Urteil des SozG Berlin vom 12.01.2004

SozG Berlin: aufenthalt im ausland, geburt, ausreise, arbeitslosigkeit, verfügung, eugh, leistungsanspruch, mitgliedstaat, versicherungspflicht, meldung

Sozialgericht Berlin
Urteil vom 12.01.2004 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 77 AL 5881/03
1. Der Bescheid der Beklagten vom 14. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober
2003 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte hat der Klägerin für den Zeitraum vom 22. September bis 21. Dezember 2003
Arbeitslosengeld zu gewähren. 3. Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten des Rechtsstreites zu
erstatten. 4. Berufung und Revision werden zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung österreichischer
Vorversicherungszeiten und Leistungszeiten.
Die 1965 geborene Klägerin war bis zum Jahr 2000 in Österreich auf verschiedenen Arbeitsstellen beschäftigt. Auf
ihren Leistungsantrag und ihre Arbeitslosmeldung beim österreichischen Träger der Arbeitsverwaltung
(Arbeitsmarktservice W ) gewährte dieser ihr für den Zeitraum vom 8. Januar bis 5. Februar 2001 Arbeitslosengeld.
Am 6. Februar 2001 verließ die Klägerin Österreich und reiste in die Bundesrepublik Deutschland ein, um als
Alleinstehende bei der Geburt und Versorgung ihrer Tochter die Hilfe ihrer Eltern in Anspruch zu nehmen. Der
Leistungsanspruch auf österreichisches Arbeitslosengeld wäre bis zum 27. Mai 2001 gewährt worden, wenn die
Leistungszahlung nicht wegen der Inanspruchnahme der Wochenhilfe und anschließender Mutterschutz- und
Kindererziehungsleistungen unterbrochen worden wäre. Am 22. März 2001 brachte die Klägerin ihre Tochter zur Welt
und nahm in der Folgezeit bis zur Erschöpfung des Anspruches am 21. September 2003 das österreichische
Karenzgeld für die Erziehung ihrer Tochter in Anspruch.
Am 11. August 2003 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Leistung und meldete sich zum 22. September 2003
arbeitslos.
Die Beklagte wies den Antrag mit Bescheid vom 14. August 2003 zurück, weil die Klägerin innerhalb der dreijährigen
Rahmenfrist vor dem 22. September 2003 nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis
gestanden habe. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe.
Dagegen wandte sich die Klägerin mit ihrem Widerspruch vom 18. August 2003. Die Anwartschaft auf
Arbeitslosengeld sei wegen der Geburt der Tochter nur unterbrochen worden. Es könne nicht sein, dass bei
Inanspruchnahme einer Leistung für die Erziehung eines Kindes der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlösche. Im
Merkblatt für Arbeitslose sei durch die Beklagte aufgeführt worden, dass die Anwartschaft auch durch Erziehung eines
Kindes bis zum 3. Lebensjahr erfüllt werde. Dies sei bei ihr der Fall.
Den Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2003 zurück. Die Klägerin habe
nicht innerhalb der letzten drei Jahre vor der Arbeitslosmeldung mindestens zwölf Monate in einem
Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Der Bezug von Mutterschafts- und Erziehungsgeld stehe einer
versicherungspflichtigen Tätigkeit nicht gleich. Die versicherungspflichtige Tätigkeit in Österreich könne nicht
berücksichtigt werden, weil sie bereits für einen Arbeitslosengeldanspruch in Österreich berücksichtigt worden sei.
Deshalb scheide eine Leistung über Art. 67 Abs. 2 und 3 der EWG-Verordnung 1408/71 (EWGV 1408/71) aus. Ein
Anspruch nach Art. 69 Abs. 1 EWGV 1408/71 komme nicht in Betracht, weil die Frist von drei Monaten seit Ausreise
aus Österreich abgelaufen sei.
Mit ihrer Klage vom 10. November 2003 verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie habe die österreichischen
Leistungen des Mutterschutzes und für die Kindererziehung anstandslos vom österreichischen Leistungsträger nach
Deutschland erhalten. Den Vordruck E 303, den sie im Dezember von der österreichischen Arbeitsverwaltung
angefordert habe, könne sie nicht vorlegen, weil das österreichische Arbeitsamt diesen Vordruck nicht mehr
rückwirkend ausstellen würde.
