Urteil des SozG Berlin vom 27.12.2003
SozG Berlin: einkommensgrenze, heim, fürsorge, ersparnis, kostenbeteiligung, pflege, nachrichtendienst, anstalt, fehlbetrag, rente
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Gericht:
SG Berlin 2. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
S 2 SO 921/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 85 Abs 1 Nr 3 S 1 BSHG, § 85
Abs 1 Nr 3 S 2 BSHG, § 28 Abs 1
S 1 BSHG, § 19 Abs 1 S 2 SGB
12, § 88 Abs 1 Nr 3 S 1 SGB 12
vom 27.12.2003
Sozialhilfe - Heimunterbringung - Berechnung Eigenanteil -
Einkommenseinsatz unterhalb der Einkommensgrenze - keine
Anwendbarkeit für Ehegatten
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen den Einsatz des Einkommens unter der
Einkommensgrenze.
Der 1927 geborene Kläger ist verheiratet mit A A, geboren 1938. Er lebt seit längerer
Zeit im Seniorenzentrum „Haus H". Für ihn ist Pflegestufe II festgestellt worden. Er steht
unter Betreuung für die Aufgabenkreise Vermögenssorge, Vertretung vor Gerichten und
Versicherungen. Die Ehefrau steht bei der gleichen Betreuerin unter Betreuung, lebt
aber weiterhin in der früheren gemeinsamen Ehewohnung. Diese besteht aus 2 ½-
Zimmern mit 70 qm und kostet 402,30 Euro Warmmiete monatlich.
Der Kläger und seine Ehefrau haben Einkünfte in folgender Höhe:
Ehemann:
Rente Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg 1.338,69 Euro (netto)
Betriebsrente von Siemens:
165.14 Euro
Ehefrau:
Rente Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg 609,29 Euro
Einkommen:
167,69 Euro
Wohngeld:
25,00 Euro
insgesamt
2.305,81 Euro
Mit Bescheid vom 30. März 2004 legte der Beklagte fest, dass ab 1. April 2004 bis
laufend ein Kostenbeitrag des Ehepaares A von 1.296,71 Euro zu leisten sei als Beitrag
zur Deckung der Pflegekosten. Dabei wurde auch der Einsatz des Einkommens unter der
Einkommensgrenze berechnet und angesetzt.
Als Kosten des Seniorenzentrums wurden 89,25 Euro täglich angegeben (die jeweils mit
der tatsächlichen Anzahl der Tage eines Monats multipliziert werden). Bei 30 Tagen
ergibt sich ein Betrag von 2.677,50 Euro. Davon zahlte die Pflegekasse 1.279,00 Euro, so
dass ein ungedeckter Betrag von 1.398,50 Euro verbleibt. Als einzusetzendes
Einkommen über der Einkommensgrenze hat die Beklagte einen Betrag von 839,07 Euro
errechnet.
Bezüglich des Einsatzes des Einkommens unter der Einkommensgrenze hat die
Beklagte im ersten Schritt geprüft, ob der Angehörige, also hier die Ehefrau des Klägers,
überwiegend unterhalten wird. Dabei setzte sie als Bedarf der Ehefrau einen Betrag von
757,00 Euro an, der sich aus der Warmmiete von 402,30 Euro und 120 % des
maßgeblichen Regelsatzes, also hier 355,20 Euro, zusammensetzte. Dem stellte sie das
Einkommen der Ehefrau des Klägers in Höhe von 801,98 Euro gegenüber. Da das
Einkommen höher war als die Hälfte des Bedarfs, ging der Beklagte davon aus, dass die
Ehefrau nicht überwiegend unterhalten wurde.
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Im zweiten Schritt errechnete der Beklagte den Kostenanteil, der über die häusliche
Ersparnis hinausgeht. Dafür setzte er das anrechenbare Einkommen des
Hilfeempfängers mit 1.503,83 Euro an und zog davon die häusliche Ersparnis von 237,00
Euro ab, was einen Betrag von 1.266,83 Euro ergab.
Im dritten Schritt errechnete der Beklagte die Kostenbeteiligung, in dem er das
errechnete einzusetzende Einkommen über der Einkommensgrenze in Höhe von 671,26
Euro, das einzusetzende Einkommen unter der Einkommensgrenze in Höhe von
1.266,83 Euro und die einzusetzende häusliche Ersparnis in Höhe von 237,00 Euro
addierte, was einen Betrag von 2.175,09 Euro ergab.
