Urteil des SozG Berlin vom 13.03.2017
SozG Berlin: aufnahme einer erwerbstätigkeit, aufenthaltserlaubnis, erwerbsfähigkeit, erlöschen, ausbildung, quelle, sammlung, link, wahrscheinlichkeit, erlass
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Gericht:
SG Berlin 63.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
S 63 AS 4811/05 ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 7 Abs 1 S 1 SGB 2, § 8 Abs 2
SGB 2
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Arbeitslosengeld II -
Nebenbestimmung im Aufenthaltstitel als Leistungshindernis
Leitsatz
Enthält eine Aufenthaltserlaubnis die Nebenbestimmung, dass sie mit dem Bezug von
Leistungen nach dem SGB 2 oder dem SGB 12 erlischt, müssen Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts versagt werden, weil mit der Leistungsaufnahme nicht nur die
Aufenthaltserlaubnis, sondern auch die Beschäftigungserlaubnis erlöschen würde und damit
zugleich das Tatbestandsmerkmal der Erwerbsfähigkeit nicht erfüllt wäre.
Tenor
Der Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und auf Prozesskostenhilfe werden
zurückgewiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Antragsgegner, der als Arbeitsgemeinschaft des Landes Berlin und der
Bundesagentur für Arbeit eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung darstellt und
somit gemäß § 70 Nr. 2 SGG beteiligtenfähig ist, hat dem Ehemann der Antragstellerin
laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bewilligt, nicht jedoch der
Antragstellerin selbst, der er die Leistungen mit der Begründung versagt hat, dass ihr
Aufenthaltsstatus einer Leistungsgewährung entgegenstehe.
Der am 21. Juni 2005 beim Sozialgericht eingegangene sinngemäße Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der
Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren,
hat keinen Erfolg.
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch mit der für eine Vorwegnahme der
Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit nicht glaubhaft gemacht (§§ 86b
Abs. 2 SGG, 920 Abs. 2 ZPO).
Sie kann sich nicht auf einen Anordnungsanspruch aus § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II stützen,
weil sie nicht im Sinne dieser Vorschrift als erwerbsfähig angesehen werden kann. Nach §
8 Abs. 2 SGB II können Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Die Antragstellerin verfügt über
eine bis zum 27. April 2006 gültige Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung nach
§ 16 AufenthG. Demnach ist sie zwar gemäß § 16 Abs. 3 SGB II zur Ausübung einer
Beschäftigung, die insgesamt neunzig Tage oder einhundertachtzig halbe Tage im Jahr
nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten berechtigt.
Die Aufenthaltserlaubnis enthält jedoch die Nebenbestimmung, dass sie mit dem Bezug
von Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII erlischt (vgl. Bl. 7 der Gerichtsakten).
Das hat zur Folge, dass die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts versagt
werden müssen, da mit der Leistungsaufnahme nicht nur die Aufenthaltserlaubnis,
sondern auch die Beschäftigungserlaubnis erlöschen würde und gleichzeitig das
Tatbestandsmerkmal der Erwerbsfähigkeit nicht mehr erfüllt wäre.
Aus den vorstehenden Gründen muss auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe gemäß §§
73a Abs. 1 SGG, 114 Abs. 1 ZPO wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht der
Rechtsverfolgung abschlägig beschieden werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
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