Urteil des SozG Berlin vom 20.01.2006
SozG Berlin: eheähnliche gemeinschaft, eheähnliche lebensgemeinschaft, zahlungseinstellung, einstellung der zahlungen, wohnung, private krankenversicherung, vorläufige einstellung, hauptsache, erlass
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Gericht:
SG Berlin 103.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
S 103 AS 169/06 ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 40 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 2, § 331
Abs 1 SGB 3, § 31 SGB 10, § 45
SGB 10, § 48 SGB 10
Arbeitslosengeld II - vorläufige Zahlungseinstellung -
Verwaltungsakt - Zulässigkeit - Bedarfsgemeinschaft -
eheähnliche Gemeinschaft - Anhaltspunkte - Unterkunft und
Heizung - Abzug eines Pauschbetrages für
Warmwasserbereitung - Krankenversicherungsschutz
Leitsatz
1) Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 311 Abs 1 SGB 3 ist die vorläufige
Zahlungseinstellung nur bei einer Veränderung der tatsächlichen Umstände seit Erlass des
Bewilligungsbescheides zulässig, die die Aufhebung des Bewilligungsbescheides nach § 48
SGB 10 zur Folge hätte.
2) Die vorläufige Zahlungseinstellung kann ausweislich des Wortlauts des Gesetzes ("Kenntnis
von Tatsachen") nicht auf einen Verdacht gestützt werden.
3) Zum Vorliegen Anhaltspunkten für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft im
Sinne von § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst b SGB 2, wenn die räumliche Trennung der Lebenssphären
beider Personen offenkundig nicht gegeben ist: Es befand sich nur ein bezogenes Doppelbett
in der Wohnung, in dem beide regelmäßig gemeinsam schlafen, und die Kleider beider
befanden sich im Schlafzimmerschrank.
4) Die Kosten derWarmwasserversorgung sind bereits im Regelsatz enthalten und von den
Mietkosten abzuziehen, soweit sie in diesen enthalten sind.
5) Zur Bedeutung des Krankenversicherungsschutzes für die Bedarfsberechnung.
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, das mit
Bescheid vom 7. Juli 2005 für den Monat Dezember 2005 bewilligte Arbeitslosengeld II in
Höhe von 445,00 Euro auszuzahlen.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin ein Viertel der notwendigen
außergerichtlichen Kosten zu ersetzen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im vorläufigen Rechtsschutz über den laufenden Anspruch der
Antragstellerin auf Arbeitslosengeld II sowie die Verpflichtung des Antragsgegners zur
Auszahlung des Arbeitslosengeldes II für Dezember 2005.
Die Antragstellerin bewohnt seit Dezember 2003 mit dem Zeugen J eine gemeinsame
Wohnung unter ihrer Anschrift. Sie stand seit dem 1. Januar 2005 im Bezug von
Arbeitslosengeld II durch den Antragsgegner. Mit Bescheid vom 7. Juli 2005 bewilligte der
Antragsgegner Leistungen in monatlicher Höhe von 445,00 Euro für den Zeitraum vom
1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2005. Seit August 2005 bemühte sich der Antragsgegner
um die Überprüfung des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen der
Antragsstellerin und dem Zeugen J. Am 16. November 2005 wurde der Antragstellerin
bei einer persönlichen Vorsprache eine vorläufige Zahlungseinstellung mitgeteilt. Am
selben Tag um 12:00 Uhr fand ein Besuch des Prüfdienstes des Antragsgegners in der
Wohnung der Antragstellerin statt. Auf den entsprechenden Bericht Blatt 73 der
Leistungsakte wird ausdrücklich Bezug genommen. Die Leistungen für Dezember 2005
wurden nicht ausgezahlt. Auf Aufforderung des Antragsgegners legte die Antragsstellerin
am 23. Dezember 2005 Unterlagen über die Einkommensverhältnisse von Herrn J vor,
auf die Bezug genommen wird, und stellte zugleich einen Antrag auf Weitergewährung
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auf die Bezug genommen wird, und stellte zugleich einen Antrag auf Weitergewährung
der Leistungen. Dieser Antrag ist bisher nicht beschieden. Leistungen wurden im Januar
2006 nicht gezahlt.
