Urteil des SozG Berlin vom 25.09.2006
SozG Berlin: entlassung aus der haft, ddr, sozialversicherung, beitragszeit, verordnung, versicherungspflicht, vormerkung, inhaftierung, gleichstellung, arbeiter
Sozialgericht Berlin
Urteil vom 25.09.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 20 R 2697/05
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 4 R 1577/06
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 25. September 2006 wird
zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die
Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die rentenrechtliche Berücksichtigung einer vom 18. Januar 1982 bis zum 17. Dezember 1985
währenden Haftzeit.
Der 1943 geborene Kläger, der keinen Beruf erlernt hat, beantragte am 22. September 2003 die Klärung seines
Versichertenkontos. In diesem Zusammenhang legte er am 24. November 2003 neben einer Geburtsurkunde zwei
Sozialversicherungsausweise vor und gab an, keine Zeiten des Freiheitsentzugs erlitten zu haben, für die eine
Rehabilitierung oder Kassation erfolgt sei. Mit Schreiben vom 25. August 2004 bat er um Berücksichtigung seiner
Arbeitszeiten während der DDR Haftzeit.
Mit Vormerkungsbescheid vom 6. Oktober 2004 lehnte die Beklagte die Berücksichtigung der Zeit vom 18. Januar
1982 bis zum 17. Dezember 1985 ab und führte zur Begründung aus, für Zeiten des Arbeitseinsatzes während des
Strafvollzugs seien nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) grundsätzlich keine Beiträge zu
zahlen gewesen. Die genannte Zeit könne deshalb keine Beitragszeit nach § 248 Abs. 3 Sechstes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB VI) sein. Auch für eine anderweitige Berücksichtigung dieser Zeit fehle es am Vorliegen der
gesetzlichen Voraussetzungen.
Gegen den Bescheid legte der Kläger am 14. Oktober 2004 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er vortrug, er sei
während der Haftzeit in volkseigenen Betrieben (VEB) tätig gewesen; Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 60,00
Mark monatlich seien entrichtet worden. Von daher sei es unverständlich, dass nunmehr keine Berücksichtigung
erfolgen solle.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom 11. Mai 2005 zurück. Sie führte aus, eine
Überprüfung des angefochtenen Bescheids habe keine durchgreifenden Bedenken gegen dessen Rechtmäßigkeit
ergeben.
Daraufhin hat der Kläger am 1. Juni 2005 Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben, um sein Begehren
weiterzuverfolgen. Er hat vorgetragen, er sei nach den Gesetzen der DDR verpflichtet gewesen, während der Haftzeit
zu arbeiten. Auch seien ihm monatlich 60,00 Mark an Sozialversicherungsbeiträgen abgezogen worden. Darin sei der
Beitrag zur Rentenversicherung enthalten gewesen.
Die Beklagte hat an ihrer Auffassung festgehalten.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht Berlin die Klage durch Gerichtsbescheid vom 25. September
2006 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe den streitbefangenen Zeitraum
zu Recht nicht rentenrechtlich berücksichtigt. Eine Berücksichtigung als Beitragszeit komme nicht in Betracht, weil
Beiträge nicht gezahlt worden seien. Auch handele es sich bei den streitbefangenen Zeiträumen nicht um
gleichgestellte Zeiten, weil die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Insbesondere habe der Kläger
während seines Arbeitseinsatzes nicht in einem beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Eine
Versicherungspflicht von Häftlingsarbeit in der Rentenversicherung habe nach der Verordnung über die Beschäftigung
von Strafgefangenen vom 3. April 1952 (GBl. I Nr. 43 S. 275) lediglich in der Zeit ab dem 8. April 1952 unter der
Voraussetzung, dass die Häftlingsarbeit in bestimmten Wirtschaftsbereichen erfolgte, bestanden. Diese
Ausnahmeregelung sei jedoch bereits durch die Verordnung vom 10. Juni 1954 (GBl. I Nr. 56 S. 567) mit Wirkung vom
1. Juli 1954 wieder aufgehoben worden und könne daher auf den hier streitigen Zeitraum keine Anwendung finden.
Nach der einschlägigen Regelung des § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten
vom 17. November 1977 (GBl. I S. 373) bzw. § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Sozialversicherung der Arbeiter und
Angestellten vom 14. November 1974 (GBl. I Nr. 58 S. 531) sei ein Arbeitsrechtsverhältnis Voraussetzung für
Versicherungspflicht gewesen. Ein solches habe jedoch bei dem Einsatz eines Strafgefangenen nicht vorgelegen.
