Urteil des SozG Berlin vom 24.03.2006

SozG Berlin: schutz der wohnung, unterkunftskosten, angemessenheit der kosten, einkommen aus erwerbstätigkeit, heizung, einkünfte, eltern, wohnfläche, quote, betrug

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Gericht:
SG Berlin 55.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
S 55 AS 10608/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 11 Abs 1 S 3 SGB 2 vom
24.03.2006, § 11 Abs 1 S 3 SGB
2 vom 20.07.2006, § 12 Abs 1
SGB 2 vom 19.11.2004, § 12
Abs 1 SGB 2 vom 20.07.2006, §
12 Abs 3 S 1 Nr 4 SGB 2 vom
19.11.2004
(Arbeitslosengeld II - Bedarfsgemeinschaft -
Einkommensberücksichtigung - Kindergeld -Quotenberechnung -
§ 11 Abs 1 S 3 SGB 2 als lex specialis - Verteilung des
Kindergeldes auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft -
Verfassungsmäßigkeit - Vermögensberücksichtigung - selbst
genutztes Hausgrundstück - angemessene Größe -
Unterkunftskosten - Aufteilung pro Kopf -
Angemessenheitsprüfung)
Leitsatz
1) Der Bezug von Kindergeld reduziert in der Quotenberechnung nach § 9 Abs 2 S 3 SGB 2
den für das Kind zu berücksichtigenden Bedarf nicht, weil es insoweit Mitglied der
Bedarfsgemeinschaft bleibt. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut von § 11 Abs 1 S 3 SGB in der
ab 1. Juli 2006 geltenden Fassung. Nach dieser Gesetzesänderung wird das Kindergeld als
Einkommen des Kindes als "Angehöriger der Bedarfsgemeinschaft" verteilt, das heißt der
Bezug von Kindergeld schließt das Kind nicht nach § 7 Abs 3 Nr 4 SGB 2 insoweit aus der
Bedarfsgemeinschaft aus. Kindergeld ist kein "eigenes" Einkommen des Kindes im Sinne von
§ 7 Abs 2 Nr 4 SGB 2.
2) Die Regelung des § 11 Abs 1 S 3 SGB 2 stellt für die Verteilung des Kindergeldes innerhalb
der Bedarfsgemeinschaft eine vorrangige Spezialregelung zu § 9 Abs 2 SGB 2 dar.
3) Sofern das beim Kind anzurechnende Einkommen nicht zur Deckung des Bedarfs des
Kindes nach Verteilung über § 9 Abs 2 S 3 SGB 2 benötigt wird, bewirkt sich eine
Begünstigung von Bedarfsgemeinschaften mit Kindern. Es ergibt sich faktisch ein weiterer
relativer Freitag, so genannter "Kinderfreibetrag". Dies ist verfassungsrechtlich
unbedenklich.(Berufung ist eingelegt beim LSG Berlin-Brandenburg zum Az.: L 20 AS 322/09)
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 31. Oktober 2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 20. April 2007 wird geändert.
2. Die Beklagte wird verurteilt,
dem Kläger zu 1) für Mai 2006 insgesamt 24,00 EUR und für Juni 2006 insgesamt
72,00 EUR,
der Klägerin zu 2) für Mai 2006 insgesamt 25,00 EUR und für Juni 2006 insgesamt
73,00 EUR,
sowie dem Kläger zu 1) und der Klägerin zu 2) jeweils für August 2006 insgesamt
56,00 EUR, für September 2006 insgesamt 72,00 EUR, für Oktober 2006 insgesamt
68,00 EUR und für November 2006 insgesamt 37,00 Euro zu zahlen.
3. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
4. Die Beklagte hat den Klägern deren außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits zu
zwei Dritteln zu erstatten.
5. Die Berufung wird für die Kläger und die Beklagte jeweils zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung und
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Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung und
deren Höhe für den Zeitraum vom 19. Mai 2006 bis 31. Januar 2007.
Die Kläger beantragten am 19. Mai 2006 Arbeitslosengeld II bei der Beklagten. Sie
bewohnen ein eigenes Hausgrundstück mit einer Gesamtfläche von ca 272 m² und einer
Wohnfläche von 175 m². Davon nutzten die Kläger im Mai 2006 ca. 94 m². Mit ihnen
zusammen lebten im Haus der im Dezember 1976 geborene Sohn S und die im Mai
1979 geborene Tochter M . Die Tochter zog zum 1. August 2006 und der Sohn S zog
zum 1. Februar 2007 aus. Im Antrag vom 18. Juni 2006 gaben die Kläger an, monatlich
ca 745 EUR Schuldzinsen zu zahlen, die Heizkosten würden 142,12 EUR betragen, die
sonstigen Nebenkosten insgesamt ca 155 EUR.
Der Kläger zu 1) erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Das jeweils ausgezahlte
Nettogehalt betrug 2006 im Mai 1.212,52 EUR, im Juni 1.180,58 EUR, im Juli 1.445,04
EUR, im August 1.504,56 EUR, im September 1.467,87 EUR, im Oktober 1.476,74 EUR,
im November 1.729,60 EUR (darin enthalten eine Einmalzahlung in Höhe von 255,65
EUR brutto = 195,92 EUR netto), im Dezember 1.737,40 EUR und hatte im Januar 2007
eine Höhe von 1.476,44 EUR.