Mit ihrem am 6. Januar 2006 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung wendet sich die Antragsstellerin gegen die Nichtauszahlung der
Leistungen für den Monat Dezember 2005 und begehrt laufende Leistungen. Sie trägt
vor, die habe die Kündigung ihres Untermietvertrages erhalten, sei krankgeschrieben
und habe insbesondere keine Krankenversicherung mehr. Herr J sei zu 98 % nicht da, sie
nutze die Wohnung weitgehend alleine.
Die Antragstellerin beantragt,
den Antragsgegner zu verpflichten, ihr ab dem 6. Januar 2006 bis zu einer
bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitssuchende entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ohne Anrechnung des
Einkommens von Herrn R J zu gewähren sowie das mit Bescheid vom 7. Juli 2005
bewilligte Arbeitslosengeld II für den Monat Dezember 2005 auszuzahlen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, es bestehe eine eheähnliche Gemeinschaft. Dies ergebe sich aus
dem Inhalt des Berichtes des Prüfdienstes.
Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung die Antragstellerin persönlich angehört
und den Zeugen R J uneidlich vernommen. Wegen des Inhalts des weiteren Vortrags der
Beteiligten sowie der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 20. Januar 2006
verwiesen.
Die Leistungsakte des Antragsgegners und die Gerichtsakte, auf die ergänzend Bezug
genommen wird, haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Der Antrag ist insgesamt nach § 86 b Abs. 2 S. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
statthaft und zulässig erhoben. Danach kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall
des § 86 b Abs. 1 SGG nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur
Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen.
Eine einstweilige Anordnung kann unzweifelhaft auch mit dem Inhalt der (vorläufigen)
Erbringung einer Sozialleistung ergehen, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich
hierbei um einen Fall der Regelungsanordnung oder der nicht ausdrücklich im Gesetz
geregelten Leistungsanordnung handelt.
Das Verfahren nach § 86 b Abs. 1 SGG (Anordnung der aufschiebenden Wirkung des
Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt) ist vorliegend für beide von der
Antragstellerin verfolgten Begehren (Auszahlung der Leistung für Dezember 2005 und
laufende Leistungen ab Januar 2006) nicht einschlägig. Für den Zeitraum ab Januar 2006
ist die Gewährung der beantragten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende
streitig und die Antragstellerin will mit dem Verfahren eine vorläufige Gewährung dieser
Leistungen erreichen. Für den streitigen Zeitraum liegt insbesondere noch keine
Bewilligungsentscheidung vor. Der Antrag kann bereits vor Erlass der Bescheide gestellt
werden.
Soweit die Antragstellerin die Auszahlung des mit Bescheid vom 7. Juli 2005 bewilligten
Arbeitslosengeldes II für Dezember 2005 in Höhe von 445,00 begehrt, ist das Verfahren
nach § 86 b Abs. 1 SGG nicht eröffnet, weil in der am 16. November 2005 verfügten
"vorläufigen Zahlungseinstellung" durch den Antragsgegner kein Verwaltungsakt zu
sehen ist. Die vorläufige Zahlungseinstellung, die in § 331 Drittes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB III) geregelt ist und auf die in § 40 Abs. 1 Nr. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II) ausdrücklich Bezug genommen wird, stellt nach Auffassung der Kammer keinen
Verwaltungsakt dar. § 331 Abs. 1 SGB III sieht ausdrücklich vor, dass die Zahlungen
"ohne Erteilung eines Bescheides" eingestellt werden können. Die Zahlungseinstellung
setzt nämlich keine Erklärung gegenüber dem Leistungsberechtigten voraus, um
wirksam zu werden. Sie ist ihm vielmehr nachträglich mitzuteilen (§ 331 Abs. 1 Satz 2
SGB III).
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1. Hinsichtlich des Zahlungszeitraums Dezember 2005 ist der Antrag auch begründet.
Ein Anspruch auf Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis ist nur gegeben, wenn eine solche Regelung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dazu muss der Antragsteller gemäß § 86 b
Absatz 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Absatz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) einen
Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft machen. Vom Bestehen
eines Anordnungsanspruchs ist auszugehen, wenn nach (summarischer) Prüfung die
Hauptsache Erfolgsaussicht hat. Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn dem Antragsteller
unter Abwägung seiner sowie der Interessen Dritter und des öffentlichen Interesses nicht
zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Dabei sind an den
Anordnungsgrund keine hohen Anforderungen zu stellen, wenn der Anordnungsanspruch
mit hoher Sicherheit oder gar zur vollen Überzeugung des Gerichts feststeht.
Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld II für den Monat
Dezember 2005 in Höhe von 445,00 Euro und damit einen Anordnungsanspruch. Dieser
Anspruch steht allein aufgrund des Bescheides vom 7. Juli 2005 fest. Dieser hat gerade
unter anderem den Regelungsinhalt, dass der Antragstellerin (auch) für den Monat
Dezember 2005 Leistungen in Höhe von 445,00 Euro zustehen. Dieser Leistungspflicht
kann der Antragsgegner auch nicht die am 16. November 2005 verfügte vorläufige
Einstellung der Zahlungen entgegenhalten (Bl. 69 Rück der Leistungsakte). Der Vertreter
des Antragsgegners hat in der mündlichen Verhandlung die Zahlungseinstellung allein
auf das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft gestützt. Soweit hierin eine
Begründung der Zahlungseinstellung nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 SGB II in Verbindung mit §
331 SGB III liegen soll, greift diese nicht durch. Hiernach kann die laufende Zahlung
vorläufig ohne Bescheid eingestellt werden, wenn die Behörde Kenntnis von Tatsachen
erlangt, "die kraft zum Gesetzes zum Ruhen oder zum Wegfall des Anspruchs führen und
wenn der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, deshalb mit Wirkung für die
Vergangenheit aufzuheben ist". Nach diesem eindeutigen Wortlaut des § 331 Abs. 1 SGB
III ist die vorläufige Zahlungseinstellung nur bei einer Veränderung der tatsächlichen
Umstände seit Erlass des Bewilligungsbescheides zulässig, die eine Aufhebung des
Bewilligungsbescheides nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zur Folge
hätte. Nicht anwendbar ist die Norm aber bei Kenntniserlangung der Behörde von einem
Rechtsgrund für die Aufhebung des Bewilligungsbescheides wegen anfänglicher
Rechtswidrigkeit, die zu einer Aufhebung nach § 45 SGB X führen muss. Im Fall des § 45
SGB X fällt der materielle Anspruch (das so genannte Stammrecht) nicht weg, sondern
es bestand zu keinem Zeitpunkt. Insoweit schließt sich die Kammer der Auffassung des
Sozialgerichts Hamburg an (Beschluss vom 1. März 2005, S 55 AS 106/05 ER; ebenso
Hauck/Noftz-Radüge, SGB III, Randnr. 8 zu § 331 unter Berufung auf die
Gesetzesmaterialien). Das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft betrifft hier
bereits den Beginn des Bewilligungszeitraums und würde allenfalls zu einer Aufhebung
nach § 45 SGB X führen, nicht jedoch nach § 48 SGB X. Diese Differenzierung findet ihre
Rechtfertigung auch darin, dass im Fall von § 45 SGB X die Behörde bereits bei
Bescheiderlass die Möglichkeit zur Ermittlung der tatsächlichen Sachlage hatte. Nur
ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass eine vorläufige Zahlungseinstellung
ausweislich des Wortlauts des Gesetzes ("Kenntnis von Tatsachen") nicht auf einen
Verdacht gestützt werden kann. Bei Verfügung der Zahlungseinstellung (und letztlich bis
zur mündlichen Verhandlung) war dem Antragsgegner allenfalls ein Verdacht bekannt.
Ferner weist die Kammer hilfsweise darauf hin, dass der Antragsgegner selbst bei
Unterstellung einer rechtmäßigen vorläufigen Zahlungseinstellung, nach § 331 Abs. 2
SGB III in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Nr. 2 SGB II zur Nachzahlung der Leistung
verpflichtet wäre, weil nicht innerhalb von zwei Monaten nach Einstellung der Zahlung ein
Aufhebungsbescheid vorliegt. Ein solcher war auch im Termin zur mündlichen
Verhandlung noch nicht erlassen. Die Zahlungseinstellung wurde am 16. November
2005 verfügt, mithin mehr als zwei Monate vor der mündlichen Verhandlung. Nach dem
Zweck der Zweimonatsfrist in § 331 Abs. 2 SGB III handelt es sich hierbei um eine
Entscheidungsfrist der Behörde, so dass es nach Auffassung der Kammer auf den
Zeitpunkt der Entscheidung über die Zahlungseinstellung und nicht auf die Fälligkeit der
eingestellten Zahlung ankommt.