Im vierten Schritt errechnete der Beklagte, ob der Lebensunterhalt der Ehefrau gesichert
sei. Dabei setzte er als Bedarf an:
Regelsatz
296,00 Euro
50 % Zuschlag
148,00 Euro
Barbetrag für Hilfeempfänger
133,20 Euro
10 % vom Regelsatz eines Haushaltsvorstandes
für Besuchsaufwendungen
29,60 Euro
Summe
1.009,10 Euro.
Weiter zog er von dem anrechenbaren Einkommen von 2.305,81 Euro die errechnete
Kostenbeteiligung von 2.175,09 Euro und den Bedarf für den Lebensunterhalt der
Ehefrau in Höhe von 1.009,10 Euro ab, was einen Fehlbetrag für den Lebensunterhalt
von 878,38 Euro ergab.
In einem fünften Schritt errechnete der Beklagte die tatsächlich zu zahlende
Kostenbeteiligung. Dafür zog er von der Kostenbeteiligung in Höhe von 2.175,09 Euro
den oben errechneten Fehlbetrag für den Lebensunterhalt von 878,38 Euro ab. Es ergab
sich der Betrag von 1.296,71 Euro, den der Beklagte als tatsächlichen Kostenbeitrag für
den Kläger ansetzte.
Aus dieser Berechnung ergibt sich, dass danach der Ehefrau 875,90 Euro für ihren
Bedarf verblieben.
Mit Schreiben vom 26. April 2004 legte die Bevollmächtigte des Klägers gegen diesen
Bescheid Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass für Eheleute ein
Einkommen unterhalb der Einkommensgrenze nicht einzusetzen sei. Sie verwies auf ein
Gutachten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, veröffentlicht im
Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge 1986, S.
58, und auf Kommentarliteratur. Es könne nur die häusliche Ersparnis nach § 85 Abs. 1
Nr. 3 Satz 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) als einzusetzendes Einkommen unter der
Grenze gemäß § 85 (BSHG) gefordert werden. Daraus ergebe sich ein Kostenanteil von
1.076,07 Euro. Die Vorschrift des § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG sei für Ehegatten nicht
anwendbar, da sie schon nach den §§ 28, 79, 81 BSHG in der Einsatzgemeinschaft
mitgerechnet würden, so dass in diesen Fällen § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG keine
Anwendung finde.
Mit Bescheid vom 7. Januar 2005, abgesandt am 10. Januar 2005 und bei der
Klägerbevollmächtigten eingegangen am 12. Januar 2005, wies der Beklagte den
Widerspruch zurück. Er führte aus, dass für zu Hause lebende Ehegatten von
pflegebedürftigen Heimbewohnern gelte, dass sie schon nach den §§ 28, 79, 81 BSHG in
der Einsatzgemeinschaft mitberechnet würden, so dass in diesen Fällen Nr. 3 Satz 2
a.a.O. nicht Anwendung finde. Nur beim im Heim untergebrachten Ehegatten sei eine
vollständige Versorgung gegeben, die für den Gesetzgeber die Rechtfertigung gegeben
habe, bei der Pflege ausnahmsweise den Einkommenseinsatz unterhalb der
Einkommensgrenze zu verlangen. Deshalb werde auch nur das Einkommen des Klägers
und nicht auch das seiner Ehefrau nach Satz 2 a.a.O. in die Berechnung einbezogen. §
85 BSHG gebiete die Freilassung des unter der Einkommensgrenze liegenden
Einkommens mindestens insoweit, als sonst der Bedarfssatz der Hilfe zum
Lebensunterhalt beim Hilfeempfänger bzw. seiner Einsatzgemeinschaft erreicht würde.
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Lebensunterhalt beim Hilfeempfänger bzw. seiner Einsatzgemeinschaft erreicht würde.