Der im Oktober 1983 geborene Kläger zu 3) ist schwerbehindert und erhält auf der
Grundlage des Bescheides vom 11. November 2004 Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben gemäß §§ 97 ff SGB III, 33 SGB IX von Juni 2005 bis Oktober 2007. Ihm
wurde dafür Übergangsgeld gewährt bis Mai 2006 in Höhe von 464,40 EUR und ab Juni
2006 in Höhe von 464,70 EUR monatlich. Mit diesen Leistungen durchlief er eine
Berufsausbildung. Für ihn wurde an den Kläger zu 1) Kindergeld (154 EUR) gezahlt.
Die Beklagte erließ unter dem 31. Oktober 2006 zwei Bescheide. Mit einem Bescheid
gewährte sie der gesamten Bedarfsgemeinschaft der Kläger für den Zeitraum vom 19.
bis 31. Mai 2006 Leistungen in Gesamthöhe von 6,55 EUR und für den gesamten Monat
Juni 2006 in Gesamthöhe von 7,05 EUR. Mit dem weiteren Bescheid lehnte die Beklagte
den Leistungsantrag ab.
Gegen diese Bescheide wandten sich die Kläger mit dem Widerspruch vom 20.
November 2006. Die Familie stehe vor dem wirtschaftlichen Aus. Wegen der hohen
Hypothekenlast und des Verlustes des Arbeitsplatzes der Klägerin zu 2) stünde den
Einnahmen eine wesentlich höhere Ausgabenlast gegenüber. So hätten die Eheleute im
Oktober 2006 Einkünfte in Höhe von insgesamt ca. 2.100 EUR, denen Ausgaben von ca.
3.600 EUR gegenüber stünden. Zu den Einkünften der Eheleute zählten sie auch das von
den Söhnen jeweils in Höhe von 200 Euro gezahlte „Kostgeld“.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. April 2007 zurück.
Die Regelleistungen würden insgesamt 898 EUR betragen, die monatlichen Kosten der
Unterkunft 608,03 EUR. Das erzielte Einkommen sei auf den Bedarf anzurechnen. Die
anteilige Berechnung für Mai 2006 ergebe den bewilligten Betrag. Für Juni 2006 ergebe
sich nach Anwendung der Freibeträge ein anzurechnendes Einkommen von 1.498,98
EUR so dass nur die bewilligte Leistung zu gewähren gewesen sei.
Mit ihrer Klage vom 7. Mai 2007 verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Die Bescheide
seien bereits deshalb aufzuheben, weil sie nicht an alle Mitglieder der
Bedarfsgemeinschaft gerichtet seien. Auf Grund höherer Unterkunftskosten ergebe sich
jeweils ein höherer Leistungsanspruch.
Im Hinblick auf den behinderungsbedingten Mehrbedarf des Klägers zu 3) wegen der
Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben hat die Beklagte in der
mündlichen Verhandlung ein Teilanerkenntnis abgegeben, welches die Kläger
angenommen haben.
Die Kläger beantragen,
1. den Bescheid der Beklagten vom 31. Oktober 2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 20. April 2007 abzuändern und den Klägern höhere
Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und
Heizung von mindestens 1.063,41 Euro für die Zeit vom 19. Mai 2006 bis 31. Juni 2006
zu gewähren,
2. den Bescheid der Beklagten vom 31. Oktober 2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 20. April 2007 aufzuheben und für die Zeit vom 1. Juli 2006
bis zum 31. Januar 2007 unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung
von mindestens 1.063,41 Euro Grundsicherungsleistungen zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach ihrem Teilanerkenntnis kämen im Hinblick auf die anzurechnenden Einkünfte
höhere Leistungen nicht in Betracht. Höhere Unterkunftskosten seien nicht
angemessen.
Der Kammer haben außer den Prozessakten die Verwaltungsvorgänge der Beklagten
und die Gerichtsakte S 34 AS …. vorgelegen. Sie waren Gegenstand der mündlichen
Verhandlung. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des weiteren Vorbringens
der Beteiligten wird auf die Schriftsätze und den Akteninhalt sowie das Protokoll Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
1. Die Anfechtungsklagen der Kläger sind zulässig. Die mit den Anfechtungsklagen
kombiniert erhobenen Leistungsklagen sind in der Fassung der gestellten Anträge
unzulässig.
Als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklagen sind die Klagen zwar nach § 54 Abs 4
SGG statthaft. Die Unzulässigkeit der erhobenen Leistungsklagen in der Fassung der
gestellten Anträge folgt indes daraus, dass sie nicht hinreichend konkretisiert sind. Aus
der auch im Sozialgerichtsprozess geltenden Dispositionsmaxime folgt, dass die Kläger
die Befugnis und die Aufgabe haben, den Streitgegenstand selbst zu bestimmen, also
deutlich zu machen, was sie begehren und was sie nicht begehren. Ein Ausnahmefall,
wie etwa bei ins Ermessen des Gerichts gestellten Schadensersatzansprüchen, ist für
das Recht des SGB II nicht vorgesehen. Für die Monate Mai und Juni 2006 haben die
Kläger laut ihren Anträgen der Sache nach Zahlungsklagen erhoben. Der jeweilige
Zahlungsanspruch wurde von ihnen jedoch nicht beziffert. Dies ist allerdings
grundsätzlich erforderlich. Für die Folgezeiträume durften die Leistungsklagen nicht
lediglich auf die Erteilung von Grundurteilen nach § 130 Abs 1 SGG gerichtet werden, weil
die Sache in vollem Umfange spruchreif und alle rechnerischen Grundlagen für die
Entscheidung über den Leistungsanspruch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung
bekannt waren. Insofern fehlt ein Rechtsschutzbedürfnis, die Klage nicht auf Zahlung für
die ausschließlich in der Vergangenheit liegenden Leistungszeiträume sondern nur auf
den Erlass eines Grundurteils zu richten. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der
Anspruch auf Leistung dem Grunde nach bei den hier geltend gemachten
Streitgegenständen wegen der Anrechnung von Einkommen und der Ermittlung der
angemessenen Unterkunftskosten nur zugleich mit der Berechnung der Höhe des
Leistungsanspruchs festgestellt werden kann.
