Urteil des SozG Berlin vom 28.07.2008

SozG Berlin: anrechenbares einkommen, heizung, wohnung, umzug, erlass, unterkunftskosten, drucksache, arbeitslosigkeit, sozialleistung, eingliederung

Sozialgericht Berlin
Beschluss vom 28.07.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 159 AS 21256/08 ER
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.
Die Antragsteller, die zusammen leben, standen bis zu ihrem Umzug in ihre derzeitige 101,55 qm große Wohnung mit
einer Bruttowarmmiete von 690 Euro im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II bei dem JobCenter
Mitte. Die Antragsteller teilten den Umzug dem JobCenter Mitte im Februar mit und begründeten ihn damit, dass der
Antragsteller zu 2) am 01. März 2008 eine selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt aufnahm. Den Antrag der
Antragsteller auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes vom 03. März 2008 lehnte der
Antragsgegner mit Bescheid vom 05. Mai 2008 mangels Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft ab. Bei der
Ermittlung des Bedarfes der Antragsteller begrenzte der Antragsgegner die Kosten der Unterkunft auf 444,00 Euro und
stellte als anrechenbares Einkommen den Gründungszuschuss, den der Antragsteller zu 2) aufgrund Bescheides vom
27. Februar 2008 bezieht, in die Berechnung mit ein. Den Widerspruch der Antragsteller hiergegen wies der
Antragsteller mit Widerspruchsbe¬scheid vom 23. Juni 2008 als unbegründet zurück.
Am 07. Juli 2008 haben die Antragsteller beim Sozialgericht Berlin eine einstweilige Anordnung beantragt, mit der sie
ihr Begehren nach Leistungsgewährung bis zum Beginn des Angestelltenverhältnisses der Antragstellerin zu 1) am
01. Juli 2008 weiterverfolgen. Die Antragsteller meinen, der Gründungszuschuss sei nicht anrechenbar und jedenfalls
seien die Ausgaben des Antragstellers zu 2) in Form der gesetzlichen Pflichtbeiträge für die Berufshaftpflicht,
Kammer- Kfz-Haftpflicht-, Krankenversicherungs- und Rentenversicherungsbeiträge bei der Berechnung zu
berücksichtigen. Zudem seien die in Ansatz gebrachten Kosten der Unterkunft fehlerhaft.
Die Antragsteller beantragen, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den
Antragstellern ab 01. März 2008 bis zum 30. Juni 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Leistungsakte
des Antragsgegners, die dem Gericht bei seiner Entscheidung vorlagen, verwiesen.
II.
Der Antrag auf Erlass der Regelungsanordnung hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Nach § 86b
Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen
Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antragsteller muss glaubhaft machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. §
920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO), dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht
(Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn
mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund).
Das Gericht hat bereits erhebliche Zweifel an der Glaubhaftmachung eines Anordnungs¬grundes, da die Antragsteller
die Gewährung von Leistungen für den Zeitraum 01. März 2008 bis zum 30. Juni 2008 begehren, mithin für die Zeit vor
Eingang des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz bei dem Gericht am 07. Juli 2008. Den Antragstellern ist es in
diesem ausschließlich in der Vergangenheit liegenden Zeitraum offensichtlich gelungen, mit den ihnen zur Verfügung
stehenden Mitteln, ihren Bedarf zu sichern. Die Antragsteller gehen selbst davon aus, dass ab 01. Juli 2008 keine
Hilfebedürftigkeit aufgrund des Einkommens gegeben ist, dass die Antragstellerin zu 1) aus einem
Angestelltenverhältnis bezieht. Das Gericht konnte offen lassen, ob der Erlass einer einstweiligen Anordnung nötig ist,
um wesentliche Nachteile abzuwenden, wie die von den Antragstellern vorgetragene Gefahr der Aufgabe der Kanzlei
des Antragsstellers zu 2). Denn die Antragsteller konnten einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft machen.
Nach §§ 19, 20 Absatz 2 SGB II i.V.m. § 7 Absatz 1 Nr.3 SGB II setzt die Gewährung von Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhaltes einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 SGB
II voraus. Hilfebedürftig ist hiernach, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den
Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht oder nicht ausreichend aus eigenen
Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit sowie aus dem berücksichtigenden
Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen
oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Dabei ist nach § 9 Absatz 2 SGB II bei Personen, die in einer
Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen des Partners zu berücksichtigen. Die Antragsteller leben unstreitig
in einer Bedarfsgemeinschaft. Der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft beträgt 1068,- Euro. Dieser Betrag setzt
sich aus der Regelleistung nach § 20 SGB II in Höhe von jeweils für die Antragstellerin zu 1) und für den Antragsteller
zu 2) im streitgegenständlichen Zeitraum von 312 Euro sowie aus Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22
SGB II i.H.v. 444,-Euro zusammen. Hinsichtlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung war zu berücksichtigen,
dass die Antragsteller in eine von der Fläche (101,55 qm) sowie der Miethöhe (690 Euro) unangemessene Wohnung
gezogen sind. Bei einem Umzug in eine unangemessene teure Wohnung sind nur die angemessenen
Unterkunftskosten zu übernehmen. Der Antragsgegner hat die angemessenen Unterkunftskosten anhand der ihn
bindenden AV-Wohnen für einen 2-Personenhaushalt korrekt an dem Richtwert von 444,-Euro orientiert.
