Urteil des SozG Berlin vom 30.01.2009
SozG Berlin: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, vorverfahren, rechtsschutz, gebühr, widerspruchsverfahren, verminderung, verwaltungsverfahren, aufwand, prozessvoraussetzung, abgrenzung
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Gericht:
SG Berlin 165.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
S 165 SF 601/09 E
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Nr 3102 RVG-VV, Nr 3103 RVG-
VV, § 86b SGG
(Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung -
einstweiliges Rechtsschutzverfahren - Verfahrensgebühr -
Nichtanwendbarkeit des verminderten Gebührenrahmens der Nr
3103 RVG-VV)
Leitsatz
1. In Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b SGG ist eine Gebühr nach Nr 3102
VV-RVG und nicht der verminderte Gebührenrahmen nach der Nr 3103 VV-RVG anzusetzen
(Aufgabe von Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 30.01.2009 -S 165 SF 5/09 E-).
2. Der Gesetzgeber hat in der VV zum RVG eine Ermäßigung für bestimmte Verfahrensarten
vorgenommen, ohne jedoch für das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz an den
Sozialgerichten, bei dem Betragsrahmengebühren entstehen, eine eigenständige
Gebührenregelung vorzunehmen. Einem Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz geht
regelmäßig ein Verwaltungs- oder Vorverfahren nicht voraus, zumindest ist dies keine
zwingende Prozessvoraussetzung, weshalb schon begrifflich der Wortlaut Nr 3103 VV-RVG
nicht einschlägig ist (vgl. dazu mit ausführlicher Erörterung und Darstellung des
Meinungsstandes in der Rechtsprechung Sozialgericht Duisburg, Beschluss vom 15.05.2007 -
S 7 AS 249/06 ER-).
Tenor
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des
Sozialgerichts Berlin vom 1. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
Kosten des Erinnerungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige Erinnerung ist im Ergebnis nicht begründet. Zwar ist im Einklang mit dem
Vortrag der Erinnerungsführerin die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG
anzusetzen und nicht nach Nr. 3103 VV RVG wie im angegriffenen Beschluss. Innerhalb
des Gebührenrahmens der Nr. 3102 VVRVG war die dortige (beantragte) Mittelgebühr
von 250,00 € allerdings um 1/3 (auf 166,66 €, aufgerundet auf 170.00 €) herabzusetzen,
da der Bevollmächtigte der Erinnerungsführerin bereits im Widerspruchsverfahren tätig
war und der anwaltliche Aufwand entsprechend dem dadurch entstandenen
Synergieeffekt entsprechend geringer war.
Die Kammer nimmt den vorliegenden Fall zum Anlass, ihre bisherige Rechtsprechung (S
165 SF 5/09 E vom 30. Januar 2009) zur Frage der Anwendbarkeit des verminderten
Gebührenrahmens der Nr. 3103 VV RVG auf Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz
nach § 86 b SGG im Grundsatz zu ändern und nunmehr an die Rechtsprechung der 164.
Kammer des Sozialgerichts Berlin anzugleichen. Im Beschluss der 164. Kammer vom 4.
März 2009 – S 164 SF 194/09 -, dem die Kammer aus den dort genannten Gründen
folgt, heißt es dazu:
„Zunächst weist die Kammer darauf hin, dass vorliegend eine Verfahrensgebühr
nach Nr. 3102 VV RVG angefallen ist und nicht nach Nr. 3103 VV RVG. Das Verfahren im
einstweiligen Rechtsschutz setzt ein Verwaltungs- oder Vorverfahren nicht voraus,
weshalb schon begrifflich der Tatbestand der Nr. 3103 VV RVG nicht einschlägig ist (vgl.