Allerdings ergibt sich aus den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten nach dem
Hinweis des Gerichts auf die Unbestimmtheit der Klageanträge, dass das eigentliche
Begehren auch für die Zeiträume nach Juni 2006 nicht nur ein Grundurteil sondern das
Zahlungsbegehren ist. Soweit der Bevollmächtigte der Kläger meint, allein durch die
Mitteilung der den Klägern besonders wichtig erscheinenden Daten werde der Antrag
grundsätzlich hinreichend konkretisiert, auch wenn das Zahlungsverlangen nicht beziffert
werde, ist dies unzutreffend. Dies zeigt sich schon daran, dass sich selbst bei voller
Anerkennung der von den Klägern angegebenen Daten ein Leistungsanspruch des
Klägers zu 3) für keinen Zeitraum und auch für die Kläger zu 1) und zu 2) beispielsweise
für den Monat Juli 2006 nicht errechnet. Für diese Zeiträume und für den Kläger zu 3)
stellt sich deshalb bereits die ernsthafte Frage, ob ein Rechtsschutzbedürfnis
hinreichend dargetan worden ist.
Im Hinblick auf die sehr unterschiedlichen Anforderungen an die Bestimmung der
Streitgegenstände durch die Gerichte hat die Kammer für den vorliegenden Fall
ausnahmsweise noch die Stellung unbezifferter Zahlungsanträge ausreichen lassen.
Voraussetzung dafür war allerdings, dass sämtliches erforderliches Zahlenmaterial zur
Berechnung der Ansprüche im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung den Beteiligten
und dem Spruchkörper bekannt war. Dadurch ließen sich die Forderungen berechnen,
wobei das Gericht unter Anwendung des Meistbegünstigungsprinzips
bei der Auslegung des Klägerbegehrens
davon ausgegangen ist, dass die vom Gericht gewählte für die Bedarfsgemeinschaft der
gemeinsam agierenden Kläger insgesamt günstigste Berechnungsmethode dem
Klagebegehren zugrunde lag.
In der Zukunft wird, jedenfalls bei anwaltlich vertretenen Klägern, die Unterlassung
hinreichender Bezifferung der Anträge auf Zahlung einkommensabhängiger Leistungen
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hinreichender Bezifferung der Anträge auf Zahlung einkommensabhängiger Leistungen
für die Vergangenheit nicht mehr ausreichen, das Klagebegehren hinreichend
festzulegen und das Rechtsschutzbedürfnis plausibel zu machen. Dies kann sich anders
darstellen, wenn auf entsprechendes Rechenwerk bei Antragstellung Bezug genommen
wird. Auch die Kläger haben, wenn sie gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen
wollen, die von Ihnen behaupteten rechtlichen Nachteile hinreichend substantiieren. Die
Behauptung eines Rechtsanwaltes, er könne den für seine Mandantschaft geltend
gemachten Zahlungsanspruch mit dem vollständig bekannten Zahlenmaterial nicht
berechnen, rechtfertigt nicht die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes. Als
Organ der Rechtspflege obliegt es dem Rechtsanwalt Entscheidungen der Verwaltung
nicht nur auf ihre rechtliche sondern auch auf ihre rechnerische Richtigkeit hin zu
überprüfen. Ggf ist die mündliche Verhandlung durch den Anwalt entsprechend
vorzubereiten. Dies gilt umso mehr wenn problematisch sein kann, welche
Berechnungsmethoden anzuwenden sind. Das Ansinnen des Bevollmächtigten der
Kläger, selbst die Zahlungsansprüche für seine Mandanten nicht berechnen zu müssen,
erscheint der Kammer schon deshalb befremdlich, als er selbst die fehlende
Aufschlüsselung der Ansprüche auf die einzelnen Personen der Bedarfsgemeinschaft im
angefochtenen Bewilligungsbescheid beanstandet hat.
Die Kammer hat deshalb ausnahmsweise in entsprechender Auslegung des klägerischen
Begehrens für die Monate Mai, Juni und August bis November 2006 Anträge im Sinne
des voll stattgebenden Urteils seiner Entscheidung zugrunde gelegt.
Unzulässig sind die Klagen, soweit die Kläger verlangen, Kosten der Unterkunft und
Heizung oberhalb von 1.063,41 EUR bei der Berechnung ihrer Zahlungsansprüche zu
berücksichtigen. Dieses Begehren ergibt sich aus der Verwendung des Wortes
„mindestens“ in der Fassung der gestellten Anträge. Oberhalb eines Betrages von
1.063,41 EUR lässt sich ein hinreichend konkretisiertes, abgrenzbares Begehren der
Kläger nicht feststellen. Eine Entscheidung in der Sache kann deshalb insoweit vom
Gericht nicht verlangt werden.