Dies folge aus § 22 Abs. 2 Satz 3 StVG vom 7. April 1977 (GBl. I Nr. 11 S. 109). Darin sei ausdrücklich klargestellt
worden, dass der Arbeitseinsatz von Strafgefangenen kein Arbeitsrechtsverhältnis begründe. Etwas anderes folge
auch nicht aus einer etwaig zu den Akten gereichten Bescheinigung der Strafvollzugseinrichtung. In diesen
Bescheinigungen werde unter Bezugnahme auf § 6 Abs. 3 StVG nur bestätigt, dass Monate mit Arbeitseinsatz als
versicherungspflichtige Tätigkeit anzurechnen seien. Indessen habe § 6 Abs. 3 StVG lediglich vorgesehen, dass die
Dauer eines Arbeitseinsatzes nach der Haftentlassung der Zeit einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gleichgestellt
werde. Damit liege gerade keine versicherungspflichtige Tätigkeit vor, denn anderenfalls ergebe die gesetzlich
angeordnete Gleichstellung mit einer versicherungspflichtigen Tätigkeit keinen Sinn. Die Gleichstellung bewirke nach
§ 2 Abs. 2 Buchstabe q der Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der
Sozialpflichtversicherung vom 23. November 1979 (GBl. I Nr. 38 S. 401) nur die Erhöhung der bei der
Rentenberechnung zu berücksichtigenden Arbeitsjahre, mache die Haftzeiten aber nicht zu Beitragszeiten. Insoweit
blieben die Haftzeiten konsequenterweise auch bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Gesamtarbeitsverdienstes
der letzten 20 Arbeitsjahre vor Rentenbeginn außer Betracht. Auch aus Art. 2 § 19 Abs. 2 Nr. 13 des
Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) könne der Kläger keine Rechte herleiten. Dieser ordne in Anlehnung an das Recht
der ehemaligen DDR die Gleichstellung von Haftzeiten mit Beitragszeiten an. Das RÜG gelte jedoch nur für Renten,
die bis zum 31. Dezember 1996 begonnen hätten (Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 3 RÜG) und sei damit hier offensichtlich nicht
anwendbar. Auch eine Vormerkung der Zeit des Arbeitseinsatzes als Anrechnungszeit nach den Vorschriften der §§
58, 252 oder 252 a SGB VI komme nicht in Betracht, da der Kläger diesbezüglich nichts vorgetragen habe. Im
Übrigen würden Zeiten einer Inhaftierung oder eines Arbeitseinsatzes während des Strafvollzugs nicht von den
Tatbeständen einer Anrechnungszeit erfasst. Schließlich scheide auch die Vormerkung einer Ersatzzeit nach § 250
Abs. 1 Nr. 5 a SGB VI aus. Insofern fehle es an einer Rehabilitierungs- oder Kassationsentscheidung des der
Inhaftierung zugrunde liegenden Strafurteils. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die rentenrechtliche
Nichtberücksichtigung von Arbeitseinsätzen von Häftlingen in der ehemaligen DDR habe die Kammer nicht.
Insbesondere seien das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 des Grundgesetzes (GG) und das Gleichbehandlungsgebot
nach Art. 3 GG nicht verletzt. Auf die einschlägigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und
des Bundessozialgerichts (BSG) werde insoweit verwiesen.
Gegen den ihm am 2. Oktober 2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 31. Oktober 2006 Berufung
eingelegt. Er ist der Auffassung, dass für die Frage der Anerkennung des streitbefangenen Zeitraums als Beitragszeit
nicht entscheidend sei, ob ein Arbeitsrechtsverhältnis vorgelegen habe. Entscheidend sei vielmehr, ob er eine
versicherungspflichtige oder eine einer solchen gleichgestellte Tätigkeit ausgeübt und Beiträge gezahlt habe.
Ausweislich eines von ihm zu den Akten gereichten Schreibens der Justizvollzugsanstalt B vom 7. Juni 2004 habe es
sich bei den von ihm während der Haftzeit verrichteten Tätigkeiten um versicherungspflichtige gehandelt.
Entsprechendes ergebe sich aus bereits bei der Akte befindlichen Bestätigungen der Justizvollzugsanstalt F vom 17.
März 1983 und der Justizvollzugsanstalt B vom 17. Dezember 1985. Auch aus § 6 Abs. 3 StVG ergebe sich, dass die
Dauer des Arbeitseinsatzes nach der Entlassung aus der Haft einer versicherungspflichtigen Zeit gleichgestellt werde.
Hinsichtlich der Entrichtung von Beiträgen habe er sich an die Rechtsnachfolgerin des Betriebs, bei welchem er
damals tätig gewesen sei, gewandt.
