Urteil des SozG Berlin vom 13.03.2017

SozG Berlin: anrechenbares einkommen, schutz der menschenwürde, heizung, minderjähriger, eltern, wohnung, anteil, gas, breite, lebensstandard

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Gericht:
SG Berlin 55.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
S 55 AS 5415/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 20 SGB 2, § 20 Abs 2 SGB 2, §
22 Abs 1 SGB 2, § 22 Abs 1 S 1
SGB 2, § 11 Abs 1 S 1 SGB 2
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Stromkosten im Regelsatz
enthalten - Kindergeld für volljährige Kinder - Anrechnung
bedarfsübersteigenden Kindergelds als Elterneinkommen - kein
pauschaler 30-Euro-Abzug für Versicherungen bei
Kinderunterhalt minderjähriger Kinder -
Regelsatzsatzbemessung - Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz
1) Haushaltsstrom ist mit der Gewährung der Regelleistung nach § 20 SGB 2 abgegolten.
2) Kindergeld für volljährige Kinder ist grundsätzlich Einkommen des kindergeldberechtigten
Elternteils.
3) Das den Bedarf übersteigende Kindergeld ist als Elterneinkommen anzurechnen.
4) Ein pauschaler Abzug für private Versicherungen kommt gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB 2 nur
bei Einkommen Volljähriger oder nicht mit volljährigen Hilfebedürftigen in
Bedarfsgemeinschaft lebender minderjähriger Hilfebedürftiger in Betracht.
5) § 20 SGB 2 verstößt nicht gegen Grundsätze des Verfassungsrechts.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Auslagen werden nicht erstattet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger begehren höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Sie sind der Auffassung, dass im Rahmen der Kosten der Unterkunft und Heizung auch
Stromkosten zu berücksichtigen seien, die Einkommensanrechnung von 275,32 € auf
Seiten der Klägerin zu 1, der Mutter der minderjährigen übrigen Kläger, unzulässig sei
und vom Einkommen der Kläger zu 2 bis 4 aus Kindesunterhalt jeweils ein
Versicherungsfreibetrag von 30,00 € abgezogen werden müsse. Davon abgesehen seien
die Regelleistungen nach dem SGB II in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen.
Sie beantragen,
den Bescheid des Beklagten vom 4. April 2005 in der Fassung des
Widerspruchsbescheids vom 6. Juni 2005 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten,
ihnen höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen,
die vorgelegen haben und Gegenstand des Streitverfahrens gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.
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Die Kläger haben keinen Anspruch auf höhere Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitssuchende nach §§ 7 Abs. 1 S. 1, 9, 11, 22 SGB II.
Für die – über die Regelleistung im Sinne des § 20 Abs. 2 SGB II hinausgehende –
Berücksichtigung der Stromkosten kommt allenfalls § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II als
Anspruchsgrundlage in Betracht, ohne dass die gesonderte Übernahme von
Stromkosten aufgrund dieser Vorschrift letztlich möglich ist. Soweit in § 22 Abs. 1 S. 1
SGB II davon die Rede ist, dass Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der
tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit diese angemessen sind, werden
hiervon nach allgemeiner Auffassung nur die Bruttokaltmiete und die Heizkosten erfasst,
sei es dass mit Gas, Öl, Strom oder auf andere Weise geheizt wird; für eine Erstreckung
der Vorschrift auch auf Haushaltsstrom gibt bereits der Wortlaut nichts her. Der
Haushaltsstrom als solcher ist mit der Gewährung der Regelleistung im Sinne von § 20
SGB II abgegolten. Dies verdeutlicht der Verweis des Gesetzgebers auf die Vorschriften
im SGB XII einschließlich der Regelsatzverordnung (nachfolgend RSV, vgl. BT-Drucksache
15/1516, S. 56), anhand derer sich der Anteil der Haushaltsenergie am Regelsatz
ermitteln lässt. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 RSV werden die im Rahmen der Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe ermittelten Verbrauchsausgaben der Abteilung 04 (Wohnung,
Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe) zu einem Anteil von acht Prozent
berücksichtigt. In der Begründung zur Regelsatzverordnung heißt es dazu, die
Leistungen für Wohnung und Heizung, die den ganz überwiegenden Teil der Ausgaben
dieser Abteilung umfassen, gesondert erbracht würden
SGB II>, so dass diese nicht im Regelsatz zu berücksichtigen seien. Die Position für
Strom werde „weitgehend“, die Ausgaben für Reparatur und Instandhaltung der
Wohnung würden voll anerkannt. Insgesamt ergebe sich daraus ein zu
berücksichtigender Anteil dieser Abteilung von acht Prozent (BR-Drucksache 206/04, S.