Die Voraussetzungen des § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (mangelnde Mitwirkung
des Leistungsempfängers) und eine Entziehungsentscheidung in diesem Sinne liegen
offenkundig nicht vor.
Da der Anordnungsanspruch nach Auffassung der Kammer feststeht, sind an den
Anordnungsgrund keine hohen Anforderungen zu stellen. Insbesondere steht im Fall der
Zahlungseinstellung von Leistungen der Grundsicherung dem Anordnungsgrund nicht
entgegen, dass der Bedarf des Leistungsempfängers zwischenzeitlich anderweitig
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entgegen, dass der Bedarf des Leistungsempfängers zwischenzeitlich anderweitig
gedeckt wurde. Nach § 331 Abs. 2 SGB III in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Nr. 2 SGB II ist
die Leistung bei zunächst rechtmäßiger Zahlungseinstellung "unverzüglich"
nachzuzahlen. Nichts anderes muss für die Nachzahlung des ursprünglichen Anspruchs
bei einer rechtswidrigen vorläufigen Zahlungseinstellung gelten. Das Gebot des
effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz gebietet es, über diese
insoweit ausdrücklich beschleunigt zu erbringende Leistung im Wege des vorläufigen
Rechtsschutzes zu entscheiden. Durch den Verweis auf das Abwarten einer
Entscheidung in der Hauptsache wäre nämlich der Anspruch auf eine unverzügliche
Auszahlung stets vereitelt. Aus dem gleichen Grund hatte die Kammer die Auszahlung
des gesamten Betrages anzuordnen und insoweit die Hauptsache vorwegzunehmen.
Aufgrund des aufgezeigten beschränkten Prüfungsmaßstabs bei der Entscheidung über
bereits durch bestandskräftigen Bescheid bewilligte Leistungen war die Kammer daran
gehindert, bei der Abwägung der Interessen im Rahmen des Anordnungsgrundes zu
berücksichtigen, dass nach den Feststellungen der Kammer die gesetzlichen
Voraussetzungen für einen Anspruch nicht vorgelegen haben. Der Antragsgegner hatte
es insoweit in der Hand, die Verpflichtung durch den Erlass eines Aufhebungsbescheides
zu vermeiden. Ausdrücklich weist die Kammer darauf hin, dass dieser Beschluss keinen
(weiteren) Rechtsgrund zum dauerhaften Verbleib der Leistung bei der Antragsstellerin
enthält. Dem Antragsgegner bleibt es unbenommen, den Bescheid vom 7. Juli 2005
aufzuheben und eine Rückforderung geltend zu machen (vgl. § 50 SGB X).
2. Soweit die Antragstellerin laufende Leistungen ab Januar 2006 begehrt ist der Antrag
unbegründet.
Es fehlt bereits an einem Anordnungsanspruch. Die Antragstellerin hat ab Januar 2006
keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen,
die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
erwerbsfähig, hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der
Bundesrepublik Deutschland haben (§ 7 SGB II).
Allein betrachtet ist die Antragstellerin zwar unstreitig hilfebedürftig, die Bedürftigkeit ist
jedoch nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II ausgeschlossen, weil das Einkommen von Herrn J
als Partner im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II zu berücksichtigen wäre. Dies ist der
Fall, weil zwischen dem Zeugen und der Antragstellerin eine eheähnliche Gemeinschaft
besteht.
a) Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft ist eine auf Dauer angelegte Verbindung einer
Frau und eines Mannes, die derart angelegt ist, dass eine weitere Gemeinschaft dieser
Art zugleich ausgeschlossen ist. Diese Gemeinschaft muss sich durch innere, d.h.