dazu mit ausführlicher Erörterung und Darstellung des Meinungsstandes in der
Rechtsprechung SG Duisburg, Beschluss vom 15.05.2007, Az.: S 7 AS 249/06 ER – JURIS
-). Die entgegenstehenden Ansichten der von dem Erinnerungsgegner zitierten
obergerichtlichen Rechtsprechung einiger Landessozialgerichte vermochten die Kammer
nicht zu überzeugen. Der Gesetzgeber hat in der VV zum RVG eine Ermäßigung für
bestimmte Verfahrensarten vorgenommen, ohne jedoch für das Verfahren im
einstweiligen Rechtsschutz an den Sozialgerichten, bei dem Betragsrahmengebühren
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einstweiligen Rechtsschutz an den Sozialgerichten, bei dem Betragsrahmengebühren
entstehen, eine eigenständige Gebührenregelung vorzunehmen. Einem Verfahren im
einstweiligen Rechtsschutz geht regelmäßig ein Verwaltungs- oder Vorverfahren nicht
voraus, zumindest ist dies keine zwingende Prozessvoraussetzung, weshalb schon der
Wortlaut der Nr. 3103 VV RVG der Auslegung, bspw. durch das LSG Thüringen, Beschluss
vom 06.03.2008, L 6 B 198/07 SF nicht entspricht.“
Hinweis
konnte aus technischen Gründen nicht auf der Website des SG Berlin
(Musterentscheidungen) veröffentlicht werden, da dort unter dem gleichen Aktenzeichen
bereits (vorrangig) ein Musterbeschluss zu den Kosten für das
Zwangsvollstreckungsverfahren im Vergütungsfestsetzungsverfahren (des gleichen
Ursprungsverfahrens) veröffentlicht ist).
In der zitierten Entscheidung des SG Duisburg wird – für die Kammer nachhaltig
überzeugend – weiter wie folgt ausgeführt:
„Was die Verfahrensgebühr angeht, sind die Bevollmächtigte des Antragstellers und
die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle überstimmend und aus Sicht des Gerichts auch
zu Recht davon ausgegangen, dass die Gebühr Nr. 3102 VV RVG (und nicht die Gebühr
Nr. 3103 VV RVG) zugrundezulegen ist. Demgegenüber wird zwar vertreten (vgl
Sozialgericht Aurich, Beschluss vom 09.05.2006 Az.: S 25 SF 20/05 AS; Bayerisches
Landessozialgericht, Beschluss vom 18.01.2007, Az.: L 15 B 224/06 AS KO; Sozialgericht
Münster, Beschluss vom 04.12.2006, Az.: S 5 AS 73/06 ER), dass in Fällen wie diesen, in
denen der Bevollmächtigte für den Antragsteller bereits in einem vor dem Eilverfahren
anhängigen Verwaltungs- bzw Widerspruchsverfahren tätig gewesen ist, nicht der
Gebührenrahmen der Nr. 3102 VV RVG, sondern der Gebührenrahmen der Nr. 3103 VV
RVG gelten soll. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Gebührenvorschrift
Nr. 3103 VV RVG eine vorrangig anzuwendende Sondervorschrift darstelle, bei der
berücksichtigt werde, dass das Tätigwerden eines Bevollmächtigten bereits im
Verwaltungsverfahren die Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren erleichtere. Dies gelte
auch im Rahmen von Eilverfahren, wenn die Voraussetzungen der genannten Ziffer
erfüllt seien. Die Vorschrift sei somit nicht auf "normale" Hauptsacheverfahren
beschränkt, denen eine Tätigkeit des Bevollmächtigten im Verwaltungsverfahren
vorausgegangen sei. Zwar handele es sich bei einem Vorverfahren in der Sache und
einem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 17 Nr 4 RVG um
verschiedene Angelegenheiten. Wenn der Gesetzgeber die Gebührenziffer Nr 3103 VV
RVG in Verfahren vor den Sozialgerichten nicht hätte zur Anwendung kommen lassen
wollen, wenn es sich um einstweilige Anordnungsverfahren handelt, wäre jedoch zu
erwarten gewesen, dass er dies entsprechend formuliert hätte, wie er auch in den
übrigen Regelungen des VV RVG zwischen unterschiedlichen Verfahrensarten
unterschieden habe.