Mit Bescheid vom 26. Mai 2008 gewährte die Beklagte dem Kläger ab dem 1. September 2008 Regelaltersrente.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 25. September 2006 aufzuheben sowie den Rentenbescheid vom
26. Mai 2008 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 18. Januar 1982 bis zum 17. Dezember 1985
als Beitragszeit, hilfsweise als Anrechnungs- oder Ersatzzeit zu berücksichtigen und der Berechnung seiner Rente
zugrunde zu legen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält an ihrer bisherigen Auffassung fest.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten
und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (VSNR ) verwiesen, der Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist zwar statthaft (§ 143 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und auch im Übrigen
zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG). Sie ist aber nicht begründet, denn das Sozialgericht Berlin
hat die Klage zu Recht abgewiesen. Einen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeit vom 18. Januar 1982 bis zum
17. Dezember 1985 als Beitragszeit, Anrechnungs- oder Ersatzzeit berücksichtigt und der Berechnung seiner Rente
zugrunde legt, hat der Kläger nicht. Zutreffend hat die Beklagte den auf entsprechende Vormerkung des
streitbefangenen Zeitraums gerichteten Antrag abgelehnt und den Widerspruch zurückgewiesen.
Angefochten ist nunmehr allein der Bescheid vom 26. Mai 2008. Der ursprünglich angefochtene und Streitgegenstand
gewesene, vom 6. Oktober 2004 datierende Bescheid nach § 149 Abs. 5 SGB VI in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2005 ist dadurch, dass die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 26. Mai
2008 Altersrente gewährt hat, gegenstandslos geworden. Der Rentenbescheid hat den Vormerkungsbescheid ersetzt
und ist nach §§ 153 Abs. 1, 96 SGG Gegenstand des Rechtsstreits geworden (so schon Bundessozialgericht [BSG],
Urteil vom 24. November 1978, 11 RA 9/78, BSGE 47, 168; vgl. zur Ersetzung eines ursprünglich angefochtenen
feststellenden Verwaltungsakts durch einen während des gerichtlichen Verfahrens erlassenen wertfeststellenden
Verwaltungsakt auch BSG, Urteil vom 14. Mai 2003, B 4 RA 26/02 R, SozR 4-2600 § 256b Nr. 1).
Eine Beitragszeit nach § 55 Abs. 1 SGB VI liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift sind Beitragszeiten die Zeiten, für
die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Der Kläger hat im streitigen
Zeitraum keine Beiträge nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland gezahlt.
Es handelt sich bei dem streitbefangenen Zeitraum auch nicht um eine gleichgestellte Beitragszeit im Sinne des § 55
Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI. Danach stehen den Beitragszeiten nach Bundesrecht
die Zeiten nach dem 8. Mai 1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach
vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind. Erfasst werden unter
anderem Beitragszeiten im Beitrittsgebiet. Zu den Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet gehören alle Zeiten, für die
nach den im Beitrittsgebiet geltenden Vorschriften Versicherungspflicht in der Sozialpflichtversicherung bestand.
Eine solche Beitragspflicht bestand für Untersuchungsgefangene und Strafgefangene in der DDR jedoch nicht (vgl.
dazu sehr ausführlich unter Darstellung der geschichtlichen Entwicklung und mit zahlreichen weiteren Nachweisen das
Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 5. Juni 2008, L 3 R 1148/07, zitiert nach juris). Beitragszeiten im Sinne der
genannten Vorschriften setzen tatsächliche Zahlungen für Zeiten versicherungspflichtiger Tätigkeit voraus (vgl.
Schmidt in Kreikebohm, SGB VI, 3. Aufl., 2008, Rdnrn 28 ff zu § 248). Nach den Gesetzen der DDR gab es jedoch
nach 1954 bei der Gefangenenarbeit keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Nach § 14
der Verordnung über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten (SVO) vom 21. Dezember 1961 (GBl. II Nr.
83 S. 533) war versicherungspflichtig nur, wer in einem Arbeitsrechtsverhältnis stand, also einen freiwillig
geschlossenen Arbeitsvertrag hatte. Ein Arbeitsvertrag musste nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsgesetzbuches der
DDR (AGB) vom 12. April 1961 (GBl. I Nr. 5 S. 27) in der Neufassung vom 23. November 1966 (GBl. I Nr. 15 S. 127)
sowie in der Fassung des Gesetzes vom 26. Mai 1967 zur Änderung gesetzlicher Bestimmungen (GBl. I Nr. 9 S. 89)
schriftlich abgeschlossen werden. Arbeitsverträge hat der Kläger nicht vorgelegt; er hat auch nicht behauptet, im
Rahmen von Arbeitsverträgen tätig gewesen zu sein. Nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes über den Vollzug der Strafen mit
Freiheitsentzug und über die Wiedereingliederung Strafentlassener in das gesellschaftliche Leben (SVWG) vom 12.