2. Die Klagen der Kläger zu 1) und zu 2) haben nur für die Monate Mai, Juni, August bis
November 2006 Erfolg. Für diese Zeiträume haben die beiden Kläger Anspruch auf die
ausgeurteilten Zahlungen, weil bis November 2006 wegen § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II die
Unterkunftskosten in der geltend gemachten Höhe den Leistungsansprüchen zu Grunde
zu legen waren, obwohl sie nicht angemessen waren. Für die Zeit ab Dezember 2006
waren nur noch angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung
berücksichtigungsfähig. Wegen des Einkommens des Klägers zu 1) waren die Kläger im
Juli 2006 und ab Dezember 2006 nicht bedürftig. Der Kläger zu 3) hatte wegen der zu
berücksichtigenden Einkünfte zu keinem Zeitpunkt Anspruch auf Leistung.
a) Gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die
das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr 1),
erwerbsfähig (Nr 2) und hilfebedürftig (Nr 3) sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr 4). Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs 1 SGB II,
wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der
mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend
aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren
Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und
die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von
Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft
leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9
Abs 2 Satz 1 SGB II). Gemäß § 19 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige
als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der
angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Das zu berücksichtigende
Einkommen und Vermögen mindert die Geldleistungen (Satz 2).
Alle drei Kläger waren im hier maßgeblichen Zeitraum volljährig und erwerbsfähig und
daher dem Grunde nach wegen §§ 7 und 8 SGB II leistungsberechtigt. Sie bildeten ab 1.
August 2006 eine Bedarfsgemeinschaft. Vor dem 1. August 2006 gehörte der volljährige
Kläger zu 3) nicht zur Bedarfsgemeinschaft seiner Eltern. Erst dann wurde er durch die
Änderung des § 7 SGB II in die Bedarfsgemeinschaft seiner Eltern einbezogen.
b) Die nach § 20 Abs 2 SGB II für die Kläger zu 1) und zu 2) maßgebliche Regelleistung
betrug im Zeitraum von Mai 2006 bis Januar 2007 jeweils 311 EUR, für den Kläger zu 3)
ab 1. August 2006 276 EUR, zuvor 345 Euro. Der Bedarf des Klägers zu 3) erhöhte sich
wegen der Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben um 121 EUR
bis Juli 2006, sodann um 97 EUR (§ 21 Abs 4 SGB II). Dies ist nunmehr angesichts des
Anerkenntnisses der Beklagten zwischen den Beteiligten zutreffend unstreitig.
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c) Die Hilfebedürftigkeit scheitert allerdings nicht daran, dass die Kläger zu 1) und 2)
Eigentümer eines selbst genutzten Hausgrundstücks sind. Das Hausgrundstück ist mit
einer Fläche von ca 272 m² und einer von den Klägern zunächst genutzten Wohnfläche
von 94 m² als angemessen anzusehen und daher nicht als verwertbares Vermögen zu
berücksichtigen. Soweit
durch den Auszug der Kinder in größerem Umfange Wohnfläche von den Klägern genutzt
werden konnte, dürfte sich das Hausgrundstück als unangemessen groß erweisen. Die
Rechtsprechung des BSG deutet insofern an, dass für eine vierköpfige
Bedarfsgemeinschaft eine Wohnfläche von 130 m² noch angemessen sein kann
. Die Kläger haben jedoch nur eine dreiköpfige Bedarfsgemeinschaft gebildet (nach
Auszug der Tochter nutzten sie mit dem weiteren Sohn eine Fläche von 175 m²). Da für
Zeiträume nach November 2006 ein Leistungsbezug ohnehin nicht in Frage kommt und
die Unterkunftskosten auch für unangemessenen Wohnraum im ersten halben Jahr nach
Leistungsbeginn wegen § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II (s u) zu übernehmen ist, muss die
Frage der Be- und Verwertung des Vermögens nicht vertieft werden.
d) Bei der Ermittlung der maßgeblichen Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs 1 SGB II
sind die Kosten der genutzten Immobilie grundsätzlich pro Kopf auf die Nutzer
aufzuteilen, unabhängig davon, ob sie in einer Bedarfsgemeinschaft leben oder nicht (st.
Rspr). Dies bedeutet, dass die von den Klägern angegebenen Unterkunftskosten von
1.063,41 EUR bis Juli 2006 durch fünf und sodann durch vier zu teilen sind. Bei diesen
Kosten handelt es sich ihrer Art nach um anerkennungsfähige Kosten der Unterkunft,
insbesondere Schuldtilgungszahlungen wurden dabei nicht berücksichtigt. Höhere
Kosten sind nicht zulässig geltend gemacht und wären jedenfalls nicht anzuerkennen (im
Antrag hatten die Kläger nur 1042,12 EUR angegeben). Es errechnen sich mithin
maximale Kosten der Unterkunft pro Person bis einschließlich Juli 2006 in Höhe von
212,68 EUR, ab August 2006 von 265,85 EUR. Für den Zeitraum vor seiner Mitgliedschaft
in der Bedarfsgemeinschaft seiner Eltern können für den Kläger zu 3) höchstens die
Kosten berücksichtigt werden, die ihm tatsächlich entstanden sind. Er hatte lediglich
„Kostgeld“ zahlen. Die Kammer geht davon aus, dass darin maximal 120 EUR auch für
die Unterkunft enthalten waren. Für den Zeitraum danach sind diese Kosten nicht zu
berücksichtigen, weil das Gesetz die Transferleistungen innerhalb einer
Bedarfsgemeinschaft nicht erfasst.