gefühlsmäßige, Bindungen auszeichnen, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner
füreinander begründen. Damit geht die eheähnliche Lebensgemeinschaft gerade über
eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinaus (grundlegend
Bundesverfassungsgericht , Urteil vom 17.11.1992, Az.: 1 BvL 8/87 = BVerfGE
87, 234, 265 zu § 137 AFG; Beschluss vom 2.9.2004, Az.: 1 BvR 1962/04 = FamRZ 2004,
1950; Bundessozialgericht , Urteil vom 17.10.2002, Az.: B 7 AL 96/00 R = BSGE
90, 90; Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 17.5.1995, Az.: 5 C 16/93 =
BVerwGE 98, 195; Beschluss vom 24.6.1999, Az.: 5 B 114/98). Der Arbeitssuchende
kann nur dann auf das Einkommen seines Partners verwiesen werden, wenn die
Beziehung zu diesem gerade so eng ist, dass von ihm ein Einstehen in Not- und
Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Nur wenn die Partner ein so starkes
Verantwortungsgefühl füreinander empfinden, dass sie die Befriedigung eigener nicht
existenzieller Bedürfnisse zugunsten der Sicherstellung des gemeinsamen
Lebensunterhalts zurückstellen, liegt nach der legitimen Zielsetzung des Gesetzes eine
eheähnliche Lebensgemeinschaft vor (vgl. Hauck/Noftz-Valgolio Rn. 24
zu § 7 SGB II; Sozialgericht Berlin, Az.: S 37 AS 3019/05, Urteil vom 26. August 2005).
Die zunächst zur Entscheidung berufene Behörde und in der Folge die Gerichte der
Sozialgerichtsbarkeit haben aufgrund aller zur Verfügung stehenden Indizien zu
ermitteln, ob die dargestellten Anforderungen an die innere Bindung der potentiellen
Partner gegeben sind. Solche Indizien sind etwa die lange Dauer des Zusammenlebens,
die Versorgung von Kindern oder Angehörigen, die Befugnis zur Verfügung über
Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen Partners (zu diesen drei Kriterien
bereits BVerfGE 87, 234 aaO.) oder die einvernehmliche Organisation der
Haushaltsführung. Dabei kommt keinem dieser Kriterien eine abschließende Bedeutung
zu, erforderlich ist vielmehr stets eine Gesamtwürdigung durch das Tatsachengericht
aufgrund aller Umstände des Einzelfalls (BSG aaO.).
Bei Anwendung dieses Maßstäbe auf den vorliegenden Fall gelangt die Kammer
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Bei Anwendung dieses Maßstäbe auf den vorliegenden Fall gelangt die Kammer
aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme im Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes zur vollständigen Überzeugung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG), dass
zwischen dem Zeugen und der Antragstellerin eine eheähnliche Gemeinschaft in diesem
engen Sinne besteht.
Nach dem vorliegenden Prüfbericht ist der Haushalt in der Wohnung der Antragstellerin
und des Zeugen J so eingerichtet, dass zwingend von einer gemeinsamen
Haushaltsführung auszugehen ist. Eine räumliche Trennung der Lebenssphären beider
Personen ist offenkundig nicht gegeben. Es befand sich nur ein bezogenes Doppelbett in
der Wohnung, die Kleidung beider befand sich im Schlafzimmerschrank. Ein zweiter
Kühlschrank enthielt keinen Inhalt außer einer Dose Obst. Nach dem Ergebnis der
Zeugenvernehmung steht fest, dass die Antragstellerin und der Zeuge J regelmäßig
gemeinsam in einem Doppelbett schlafen. Der Zeuge J hat dies nach erneuter
eindringlicher Erinnerung an die Wahrheitspflicht ausgesagt, nachdem er zuvor angab, in
einem anderen Raum zu schlafen. Das gemeinsame Schlafen in einem Doppelbett ist
mit der Untervermietung einzelner Räume, wie sie die Antragstellerin geltend macht,
nicht zu vereinbaren. Das Zusammenleben in dieser Form erfolgt auch bereits seit
nunmehr über zwei Jahren. Nach dem Verlauf der mündlichen Verhandlung sieht die
Kammer einen weiteren Beleg für das Bestehen einer engen inneren Bindung zwischen
dem Zeugen und der Antragstellerin in der zunächst bestehenden Bereitschaft des
Zeugen, zugunsten der Antragstellerin falsch auszusagen und sich insoweit der Gefahr
einer empfindlichen Strafe auszusetzen. Er hat nach Korrektur seiner Aussage auch
ausdrücklich eingeräumt, dass dies erfolgt sei, um das Nichtvorliegen einer
eheähnlichen Gemeinschaft glaubwürdiger erscheinen zu lassen. Hierin kommt ein
hohes Maß an Engagement für die Interessen der Antragsstellerin zum Ausdruck, wenn
auch auf rechtlich missbilligte Weise. Die Gesamtschau dieser Indizien gestattet die
sichere Feststellung einer Einstandsgemeinschaft im vorgenannten Sinne.