Die Klägerin beantragt,
1. den Bescheid der Beklagten vom 14. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober
2003 aufzuheben, 2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für den Zeitraum vom 22. September bis 21. Dezember
2003 unter Weiterzahlung des österreichischen Arbeitslosengeldanspruches zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
1. die Klage abzuweisen, 2. die Revision zuzulassen.
Sie dürfe nach ihrer Dienstanweisung Leistung nach Art. 69 der EWGV 1408/71 nicht erbringen, weil die Frist von drei
Monaten abgelaufen sei. Die Klägerin habe Österreich zudem nicht zur Beschäftigungssuche sondern aus familiären
Gründen verlassen. Sofern wegen der Kindererziehung und der dadurch nach § 26 Abs. 2a Drittes Buch
Sozialgesetzbuch in der Fassung seit 1. Januar 2003 (SGB III) Versicherungspflicht nach deutschem Recht zu prüfen
sei, fehle es an der erforderlichen Vorversicherungszeit, weil die österreichische Entgeltersatzleistung nach der
Dienstanweisung keine Leistung des SGB III darstelle. Dies gelte auch für die österreichischen Leistungen für
Mutterschutz und Kindererziehung.
Der Kammer haben außer den Prozessakten die Verwaltungsakten der Beklagten vorgelegen. Sie waren Gegenstand
der mündlichen Verhandlung. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des weiteren Vorbringens der Beteiligten
wird auf die Schriftsätze, den Akteninhalt und das Protokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin hat Anspruch auf Gewährung des in der Republik Österreich erworbenen Rechtes auf Arbeitslosengeld
durch die Beklagte für drei Monate nach Art. 69 Abs. 1 EWGV 1408/71. Der angefochtene Bescheid ist deshalb unter
Verletzung der Rechte der Klägerin rechtswidrig.
Zwar erfüllte die Klägerin für den Zeitpunkt des begehrten Leistungsbeginns nicht die Voraussetzungen für einen
Anspruch auf Arbeitslosengeld nach originär bundesdeutschem Recht, weil sie in der Rahmenfrist nicht mindestens
zwölf Monate mit Zeiten der Versicherungspflicht zurückgelegt hat. Insofern reichen auch nicht die
Kindererziehungszeiten aus, die seit 1. Januar 2003 auch für die Klägerin Versicherungspflicht begründeten.
Nach § 26 Abs. 2a SGB III sind Personen in der Zeit versicherungspflichtig, in der sie ein Kind, das das dritte
Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig
waren oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen haben (Nr. 1) und sich mit dem Kind im
Inland gewöhnlich aufhalten oder bei Aufenthalt im Ausland bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Insofern erfüllt die Klägerin auch über Art. 67 EWGV 1408/71 die Vorversicherungszeit, weil eine
Nichtberücksichtigung der österreichischen Versicherungs- und Leistungszeiten gegen das Diskriminierungsverbot der
Europäischen Verträge verstoßen würde. Die so für die Klägerin vorhandenen Zeiten der Versicherungspflicht hatten
im September 2003 jedoch noch nicht zwölf Monate erreicht. Inwieweit inzwischen die Voraussetzungen für den
Leistungsanspruch erfüllt sind, hat die Kammer nicht zu entscheiden. Insofern kommt es auch darauf an, ob die
Klägerin sich nach Ablauf von 360 Tagen der Kindererziehung im Jahr 2003 bereits bei der Beklagten persönlich
arbeitslos gemeldet hat – die persönliche Arbeitslosmeldung im August kann so lange keine Wirkung entfalten.
Jedoch kann die Klägerin den Anspruch aus Österreich wirksam geltend machen.