Die eben errechneten Kosten der Unterkunft und Heizung der Kläger erweisen sich nicht
als angemessen im Sinne der §§ 19, 22 Abs 1 Satz 1 SGB II. Nach § 22 Abs 1 Satz 1
SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen
Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die zu Mietwohnungen
entwickelten Grundsätze
gelten auch, soweit Hilfebedürftige ein selbst genutztes Hausgrundstück von
angemessener Größe i S des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II bewohnen
. Die Angemessenheit des Hausgrundstücks i S des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II
indiziert allerdings noch nicht die Angemessenheit der Unterkunftskosten für dieses
Haus i S des § 22 SGB II. Die Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten ist
vielmehr für Mieter und Hauseigentümer nach einheitlichen Kriterien zu beantworten
. § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II ist eine rein vermögensrechtliche
Schutzvorschrift gegenüber dem Verwertungsbegehren des Grundsicherungsträgers,
wirkt sich aber nicht auf die Höhe der nach § 22 SGB II zu übernehmenden
Unterkunftskosten aus . § 22 Abs 1 SGB II sieht insofern ohne
Differenzierung danach, ob der Wohnbedarf durch Eigentum oder Miete gedeckt wird,
Leistungen für Unterkunft und Heizung bis zur Grenze der Angemessenheit vor. Aus
diesem Grund sind auch nicht die für Hauseigentum, sondern die für Mietwohnungen
geltenden Wohnflächengrenzen bei der Angemessenheitsprüfung im Rahmen des § 22
SGB II zu berücksichtigen. Ansonsten ergäbe sich eine im Hinblick auf das
Gleichbehandlungsgebot in Art 3 Abs 1 GG nicht gerechtfertigte Privilegierung von Haus-
und Wohnungseigentümern gegenüber Mietern. Der Eigentümer ist ebenso wenig wie
der Mieter davor geschützt, dass sich wegen unangemessen hoher Unterkunftskosten
die Notwendigkeit eines Wohnungswechsels ergeben kann
. Dies steht nicht im Wertungswiderspruch zum
Verwertungsausschluss des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II. Zweck dieser Regelung ist
nicht der Schutz der Immobilie als Vermögensgegenstand, sondern allein der Schutz der
Wohnung im Sinne der Erfüllung des Grundbedürfnisses „Wohnen“ und als räumlicher
Lebensmittelpunkt . Das
dort genannte „Schonvermögen“ soll der Hilfebedürftige deshalb nicht verwerten
müssen. Dem Schutz der Wohnung als räumlichem Lebensmittelpunkt dient auch die
leistungsrechtliche Vorschrift des § 22 SGB II
. Die erforderlichen laufenden Leistungen zur Beibehaltung des
räumlichen Lebensmittelpunktes werden aber nach § 22 SGB II Mietern wie Eigentümern
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räumlichen Lebensmittelpunktes werden aber nach § 22 SGB II Mietern wie Eigentümern
gleichermaßen nur im Rahmen der Angemessenheit gewährt .
Es ist daher für die Angemessenheit der Kosten eines Eigenheims wie bei einer
Mietwohnung die anerkannte Wohnraumgröße für Wohnberechtigte im sozialen
Mietwohnungsbau und den Aufwendungen für eine Wohnung dieser Größe mit unterem
Wohnstandard zu Grunde zu legen. Abzustellen ist für die Angemessenheit der
Aufwendungen auf Wohnungen im unteren Segment der nach der Größe in Betracht
kommenden Wohnungen im räumlichen Bereich, der den Vergleichsmaßstab bildet
. Insofern legt die Kammer für
den vorliegenden Fall die Richtwerte der vom Berliner Senat herausgegebenen AV-
Wohnen zugrunde. Danach erscheint eine Bruttowarmmiete für einen Haushalt mit drei
Personen von 542 EUR monatlich noch als angemessen. Selbst bei einer Erhöhung
dieses Betrages um ca 54 EUR hätte dies für den Ausgang dieses Rechtsstreites keine
Auswirkungen (siehe unten f). Die Kammer muss daher angesichts der teilweise
erheblichen Unterschiede in der Bewertung der Angemessenheit der Unterkunfts- und
Heizungskosten durch die Rechtsprechung der Kammern des Sozialgerichts Berlin und
der Senate des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg eine abschließende eigene
Bewertung nicht vornehmen. Eine Bruttowarmmiete von 542 EUR (bis 596 EUR)
entspricht zur Überzeugung der Kammer auch den tatsächlichen Möglichkeiten der
Kläger, Wohnungen auf dem Wohnungsmarkt in Berlin-Neukölln mit einer angemessenen
Wohnfläche von 75 m² (mit drei Wohnräumen) im unteren Segment in angemessener
Zeit zu finden. Angemessen sind daher Unterkunftskosten für die Kläger in Höhe von
180,67 EUR (198,70 EUR) pro Person. Für den Fall der Kläger ergeben sich keine
Umstände, die im Einzelfall eine Erhöhung der Kostengrenzen nach diesen Vorgaben
erforderlich machen würden.