Dem steht die Kündigung des Untermietvertrags durch den Zeugen J nicht entgegen.
Diese erfolgte angeblich aufgrund der Ankündigung der Antragsstellerin, die Miete nicht
mehr zahlen zu können. Im Termin hat der Zeuge erklärt, es könne sein, dass er die
Rechte aus der (zivilrechtlich sowieso bedenklichen) Kündigung ausüben werde. Die
Kammer geht daher davon aus, dass die Kündigung allein zur Unterstützung des
Vortrags im vorliegenden Verfahren und gegenüber dem Antragsgegner erfolgen soll.
Zudem hat der Zeuge eingeräumt, die Antragstellerin auch mit der Miethöhe bisher
teilweise zu unterstützen.
Allein das Bestehen zweier Konten und die tatsächlich erfolgte Zahlung der "Untermiete"
in den Monaten November und Dezember 2005 entkräftet die entgegenstehenden
Indizien nicht. Die weiteren Angaben der Antragstellerin und des Zeugen zu den
Umständen des Zusammenlebens hält die Kammer nicht für glaubhaft. Die Angaben
sind in erheblichem Umfang widersprüchlich. So haben die Antragstellerin und der
Zeuge bereits vollständig unterschiedliche Gründe für den Umstand des Einzugs der
Antragstellerin bei dem Zeugen angegeben. Ebenso widersprechen sich die Angaben zu
der Verteilung der Reinigungsarbeiten und dem Vorhandensein getrennter Packungen
Waschpulver. Ferner lassen die Widersprüche in den Angaben der Antragstellerin selbst
in der mündlichen Verhandlung erkennen, dass ihre tatsächlichen Angaben allein an
dem erstrebten Ziel ausgerichtet sind. So hat sie zunächst angegeben, alle ihre Sachen
in "ihrem" Zimmer verwahrt zu haben, später räumte sie ein, die Kleidung im "Zimmer
von Herrn J" in einem gemeinsamen Schrank aufzubewahren.
Allein die längere Abwesenheit des Zeugen J – Wahrheitsgemäßheit seiner
dahingehenden Angaben unterstellt – stünde der Annahme einer eheähnlichen
Gemeinschaft schließlich nicht entgegen.
b) Die Berücksichtigung des Einkommens von Herrn J nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II führt
dazu, dass der Bedarf der Antragsstellerin im Rahmen der vorliegenden
Bedarfsgemeinschaft vollständig gedeckt ist und daher auch keine Ansprüche bei
Berücksichtigung dieses Einkommens bestehen.
Nach § 11 SGB II errechnet sich das zu berücksichtigende Einkommen von Herrn J wie
folgt:
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Als Abzüge sind dabei nur Kranken- und Pflegeversicherung sowie gesetzlich zwingend
vorgeschriebene Versicherungen zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II).
Insbesondere Lebens- und Kraftfahrzeugschadensversicherung sind daher nicht
berücksichtigungsfähig.
Der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft insgesamt errechnet sich unter Berücksichtigung
des Regelbedarfs sowie der tatsächlichen Kosten der Unterkunft wie folgt:
Die Höhe des Regelbedarfs beruht auf § 20 Abs. 3 SGB II, wonach bei zwei Volljährigen
innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft diese jeweils 90 % des Regelsatzes von 345 Euro
erhalten. Von den tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) war
jedenfalls die Warmwasserpauschale gemäß den Verwaltungsvorschriften zu den
Regelsätzen nach dem BSHG (Rundschreiben der Senatsverwaltung für Gesundheit,
Soziales und Verbraucherschutz vom 14. Juli 2003) abzuziehen. Die Kosten für die
Warmwasserversorgung sind nämlich bereits im Regelsatz enthalten und daher von den
Mietkosten abzuziehen, soweit sie in diesen enthalten sind (Landessozialgericht Baden-
Württemberg, Urteil vom 30. August 2005, Az. L 12 AS 2023/05 abrufbar unter
http://www.tacheles-sozialhilfe.de). Nach den Angaben auf Blatt 3 Rückseite der
Leistungsakte (Ursprünglicher Antrag der Antragstellerin vom 16. Oktober 2004) wird die
Wohnung zentral mit Warmwasser versorgt. Darüber hinaus käme auch noch die
Minderung des Bedarfs um die pauschalen Kosten für Kochgas in Betracht, falls in der
Wohnung mit Gas gekocht werden sollte. Dies ist jedoch nicht entscheidungserheblich.
