Urteil des SozG Berlin vom 18.01.2011
SozG Berlin: rechtsgrundlage, auszahlung, erlass, unrichtigkeit, heizung, verfügung, behörde, verwaltungsakt, vertrauensschutz, verein
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Gericht:
SG Berlin 148.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
S 148 AS 9049/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 40 Abs 1 S 1 SGB 2, § 33 Abs
1 SGB 10, § 38 SGB 10, § 48 Abs
1 S 1 SGB 10, § 48 Abs 1 S 2 Nr
3 SGB 10
Arbeitslosengeld II - Aufhebung des Verwaltungsaktes bei
Änderung der Verhältnisse - Auslegung eines
Aufhebungsbescheides bei Nennung eines falschen
Bescheiddatums im Verfügungssatz - offenbare Unrichtigkeit -
hinreichende Bestimmtheit
Leitsatz
1. Bezeichnet der Verfügungssatz eines Aufhebungsbescheides (nur) einen bereits
aufgehobenen Bewilligungsbescheid, wird aus der Begründung von Aufhebungs- und
Widerspruchsbescheid jedoch klar, dass ein anderer Bewilligungsbescheid aufgehoben werden
sollte, so liegt eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne von § 38 SGB 10 vor.
2. Die Aufhebung - als Oberbegriff verstanden - des Verfügungssatzes einer
Bewilligungsentscheidung muss grundsätzlich nur in Bezug auf die Entscheidung über Art,
Dauer (Beginn und Ende) und Höhe der Leistung hinreichend bestimmt sein, um den
Anforderungen des § 33 Abs 1 SGB 10 zu genügen. Die ausdrückliche Bezeichnung des
aufgehobenen Bewilligungsbescheides im Rücknahmebescheid ist für die Annahme der
hinreichenden Bestimmtheit grundsätzlich nicht erforderlich.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Aufhebung und Erstattung von Leistungen für die Monate
September und Oktober 2008.
Der Kläger stand im Jahr 2008 beim Beklagten im Bezug von Leistungen nach dem
Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Mit Bescheid vom 24. April 2008
bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum von Mai bis Oktober 2008 monatlich
ohne Anrechnung von Einkommen Regelleistung in Höhe von 347,00 € sowie die
tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 320,00 € (davon 283,57 €
Bruttokaltmiete und 36,43 € Heizkostenvorauszahlung). Mit Änderungsbescheid vom 17.
Mai 2008 passte der Beklagte die Bewilligung an die bevorstehende Erhöhung der
Regelleistung an und bewilligte dem Kläger nunmehr für den Zeitraum von Juli bis
Oktober 2008 Regelleistung in Höhe von 351,00 €. Der Bescheid vom 24. April 2008
wurde durch den Änderungsbescheid insoweit aufgehoben. Hinsichtlich der Kosten der
Unterkunft blieb die Leistungsbewilligung unverändert.
Zum 15. September 2008 nahm der Kläger eine Beschäftigung beim Verein „F… e.V.“
auf. Daraus erzielte er für September Einkommen in Höhe von 800,00 € brutto/558,12 €
netto, für Oktober in Höhe von 1500,00 € brutto/1046,18 € netto. Der Lohn wurde
seinem Girokonto am 26. September sowie am 29. Oktober 2008 gutgebracht.
Nach vorheriger Anhörung hob der Beklagte daraufhin mit Bescheid vom 11. November
2008 den Bescheid vom 24. April 2008 für September 2008 in Höhe von 318,12 €
(Regelleistung) und für Oktober 2008 ganz (d.h. in Höhe von 351,00 € Regelleistung und
320,00 € Kosten der Unterkunft) auf. Gleichzeitig setzte er insgesamt 830,32 € zur
Erstattung fest, davon für September 2008 Regelleistung in Höhe von 318,12 € und für
Oktober 2008 die gesamte Regelleistung (351,00 €) und 161,20 € Kosten der Unterkunft.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, welchen der Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2009 zurückwies. Die Aufhebung sei nach § 48
Abs. 1 S. 2 Nr. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zu Recht erfolgt.
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Mit der am 24. März 2009 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er
trägt vor, er habe alle Einzelheiten zum Einkommen stets unverzüglich mitgeteilt. Ihm
stehe daher Vertrauensschutz zu. Im Übrigen sei die Auszahlung des Lohns jeweils erst
am Monatsende erfolgt. Faktisch habe ihm der Lohn daher erst für den nächsten Monat
zur Verfügung gestanden. Eine Anrechnung im Zuflussmonat verbiete sich daher, da
dies zu einer rückwirkenden Bedarfsunterdeckung führe.