Höhere Kosten der Unterkunft können die Kläger nicht deshalb fordern, weil die Beklagte
sie nicht ordnungsgemäß zur Senkung der Unterkunftskosten aufgefordert habe. Eine
Kostensenkungsaufforderung ist für die Anwendung angemessener Unterkunftskosten
nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des BSG nicht Voraussetzung
Allerdings gilt auch für Hilfebedürftige, die im Eigenheim wohnen, § 22 Abs 1 Satz 3 SGB
II. Danach sind die Aufwendungen für die Unterkunft, soweit sie den der Besonderheit
des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf der
Bedarfsgemeinschaft solange zu berücksichtigen, wie es der Bedarfsgemeinschaft nicht
möglich ist oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten
oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für
sechs Monate. Nach dieser Vorschrift sind regelmäßig für einen Zeitraum von längstens
sechs Monaten auch unangemessene Unterkunftskosten zu übernehmen. Es ist auch
nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber für die Besitzer von Wohneigentum im Regelfall
eine Verlängerung der Maximalfrist einräumen wollte. Die Kammer hat bei ihrer
Entscheidung bereits die Maximalfrist geringfügig verlängert. Anhaltspunkte für eine
Notwendigkeit, auch noch darüber hinaus zu gehen, sind nicht erkennbar. Bis Ende
November 2006 sind deshalb für die Kläger zu 1) und zu 2) folgende Kosten der
Unterkunft und Heizung anzuerkennen: bis einschließlich Juli 2006 in Höhe von 212,68
EUR, ab August 2006 von 265,85 EUR. In dieser Höhe sind den Klägern diese Kosten
jedenfalls auch tatsächlich entstanden. Für den Kläger zu 3) sind ab August 2006
ebenfalls 265,85 EUR anzuerkennen.
Daraus errechnen sich für den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) jeweils folgende
Bedarfe: bis Juli 2006 ein Bedarf von 523,68 EUR (311 + 212,68), sodann 576,85 EUR
(311 + 265,85); für den Kläger zu 3) einschließlich des Mehrbedarfs nach § 21 Abs 4 SGB
II: 586 EUR (345 + 121 + 120) bis Juli 2006 und sodann 638,85 EUR (276 + 92 +
265,85).
e) Unstrittig zwischen den Beteiligten ist, dass das Einkommen des Klägers zu 1) und
des Klägers zu 3) anzurechnen ist. Dabei ist das Kindergeld dem Kläger zu 3)
zuzuordnendes Einkommen, soweit es der Deckung seines Bedarfs dient, im Übrigen
Einkommen seiner Eltern (zu gleichen Teilen). Wegen § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II ist das
sonstige, eigene Einkommen des Klägers zu 3) (Übergangsgeld) nicht bei den Eltern zu
berücksichtigen, weil er insoweit nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehört.
Daraus ergibt sich, dass der Kläger zu 3) bis einschließlich Juli 2006 seinen Bedarf
überschreitende Einkünfte auch unter Berücksichtigung des Freibetrages für
angemessene Versicherungen in Höhe von 30 EUR hatte. Ihm stand deshalb keine
Leistung zu. Die Einkünfte betrugen 588,40 EUR bzw 588,70 EUR (464, 40 bzw. 464, 70 +
154 – 30), während sein Bedarf nur 586 EUR betrug. Die Differenz ist als „übriges“
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154 – 30), während sein Bedarf nur 586 EUR betrug. Die Differenz ist als „übriges“
Kindergeld Einkommen der Eltern. Es ist bei der Mutter (der Klägerin zu 2) nicht zu
berücksichtigen, weil es über den Versicherungsfreibetrag gleich wieder freigestellt wird.
Es erhöht also nur das Einkommen des Klägers zu 1), im Mai 2006 um 1,20 EUR, im Juni
und Juli 2006 jeweils um 1,35 EUR.
Das Einkommen des Klägers zu 1) aus dessen Erwerbstätigkeit ist nach
Berücksichtigung der Freibeträge nach § 30 SGB II auf den Bedarf auch der Klägerin zu
2) und seit August 2006 auch auf den des Klägers zu 3) nach den Vorgaben des § 9 Abs
2 Satz 3 SGB II anzurechnen. Die Freibeträge belaufen sich bei ihm für den gesamten
Zeitraum jeweils auf den Maximalbetrag von 280 EUR, weil er stets mehr als 1200 EUR
brutto verdiente.
Bis Juli 2006 ergibt sodann eine hälftige Aufteilung des Einkommens auf den Kläger zu 1)
und seine Frau, weil beide jeweils gleiche Bedarfe haben.
Somit errechnet sich für den Kläger zu 1) bei einem Nettoeinkommen im Mai 2006 von
1212,52 EUR ein anzurechnendes Einkommen von 932,52 EUR. Dieses ist jeweils zur
Hälfte auf seinen Bedarf und den der Klägerin zu 2) anzurechnen (je 466,26). Es ergibt
sich daher für den Kläger zu 1) für Mai 2006 ein Anspruch von 24,00 EUR (523,68 –
466,26 – 1,2 = 56,22; weil erst ab 19.M zu leisten war, ist eine Quote von 13/30 zu
bilden: 24,36). Dabei ist der Zahlbetrag zu runden (§ 41 Abs 2 SGB II). Weil Einkommen
zunächst auf die Regelleistung und erst sodann auf den Bedarf für die Unterkunftskosten
anzurechnen ist (§ 19 Satz 3 SGB II), handelt es sich bei der Leistung ausschließlich um
solche der Kosten der Unterkunft. Dies gilt auch für die anderen zugesprochenen
Leistungen.
Für die Klägerin zu 2) ergibt sich ein Anspruch von 25,00 EUR (523,68 – 466,26 = 57,42;
nach Quote von 13/30: 24,88).