Auch die Kosten für Strom sind bereits im Regelbedarf berücksichtigt und daher nicht
zusätzlich in den Bedarf einzustellen. Ein Mehrbedarf im Sinne des § 21 SGB II ist nicht
erkennbar.
Nicht berücksichtigungsfähig im Rahmen des Bedarfs sind ferner die Kosten einer
Versorgung der Antragstellerin mit Versicherungsschutz in einer privaten oder
gesetzlichen Krankenversicherung. Es wird zwar die Auffassung vertreten, dass diese
Kosten beim Bedarf zu berücksichtigen sind (grundlegend Sozialgericht Saarbrücken,
Az.: S 21 ER 1/05 AS, Beschlüsse vom 18. Januar 2005 und 4. März 2005 abrufbar unter
http://www.tacheles-sozialhilfe.de) und zur Sicherstellung von Versicherungsschutz
Arbeitslosengeld II in minimaler Höhe (so genannte 1-Cent-Lösung) zu zahlen oder
analog der Regelung des § 26 Abs. 2 SGB II ein Zuschuss zu den Kosten der selbst
beschafften Versicherung zu zahlen ist. Diesen Auffassungen folgt die Kammer nicht. Zu
teilen ist allerdings der Ausgangspunkt, dass die Gewährung von Versicherungsschutz
bei Zahlung von Arbeitslosengeld II und das Fehlen ausdrücklicher gesetzlicher
Regelungen für den Fall, dass das den Bedarf übersteigende Einkommen nicht zur
Verschaffung von Versicherungsschutz ausreicht, eine schwer verständliche
Regelungssystematik schafft. Gleichwohl besteht kein Anlass, die Leistungsvorschriften
des SGB II analog anzuwenden oder extensiv auszulegen. Vielmehr können Personen,
die mangels Leistungsbezugs nach dem SGB II nicht mehr krankenversichert sind,
Leistungen der Sozialhilfe nach dem fünften bis neunten Kapitel des Zwölften Buchs
Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Anspruch nehmen. Soweit keine Eigenleistungsfähigkeit
des Hilfebedürftigen und der Einsatzgemeinschaft besteht, sind dem Hilfebedürftigen
Leistungen der Krankenbehandlung nach § 264 Abs. 2 Satz 1 Fünftes Buch
Sozialgesetzbuch durch die gewählte gesetzliche Krankenkasse zu gewähren. Diese
Leistungen werden den Krankenkassen sodann durch den Träger der Sozialhilfe
erstattet. Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Sächsischen
Landessozialgerichts (Az.: L 3 B 39/05 AS ER, Beschluss vom 14. April 2005 abrufbar
unter http://www.tacheles-sozialhilfe.de) an. Die Antragstellerin ist daher darauf zu
verweisen, sich zur Sicherstellung von Leistungen zur Krankenbehandlung an das örtlich
zuständige Sozialamt zu wenden.
Da das zu berücksichtigende Einkommen den Bedarf übersteigt, hat die Antragstellerin
gegenwärtig keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II.
Da die Kammer ihre Entscheidung insoweit auf die vollständige Überzeugung von den
entscheidungserheblichen Tatsachen (siehe oben) stützt, bedarf es keiner Abwägung, ob
der Antragstellerin trotz mangelnder Erfolgsaussichten vorläufig Leistungen zu gewähren
sind, um einen effektiven Grundrechtsschutz sicherzustellen. Eine solche Abwägung ist
von den Gerichten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur dann
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von den Gerichten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur dann
durchzuführen, wenn der entscheidungserhebliche Sachverhalt sich im Eilverfahren nicht
vollständig aufklären lässt (BVerfG, Az.: 1 BvR 569/05, Beschluss vom 12. Mai 2005;
Landessozialgericht Berlin, Az.: L 10 B 44/05 ER, Beschluss vom 14. Juni 2005).
Der Antrag war daher insoweit zurückzuweisen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §§ 183,
193 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Hauptsache, insbesondere das teilweise
Obsiegen der Antragstellerin.
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