Der Kläger beantragt,
den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 11. November 2008 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2009 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, es sei unschädlich, dass der angegriffene Bescheid seinem
Wortlaut nach nur den Bescheid vom 24. April 2008 aufhebe. Denn aus der Begründung
des Widerspruchsbescheides ergebe sich zweifellos, dass tatsächlich der Bescheid vom
17. Mai 2008 gemeint gewesen sei.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie
der den Kläger betreffenden Leistungsakte des Beklagten verwiesen, deren Bl. 1-479 der
Kammer im Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen und die zum Gegenstand der
Beratung gemacht wurde.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen
Rechten. Die Rechtsgrundlage der vom Beklagten vorgenommenen Aufhebung bildet §
48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X in Verbindung mit § 40 Abs. 2 SGB II und § 330 Abs. X SGB III.
Demnach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den
tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben,
eine wesentliche Änderung eintritt. Die Aufhebung erfolgt mit Wirkung vom Zeitpunkt der
Änderung der Verhältnisse an, soweit nach Antragstellung oder Erlass des
Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder
zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger hat durch die Arbeitsaufnahme beim
Verein „F… e.V.“ Einkommen erzielt. Dieses ist zutreffend jeweils in dem Monat
angerechnet worden, in welchem es dem Kläger zufloss. Dabei kommt es nicht darauf
an, dass der Lohn dem Kläger erst am Ende des Monats zufloss und daher von ihm
faktisch nicht mehr zum Bestreiten des Lebensunterhalts im Auszahlungsmonat
verwendet werden konnte. Für die Anrechnung ist allein der Zuflussmonat entscheidend
(grundsätzlich BSG, Urt. v. 30. Juli 2008 – B 14/7b 12/07 R; vgl. im Übrigen vgl. § 13 SGB
II i.V.m. § 2 Abs. 2 S. 1 ALG-II-Verordnung). Dies ergibt sich auch aus dem
Grundgedanken des § 23 Abs. 4 SGB II. Danach können Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die
Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Der Gesetzgeber stellt
die Bedarfsdeckung des Hilfebedürftigen also dadurch sicher, dass dann, wenn der
künftige Einkommenszufluss bereits bei Bewilligung feststeht, der Teilbetrag, um den
sich der Leistungsanspruch durch das am Monatsende zufließende Einkommen
verringern wird, als rückzahlbare Leistung gleichsam „vorläufig“ bewilligt werden soll.
Nachdem der Bedarf im Zuflussmonat gestillt war ist der Differenzbetrag dann aus dem
nunmehr zur Verfügung stehenden Einkommen zurückzuzahlen. Nichts anderes kann
aber dann gelten, wenn der Einkommenszufluss nicht schon bei Bewilligung, sondern
erst nachträglich bekannt wird. Durch die Aufhebung der Differenzbeträge wird also der
Zustand hergestellt, der bestanden hätte, wäre das Einkommen bei Bewilligung bekannt
gewesen.
Dabei kommt es im Übrigen nicht darauf an, dass der Kläger Arbeitsaufnahme und
Einkommen dem Beklagten unverzüglich mitgeteilt hat, dieser aber zunächst für
September und Oktober 2008 gleichwohl die zuvor bewilligten Beträge auszahlte. Denn
bis zur Aufhebung der betreffenden Bewilligungsentscheidung hatte der Kläger einen
Rechtsanspruch auf die Leistungen in der zuvor bewilligten Höhe. Der Beklagte hatte
nach § 40 Abs.1 S. 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 331 Abs. 1 SGB III zwar die Möglichkeit, war
aber nicht verpflichtet, die Auszahlung der Leistungen vorläufig einzustellen. Die
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aber nicht verpflichtet, die Auszahlung der Leistungen vorläufig einzustellen. Die
Rechtsgrundlage des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X schreibt die nachträgliche Aufhebung
von Sozialleistungen grundsätzlich ohne Rücksicht darauf vor, wie lange der Behörde der
Fortfall des Anspruchs bekannt war. Einzige Einschränkung in dieser Hinsicht bildet § 48
Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X, wonach eine Aufhebung dann nicht mehr
zulässig ist, wenn zwischen Erlangung der Kenntnis der Behörde vom Anspruchsfortfall
und der Aufhebung der Leistungen mehr als ein Jahr vergangen ist. Da die Aufhebung
hier binnen zwei Monaten nach Arbeitsaufnahme erfolgte, ist ein derartiger
Ausnahmefall nicht gegeben. Im Übrigen kommt es im Rahmen des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr.
3 SGB X gerade nicht darauf an, dass dem Kläger ein Fahrlässigkeitsvorwurf nicht
gemacht werden kann. Der Betroffene genießt bei nachträglicher Erzielung von
Einkommen – sofern die Ursprungsbewilligung rechtmäßig war – gerade keinen
Vertrauensschutz.