Dieser Garantiebetrag als Grenze des Einkommenseinsatzes nach § 85 BSHG bewirke,
dass der Träger der Sozialhilfe nicht mit der einen Hand nehme, was er später mit der
anderen Hand als Hilfe zum Lebensunterhalt wieder geben müsse. Es werde deshalb
eine höhere Untergrenze bestimmt. Für Berlin gelte der Regelbedarf plus 50 vom
Hundert Regelsatzaufschlag, damit der Hilfeempfänger bzw. seine Einsatzgemeinschaft
nicht in die Nähe des Bedarfssatzes für die Hilfe zum Lebensunterhalt und der
Bedarfsgrenze für einmalige Beihilfen im Sinne von § 21 Abs. 2 BSHG gerate. Die Höhe
des geforderten Kostenbeitrages sei nicht zu beanstanden.
Mit der am 14. Februar 2005, einem Montag, eingegangenen Klage verfolgt der Kläger
sein Begehren weiter.
Mit Bescheid vom 17. März 2005 hat der Beklagte für die Zeit ab 1. Juli 2004 einen
Eigenanteil von monatlich 1.293,71 Euro festgestellt. Mit Bescheid vom 21. Oktober
2005 hat er für die Zeit ab 1. Januar 2005 die von den Eheleuten A zu zahlenden
Eigenanteile festgesetzt, und zwar für die Zeit ab 1. Januar 2005 in Höhe von monatlich
1.238,76 Euro, ab Mai 2005 von monatlich 1.053,59 Euro, für Juli 2005 von 1.043,74
Euro, für August 2005 in Höhe von 1.014,93 Euro, für September 2005 in Höhe von
1.139,89 Euro und für die Zeit ab 1. Oktober 2005 in Höhe von monatlich 1.020,50 Euro.
Auch bezüglich dieser Bescheide wurde ein Einsatz des Einkommens unter der
Einkommensgrenze vorgenommen, und zwar für die Zeit ab 1. Januar 2005 nach § 88
Sozialgesetzbuch XII (SGB XII). Der Kläger wendet sich nun auch gegen diese Bescheide.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des beklagten Landes vom 30. März 2004 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2005 und die Bescheide vom 17. März 2005 und
21. Oktober 2005 abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, den Eigenanteil an
den Heimkosten ohne Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze nach § 85
Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Bundessozialhilfegesetz und § 88 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2
Sozialgesetzbuch XII zu berechnen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält seine Bescheide für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
eingereichten Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen.
Die den Kläger betreffenden Akten des Beklagten (Bd. II) haben dem Gericht vorgelegen
und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben (§ 87 Sozialgerichtsgesetz).
Der Widerspruchsbescheid wurde der Bevollmächtigten des Klägers am 12. Januar 2005
zugestellt. Da es sich bei dem 12. Februar 2005 um einen Sonnabend handelte, ist mit
Eingang der Klage am 14. Februar 2005, einem Montag, die Frist gewahrt.
Die Klage ist auch zulässig, soweit sie die Zeit ab 1. Januar 2005 und damit die
Berechnung nach dem Sozialgesetzbuch XII betrifft. Der entsprechende Bescheid vom
21. Oktober 2005 ist gemäß § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Verfahrens
geworden, da er den Bescheid vom 30. März 2004 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2005 und den ebenfalls gemäß § 96 SGG
Gegenstand des Verfahrens gewordenen Bescheid vom 17. März 2005 ändert.
Die Klage ist auch begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 30. März 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 7. Januar 2005 und der Bescheid vom 17. März 2005 sind bezüglich der Zeit bis 31.
Dezember 2004 rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Er hat
Anspruch auf Berechnung des Eigenanteils ohne Einsatz des Einkommens unterhalb der
Einkommensgrenze, hier nach § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG. Nach dieser Vorschrift
kann die Aufbringung der Mittel, auch soweit das Einkommen unter der
Einkommensgrenze liegt, verlangt werden, soweit bei der Hilfe in einer Anstalt, einem
Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teilstationären
Betreuung Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Darüber
hinaus soll in angemessenem Umfange die Aufbringung der Mittel verlangt werden von
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hinaus soll in angemessenem Umfange die Aufbringung der Mittel verlangt werden von
Personen, die auf voraussichtlich längere Zeit der Pflege in einer Anstalt, einem Heim
oder einer gleichartigen Einrichtung bedürfen, solange sie nicht einen Anderen
überwiegend unterhalten.
