Urteil des SozG Berlin vom 14.11.2003
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Gericht:
SG Berlin 71.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
S 71 KA 401/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 85 Abs 4b S 1 SGB 5 vom
14.11.2003, Art 3 Abs 1 GG
MKG-Chirurg - Anwendung der abgesenkten
Degressionsregelung für 2005 - kein Verstoß gegen
Verfassungsrecht
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die degressionsbedingte Honorarkürzung im Jahr 2005.
Die Kläger, ein Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg ist seit 1984 zur vertragsärztlichen
und seit 1993 zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. In dem hier
maßgeblichen Zeitraum beschäftigte er eine Weiterbildungsassistentin sowie bis 4.
Januar 2005 einen Entlastungsassistenten. In den Jahren 2004 und 2005 erzielte er
folgende Honorarumsätze:
Mit vorläufig bezeichnetem Degressionsbescheid vom 14. Oktober 2005 ermittelte die
Beklagte für die Praxis des Klägers für den Zeitraum I – III/05 eine Degressionsgrenze
von 328.834 Punkten und stellte eine Überschreitung von 63.159 Punkten fest.
Gleichzeitig setzte sie den zurückzuzahlenden Honoraranteil auf 9.684,40 Euro fest. Den
hiergegen eingelegten Widerspruch wies sie unter Hinweis auf die gesetzlichen Vorgaben
am 7. November 2005 zurück. Der Kläger hat am 25. November 2005 Klage erhoben. Er
hält die gesetzliche Absenkung der degressionsfreien Punktmengengrenzen ab dem Jahr
2005 für Zahnärzte, die auch Fachzahnärzte für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
sind, für verfassungswidrig. Die Absenkung der Punktmengengrenzen für sonstige
Zahnärzte ab dem Jahr 2005 stelle eine notwendige Folgeregelung aufgrund der
Umstellung auf befundbezogene Festzuschüsse beim Zahnersatz dar. Der Gesetzgeber
sei davon ausgegangen, dass sich das Behandlungs- und Abrechnungsverhalten von
Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen nicht wesentlich von dem der Allgemeinzahnärzte
unterscheide. Diese Annahme sei falsch. Bei Allgemeinzahnärzten betrage der Anteil der
prothetischen Leistungen 25 %. Bei Oralchirurgen und in seiner Berufsgruppe sei der
Anteil der Zahnersatzleistungen so gering, dass die Absenkung der Degressionsstufen
nicht ansatzweise gerechtfertigt sei. In den Bereichen der Kassenärztlichen
Vereinigungen Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg und Schleswig-Holstein habe der
Anteil der Zahnersatzleistungen in seiner Berufsgruppe im Jahr 2003 zwischen 0,03 und
0,66 % gelegen. Er selbst rechne keine Zahnersatzleistungen ab, daher komme es zu
einer erheblichen Benachteiligung gegenüber Allgemeinzahnärzten. Die Beklagte hat
unter dem 26. Juli 2006 einen weiteren, ebenfalls als vorläufig bezeichneten,
Degressionsbescheid für das gesamte Jahr 2005 erlassen, in dem sie die
degressionsfreie Grenze auf 328.844 Punkte, die Überschreitung auf 137.570 Punkte
und die daraus resultierende Honorarminderung auf 24.368.20 Euro festsetzte. Der
Bescheid wurde dem Gericht übermittelt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des vorläufigen Degressionsbescheids vom 14.
Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2005 sowie
des Bescheids vom 26. Juli 2006 zu verpflichten, die Degressionskürzung auf der
Grundlage der im Jahr 2004 für Zahnärzte geltenden Degressionswerte zu berechnen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Darüber
hinaus gibt sie an, dass Anteil der Zahnersatz-Leistungen bei Mund-, Kiefer- und
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hinaus gibt sie an, dass Anteil der Zahnersatz-Leistungen bei Mund-, Kiefer- und
Gesichtschirurgen und Zahnärzten für Oralchirurgie am Gesamtabrechnungsvolumen in
B bei 2,25 % liegt. Der Kläger habe – ebenso wie in den Vorjahren – keine
Zahnersatzleistungen abgerechnet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, auch hinsichtlich des
Vorbringens der Beteiligten, wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der
Verwaltungsakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Gegenstand der Klage ist nur der Bescheid des Beklagten vom 26.
Juli 2006. Dieser Bescheid ist bei weiter Auslegung von § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden. Denn er tritt an die Stelle des vorläufigen
Bescheides vom 14. Oktober 2005 und legt nunmehr die (vorläufige) Höhe der
Degressionskürzung für das gesamte Jahr 2005 fest. Die Beklagte hat eine Abschrift des
Bescheides gem. § 96 Abs. 2 SGG an das Gericht übermittelt.