7).
Auch ist die vom Beklagten bei der Klägerin zu 1 vorgenommene
Einkommensanrechnung in Höhe von 275,32 € nicht zu beanstanden. Dieser Betrag
setzt sich wie folgt zusammen:
- 68,84 € aus dem bei der Klägerin zu 1 als Einkommen angerechneten Kindergeld für
den volljährigen, im klägerischen Haushalt lebenden Sohn J D abzüglich der nach § 11
Abs. 2 SGB II vorgesehenen und hier der Gesamthöhe nach unstreitigen Absetzbeträge,
- 45,16 € aus bedarfsübersteigendem Kindergeld für die Klägerin zu 2,
- 68,16 € aus bedarfsübersteigendem Kindergeld für die Klägerin zu 3,
- 93,16 € bedarfsübersteigendem Kindergeld für den Kläger zu 4.
Zunächst ist das unstreitig an die Klägerin zu 1 ausgezahlte Kindergeld für J D
anrechenbares Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II. Eine Ausnahme vom
aus dieser Vorschrift folgenden Grundsatz, dass alle Zuflüsse in Geld oder Geldeswert
anrechenbares Einkommen sind, hat der Gesetzgeber für das Kindergeld für bedürftige
minderjährige Kinder vorgesehen, wohingegen J D volljährig ist. Nach alldem erschiene
die Anrechnung auch dann nicht rechtswidrig, wenn die Klägerin zu 1 das Kindergeld an J
D weitergegeben hätte. Soweit das Bundesverwaltungsgericht früher in derartigen Fällen
bei der Anwendung der Anrechnungsvorschriften im Sozialhilferecht eine Ausnahme von
der Anrechenbarkeit des Kindergelds beim kindergeldberechtigten Elternteil zuließ,
kehrte es mit überzeugenden Gründen und unter Beachtung auch des § 11 Abs. 1 SGB II
von dieser Rechtssprechung mit Urteil vom 17. Dezember 2003 – 5 C 25/02 – (NJW 2004,
2541-2542) ab.
Auch wenn der Gesetzgeber sowohl in § 7 Abs. 3 Nr. 4 als auch in § 9 Abs. 2 SGB II
eindeutig zu erkennen gibt, dass keine Anrechnung des Einkommens und Vermögens
von Kindern bei ihren Eltern stattfinden soll, egal ob die Kinder erwerbsfähig sind oder
nicht, dass es sich bei der Einkommens- und Vermögensanrechnung zwischen Eltern
und ihren minderjährigen Kindern t mithin – bildlich gesprochen – um eine Einbahnstraße
(Eicher/ Spellbrink, SGB II, 1. Aufl. 2005, § 9 Rn. 26; so auch LPK – BSHG, 6. Aufl. 2003, §
11 Rn. 20 zur Vorgängervorschrift des § 11 Abs. 1 BSHG) handelt, steht dieser Befund
nicht der Anrechnung des den Bedarf des jeweiligen Kindes übersteigenden Kindergelds
bei den Eltern entgegen.
Dies folgt aus § 11 Abs. 1 S. 1 und S. 3 SGB II.
Nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II sind grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert
als Einkommen zu berücksichtigen. Nach § 11 Abs. 1 S. 3 SGB II ist Kindergeld für
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als Einkommen zu berücksichtigen. Nach § 11 Abs. 1 S. 3 SGB II ist Kindergeld für
minderjährige Kinder, „soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des
Lebensunterhalts benötigt wird“, als Einkommen beim jeweiligen Kind anzurechnen.
Da die Kläger zu 2 bis 4 mit dem ihnen zur Verfügung stehenden Kindesunterhalt in
Höhe von 287,00 €, 241,00 € und 241,00 € einen Teil ihres Bedarfs, der sich gemäß § 19
S. 1 Nr. 1 SGB II aus den für sie geltenden Regelleistungen gemäß § 28 Abs. 1 SGB II in
Höhe von 276,00 €, 207,00 € und 207,00 € und anteiligen Kosten für Unterkunft und
Heizung in Höhe von jeweils 119,82 € zusammensetzt und mithin 395,82 €, 326,82 €
und 326,82 € beträgt, bestreiten können, benötigen Sie einen Teil des für sie gewährten
Kindergelds in Höhe von 154,00 €, 154,00 € und 179,00 € nicht mehr für ihren
Lebensunterhalt. Dieser Teil ist dann richtigerweise – wie geschehen – in Höhe von 45,16
€, 68,16 € und 93,16 € als Einkommen der Klägerin zu 1 zu berücksichtigen.