Das Gericht geht davon aus, dass diese Vorschrift für Ehegatten nicht anwendbar ist, es
sei denn, es liegt der Fall vor, dass beide Eheleute sich auf Dauer in einer stationären
Einrichtung befinden. Das Einkommen des Ehegatten wurde bereits im Rahmen des § 28
BSHG mitberücksichtigt, so dass er nicht bei der Prüfung des § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2
BSHG als Person angesehen werden kann, die nicht überwiegend unterhalten wird. Es
wird von den Ehegatten „aus einem Topf" gewirtschaftet. Ein weiterer Grund für die
Nichtanwendbarkeit dieser Vorschrift ist, dass sie zu ungereimten Ergebnissen führt.
Nimmt man z.B. zwei Ehepaare, die jeweils zusammen das gleiche Gesamteinkommen
(Familieneinkommen) haben, so würde bei dem Ehepaar, bei dem der Ehegatte, der
weiter in der Ehewohnung lebt, ein geringes oder gar kein Einkommen hat, kein Einsatz
von Einkommen unter der Einkommensgrenze vorgenommen werden, weil in diesem Fall
der Ehegatte im Heim den zu Hause Verbliebenen überwiegend unterhält. Hat dagegen
der Ehegatte, der zu Hause verbleibt, ein annähernd gleich hohes oder höheres
Einkommen als der Ehegatte im Heim, so würde eine Einkommensanrechnung unter der
Einkommensgrenze stattfinden, obwohl das Familieneinkommen genau so hoch ist.
Unausgewogen erscheint dieses Ergebnis auch im Hinblick darauf, dass umso eher eine
Einkommensanrechnung unter der Einkommensgrenze stattfindet, umso höher das
Einkommen des die Kosten nicht verursachenden Ehegatten ist.
Rechtsprechung zu dieser Problematik ist bisher nicht bekannt geworden, obwohl
offensichtlich bereits seit vielen Jahren - in unterschiedlicher Handhabung in den
einzelnen Ländern - eine Einkommensanrechnung unter der Einkommensgrenze auch
für Ehegatten erfolgt (vgl. zu dem Ganzen Niemann, Nachrichtendienst des Deutschen
Vereins für öffentliche und private Fürsorge 2006, 35).
Die Kammer folgt der Argumentation des Deutschen Vereins in seinem Gutachten vom
10. Oktober 1985 (G 6-173/85 = Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für
öffentliche und private Fürsorge - NDV - 1986, 58). Die dortige Argumentation ist
schlüssig und führt nicht zu den von Niemann, a.a.O., Seite 36, benannten und oben
bereits erwähnten ungereimten Ergebnissen (so auch Krahmer in LPK-BSHG, § 85 Rdnr.
15). Eine Einkommensanrechnung unter der Einkommensgrenze nach § 85 Abs. 1 Nr. 3
Satz 2 BSHG kommt damit nicht in Betracht.
Auch der Bescheid des Beklagten vom 21. Oktober 2005 ist rechtswidrig und verletzt
den Kläger in seinen Rechten, soweit eine Einkommensanrechnung unter der
Einkommensgrenze vorgenommen wurde. Nach § 88 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII kann die
Aufbringung der Mittel, auch soweit das Einkommen unter der Einkommensgrenze liegt,
verlangt werden, soweit bei teilstationären und stationären Leistungen Aufwendungen für
den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Darüber hinaus soll in angemessenem
Umfang die Aufbringung der Mittel verlangt werden von Personen, die auf voraussichtlich
längere Zeit der Pflege in einer Einrichtung bedürfen, solange sie nicht einen Anderen
überwiegend unterhalten.
Auch bezüglich des ab 1. Januar 2005 geltenden Rechts hält die Kammer einen
Einkommenseinsatz unter der Einkommensgrenze für Ehegatten nicht für gerechtfertigt.
Niemann, a.a.O., Seite 36 ff hat schlüssig aufgezeigt, dass sich nach dem Willen des
Gesetzgebers an der bisherigen Regelung nichts ändern sollte. Auch weiterhin gilt die
Argumentation, dass die hier in Rede stehende Vorschrift vor allem Alleinstehende
betreffen sollte, da diesbezüglich kein Schutzbedürfnis besteht, da sie niemanden zu
versorgen haben bzw. ihr Einkommen nicht auch für andere mit zu berücksichtigen ist.
Die oben genannten Argumente gegen einen Einsatz des Einkommens unter der
Einkommensgrenze sind auch für das neue Recht zutreffend.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Sie entspricht dem Ergebnis in der
Hauptsache.
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