Gemäß Art. 69 Abs. 1 EWGV 1408/71 behält ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen für einen
Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates (Ausreisestaat) erfüllt und sich in einen
anderen Mitgliedstaat (Einreisestaat) begibt, um dort eine Beschäftigung zu suchen, den Anspruch auf diese
Leistungen unter den in den Buchstaben a) bis c) bestimmten Voraussetzungen und innerhalb der in diesen
Regelungen getroffenen Grenzen. Nach Buchstabe a) muss der Arbeitslose vor seiner Abreise während mindestens
vier Wochen nach Beginn der Arbeitslosigkeit bei der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staats als Arbeitsuchender
gemeldet gewesen sein und dieser zur Verfügung gestanden haben (Satz 1). Wegen Buchstabe b) der Vorschrift
muss sich der Arbeitslose bei der Arbeitsverwaltung jedes Mitgliedstaates, in den er sich begibt, als Arbeitsuchender
melden und sich der dortigen Kontrolle unterwerfen (Satz 1). Für den Zeitraum vor der Anmeldung gilt diese Bedingung
als erfüllt, wenn die Anmeldung innerhalb von sieben Tage nach dem Zeitpunkt erfolgt, von dem ab der Arbeitslose
der Arbeitsverwaltung des Staates, den er verlassen hat, nicht mehr zur Verfügung stand (Satz 2). Gemäß Buchstabe
c) der Regelung wird der Leistungsanspruch während höchstens drei Monaten von dem Zeitpunkt an aufrechterhalten,
von dem ab der Arbeitslose der Arbeitsverwaltung des Staates, den er verlassen hat, nicht mehr zur Verfügung stand;
dabei darf die Gesamtdauer der Leistungsgewährung den Zeitraum nicht überschreiten, für den nach den
Rechtsvorschriften dieses Staates Anspruch auf Leistungen besteht.
Diese Voraussetzungen sind sämtlich erfüllt, wenn man die Regelung unter systematischen und teleologischen
Gesichtspunkten dahingehend auslegt, dass ein Zeitraum zwischen Ausreise und Arbeitslosmeldung im Einreisestaat
dann unschädlich ist, wenn er vollständig mit Zeiten des Schwangerschafts- und Mutterschutzes und der
Kindererziehung unter Inanspruchnahme der entsprechenden Leistungen belegt ist. Eine solche Auslegung ist wegen
des Diskriminierungsverbotes bzgl. der Frauen bzw. erziehenden Mütter europarechtlich geboten. Eine solche
Auslegung ist von den Behörden und Gerichten der Mitgliedstaaten vorzunehmen. Nach der Entscheidung des EuGH
vom 15. Mai 2003 (NJW 2003, 2371) ist es Sache des nationalen Gerichts, im Rahmen seiner Zuständigkeit die volle
Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten, wenn es über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit
entscheidet. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH obliegen sogar die sich aus einer EU-Richtlinie ergebende
Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in einer Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, sowie die Pflicht der
Mitgliedstaaten gemäß Art. 10 EG, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder
besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten und damit im Rahmen ihrer
Zuständigkeit auch den Gerichten. Ein nationales Gericht, das nationales Recht auszulegen hat, muss seine
Auslegung so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der europäischen Vorschriften ausrichten, um das mit diesen
verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Art. 249 Abs. 3 EG nachzukommen (EuGH ebd. S. 2372).
Dies gilt hier insbesondere hinsichtlich der Frage, inwieweit eine Ausreise aus dem bisherigen Leistungsstaat während
einer Schwangerschafts- und Mutterschutzzeit – also bereits außerhalb des Leistungsbezuges von Leistungen wegen
Arbeitslosigkeit – zum Zweck der Beschäftigungssuche erfolgt, wie es die Regelung verlangt. (s.u. 2.) Dies gilt des
Weiteren für die Frage, inwieweit die Frist von drei Monaten des Buchstaben c) vom Zeitpunkt der Ausreise an bis zur
Erschöpfung des durch die Vorschrift gewährten Leistungsexportgebotes durch Zeiten des Schwangeren- und
Mutterschutzes und der sozialrechtlich geförderten Kindererziehung gehemmt werden kann. (s.u. 3.)