Ein pauschaler Abzug von jeweils 30,00 € bei den Klägern zu 2 bis 4 kommt nicht in
Betracht., Ein solcher kommt gemäß §§ 11 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 1 F. 2, 13 S. 1 Nr. 3 SGB II, §
3 Abs. 1 Nr. 1 der Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) für nach Grund
und Höhe angemessene private Versicherungen nur bei Einkommen volljähriger oder
nicht mit volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft lebender minderjähriger
Hilfebedürftiger in Betracht.
Soweit die Kläger zu 2 bis 4 die Auffassung vertreten, dass § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V
wegen Verstoßes gegen § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II entgegen seinem Wortlaut auch auf
minderjährige Hilfebedürftige anzuwenden sei, die in der Bedarfsgemeinschaft leben
würden, so ist dem entgegen zu halten, dass § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V, soweit er gegen
höherrangiges Recht verstoßen sollte, allenfalls unangewandt bleiben müsste, mit der
Folge, dass die Kläger 2 bis 4 den konkreten Nachweis für bestimmte
Versicherungsbeiträge im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II hätten führen müssen, um
in den Genuss eines entsprechenden Abzugs zu kommen.
Auch dringen die Kläger nicht durch, soweit sie geltend machen, dass die
Regelleistungen in § 20 SGB II verfassungswidrig, weil in einer dem Grundsatz der
Menschenwürde und dem Sozialstaatsprinzip widersprechenden Weise zu niedrig
bemessen seien. Die Regelleistungen des § 20 SGB II bleiben nicht hinter dem aus Art. 1
Abs. 1, 20 Abs. 1 GG folgenden Auftrag des Gesetzgebers, ein menschenwürdiges
Dasein zu gewährleisten, zurück. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:
Ausgehend von der Prämisse, dass sich aus der Verpflichtung des Staates zum Schutz
der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip der
Bedarfsdeckungsgrundsatz ableitet (so etwa Münder, a.a.O., § 20 Rn. 20), ist der Staat
verpflichtet, die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein
erforderlichenfalls durch Sozialleistungen zu sichern. Der in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte
Sozialstaatsgrundsatz enthält damit zwar einen Gestaltungsauftrag an den
Gesetzgeber. Angesichts seiner Weite und Unbestimmtheit lässt sich daraus jedoch
regelmäßig kein Gebot entnehmen, soziale Leistungen in einem bestimmten Umfang zu
gewähren. Zwingend ist lediglich, dass der Staat die Mindestvoraussetzungen für ein
menschenwürdiges Dasein seiner Bürger schafft (BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1990 -
1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86 –, BVerfGE 82, 60 ff.). Was nun aber
Mindestvoraussetzungen beziehungsweise der Mindestbedarf im vorstehenden Sinne
sind, ist von den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen abhängig und hat der
Gesetzgeber einzuschätzen (BVerwG, Beschluss vom 29. September 1998 – 5 B 82/97 -,
FEVS 49, 97 ff.). Dabei ist es grundsätzlich rechtens, den Bedarf gruppenbezogen zu
erfassen. Die vergröbernde, die Abwicklung von Massenverfahren erleichternde
Typisierung ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Im Rahmen einer solchen
Typisierung ist das Existenzminimum allerdings grundsätzlich so zu bemessen, dass es
in möglichst allen Fällen den existenznotwendigen Bedarf abdeckt (BVerfG, Beschluss
vom 25. September 1992 - 2 BvL 5/91, 2 BvL 8/91, 2 BvL 14/91 –, BVerfGE 87, 153 ff.).
Hiermit einhergehend wurden etwa die Regelsatzfestsetzungen aufgrund der § 1 Abs. 2,
§ 11 Abs. 1, §§ 12 und 22 BSHG und der Regelsatzverordnung zu Recht als gerichtlich
nur eingeschränkt überprüfbar angesehen, weil den Ländern bei der konkreten
Festsetzung der Regelsätze nach allgemeiner Auffassung eine Einschätzungsprärogative
- teilweise wird auch von Gestaltungsspielraum, Vertretbarkeit der Wertungen oder
administrativer Letztentscheidungsbefugnis gesprochen - zusteht. Die
Regelsatzfestsetzung ist ein Akt wertender Erkenntnis und gestaltender sozialpolitischer
Entscheidung darüber, mit welcher Regelsatzhöhe der notwendige Lebensunterhalt für
den Regelbedarf sichergestellt ist. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich auf die
Kontrolle, ob der gesetzliche Rahmen eingehalten wurde, ob sich die
Regelsatzfestsetzung auf ausreichende Erfahrungswerte stützen kann, und ob die die
der Festsetzung zugrunde liegenden Wertungen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben
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der Festsetzung zugrunde liegenden Wertungen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben
vertretbar sind. Eine dergestalt nur eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit gilt
zunächst für eine Regelsatzfestsetzung durch Verwaltungsvorschrift. Soweit Regelsätze
durch Rechtsverordnung festgesetzt werden, unterliegt eine solche jedenfalls keiner
intensiveren Gerichtskontrolle als eine Verwaltungsvorschrift (BVerwG, Urteil vom 18.
