweit - anderes mag für die in § 22 Abs. 3 SGB II
geregelten sonstigen Kosten eines Wohnungswechsels gelten - hat die Zustimmung jedoch nur die Bedeutung einer
Obliegenheit (Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 RdNr. 62 ff), das Zusicherungsverfahren dient allein einer
Aufklärungs- und Warnfunktion (Berlit in LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 22 Rdnr. 70 f.); es nicht zu beachten bleibt
bezüglich der Übernahme der Wohnungskosten gegebenenfalls folgenlos.
Der Umzug der Antragsteller war nicht erforderlich. Ob ein Grund vorliegt, der einen Umzug erforderlich macht, ist
nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige muss hinsichtlich
der Aufwendungen für seine Unterkunft zwar Beschränkungen auch dann hinnehmen, wenn er einen Wechsel
zwischen Wohnungen beabsichtigt, deren Kosten angemessen sind. Ihm wird auferlegt, auf Gestaltungen, die er als
Verbesserung seiner Lebensumstände ansieht, zu verzichten und Wünsche zurückzustellen, auch wenn er nicht mehr
anstrebt als bei einem bereits bestehenden oder aus zwingenden Gründen neu abzuschließenden Mietvertrag als
Leistung nach §§ 19, 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu erbringen ist. Dies gebietet aber eine Auslegung, die nur maßvolle
Beschränkungen mit sich bringt. Das folgt bereits aus dem Wortlaut, wonach nicht etwa zwingende Gründe zu
verlangen sind (Beschluss des LSG Berlin- Brandenburg vom 6. Juni 2007 – L 26 B 660/07 AS PKH -). § 22 Abs. 1
Satz 2 SGB II soll eine Kostensteigerung durch Ausschöpfen der jeweils örtlichen Angemessenheitsgrenzen
entgegenwirken (Berlit, a. a. O., § 22 RdNr. 44 m. w. Nachw.). Sachgerecht ist es, die Erforderlichkeit als eine (sonst
nur im Zusammenhang mit §§ 22 Abs. 3 SGB II gegebene) Schranke dafür anzusehen, dass konsolidierte
Verhältnisse (auf dem Niveau des § 22 Abs. 1 SGB II) weiter verbessert oder ohne zureichenden Grund
umgeschichtet werden (vgl. hierzu und zum Folgenden Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 18. Dezember
2006 - L 10 B 1091/06 AS ER). Überdies dürfte auch im aktuellen Normkontext der vom Bundesverwaltungsgericht
(BVerwG) überzeugend entwickelte Gedanke zu berücksichtigen sein, dass der finanzielle Mehraufwand in ein
Verhältnis zum Gewicht des Grundes für den Umzug und zum Ausmaß der Verbesserungen zu setzen ist (BVerwGE
97, 110). Die Voraussetzung der Erforderlichkeit kann aber nicht dazu dienen, einen Umzug auszuschließen, der
gewollt ist, und für den objektive Gründe von Gewicht sprechen. Ob ein solcher Grund vorliegt, ist nach den
Verhältnissen des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. Sauer in Jahn, SGB II, § 22 RdNr 41).
An diesen Grundsätzen gemessen war der Umzug der Antragsteller angesichts der von ihnen vorgetragenen Gründe
nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht erforderlich. Die für die Antragsteller tragenden Erwägungen für den
Umzug überzeugen nicht. Soweit der Antragsteller zu 1) vortragen lässt, es müsse ihm wegen seiner
Diabeteserkrankung 5 mal am Tag Insulin zugeführt werden, fehlt es bereits an einer Glaubhaftmachung hinsichtlich
seiner Diabeteserkrankung sowie deren Behandlungsform. Weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren hat der
Antragsteller entsprechende ärztliche Atteste eingereicht.
Die Erkrankung des Antragstellers zu 1) unterstellt, ist auch der weitere Vortrag nicht nachvollziehbar. Es ist weder
schlüssig vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Diabeteserkrankung des Antragstellers allein in B adäquat
behandelt werden könnte und hierfür ein Zuzug aus H erforderlich war. Soweit der Antragsteller hat vortragen lassen,
er sei in H nur durch einen "normalen Hausarzt" behandelt worden, bedeutet dies weder für sich allein betrachtet eine
unzureichende Versorgung des Antragstellers noch erklärt dies, weshalb er sich im Raum H , in dem sich nach
Internetrecherchen des Gerichts wie des Antragsgegners hinreichende Behandlungsmöglichkeiten durch Ärzte mit der
Zusatzqualifikation als Diabetologe bieten, keinen anderen Arzt gesucht hat. Zudem ist es wenig nachvollziehbar,
dass sich der Antragsteller zu 1) – wenn er die unzureichende Betreuung und Versorgung in H behauptet - auch in B
keinen Arzt mit der Zusatzqualifikation als Diabetologe bzw. eine diabetologische Schwerpunktpraxis gesucht hat, die
im Bezirk N vorhanden sind. Die von ihm in B als behandelnde Ärztin genannte Frau Dr. A-S ist Fachärztin für
Allgemeinmedizin, hat nach ihren eigenen Angaben bei der Ärztekammer jedoch keine entsprechende
Zusatzqualifikation bzw. –weiterbildung als Diabetologin (www.aerztekammer-berlin.de). Der von ihm weiter als
behandelnder Arzt genannte Dr. W ist nach den Angaben des Prozessbevollmächtigten ebenfalls Facharzt für
Allgemeinmedizin, ist bei der Ärztekammer jedoch nicht aufgeführt.