Die Aufhebung erstreckte sich nach der Überzeugung der Kammer auch auf den
Bescheid vom 17. Mai 2008. Zwar wurde dieser im Verfügungssatz des angegriffenen
Bescheides nicht benannt, aufgehoben wurde danach vielmehr der Bewilligungsbescheid
vom 24. April 2008. Eine Auslegung der Begründung des Widerspruchsbescheides sowie
der im Ausgangs- wie im Widerspruchsbescheid enthaltenen Berechnungen ergibt
jedoch, dass sich die Aufhebung auf die für die Monate September und Oktober 2008
vorgenommene Leistungsbewilligung in ihrer aktuellen Fassung bezog.
Der angegriffene Bescheid ist auslegungsfähig und -bedürftig, denn der Verfügungssatz
ist nur scheinbar eindeutig formuliert. Bescheiddatum und Aufhebungszeitraum passen
nicht zueinander. Der im angegriffenen Bescheid als aufzuhebend bezeichnete
Bewilligungsbescheid war bereits lange vor Auszahlung der Leistungen für die Monate
September und Oktober 2008 aufgehoben worden und konnte damit nie die
Rechtsgrundlage für die Gewährung der Leistungen in diesem Zeitraum bilden.
Gleichzeitig lag im Änderungsbescheid eine neue Bewilligung für den Leistungszeitraum
vor, auf den sich die Aufhebung bezog. In einem solchen Fall ist der Sinn des
angegriffenen Bescheides durch Auslegung zu ermitteln. Abzustellen ist dabei nach der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes auf den Empfängerhorizont eines
verständigen Beteiligten, der in Kenntnis der tatsächlichen Zusammenhänge den
wirklichen Willen der Behörde erkennen kann (vgl. BSGE 76, 184, 186; BSGE 89, 90, 100).
Nach diesem Maßstab ergibt die Auslegung des angegriffenen Bescheides, dass sich die
Aufhebung auf den Änderungsbescheid vom 17. Mai 2008 bezog. Denn maßgeblich für
die Berechnung der aufgehobenen Regelleistung war von Beginn an die Eckregelleistung
von 351,00 €, wie sich bereits aus den Berechnungsbögen des Aufhebungsbescheides
und später aus der Begründung des Widerspruchsbescheides ergab. Im zweiten Satz der
Begründung des Widerspruchsbescheides heißt es zudem „Zuletzt wurden dem
Widerspruchsführer mit Bescheid vom 17.05.2008 Leistungen der Grundsicherung nach
dem SGB II für den Zeitraum bis zum 31. Oktober 2008 bewilligt“. Für einen objektiven
Betrachter war bestimmbar, dass die Aufhebung sich auf den Bescheid vom 17. Mai
2008 bezog, da dies der einzige Bescheid war, der zum Zeitpunkt der Aufhebung eine
gültige Regelung der aufzuhebenden Leistungen für September und Oktober 2008
enthielt. Eine Aufhebung des bereits aufgehobenen Bescheides vom 24. April 2008 wäre
dagegen offensichtlich sinnlos gewesen. Ein solcher Sinngehalt kann dem
Aufhebungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides nach Auffassung der
Kammer nicht beigelegt werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der
Aufhebungsbescheid eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des § 38 SGB X enthielt.
Dabei ist nach Auffassung der Kammer unschädlich, dass keine ausdrückliche
Klarstellung im Verfügungssatz des Widerspruchsbescheides erfolgte. Dies wäre zwar
wünschenswert gewesen. Jedoch ist bei der Auslegung des Sinngehaltes eines
Bescheides nicht nur der Verfügungssatz, sondern der gesamte Bescheid einschließlich
seiner Begründung maßgeblich (vgl. BSG SozR 3-4100, § 242q Nr. 1). Dies zeigt sich
schon daran, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sogar Umstände
auslegungsrelevant sein können, die außerhalb des Bescheides liegen, wie etwa
beigefügte Anlagen, früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder
aber allgemein zugängliche Unterlagen (vgl. BSG SozR 4-2600 § 96a Nr. 3, Rn. 38).
Der Aufhebungsbescheid war ferner trotz des falschen Bescheiddatums im
Verfügungssatz auch inhaltlich hinreichend bestimmt im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB X.
Denn maßgebend für die Aufhebung ist die konkrete Angabe und Aufschlüsselung der
Zeiträume, für welche Leistungen aufgehoben werden sollen. Demgegenüber kommt
der Angabe des Erlassdatums der aufgehobenen Entscheidung lediglich klarstellende
Funktion zu; für eine Leistungsaufhebung ist die Angabe des Bescheiddatums dagegen
nicht zwingende Voraussetzung einer bestimmten Verfügung (so auch SG Leipzig, Urt. v.
