Urteil des SozG Berlin vom 16.02.2004

SozG Berlin: aufschiebende wirkung, verwaltungskosten, gefahr, dringlichkeit, hauptsache, erhaltung, versorgung, konkurrenz, berufsausübung, eingriff

Sozialgericht Berlin
Beschluss vom 16.02.2004 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 79 KA 348/03 ER
Die Anträge auf einstweilige Anordnung werden zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Der Gegenstandswert
beträgt 1.333,33 EUR.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist Arzt für Allgemeinmedizin, er ist in Berlin zugelassen.
Seit dem 1. Januar 2004 ist er nach Einführung der §§ 28 Abs. 4, 43 b Abs. 2 SGB V verpflichtet, vor Beginn der
Behandlung von seinen Patienten eine Praxisgebühr zu erheben, soweit nicht die im Gesetz genannten Ausnahmen
vorliegen. Diese Praxisgebühr ist gegenüber der Antragsgegnerin abzurechnen. Der Antragsteller kann keine
Kostenerstattung für den Verwaltungsaufwand, der ihm entsteht, verlangen.
Der Antragsteller ist der Auffassung, dass die Verpflichtung zur Einziehung der Praxisgebühr gegen Art. 12 Abs. 1
Grundgesetz (GG) verstoße. Es handle sich um die Indienstnahme Privater und hier fehle es an der besonderen
Sach- und Verwaltungsnähe des Antragstellers, so dass die Verpflichtung zum Einzug der Praxisgebühr ohne
Verwaltungskompensation nicht verfassungsgemäß sei.
Außerdem würde er gegen seine Verhandlungspflichten verstoßen, wenn er einen Patienten, der die Praxisgebühr
nicht zahle, nicht behandeln würde, dies könnte unter Beachtung der Vorschriften u.a. des BGB und StGB unter
Umständen auch gegen vertragsärztliche Pflichten verstoßen und ein Disziplinarverfahren nach sich ziehen. Auch sei
§ 13 Abs. 7 BMV-Ä schon deshalb nicht umsetzbar, weil zur Feststellung der akuten Erkrankung zuerst eine
Untersuchung durchgeführt werden müsse.
Weiterhin führt der Antragsteller aus, dass es zu einem Verwaltungsaufwand von ca. 350,00 EUR pro Quartal in seiner
Praxis kommen würde.
Der Antragsteller beantragt,
1. im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass der Antragsteller vorläufig nicht verpflichtet ist, die so
genannte Praxisgebühr nach § 28 Abs. 4 SGB V einzuziehen.
2. hilfsweise, dass die Antragsgegnerin keinen Antrag auf Durchführung eines Disziplinarverfahrens stellt, wenn der
Antragsteller die Praxisgebühr nicht einzieht.
3. im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, die sich aus der
Erhebung der Praxisgebühr beginnend zum 1. Januar 2004 ergebenden Verwaltungskosten bis zu einer Entscheidung
in der Hauptsache zu tragen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass bereits zweifelhaft ist, ob in einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
gemäß § 86 b Abs. 2 SGG ein Feststellungsantrag zulässig sei.
Außerdem ist sie der Auffassung, dass es nicht ersichtlich sei, warum die Antragsgegnerin, die aus dieser Vorschrift
nicht wie die Krankenkassen profitiere, verpflichtet sein sollte, die sich aus der Einbehaltung der Zuzahlung
ergebenden Verwaltungskosten zu erstatten.
Weiterhin sei das Eilbedürfnis, d.h. die Unzumutbarkeit des Abwartens einer Entscheidung in der Hauptsache nicht
glaubhaft gemacht worden.
II.
Nach § 86 b II Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den
Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die
Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Bei Regelungen
gilt dies insbesondere für dauernde Rechtsverhältnisse. Dementsprechend ist ein Feststellungsantrag auch im
einstweiligen Rechtsschutz im SGG möglich. Abs. 2 regelt den Fall der einstweiligen Anordnung und hat damit ein
anderes System, als die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die in § 80 VwGO die aufschiebende Wirkung
einschließlich gerichtlicher Befugnisse regelt und in § 123 VwGO die einstweilige Anordnung (s.a. Meyer-Ladewig,
SGG, § 86 b Anm. 2). § 86 Abs. 2 Satz 1 SGG verlangt lediglich ein streitiges Rechtsverhältnis, aus dem sich ein
Rechtsanspruch ergeben muss, dessen Verwirklichung Gefahr droht. Ein solches streitiges Rechtsverhältnis liegt
zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin vor.
Ein Anordnungsgrund liegt bereits nicht vor, es fehlt dem Antrag die Dringlichkeit.
Weder führen die vom Antragsteller vorgetragenen Verwaltungskosten in Höhe von ca. 350,00 EUR pro Quartal, noch
die möglicherweise auftretenden Probleme seine ärztlichen Pflichten wahrzunehmen, zu einer Eilbedürftigkeit.
Die vom Antragsteller eingeräumten Kosten, die sich in etwa bei 350,00 EUR pro Quartal belaufen werden, können
keinen Rechtsnachteil begründen, der die Rechte des Antragstellers vereiteln bzw. wesentlich erschweren könnte.
Eine besondere Bedrohung seiner Praxis ist ebenfalls bei diesem Betrag nicht zu erkennen. Es ist weiterhin zwar
richtig, dass es dem Antragsteller obliegt, nunmehr zwischen akuter Erkrankung und nicht akuter Erkrankung - zum
Zweck Praxisgebühr kann später eingezogen werden - zu unterscheiden, dies ist aber eine Aufgabe, die sich den
Ärzten auch vorher regelmäßig stellte, z.B. bei der Frage, muss ich einen Patienten sofort behandeln oder kann ich
ihn auf einen späteren Termin vertrösten. Auch bei dieser Fragestellung kommt es regelmäßig zu einer Konkurrenz
vieler Normen, denen der vertragsärztlich tätige Arzt unterliegt und die er in eigener Verantwortung entscheiden muss.
Ebenso ist die nunmehr zusätzlich eingetretene Rechtslage zu beurteilen, die eine besondere Dringlichkeit mithin
nicht erfordert.
Die besondere Eilbedürftigkeit ergibt sich auch nicht aus einer offensichtlichen Verfassungswidrigkeit des Gesetzes.
Es dürfte sich zwar um einen Eingriff in die Berufsausübung gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG handeln, dieser
Grundrechtstatbestand kann jedoch durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Demzufolge
ist bei der summarischen Prüfung im einstweiligen Verfahren lediglich festzustellen, ob dem hier vorliegenden Gesetz
auf der anderen Seite ein herausgehobenes Allgemeinwohlinteresse gegenübersteht, dies ist der Fall. Die Erhaltung
bzw. Finanzierung der Krankenkassensystems stellt eine übergeordnete Aufgabe der Allgemeinheit dar, in dessen
Interesse auch die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte einbezogen werden dürfen.
Dementsprechend konnten die gestellten Anträge keine Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193, 197 a SGG in Verbindung mit § 154 VwGO. Es sind danach Kosten nicht
zu erstatten.
Der Streitgegenstand lässt sich nicht genau schätzen, so dass vom Regelstreitwert in Höhe von 4.000,00 EUR
auszugehen ist. Da es sich um eine vorläufige Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren handelt, ist der
Wert nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte in Berlin mit einem Drittel dieses Betrages anzusetzen, so dass der
Verfahrenswert auf 1.333,33 EUR festzusetzen ist.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 172 Abs. 1 SGG die Beschwerde an das Landessozialgericht Berlin zulässig.