Dezember 1996 - 5 C 47/95t – BVerwGE 102, 366 ff.). Dies gilt umso mehr, als
vorliegend Regelleistungen zu überprüfen sind, die durch förmliches Gesetz festgelegt
wurden, dem im Vergleich zu Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften ein
weitaus höheres Maß demokratischer Legitimation eignet, das wiederum eine umso
größere Einschätzungsprärogative des Regelungsverfassers mit sich bringen muss, der
hier der Gesetzgeber selbst ist.
Von diesen Maßstäben ausgehend hält § 20 SGB II einer gerichtlichen Überprüfung, die
sich zwangsläufig weiter zurücknehmen muss als bei der Beurteilung aufgrund des alten
BSHG gefasster Regelsätze, zweifelsohne Stand. Zunächst einmal ist nichts gegen die
Typisierung und Pauschalierung der Fürsorgeleistung im Wege der Bildung von
Regelsätzen einzuwenden, auch wenn diese zwangsläufig mit dem aus Art. 1 Abs. 1, 20
Abs. 1 GG ableitbaren Bedarfsdeckungsprinzip, das begrifflich ein Mindestmaß an
Individualisierung enthalten muss, in Widerstreit gerät. Soweit sich die neuen
gesetzlichen Regelsätze an die bisherigen sozialhilferechtlichen Regelsätze anlehnen,
lässt dies kein willkürliches Verhalten des Gesetzgebers erkennen und ergibt sich aus
der Gesetzesbegründung, wonach aus der vom Bundesministerium für Gesundheit und
soziale Sicherung in Zusammenarbeit mit dem statistischen Bundesamt erhobenen
Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 (EVS), die auf den
Stand 1. Juli 2003 hochgerechnet wurde (BT-Drucks. 15/1516, S. 56), womit letztlich auf
die Regelsatzverordnung zu § 40 SGB XII verwiesen wird. Diese Anlehnung ist schon
deshalb nicht zu beanstanden, weil diese Art der Regelsatzfestlegung – unter
Zugrundelegung der vorgenannten Maßstäbe - durchweg mit den einfachgesetzlichen
Vorgaben des alten BSHG und auch mit Art. 1 Abs. 1, 20 Abs. 1 GG im Einklang stand
(vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1996, a.a.O., und BVerwG, Urteil vom 25.
November 1993 - 5 C 8/90 -, BVerwGE 94, 326 ff.). Soweit die neuen Regelsätze Bedarfe
mit einbeziehen, die bisher mit einmaligen Beihilfen nach § 21 Abs. 1a BSHG gedeckt
werden sollten, namentlich Bekleidungs-, Lernmittel-, Gebrauchsgüter-, Hausrats- und
Wohnungsinstandhaltungsbeihilfen, ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der
Gesetzgeber die Grenzen des ihm zu Gebote stehenden Ermessens überschritt, weil er
die neuen Regelsätze eben deshalb in einer Größenordnung von etwa 50,00 € anhob.