2. August 2010, S 15 AS 3490/07 unter Hinweis auf BFH, Beschl. v. 29. Juli 2009 - III B
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2. August 2010, S 15 AS 3490/07 unter Hinweis auf BFH, Beschl. v. 29. Juli 2009 - III B
153/08, Rn. 6 sowie BSG, Urteile v. 17. Dezember 2009 – B 4 AS 20/09 R, Rn. 5, 14 und B
4 AS 30/09 R, Rn. 4, 17). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Wortlaut von § 48
Abs. 1 S. 1 SGB X. Zwar ist danach der „Verwaltungsakt“ aufzuheben. Dies setzt gerade
bei einer teilweisen Aufhebung jedoch nur voraus, dass gerade die aufzuhebende
Regelung klar bestimmt wird. Dabei muss klar feststehen, welche Leistungen für welche
Zeiträume in welchem Umfang aufgehoben werden sollen. Denn aufzuheben ist die
Entscheidung eine bestimmte Sachregelung, dabei ist – sofern es unbestritten nur
eine noch bestehende Regelung gibt – das Erlassdatum dieser Regelung aber
regelmäßig irrelevant. So wäre nach Auffassung der Kammer ein Verfügungssatz
hinreichend bestimmt, welcher etwa den „aktuell geltenden Bescheid für den Zeitraum X
im Umfang Y“ aufhebt. Denn hiermit wird auch bei mehreren zwischenzeitlich
ergangenen Änderungsbescheiden unmissverständlich deutlich, dass sich die Aufhebung
auf die Bewilligung in Form des – bei Erlass des Aufhebungsbescheides – letzten
Änderungsbescheides bezieht. Die bezifferte Angabe des Bescheiddatums wäre hier
eine bloße Förmelei, was besonders dann augenfällig wird, wenn unter demselben Tag
mehrere Bescheide unterschiedlichen Inhalts (etwa Leistungsbewilligungen für
unterschiedliche Zeiträume, Bescheide betreffend Sonderbedarfe nach § 22 Abs. 3 SGB
II oder Leistungen zur Arbeitsförderung) ergehen. In diesen Fällen würde die Nennung
des Bescheiddatums allein nicht klarstellen, welche dieser Entscheidungen aufgehoben
werden soll, dies ergibt sich vielmehr gerade aus der Bezeichnung von Leistungsart und
dem Zeitraum, für die die Aufhebung erfolgt. Die Angabe des Bescheiddatums ist
danach nur erforderlich, wenn ausnahmsweise mehrere, an unterschiedlichen Daten
erlassene und nicht zwischenzeitlich aufgehobene Verwaltungsakte nebeneinander
denselben Leistungszeitraum regeln (Änderungsbescheide im Sinne von eigenständigen
Ergänzungsregelungen). Ein solcher Fall liegt hier wegen der Aufhebung des Bescheides
vom 24. April 2008 ab Juli 2008 nicht vor.
Die aufgehobenen Beträge sind zuletzt vom Beklagten zutreffend berechnet worden.
Insoweit wird auf die im Widerspruchsbescheid enthaltenen Ausführungen Bezug
genommen und von einer weiteren Darstellung in den Entscheidungsgründen
abgesehen, vgl. § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Insbesondere hat der Beklagte zutreffend auch für Oktober 2008 die aufgehobenen
Leistungen nicht vollständig zur Erstattung festgesetzt. Denn aus § 40 Abs. 2 S. 1 SGB II
ergibt sich, dass abweichend von § 50 des Zehnten Buches 56 vom Hundert der
Leistung nach § 19 S. 1 und 3 sowie § 28 berücksichtigten Kosten für Unterkunft, mit
Ausnahme der Kosten für Heizung- und Warmwasserversorgung, nicht zu erstatten sind.
Aus Satz 2 der Norm ergibt sich eine Einschränkung, wonach dies unter anderem nicht
in den Fällen gilt, in denen die Bewilligung lediglich teilweise aufgehoben wird. Für
Oktober 2008 lag hier eine vollständige Leistungsaufhebung vor. In diesem Monat hatte
der Beklagte als Kosten der Unterkunft (Bruttokaltmiete) 283,57 € berücksichtigt. Hier
von waren dem Kläger 56 % zu belassen, dies entspricht 158,80 €. Folgerichtig hat der
Beklagte an Kosten der Unterkunft und Heizung lediglich (320,00 € - 158,80 € =) 161,20
€ zur Erstattung festgesetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den Ausgang des
Rechtsstreits.
Da der Kläger durch dieses Urteil um mehr als 750,00 € beschwert ist, steht ihm die
Berufung ohne vorherige Zulassung durch das Sozialgericht offen, § 143 i.V.m. § 144
Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG.
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