Für Juni errechnet sich danach angesichts des Nettoeinkommens von 1.180,58 EUR (-
280 = 900,58, Hälfte: 450,29) für den Kläger zu 1) ein Anspruch von 72,00 EUR (523,68 –
450,29 – 1,35 = 72,04) und für die Klägerin zu 2) von 73,00 EUR (523,68 – 450,29 =
73,39).
Für Juli übersteigt das Einkommen den Gesamtbedarf, so dass ein Anspruch für keinen
Kläger entsteht: Nettoeinkommen 1.445,04 EUR – 280 EUR = 1.165,04 EUR; davon die
Hälfte: 582,52 EUR (der Bedarf beträgt für jeden nur 523,68 EUR).
e) Ab August ist ein anderes Verteilungsverhältnis zu ermitteln, weil der Kläger zu 3) zur
Bedarfsgemeinschaft hinzutritt. Die Quoten sind wegen § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II nach
dem Bedarf des jeweiligen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis zum
Gesamtbedarf zu bilden. Dabei ist für den Kläger zu 3) zu berücksichtigen, dass er
hinsichtlich seiner Einkünfte aus dem Übergangsgeld nicht zur Bedarfsgemeinschaft
gehört; sein Bedarf ist also bereits zu reduzieren. Das Übergangsgeld betrug während
der Zeit seit August 2006 stets 464,70 EUR (Davon ist die Versicherungspauschale
abzuziehen: 434,70 EUR). Sein in die Quotenberechnung einzustellender Bedarf beträgt
somit 638,85 EUR – 434,70 EUR = 204,15 EUR.
Der Bezug von Kindergeld reduziert seinen in der Quotenberechnung zu
berücksichtigenden Bedarf nicht, weil er insoweit Mitglied der Bedarfsgemeinschaft
bleibt. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut von § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II. Danach wird das
Kindergeld als Einkommen des Kindes als „Angehöriger der Bedarfsgemeinschaft“
verteilt, d h der Bezug von Kindergeld schließt das Kind nicht nach § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II
insoweit aus der Bedarfsgemeinschaft aus, es ist kein „eigenes“ Einkommen im Sinne
von § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II. Die Regelung des § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II stellt für die
Verteilung des Kindergeldes innerhalb der Bedarfsgemeinschaft eine vorrangige
Spezialregelung zu § 9 Abs 2 SGB II dar. Sofern das insoweit beim Kläger zu 3)
anzurechnende Einkommen wegen der Vorgabe des § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II gerade
nicht in die Verteilung nach § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II fließt, bewirkt dies eine vom
Gesetzgeber offensichtlich gewünschte Begünstigung von Bedarfsgemeinschaften mit
Kindern. Es ergibt sich faktisch ein weiterer relativer Freibetrag, sog „Kinderfreibetrag“.
Dies folgt im Übrigen auch aus der Regelungsstruktur des § 9 Abs 2 SGB II, weil dieser
zunächst in den ersten beiden Sätzen bestimmt, welches Einkommen für welche
anderen Personen einzusetzen ist – danach sind Einkünfte der Kinder nie für andere
Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einzusetzen. Im dritten Satz bestimmt die Vorschrift
sodann, in welchem Umfange das auch für andere einzusetzende Einkommen jeweils zu
verteilen ist. Nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
schließt die Konstruktion des § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II zudem gerade eine
Restbedarfsberechnung und -verteilung aus. Eine solche würde zwar erlauben, das beim
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Restbedarfsberechnung und -verteilung aus. Eine solche würde zwar erlauben, das beim
Kind als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft anzurechnende Kindergeld für die Ermittlung
des in die Quote einzustellenden Bedarfs herauszurechnen und damit das zu verteilende
Einkommen vollständig zu verteilen. Eine solche Restbedarfsberechnung müsste dann
aber auch bei demjenigen, der mehr Einkommen erzielt, als sein Bedarf beträgt,
vorgenommen werden, so dass die von der herrschenden Rechtsprechung
angenommene Fiktion der Bedürftigkeit leer liefe.
Diese Begünstigung von Bedarfsgemeinschaften mit Kindern stellt nach Auffassung der
Kammer angesichts des Gebotes des Schutzes der Familie durch Art 6 GG keine
unzulässige Ungleichbehandlung (Privilegierung) von Familien mit Kindern dar. Sie dient
zudem dem Anreiz zur Aufnahme von Erwerbstätigkeit durch Mitglieder der
Bedarfsgemeinschaften mit Kindern.
Die Bedarfsgemeinschaft der Kläger wird dadurch auch nicht benachteiligt. Soweit dem
Kläger zu 3) dadurch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II verloren geht, wird dies durch
den letztendlich nicht auf die Bedarfe der Bedarfsgemeinschaft anzurechnenden
Einkommens-anteil hinreichend kompensiert; seine Eltern erhalten vielmehr höhere
Leistungen.
Danach bildet sich die Quote wie folgt: Es besteht ein Gesamtbedarf der
Bedarfsgemeinschaft von 1.357,85 EUR (= 576,85 EUR + 576,85EUR + 204,15 EUR).
Dies ergibt eine Quote jeweils für den Kläger zu 1) und seine Gattin von 0,425 und für
den Kläger zu 3) von 0,15. Kindergeld ist nicht auf die Eltern zu verteilen, weil es für die
Deckung des Bedarfs des Klägers zu 3) vollständig benötigt wird. Dem Kläger zu 3)
verbleibt nach Anrechnung des Kindergeldes ein Restbedarf von 50,15 EUR.