Auf diesen Gesamtbedarf der Bedarfgemeinschaft war nach § 11 SGB II ein Einkommen in Höhe von 695,10 Euro
anzurechnen. Der von dem Antragsteller zu 2) bezogene Gründungszuschuss nach § 57 SGB III in Höhe von 725,10
Euro war als Einkommen i.S.d. § 11 Absatz 1 SGB II zu berücksichtigen. Hiervon war der
Versicherungspauschalbetrag von 30 Euro abzusetzen.
Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist der dem Antragsteller zu 2) seit 01. März 2008 zufließende
Gründungszuschuss nach § 57 SGB III als Einkommen zu berücksichtigen. Es handelt sich insoweit nicht um
Einnahmen, die als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen
und deshalb nach § 11 Absatz 3 Nr.1a SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind (ebenso LSG Berlin-
Brandenburg Beschluss vom 13.02.2008 Az. L 32 B 59/08 AS ER). Aus dem Gesetzeswortlaut des § 57 Absatz 1
SGB III und der zugrunde liegenden Gesetzesbegründung ergibt sich eine Zweckidentität zwischen dem
Gründungszuschuss und den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II. Der in § 57 SGB III
geregelte Gründungszuschuss ersetzt als einheitliches Förderungs¬instrument das Überbrückungsgeld nach § 57
SGB III in der bis zum 31.07.2006 geltenden Fassung und den zum 30.06.2006 ausgelaufenen
Existenzgründungszuschuss. Mit der Konzentration auf ein Instrument soll nach dem Willen des Gesetzgebers die
Transparenz und Übersichtlichkeit der Förderung erhöht und zugleich eine Entlastung der Arbeitsveraltung erreicht
werden (BT-Drucksache 16 / 1696 S.30). Dabei ergibt sich der Zweck des neu konzipierten Gründungszuschusses
unmittelbar aus dem Gesetz. In § 57 Absatz 1 SGB III ist geregelt, dass Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer
selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, zur Sicherung des Lebensunterhaltes und
zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf einen Gründungszuschuss haben. In der
Gesetzesbegründung wird diese Zweckrichtung des Gründungszuschusses näher erläutert, indem darauf hingewiesen
wird, dass die Sicherung des Lebensunterhaltes zum Beginn einer selbstständigen Tätigkeit das größte Problem für
Gründungen aus der Arbeitslosigkeit darstellen würde. Daher solle das wegfallende Arbeitslosengeld durch den
Gründungszuschuss kompensiert werden, da die anfänglichen Erträge aus der selbstständigen Tätigkeit dazu in der
Regel noch nicht ausreichen würden(BT-Drucksache 16 / 1696 Seite 30 f).
Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller kann eine weitere Absetzung von Aufwendung, die im Zusammenhang mit
der selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt anfallen, nicht nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, 3a) und b) und 5 SGB II
erfolgen. Diese Abzüge sind bereits in die Gewinn- und Verlustrechnung der Einnahmen aus der Kanzlei eingestellt
und können nicht nochmals als Abzugsposten berücksichtigt werden, indem sie den in Ansatz zu bringenden
Gründungszuschuss mindern sollen. Verluste aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt können nicht dem
Gründungszuschuss verrechnet werden (ebenso für den Existenzgründungszuschuss LSG Nordrhein-Westfalen,
Beschluss vom 19.03.08, Az. L 20 B 223 /07 ER [juris]). Der Gründungszuschuss ist keine Einnahme im Rahmen der
selbstständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt. Er steht zwar im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der selbstständigen
Tätigkeit, er wird aber nicht durch selbständige Tätigkeit erwirtschaftet. Der Gründungszuschuss ist eine staatliche
Sozialleistung und entzieht sich der Einordnung als Einnahme aus selbständiger Tätigkeit.
Nach alledem war der Antrag abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Der für die Zulässigkeit der Beschwerde maßgebliche Streitwert von 750 Euro wird überschritten, da die Antragsteller
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für vier Monate begehren.