Dem Widerstreit zwischen Typisierung und Individualisierung begegnet der Gesetzgeber
mit einem ausreichenden, weil eine Vielzahl der zu erwartenden individuellen
Bedarfslagen erfassenden Maß an Vorschriften, die nach wie vor vom Grundtypus des
Hilfesuchenden abweichende Bedarfslagen berücksichtigen und die vor allem in §§ 21
und 23 Abs. 1 und 3 SGB II enthalten sind. So werden durch § 21 SGB II Mehrbedarfe
wegen Schwangerschaft, Alleinerziehung, Behinderung und kostenaufwändigerer
Ernährung sowie nach § 23 Abs. 3 SGB II Bedarfe an Wohnungs-, Schwangerschafts- und
Babyerstausstattungen und mehrtägige Klassenfahrten berücksichtigt. Nach § 23 Abs. 1
S. 1 SGB II können zudem für nicht näher spezifizierte Bedarfe darlehensweise
Leistungen erbracht werden, wobei nach § 23 Abs. 1 S. 2 SGB II das Darlehen durch
monatliche Aufrechnung in Höhe von bis zu 10 % der Regelleistung zu tilgen ist, also ein
einzelfallbezogener und bedarfsgerechter Rückzahlungsmodus auch weit unter 10 %
gefunden werden kann. Gerade im Falle einer sehr niedrigen Bemessung der
Rückzahlungsraten und angesichts einer fehlenden Rechtsgrundlage für eine Verzinsung
des Darlehens, kann die darlehensweise Beihilfe nach § 23 Abs. 1 SGB II den Charakter
eines Zuschusses annehmen. In diesem Zusammenhang ist ferner § 44 SGB II zu
beachten, wonach der Träger der Leistungen nach dem SGB II Ansprüche erlassen kann,
wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Auch können
aufgrund der Vorschrift des § 16 SGB II weitere Leistungen zur Eingliederung erbracht
werden, wozu insbesondere auch Fahrtkosten gehören können, die zwar der
Eingliederung in Arbeit zu dienen bestimmt sind, die aber auch, ohne dass sich dies
verhindern lässt, auch sonstige, an sich von den Regelleistungen erfasste Bedarfe
teilweise abdecken können. Dies wird deutlich, wenn man zum Beispiel an die
Übernahme der Kosten für eine Monatskarte zur Benutzung öffentlichen
Personennahverkehrs denkt, die für die Arbeitsplatzsuche unentbehrlich ist und
gleichzeitig den Hilfesuchenden in die Lage versetzt, seine Freizeit beweglicher zu
gestalten.
Soweit eingewandt wird, dass mit den neuen Regelleistungen eine Kürzung der empirisch
ermittelten Ausgaben um fast ein Drittel einhergeht (so Münder, a.a.O., § 20 Rn. 29), so
ist dem bereits die gebotene Orientierung der Regelleistungen an einer bescheidenen,
dem Lebensstandard wirtschaftlich schwächerer Bevölkerungskreise entsprechenden
Lebensführung (BVerwG, Urteil vom 25. November 1993, a.a.O.) entgegen zu halten.
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Lebensführung (BVerwG, Urteil vom 25. November 1993, a.a.O.) entgegen zu halten.
Diese Orientierung ergibt bei der gegenwärtigen allgemeinen Einkommenssituation, die
durch eine Zunahme von niedrig entlohnten Tätigkeiten und Einkommensrückgängen
sowie einem zurückhaltenden Konsumverhalten gekennzeichnet ist, dass immer mehr
Menschen – mit oder ohne Arbeit - ihren Lebensstandard nicht halten können und die
nach außen sichtbaren Unterschiede finanziellen Leistungsvermögens zwischen einer
wachsenden Vielzahl immer niedriger entlohnter Erwerbstätiger und arbeitssuchender
Empfänger von Arbeitslosengeld II ohnehin zunehmend verwischen, mit anderen Worten,
die augenfälligen Unterschiede zwischen Nichthilfeempfängern und Hilfeempfängern in
der Breite der Bevölkerung abnehmen. Hinzukommt, dass es zumindest nicht
unvertretbar ist, unter Verzicht auf eine § 22 Abs. 1 S. 2 BSHG entsprechende Vorschrift
im SGB II, wonach laufende Leistungen abweichend von den Regelsätzen zu bemessen
sind, soweit dies nach der Besonderheit des Einzelfalls geboten ist, dem individuellen
Bedarf ein geringeres Gewicht beizumessen und im Übrigen die Regelleistungen knapp
zu bemessen, um stattdessen dem in § 2 SGB II zum Ausdruck gebrachten Grundsatz
des Forderns und dem damit einhergehenden Verweis auf eine Vielzahl von
Selbsthilfemöglichkeiten größeres Gewicht zu verleihen, wodurch sich der Gesetzgeber
offensichtlich und ebenfalls nicht von vornherein unvertretbar eine Stärkung der
Selbstachtung und Verantwortung des Hilfesuchenden verspricht (vgl. Eicher/ Spellbrink,
SGB II, 1. Auflage 2005, § 20 Rn. 113) und auch auf diesem Wege – wiederum in
sicherlich nicht willkürlicher Weise - der Menschenwürde Rechnung tragen will, zumal der
Grundsatz des Forderns und Förderns für sich genommen auf eine breite Zustimmung in
der Gesellschaft gründet (vgl. Eicher/ Spellbrink, a.a.O., Rn. 116).
Nach alldem liegen nicht die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens und
Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG vor, weil die Kammer
insbesondere nicht von der Verfassungswidrigkeit der streitentscheidenden Vorschriften
einfachen Rechts überzeugt ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Berufung ist nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache zuzulassen.
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