1. Die anderen Voraussetzungen sind erfüllt. Die Klägerin ist vollarbeitslos seit 22. September 2003, weil sie keine
Beschäftigung hat, die sie mehr als nur geringfügig ausüben könnte, und befindet sich auf der Beschäftigungssuche,
nachdem sie diese nach Erschöpfung des österreichischen Karenzgeldes wieder aufgenommen hat. Sie hatte im
Ausreisestaat, dem Mitgliedstaat Österreich, einen Leistungsanspruch, der bei Beendigung des Ruhenszeitraums
wegen der Geburt und Kindererziehung noch einen Umfang von mehr als drei Monaten umfasste und durch Zeitablauf
nicht erloschen sein konnte (gäbe es eine solche Vorschrift im österreichischen Recht wäre sie, wenn der Zeitablauf
ausschließlich durch Zeiten des Bezuges von Sozialleistungen wegen der Geburt bzw. der Kindererziehung eintritt,
wegen des Verstoßes höherrangigen Gemeinschaftsrechtes unwirksam; würde durch diese
Mütterförderungsleistungen ein neuer Anspruch begründet – wie inzwischen im bundesdeutschen Recht – wäre dies
ebenfalls nicht anspruchsschädlich). Die Voraussetzungen des Buchst. c) sind insofern ebenfalls erfüllt. Die Klägerin
hat die Vorbezugszeit von vier Wochen in Österreich erfüllt; sie stand in dieser Zeit auch der österreichischen
Arbeitsverwaltung zur Verfügung und war dieser gemeldet (lit. a). Sie ist in einen Mitgliedstaat eingereist und verlangt
dort Leistungen für Zeiträume, für die sie bereits der Arbeitsverwaltung des Einreisestaates (der Beklagten) zur
Verfügung stand und arbeitslos gemeldet war, denn die persönliche Meldung bei der Beklagten war bereits im August
2003 noch vor Wiedereintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt. (Buchst. b) Im Sinne der Vorschrift hat sie sich der Kontrolle
durch die Beklagte unterworfen und sich als Arbeitsuchende gemeldet. Auf die Siebentagefrist lit. b Satz 2 kommt es
daher nicht an.
2. Die Klägerin erfüllt auch die Voraussetzung, dass die Einreise in den Einreisestaat erfolgt sein muss, ”um dort eine
Beschäftigung zu suchen”. Im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot ist diese Voraussetzung dahingehend
auszulegen, dass die Beschäftigungssuche auch dann Einreisezweck ist, wenn diese nach dem Ablauf der
Inanspruchnahme der Leistungen wegen Geburt und Kindererziehung mit beabsichtigt ist, sofern nicht bereits vorher
sogar eine Beschäftigungsstelle gefunden wird. Erfolgt die Ausreise bereits während der
Schwangerschaftsschutzzeiten vorrangig familiär begründet, ist aber nach Ablauf der Inanspruchnahme der
Leistungen wegen Geburt und Kindererziehung eine Tätigkeitsaufnahme im Einreisestaat oder einem anderen
Mitgliedstaat beabsichtigt und erfolgt tatsächlich unmittelbar nach Inanspruchnahme der genannten Leistungen die
Wiederaufnahme der Beschäftigungssuche, genügt dies für die besondere subjektive Voraussetzung. Eine andere,
strengere Auslegung würde in derartigen Fällen eine vom Gemeinschaftsrecht nicht beabsichtigte und nach seinen
allgemeinen Vorschriften ausgeschlossene Ungleichbehandlung von Frauen bewirken, für die sich die tatsächlichen
Lebensabläufe bei Arbeitslosigkeit wegen der Schwangerschaft und Geburt eines Kindes naturgemäß anders
gestalten als bei Männern.