Auch die weitere Behauptung, der Antragsteller zu 1) sei im Notfall auf den Besuch einer "Diabetes-Nachtklinik"
angewiesen, die in dieser Art nur in B vorhanden sei, ist weder durch Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste
glaubhaft gemacht noch sonst glaubwürdig. Das Gericht geht davon aus, dass die Begleit- und Folgeerscheinungen
von Diabetes in jeder Klinik auch im akuten Notfall behandelbar sind und dass hierfür auch im Raum H hinreichende
Versorgungsmöglichkeiten bestehen. Auf das vom Antragsgegner benannte städtische Krankenhaus H , das N
Landeskrankenhaus in H und das St.-B-Krankenhaus in H wird exemplarisch verwiesen. Sofern der
Prozessbevollmächtigte ausdrücklich darauf hinweist, dass es sich bei der "Nachtklinik" um eine solche handele, in
der "Personen mit Diabetes behandelt werden, im Notfall auch übernachten", ist es nach Kenntnis des Gerichts nicht
nur in jedem Krankenhaus möglich zu übernachten, sondern es handelt sich wegen der stationären Aufnahme gerade
um eine wesentliche Unterscheidung zu der ambulanten Behandlung in einer Arztpraxis und um ein Hauptmerkmal
einer Klinik. Dies gilt auch bei der Aufnahme von Notfallpatienten.
Lediglich vorsorglich weist das Gericht im Übrigen darauf hin, dass die vom Antragsteller zu 1) als Grund für den
Umzug benannte "Diabetes-Nachtklinik in der D straße ...in ... B ..." nach den Ermittlungen des Gerichts bei der
Telekom, der kassenärztlichen Vereinigung und der Ärztekammer im Übrigen gar nicht (mehr) existiert, so dass der
Antragsteller im Notfall – der bisher noch nicht eingetreten ist – auf die vorhandenen Kliniken zu verweisen ist.
Die Erforderlichkeit des Umzugs ergibt sich auch nicht aus anderen Gründen. Den Antragstellern stand in H in der
innegehaltenen 63,33 m² großen 3-Zimmer-Wohnung ausreichender Wohnraum zur Verfügung. Der frühere Wohnsitz
des Antragstellers zu 1) in B rechtfertigt einen Umzug ebenfalls nicht. Angesichts der Differenz zwischen der zuvor
gezahlten Miete in Höhe von 446,13 Euro sowie der jetzt fälligen Miete von 642,00 Euro geht das Gericht mangels
anderer Anhaltspunkte davon aus, dass hier unter Ausnutzung der Angemessenheitskriterien durch den Umzug allein
eine Verbesserung der Wohnqualität und des Wohnumfelds herbeigeführt werden sollte.
Angesichts des nach Vorstehendem fehlenden Anordnungsanspruchs kann im Übrigen offen bleiben, ob die
Antragsteller mit ihrem Eilantrag Leistungen ab Eingang ihres Antrags bei der Behörde begehren oder erst ab
Antragstellung bei Gericht. Eine Leistungsgewährung bereits ab Antragseingang bei der Behörde kommt im Rahmen
des einstweiligen Rechtsschutzes nämlich grundsätzlich nicht in Betracht, so dass es für den Zeitraum vor dem
Antrageingang bei Gericht am 11. September 2007 zudem an einem entsprechenden Anordnungsgrund fehlte. Dies
ergibt sich bereits aus dem Bedarfsdeckungscharakter des Arbeitslosengelds II. Ein wesentlicher Nachteil, der durch
die vorläufige Leistungsgewährung abzuwenden wäre, kann in der Vergangenheit nicht entstehen. Aus der
Unterdeckung der Miete für den Mietzeitraum Juli bis September 2007 in Höhe von monatlich 195,87 Euro kann den
Antragstellern kein Nachteil entstehen, der nicht in einem späteren Hauptsacheverfahren auszugleichen wäre. Auch
über den Beginn der Leistungen für die Antragsteller wird in dem laufenden Widerspruchsverfahren entschieden
werden.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war gemäß §§ 73a Abs. 1 SGG, 114 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen, weil die
beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht und bei
Antragstellung keine Erfolgsaussicht bestand.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG und folgt dem Ausgang des
Verfahrens.
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