Das Gericht folgt dieser Meinung nicht (vgl ebenso Sozialgericht Oldenburg,
Beschluss vom 15.12.2005, Az.: S 10 SF 52/05; das Sozialgericht Frankfurt, Beschluss
vom 31.07.2006, Az.: S 20 SF 8/06 AY; das Sozialgericht Nürnberg, Beschluss vom
17.07.2006, Az.: S 5 AS 2/06 ER KO; Sozialgericht Hildesheim, Beschluss vom
15.11.2005, Az.: S 12 SF 49/05; Sozialgericht Duisburg, Beschluss vom 21.07.2006, Az.:
S 17 AS 361/05 ER). Aus Sicht des Gerichts ist die Vergütungsvorschrift der Nr. 3103 VV
RVG von seiner Konzeption her zugeschnitten auf ein vorangegangenes Tätigkeitwerden
des Bevollmächtigten in einem Verwaltungs- bzw Widerspruchsverfahren, welches
(genau) auf denselben Gegenstand gerichtet ist, wie das daran anschließende
Hauptsacheverfahren, für das die Vergütung erfolgen soll. Da der Gegenstand des
Verwaltungs- bzw Widerspruchsverfahrens zumindest nur teilweise identisch ist mit dem
Vortrag bzw dem Begehren in einstweiligen Rechtsschutzverfahren, die im Rahmen des §
86b Abs 1 SGG in der Regel auf die Anordnung oder Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches gerichtet sind oder im Rahmen des § 86 b
Abs 2 SGG auf die vorläufige Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses, ist es aus
Sicht des Gerichts nicht gerechtfertigt, grundsätzlich den pauschalen Abschlag, wie er
durch die Verringerung des Gebührenrahmens bei Ansatz der Nr. 3103 VV RVG
herbeigeführt wird, anzunehmen. Die formale Trennung der unterschiedlichen
Streitgegenstände ist aus der Sicht des Gerichts als vorrangig anzusehen. Im Übrigen ist
es unproblematisch möglich, im Rahmen der Anwendung des § 14 Abs 1 S 1 RVG die in
der Gebühr nach Nr 3103 VV RVG pauschal berücksichtigten Synergieeffekte im
Einzelfall in dem Umfang bei der Bemessung der konkreten Höhe der Gebühr nach der
Nr. 3102 VV RVG mit einfließen zu lassen, wie sie tatsächlich entstehen.“
Die Abkehr von der bisherigen Rechtssprechung ergab sich für die Kammer aus den
folgenden weiteren Überlegungen:
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Bei nochmaliger Durchsicht der Rechtsprechung und Literatur stört, dass das zentral
angewandte Kriterium des Synergieeffektes teils (nur) bei der Bestimmung des
Gebührenrahmens (des Nr. 3103 VV RVG), teils bei der Bestimmung der konkreten
Höhe innerhalb des zuvor bestimmten Rahmens oder sogar doppelt (zumindest schwer
abgrenzbar) bei beiden Bestimmungen verwendet wird.
Dabei wird das Billigkeitskriterium des anwaltlichen Aufwands (Umfang und Schwierigkeit
der Tätigkeit) im Rahmen des Nr. 3103 VV RVG in die Bestimmung des Rahmens selbst
(teilweise) vorverlagert, was zu doppelter Verminderung führen kann oder zumindest das
Kriterium des Synergieeffekts bei der Bestimmung der konkret billigen Höhe innerhalb
des Rahmens bereits von vornherein ausschließt.