3. Dieser Gedanke gilt auch für die Erfüllung der Dreimonatsfrist. Diese beginnt nach dem Wortlaut der Vorschrift mit
der Beendigung der Verfügbarkeit im Ausreisestaat und nicht notwendig mit der Ausreise. Die derart gewählte
Formulierung durch den europäischen Gesetzgeber erlaubt eine Auslegung, nach welcher die Frist von drei Monaten
erst mit Ablauf der Inanspruchnahme von Leistungen wegen der Geburt und Kindererziehung beginnt, wenn zwischen
der Einstellung des Leistungsbezuges im Ausreisestaat (mangels Verfügbarkeit) wegen der Inanspruchnahme der
Leistungen wegen Geburt und Kindererziehung und der Meldung im Einreisestaat ausschließlich Zeiträume des
Bezuges der bezeichneten Leistungen an Mütter liegen. Zwar beendet auch die Inanspruchnahme von
Mütterförderungsleistungen regelmäßig die Verfügbarkeit, jedoch ist dies nach den Regelungszwecken des Art. 69
Abs. 1 EWGV 1408/71 bei einem Eintritt des Ruhens des bereits bestehenden Leistungsanspruches wegen der
Leistung von Mütterförderungsleistungen im Hinblick auf den durch die Vorschrift zugelassenen Leistungsexport
unerheblich, weil die Regelung eigentlich auf den Wegfall der Verfügbarkeit während des Bestehens des zu
exportierenden Leistungsanspruches durch das Verlassen des Kontrollbereiches der Arbeitsverwaltung des
Ausreisestaates und Begründung der potenziellen Verfügbarkeit im Kontrollbereich der Arbeitsverwaltung des
Einreisestaates abstellt. Bei einer entsprechenden wertenden Betrachtung kann daher die Frist des Buchstaben c) mit
Ablauf des Bezuges von Mütterförderungsleistungen beginnen, wenn diese im Ausreisestaat die Verfügbarkeit im
Rahmen des dort gewährten Anspruches wegen Arbeitslosigkeit beendet hat.
Wortlaut und Regelungssystematik schließen eine solche Auslegung nach Auffassung der Kammer daher nicht aus,
während die teleologischen und systematischen Aspekte im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot die Annahme
eines derartigen Tatbestandes gebieten. Es würde nach Auffassung der Kammer das Anliegen der Vorschrift, die
Freizügigkeit Arbeitsloser zu fördern, konterkarieren und die Anwendung der Regelung zu purer Förmelei verkommen
lassen, wenn man in einer solchen Situation von der arbeitslosen Mutter verlangen würde, wenigstens für einen Tag in
den Ausreisestaat zurückzukehren, um sodann die Dreimonatsfrist durch erneute Ausreise beginnen zu lassen.
Die Kammer kann im Hinblick auf den Leistungsbezug bei der Klägerin offen lassen, ob auch Zeiten der
Kindererziehung ohne Leistungsbezug einen solchen Hemmungstatbestand begründen können.
Unschädlich ist für den Anspruch der Klägerin, dass sie den Vordruck E 303 nicht vorgelegt hat. Der Anspruch nach
Art. 69 Abs. 1 EWGV 1408/71 begründet den Anspruch unmittelbar. Das Fehlen des Vordrucks begründet allenfalls
eine Einrede der Arbeitsverwaltung des Einreisestaates. Diese kann sich auf die Einrede jedoch nicht berufen, wenn
der Betroffene den Vordruck sich nicht vor Eintritt der Arbeitslosigkeit verschafft hat, weil er nicht entsprechend
beraten wurde. Die Klägerin hatte angesichts ihrer frühzeitigen Meldung bei der Beklagten noch die Möglichkeit, den
Vordruck vom zuständigen Arbeitsmarktservice in Österreich zu erlangen, wenn ihr durch die Beklagte ein
entsprechender Hinweis gegeben worden wäre. Ein solcher Hinweis ist unterblieben, obwohl er angesichts der der
Beklagten bekannten Situation der Klägerin zwingend gewesen wäre. Auf Verschulden seitens der Beklagten kommt
es insofern nicht an (sozialrechtliche Herstellung); es genügt die objektive Rechtswidrigkeit des Unterlassens.
Die Kammer verzichtet auf Grund der enormen Arbeitsbelastung und in der Hoffnung auf Rechtskraft des Urteils im
Interesse einer zügigen Klärung der Situation der Klägerin auf die Möglichkeit, wegen der hier gefundenen Auslegung
den EuGH anzurufen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz. Sie berücksichtigt den Erfolg der Rechtsverfolgung.
Berufung und Revision waren zuzulassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. Es ließ sich nicht feststellen,
dass sich das BSG oder der EuGH mit vergleichbaren Fallkonstellationen und der hier gestellten Auslegungsfrage
bereits beschäftigt hätten.