Im August erzielte der Kläger zu 1) ein Einkommen von 1.504,56 EUR, davon sind nach
Abzug der Freibeträge nach § 30 SGB II (280 EUR) einzusetzen: 1224,56 EUR, davon
entfallen auf Kläger zu 1) und Klägerin zu 2) jeweils 520,44 EUR und auf den Kläger zu 3)
183,68 EUR. Während dadurch dem Kläger zu 3) mehr Einkommen zur Verfügung steht
als ihm noch an Bedarf verblieben ist, errechnet sich für den Kläger zu 1) und die
Klägerin zu 2) jeweils ein Anspruch von 56,00 EUR (576,85 EUR - 520,44 EUR = 56,41
EUR). (Der weitere „Kinderfreibetrag“ – siehe oben – hat einen Umfang von 132,82 EUR,
anderenfalls hätte das Einkommen den verbliebenen Bedarf vollständig gedeckt.)
Im September erzielte der Kläger zu 1) ein Einkommen von 1.467,87 EUR, davon sind
nach Abzug der Freibeträge nach § 30 SGB II (280 EUR) einzusetzen: 1.187,87 EUR,
davon entfallen auf Kläger zu 1) und Klägerin zu 2) jeweils 504,84 EUR und auf den
Kläger zu 3) 178,18 EUR. Während dadurch dem Kläger zu 3) kein Anspruch verbleibt,
errechnet sich für den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) jeweils ein Anspruch von 72,00
EUR (576,85 EUR - 504,84 EUR = 72,01 EUR). (Der weitere „Kinderfreibetrag“ – siehe
oben – hat einen Umfang von 128,02 EUR.)
Im Oktober erzielte der Kläger zu 1) ein Einkommen von 1.476,74 EUR, davon sind nach
Abzug der Freibeträge nach § 30 SGB II (280 EUR) einzusetzen: 1.196,74 EUR, davon
entfallen auf Kläger zu 1) und Klägerin zu 2) jeweils 508,61 EUR und auf den Kläger zu 3)
179,51 EUR. Während dadurch dem Kläger zu 3) kein Anspruch verbleibt, ergibt sich für
den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) jeweils ein Anspruch von 68,00 EUR (576,85 EUR -
508,61 EUR = 68,24 EUR). (Der weitere „Kinderfreibetrag“ – siehe oben – hat einen
Umfang von 128,89 EUR.)
Im November erzielte der Kläger zu 1) ein Einkommen von 1.729,60 EUR. Darin
enthalten ist eine Einmalzahlung in Höhe von 255,65 EUR brutto = 195,92 EUR netto.
Diese ist gemäß § 2 Abs 4 Satz 3 Arbeitslosengeld II VO auf einen angemessenen
Zeitraum zu verteilen. Dies ist beim Weihnachtsgeld, wie im vorliegenden Fall, ein
Zwölfmonatszeitraum. Es sind daher monatlich nur 16,33 EUR zu berücksichtigen. Vom
Nettoeinkommen von somit 1.550,01 EUR sind nach Abzug der Freibeträge nach § 30
SGB II (280 EUR) einzusetzen: 1.270,01 EUR; davon entfallen auf Kläger zu 1) und
Klägerin zu 2) jeweils 539,75 EUR und auf den Kläger zu 3) 190,51 EUR. Während
dadurch dem Kläger zu 3) kein Anspruch verbleibt, errechnet sich für den Kläger zu 1)
und die Klägerin zu 2) jeweils ein Anspruch von 37,00 EUR (576,85 EUR - 539,75 EUR =
37,10 EUR). (Der weitere „Kinderfreibetrag“ – siehe oben – hat einen Umfang von 140,16
EUR; anderenfalls hätte das Einkommen den verbliebenen Bedarf vollständig gedeckt.)
f) Ab Dezember 2006 sind pro Kopf nur noch 180,67 EUR als angemessene Kosten der
Unterkunft zu berücksichtigen (s o). Die Bedarfe der Kläger zu 1) und zu 2) reduzieren
sich dadurch jeweils auf 491,67 EUR, des Klägers zu 3) auf 553,67 EUR. Dies hat zur
Folge, dass die Einkünfte den Bedarf aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in den
Monaten Dezember 2006 und Januar 2007 vollständig decken. Im Dezember erzielte der
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Monaten Dezember 2006 und Januar 2007 vollständig decken. Im Dezember erzielte der
Kläger zu 1) Nettoeinkünfte von 1.737,40 EUR (diese sind um 16,33 EUR zu erhöhen)
und im Januar 2007 von 1.476,44 EUR (erhöht um 16,33 EUR: 1.492,77 EUR). Der Faktor
aus der Quotenbildung für die Einkommensverteilung beträgt für Kläger zu 1) und seine
Gattin jeweils 0,446. Damit errechnet sich nach Abzug der Freibeträge nach § 30 SGB II
ein verteiltes Januar07-Einkommen des Klägers zu 1) von 540,90 EUR für jeden der
Ehegatten. Dies liegt bereits deutlich über dem jeweiligen Bedarf. Der Bedarf des Klägers
zu 3) wird bereits durch Übergangsgeld und Kindergeld vollständig gedeckt. Das erzielte
Einkommen im Dezember 2006 ist noch höher, so dass sich eine detaillierte Berechnung
erübrigt.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt den anteiligen
Erfolg der Rechtsverfolgung.
4. Die Berufung war zuzulassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat.
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