Ferner entstehen regelmäßig Anwendungswidersprüche, die sich ebenfalls durch die hier
bevorzugte Linie lösen lassen: Einige Meinungen in Rechtsprechung und Literatur
nur
Jansen, SGG, 3. Aufl. 2009, § 197, Rdnr. 40, unter verkürzter Berufung auf den Wortlaut
der Nr. 3103 VV RVG, ohne den eigenständigen Verfahrenscharakter des Einstweiligen
Rechtsschutzes berücksichtigen, der im Gegensatz zu den Anfechtungs- und
Verpflichtungsklagen jedenfalls auch ohne Vorverfahren betrieben werden kann; LSG
NRW, Beschluss vom 29.01.2008, L 1 B 35/07 AS, wo dann aber die Absenkung auf 2/3
der Mittelgebühr der Nr. 3102 VV RVG nicht mit Synergieeffekten (trotz dort
gleichzeitiger Widerspruchseinlegung und Einleitung des Eilverfahrens) begründet wird,
sondern mit der im Vergleich zur Hauptsache zeitlichen Begrenzung und dem Ziel einer
nur vorläufigen Regelung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens), einige bei
oder
224/06 AS KO - vom 18. Januar 2007, das im Grundsatz sowohl die Möglichkeit der
Anwendung der Nr. 3103 VV RVG als auch das Unterschreiten der Mittelgebühr mit dem
Synergieeffekt bei parallelem Widerspruchs- oder Hauptsacheverfahren begründet und
anschließend für den dortigen Sonderfall eines ausschließlichen Antragsverfahrens ohne
parallelem Widerspruchs- oder Hauptsacheverfahren das „Spannungsverhältnis“
zwischen Nr. 3103 VV RVG und Nr. 3102 VV RVG dahingehend entscheidet, dass in
kostenrechtlich privilegierten Verfahren i.S.v. §§ 183, 184 bis 191 SGG, in denen nur die
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG anfällt, die Mittelgebühr nicht unbillig erscheint,
dieses an sich zu vertretende Ergebnis aber dann mit dem geringeren (!) Aufwand in
Eilverfahren begründet).
Das „Spannungsverhältnis“ läßt sich nach hiesiger Ansicht dagegen ohne weiteres durch
die vom SG Duisburg entwickelte Abgrenzung auflösen, ohne zu weiteren Verwerfungen
zu führen.
Hinzu kommt, dass bei unterschiedlicher Häufigkeitsverteilung zahlreiche Kombination
der Verfahrensabläufe (isoliertes Eilverfahren, Eilverfahren mit/ohne
abgeschlossenem/gleichzeitig eröffnetem/schon laufendem Vorverfahren sowie Teile
dieser Kombinationen zusätzlich mit/ohne anschließendem/gleichzeitig
eröffnetem/bereits laufendem Klageverfahren) vorkommen und die hier vertretene
Lösung unter Vermeidung des Vorabverbrauchs des Synergiekriteriums (durch
pauschale Anwendung auf die Heranziehung der Nr. 3103 VV RVG) sachgerechtere und
umfassendere Billigkeitsprüfungen für die jeweiligen Verfahrenskombinationen eröffnet.
Dadurch wird zwar im Ergebnis regelmäßig die gleiche Gebührenhöhe erreicht (die
Mittelgebühr der Nr. 3103 VV RVG entspricht dann der durch Synergieeffekte auf 2/3 der
Mittelgebühr von Nr. 3102 VV RVG zu vermindernden Gebühr), gleichzeitig aber auch ein
grundsätzlich erhöhter Spielraum für die Billigkeitserwägungen im Einzelfall, was sich
zudem dogmatisch und praktisch besser abgrenzbar bei der Bestimmung des
Gebührenrahmens und der Bestimmung der Höhe innerhalb des Rahmens erweist.
Mit der hier vertretenen Lösung wird die Begründung des Gesetzesentwurfes nicht
umgangen (Bundestags-Drucksache 15/1971, S. 1 ff., S. 212). Denn der dort bereits
angeführte Synergieeffekt beschränkt sich auf das Verhältnis Vor-/Klageverfahren (und
sagt nichts Explizites zu Eilverfahren), während die Eilverfahren aufgrund ihres
eigenständigen Charakters nach den hier entwickelten Grundsätzen sachgerecht
beurteilt werden können unter Wahrung des Charakters der Nr. 3103 VV RVG als
Klage
verfahren.