Januar 1968 (GBl. I Nr. 3 S. 109) waren arbeitsfähige Strafgefangene zur Arbeit verpflichtet. Nach § 28 SVWG
erfolgte der Arbeitseinsatz der Strafgefangenen in volkseigenen Betrieben und ihnen gleichgestellten Einrichtungen
auf der Grundlage von Vereinbarungen zwischen den Strafvollzugseinrichtungen und den Betrieben; die Zuweisung
des einzelnen zum Arbeitseinsatz erfolgte durch einen Offizier für Arbeitseinsatz; der Betrieb wurde bei seiner
Entscheidung eingebunden. Arbeitsverträge zwischen Gefangenen und Arbeitseinsatzbetrieben gab es nicht; ebenso
wenig handelte es sich um Versicherungspflicht begründende Arbeitsverhältnisse.
Der Senat folgt im Übrigen dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts aus den Gründen der angefochtenen
Entscheidung und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Auf das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren eingehend, sei ergänzend darauf hingewiesen, dass Inhaftierte
in der DDR jedenfalls nach 1954 außerhalb der sozialrechtlichen Bestimmungen standen und keinen Anspruch auf
Leistungen der Sozialversicherung hatten. Bei der Inhaftierung war der Sozialversicherungsausweis einzuziehen und
zu den Akten zu nehmen. Versicherungsausweise waren während der Zeit der Inhaftierung nicht auszustellen und
nicht zu führen. Dementsprechend sind offenbar auch in den vom Kläger im Jahr 2003 vorgelegten Ausweisen für
Arbeit und Sozialversicherung keine Eintragungen erfolgt. Arbeitete ein Gefangener in einem volkseigenen Betrieb, so
zahlte dieser 10 Prozent der Bruttoarbeitsvergütung, höchstens monatlich 60,00 Mark (bei Bergbaubetrieben 120,00
Mark), zur Deckung der Kosten für die gesundheitliche Betreuung an die Deutsche Volkspolizei, wobei sich die
Berechnung der Abzüge nach den für die Beitragsabrechnung für die Sozialversicherung maßgebenden allgemeinen
Bestimmungen richtete. Die Anwartschaft Inhaftierter auf bereits erworbene Rentenansprüche wurde durch die
Zahlung einer monatlichen Gebühr in Höhe von 1,00 Mark aufrechterhalten, die zentral von der Hauptverwaltung
Deutsche Volkspolizei an die Sozialversicherung entrichtet wurde (vgl. hierzu auch Weser, Versicherungs- und
Beitragsrecht der Sozialversicherung in der DDR, 1979, S. 73 ff). Diese Anwartschaftsgebühren sind - entgegen der
Auffassung des Klägers - keine Beiträge im Sinne des § 248 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz SGB VI (vgl. Polster im
Kasseler Kommentar, Stand April 2009, Rdnr. 34 zu § 248 SGB VI, "Beitragszeiten in der ehemaligen DDR",
Mitteilungen der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken, 4/1998, S. 308 f. unter 2.2.1.4 und S.
323 unter 5.3; vgl. auch die Urteile des BSG vom 24. Juli 1980, 5 RJ 50/79, des LSG Thüringen vom 15. März 2000,
L 6 RJ 126/98, sowie des LSG Sachsen-Anhalt vom 14. Februar 2002, L 3 RJ 104/01, alle zitiert nach juris).
Die Zeit des Arbeitseinsatzes in der Haft kann auch nicht als Anrechnungszeit nach den §§ 58, 252 oder 252a SGB
VI vorgemerkt werden, denn sie wird von dem Katalog der Tatbestände, für die eine Anrechnungszeit vorgesehen ist,
nicht erfasst.
Auch die Vormerkung einer Ersatzzeit nach § 250 SGB VI kommt nicht in Betracht. Insbesondere ist kein Fall des §
250 Abs. 1 Nr. 5a SGB VI ersichtlich.
Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen wegen der gesetzlich nicht vorgesehenen rentenrechtlichen
Berücksichtigung von Arbeitseinsätzen während der Strafhaft in der DDR nicht (vgl. auch hierzu ausführlich das Urteil
des LSG Sachsen-Anhalt vom 14. Februar 2002, L 3 RJ 104/01, zitiert nach juris).
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 SGG genannten Gründe vorliegt.