Die hiergegen erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist nicht begründet, weil
der Kläger keinen Anspruch auf Zugrundelegung der im Jahr 2004 geltenden
Degressionswerte hat. Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und
verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Rechtsgrundlage für die für das Jahr 2005 vorgenommene degressionsbedingte
Honorarkürzung ist § 85 Abs. 4 b Satz 1 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V) in der
hier maßgeblichen Fassung ab 1. Januar 2005. Danach verringert sich ab einer
Gesamtpunktmenge je Vertragszahnarzt aus vertragszahnärztlicher Behandlung
einschließlich der kieferorthopädischen Behandlung von 262.500 Punkten je Kalenderjahr
der Vergütungsanspruch für die weiteren vertragszahnärztlichen Behandlungen im Sinne
des § 73 Abs. 2 Nr. 2 SGB V um 20 %, ab einer Punktmenge von 337.500 je Kalenderjahr
um 30 % und ab einer Punktmenge von 412.500 je Kalenderjahr um 40 %, indem die
vertraglich vereinbarten Punktwerte abgesenkt werden (Abs. 4 e Satz 2). Die
Degressionsschwellen liegen bei Gemeinschaftspraxen und bei Beschäftigung von
angestellten Zahnärzten und/oder Assistenten höher (§ 4 b Sätze 3 ff). Da der Kläger im
Jahr 2005 466.414 Punkte abgerechnet und in dem gesamten Jahr eine
Entlastungsassistentin sowie bis zum 4. Jan. 2005 einen Weiterbildungsassistenten
beschäftigt hatte, kamen für ihn zu der Degressionsgrenze von 262.400 Punkten weitere
berücksichtigungsfähige Punkte in einem Umfang von 65625 (¼ x 262.400) sowie 719
(¼ x 4/365 von 262.400) hinzu. Wie die Beklagte zu Recht angenommen hat, liegt seine
individuelle Degressionsgrenze bei 328.444 Punkten und die Anzahl der zu
degressierenden Punkte bei 137.570. Gegen die auf dieser Grundlage erfolgte
Festsetzung und Berechnung der Honorarkürzung hat der Kläger keine Einwände
erhoben.
Soweit der Kläger jedoch der Ansicht ist, dass er durch die Anwendung der im Jahr 2005
geltenden Degressionsgrenzen unzumutbar gegenüber Allgemeinzahnärzten
benachteiligt wird und er hierin einen Verstoß gegen die Verfassung sieht, vermag das
Gericht dem nicht zu folgen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat mehrfach ausgeführt,
dass und weshalb ... die Regelungen über den degressiven Punktwert, die zunächst vom
1. Januar 1993 bis 20. Juni 1997 galten und dann durch das GKV-
Solidaritätsstärkungsgesetz vom 19. Dez. 1998 mit Wirkung vom 1. Jan. 1999 in nahezu
unveränderter Form wieder eingeführt wurden, verfassungsgemäß sind (vgl. BSGE 80,
223 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 22). Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die
Vorschriften als mit höherem Recht vereinbar eingestuft (BVerfG NJW 2000, 3413).
Ausgehend hiervon kann die grundsätzliche Anwendung der Degressionsvorschriften
auch auf Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen nicht in Zweifel gezogen werden. Auch die
Zugrundelegung der im Jahr 2005 geltenden, abgesenkten Degressionsregelungen auf
die Berufsgruppe des Klägers ist nicht zu beanstanden. Der Gesetzeswortlaut ist
insoweit eindeutig. Bereits mit Wirkung ab 1. Januar 2004 hatte der Gesetzgeber die
Absenkung der Degressionsschwellen für Kieferorthopäden um 20 % vorgenommen.