Ein weiteres Argument für die Anwendung der Nr. 3102 VV RVG zur Vermeidung von
Wertungswidersprüchen ist ferner, dass eine Minderung der Gebühren durch Nr. 3103 VV
RVG für den Fall nicht vorgesehen ist, dass während eines laufenden Klageverfahrens ein
Eilverfahren anhängig gemacht wird. Der vertretende Anwalt wäre hier besser gestellt als
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Eilverfahren anhängig gemacht wird. Der vertretende Anwalt wäre hier besser gestellt als
einer, der schon im Widerspruchsverfahren vertreten hat.
Zur Bestimmung der konkreten Gebührenhöhe nach § 14 RVG gilt nach Auffassung der
Kammer bei der Berücksichtigung von Synergieeffekten grundsätzlich folgendes:
Eine Tätigkeit des Bevollmächtigten im Vorverfahren führt unzweifelhaft zu einem
geringeren Einarbeitungsaufwand im Eilverfahren. Dieser ist innerhalb des
Gebührenrahmens der Nr. 3102 VV RVG zu berücksichtigen, wobei die Absenkungsquote
auf 2/3 der Mittelgebühr billig erscheint und nach folgender Überlegung zu bilden ist:
Der mit der vorgenommenen Absenkung um 1/3 erfasste Synergieeffekt bei Vor- bzw.
gleichzeitiger Befassung mit einem parallelen Verwaltungs- oder Vorverfahren betrifft
regelmäßig die Erfassung und Darstellung des (insoweit) einheitlichen Sachverhaltes
sowie des geltend gemachten Anspruches und muss daher eine entsprechenden
Verminderung von Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit i.S.v. § 14 RVG
bewirken, wobei immerhin ein anerkennungsfähiger Spielraum von 2/3 für die
besonderen Gegebenheiten des einstweiligen Rechtsschutzes verbleibt. Eine weitere
Absenkung alleine aus Gründen der Synergie auf unter 2/3 der Mittelgebühr der Nr. 3102
VV RVG erscheint der Kammer dagegen als unbillig, denn eine solche befände sich im
Ergebnis selbst unterhalb der Mittelgebühr der Nr. 3103 VV RVG und würde insoweit zu
einem Wertungswiderspruch führen. Dies rechtfertigt auch generell die vorgenommene
Aufrundung von rechnerisch 2/3 der Mittelgebühr (250,00 €) i.H.v. 166,66 € auf 170.00 €.
Die weiteren Billigkeitskriterien des § 14 RVG können sich dabei selbstverständlich noch
erhöhend, aber auch vermindernd auf die Höhe auswirken, wozu die Kammer im
vorliegenden Fall allerdings keinen Anlass sah. Die Erinnerungsführerin hat hierzu auch
nicht weiter vorgetragen, sondern ausschließlich über die von ihr gerügte Anwendung
des Gebührenrahmens der Nr. 3103 VV RVG argumentiert. Dass der Bevollmächtigte
der Erinnerungsführerin zur Begründung seines zeitgleich am 7. August 2008 erhobenen
Widerspruches vorläufig auf den beigefügten Eilantrag verwies, zeigt vielmehr
exemplarisch den konkreten Synergieeffekt bei der Abfassung zweier Rechtsmittel,
nur
Vorverfahren (sei es über Nr 3103 VV RVG, sei es nach dem hier vertretenen Modell) zu
kurz greifen.
Die Kostenentscheidung für das Erinnerungsverfahren beruht auf § 193 SGG.
Die Kammer hält im Einklang mit der Rechtsprechung der 164. Kammer des
Sozialgerichts Berlin eine gesonderte Kostenentscheidung im Erinnerungsverfahren für
erforderlich, und zwar aus den (z.B.) in den Beschlüssen der der 164. Kammer des
Sozialgerichts Berlin – S 164 SF 118/09 E vom 6. März 2009 - und der 165. Kammer des
Sozialgerichts Berlin - S 165 SF 11/09 E vom 2. Februar 2009 – grundsätzlich
dargelegten Gründen.
Dieser Beschluss ist, auch hinsichtlich der Kostengrundentscheidung, unanfechtbar (§
197 Abs. 2 SGG).
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