Diese Absenkung entsprach der Punktzahlreduzierung für kieferorthopädische
Leistungen durch den Bewertungsausschuss, die am 1. Januar 2004 in Umsetzung des
gesetzlichen Auftrages in § 87 Abs. 2 d SGB V in Kraft getreten ist. Eine
Punktzahlreduzierung für die sonstigen Zahnärzte erfolgte zunächst nicht, da insoweit
der Absenkung beim Zahnersatz und bei kieferorthopädischen Leistungen eine
entsprechende Punktzahlanhebung im Bereich der konservierend- chirurgischen
Leistungen gegenüberstand. Mit Wirkung ab 1. Januar 2005 (vgl. Art 37 Abs. 8 GMG)
wurden dann auch die für die übrigen Zahnärzte maßgeblichen Degressionsgrenzen
abgesenkt. Diese Änderung war nach der Gesetzesbegründung eine notwendige
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abgesenkt. Diese Änderung war nach der Gesetzesbegründung eine notwendige
Folgeregelung aufgrund der Umstellung auf befundbezogene Festzuschüsse beim
Zahnersatz darstellt (vgl. FraktE-GMB, BT-Drucks. 15/1525 S. 153 zu Art. 2 Nr. 7 c). Der
Umstand, dass Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen Zahnersatzleistungen nur in einem
sehr geringen Umfang erbringen, steht der Anwendung der Jahr 2005 geltenden
Degressionsschwellen nicht entgegen. Denn unabhängig von der ausdrücklichen
gesetzlichen Gestaltung verstößt die Einbeziehung der Berufsgruppe des Klägers in die
... Regelung des Jahres 2005 nicht gegen die Verfassung. Der Gesetzgeber musste eine
Unterscheidung zwischen Allgemeinzahnärzten, Zahnärzten mit der
Gebietsbezeichnung Oralchirurgie und Zahnärzten, die über eine Ausbildung als Mund-,
Kiefer- und Gesichtschirurgen verfügen, nicht vornehmen. Denn anders als bei
Kieferorthopäden, die grundsätzlich keinen Zahnersatz erbringen und für die § 85 Abs. 4
b Satz 1, 2. HS SGB V eine Sonderregelung vorsieht, besteht für Mund-, Kiefer- und
Gesichtschirurgen im zahnärztlichen Bereich keine Verpflichtung, lediglich
oralchirurgische Leistungen zu erbringen. Ebenso wie Oralchirurgen ist es auch ihnen
erlaubt, ausschließlich oder im großen Umfang allgemeinzahnärztlich tätig sein (vgl. BSG
Urteil vom 14. Dez. 2005 – B 6 KA 4/05 R –; Urteil des SG Düsseldorf vom 16. Juni 2006 –
S 2 KA 52/06 –, Revision anhängig beim BSG – B 6 KA 23/06 R – betr. Zahnärzte für
Oralchirurgie). Die Anwendung der im Jahr 2005 abgesenkten Degressionsstufen auf die
Berufsgruppe des Klägers ist auch durch die mit der Degression verbundene
Zielvorstellung weiterhin gedeckt. Denn durch die Punktwertdegression soll auch
Fehlentwicklungen bei der Qualität der zahnärztlichen Versorgung entgegengesteuert
werden. Ein hohes Leistungsaufkommen einer Praxis spiegelt sich regelmäßig in der
abgerechneten Punktmenge wieder. Praxen mit einem hohen Leistungsaufkommen
oberhalb der Degressionsschwellenwerte sollte durch die Punktwertdegression der Anreiz
vermittelt werden, Patienten an andere, die Punktmengengrenzen nicht erreichende,
Praxen abzugeben und so die mit übermäßiger Leistungserbringung u. U. verbundenen
Qualitätsdefizite zu vermeiden (vgl. BSGE 80, 223, 229 = SozR 3.2500 § 85 Nr. 22 S. 139
f). Bei Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen besteht die Besonderheit, dass sie im Besitz
einer Zulassung im vertragsärztlichen und einer Zulassung im vertragszahnärztlichen
Bereich sein können. Auch der Kläger verfügt über eine derartige Doppelzulassung als
Arzt und als Zahnarzt. Er ist daher berechtigt die von ihm erbrachten Leistungen, nach
dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab für Ärzte (EBM-Ä) über die Kassenärztlichen
Vereinigungen oder nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab für Zahnärzte (BEMA-
Z) über die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen abzurechen. Eine Zusammenfügung
der insgesamt abgerechneten Punkte sieht das Gesetz nicht vor. Auch wenn die im Jahr
2005 geminderten Degressionsgrenzen für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen
einschneidender wirken als bei Allgemeinmedizinern, so ist dies auch unter
Berücksichtigung der Möglichkeit der Doppelzulassung hinzunehmen. Denn die
Zulassung als Arzt ermöglicht es den Angehörigen der Berufsgruppe des Klägers, einen
Teil der von ihm erbrachten Leistungen degressionsfrei abzurechen. Zudem ist im
vorliegenden Fall weder erkennbar noch vorgetragen, dass es durch die Anwendung der
Degressionswerte des Jahres 2005 zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Klägers
gekommen ist. Wie seine Honorarumsätze in den Jahren 2004/2005 zeigen, hat er sich
auf die verminderten Degressionsschwellen des Jahres 2005 eingestellt und weniger
Leistungen als in dem vorangegangenen Abrechnungszeitraum erbracht. Die
Zielvorstellung des Gesetzgebers hat sich verwirklicht. Die Klage war abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 SGG iVm § 154 Abs. 1 und 162 Abs. 1
der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat die Kammer die
Sprungrevision zugelassen (§ 161 Abs. 2 Satz 1 iVm § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
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