Urteil des SozG Berlin vom 28.07.2010
SozG Berlin: restriktive auslegung, erneuerung, auflage, neubau, einbau, eigentum, firma, zusicherung, beweislast, klagefrist
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Gericht:
SG Berlin 174.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
S 174 AS 21449/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 7 Abs 2
S 1 BSHG§76DV
Arbeitslosengeld II - angemessene Unterkunftskosten -
gepachtete Parzelle in einer Kleingartenanlage - Übernahme der
Kosten für den Einbau einer Fäkaliengrube - Erhaltungsaufwand
Leitsatz
1. Bei Wohneigentum sind Instandhaltungs-/Instandsetzungskosten nur dann als Kosten der
Unterkunft anzuerkennen, soweit diese nicht zu einer Verbesserung des Standards führen
und zudem angemessen sind. Der Erhaltungsaufwand muss danach aus Gründen der
Bausicherheit oder der Gesunderhaltung erforderlich sein, um dem Leistungsberechtigten
sein Eigentum zu Wohnzwecken zu erhalten.
2. "Instandhaltung/Instandsetzung" setzt begriffsnotwendig die Reparatur eines bestehenden
Gegenstandes voraus; deshalb handelt es sich bei den Kosten für den Neubau einer
Fäkaliengrube nicht um Instandhaltungsaufwendungen, sondern um nicht
berücksichtigungsfähige wertsteigernde Erneuerungsmaßnahmen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Kosten für die Erneuerung einer
Fäkaliengrube als Kosten der Unterkunft und Heizung im Zeitraum vom 01.10.2006 bis
31.10.2006.
Der 1952 geborene Kläger lebt mit seiner Ehefrau seit dem Jahr 2004 ganzjährig auf
einer 1975 gepachteten Parzelle in der Kleingartenanlage „B…“, ... Str. B. Die Parzelle
verfügte zunächst nur über eine Trockentoilette. Im Zuge der Errichtung eines
Eigenheims mit Nasszelle baute der Kläger im Jahr 1980 eine Fäkaliengrube.
Seit dem 01.01.2005 beziehen der Kläger mit seine Ehefrau laufende Leistungen nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Mit Bescheid vom 03.08.2006 wurden dem Kläger und seiner Ehefrau Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich Kosten der Unterkunft und Heizung für
den Zeitraum vom 01.07.2006 bis 30.11.2006 bewilligt. Für den Zeitraum vom
01.10.2006 bis 31.10.2006 wurden Leistungen in Höhe von 415,50 € gewährt, wobei
Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 71,38 € anerkannt wurden.
Nachdem das Bezirksamt Pankow, Abteilung Immobilien dem Kläger im Jahr 2005
anlässlich einer Vorsprache zur Klärung des Dauerwohnrechts in der Kleingartenanlage
die Auflage erteilt hat, für die anfallenden Fäkalien eine zugelassene und genehmigte
Fäkaliengrube zu errichten, ließ der Kläger durch die Firma B... B eine neue
Fäkaliengrube bauen. Die Firma B… stellte ihm dafür am 09.10.2006 2.022,54 € in
Rechnung, die der Kläger in bar beglich.
Unter dem 15.10.2006 beantragte der Kläger schriftlich - unter Einreichung der
Rechnung der Firma B… B… - die Übernahme der Kosten für die Erneuerung einer
Fäkaliengrube in Höhe von 2.022,54 € bei der Beklagten. Zur Begründung führte er aus,
dass die Sanierung laut des Bezirksamtes notwendig gewesen sei, weil bisher noch keine
abgeschlossene Grube nach den neuen Bestimmungen vorhanden gewesen sei.
Mit Bescheid der Beklagten vom 25.10.2006 wurde der Antrag auf Übernahme der
Kosten für die Fäkaliengrube abgelehnt, weil die Kosten durch den Kläger bereits vor
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Kosten für die Fäkaliengrube abgelehnt, weil die Kosten durch den Kläger bereits vor
Antragstellung beglichen worden seien; Leistungen vor Antragstellung aber nicht
erbracht werden könnten.
Mit Widerspruch vom 06.11.2006 wandte sich der Kläger gegen die Ablehnung mit der
Begründung, dass ihm anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 10.08.2006 bei Frau
K…, einer Mitarbeiterin der Beklagten, zugesagt worden sei, dass der Übernahme der
Kosten nichts im Wege stehe. Er solle lediglich die Rechnung einreichen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.08.2007 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Als
Begründung führte die Beklagte aus, dass keine Rechtsgrundlage für die Übernahme
von Kosten für wohnwertverbessernde Maßnahmen existiere. Der Kläger habe die
anfallenden Kosten durch Ansparungen decken müssen. Zudem könnten Leistungen vor
Antragstellung nicht erbracht werden.
Mit der am 06.09.2007 beim Sozialgericht Berlin allein im Namen des Klägers
eingereichten Klage verfolgt dieser sein Begehren auf Übernahme der Kosten für die
Fäkaliengrube in Höhe von 2.022,54 € weiter. Der Kläger ist der Ansicht, er habe einen
Anspruch nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II auf Übernahme der tatsächlichen Kosten der
Unterkunft und Heizung, soweit sie angemessen seien. Bei selbstgenutztem
Wohneigentum gehören zu den tatsächlichen Aufwendungen jedenfalls die in § 7 Abs. 2
Nr. 1-5 der Verordnung (VO) zu § 82 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
genannten Ausgaben, insbesondere auch der Erhaltungsaufwand. Erhaltungsaufwand
erfasse sowohl Instandhaltung als auch Instandsetzung. Der Einbau der Fäkaliengrube
sei erforderlich gewesen, um die Unterkunft zu erhalten, weil der Kläger durch das Land
Berlin - Bezirksamt Pankow, Abteilung Immobilien - aufgefordert worden sei, eine
Fäkaliengrube einzubauen, die dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz des Landes
Berlin sowie den Regelungen der Wasserschutzgebietsverordnung und dem Berliner
Wassergesetz entspricht. Abwässer und Fäkalien müssten danach in zugelassenen und
genehmigten Abwassersammelbehältern gesammelt werden, die § 45 Bauordnung
Berlin (BauO Bln) entsprechen. Andernfalls würde eine entsprechende Nutzung des auf
der Parzelle errichteten Eigenheims zu Wohnzwecken ausscheiden. Aufgrund der
erteilten Auflage habe der Kläger den Neubau veranlasst. Zum Nachweis seines
Vortrages reichte der Kläger ein Schreiben des Bezirksamtes Pankow - Abteilung Jugend
und Immobilien, SE Immobilien - vom 02.11.2007 ein, darin heißt es: „Hiermit bestätige
ich Ihnen, dass Sie die Auflage erhielten, für das anfallende Abwasser sowie Fäkalien eine
zugelassene und genehmigte Abwassersammelgrube zu erstellen. Diesbezüglich erhielt
ich von Ihnen am 01.11.2007 die Nachweise.“. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei
schlussendlich ein Ansparen der 2.022,54 € aus der Regelleistung nicht möglich
gewesen. Die Rechnung der Firma B…. habe der Kläger nur begleichen können, weil er
zuvor bei seiner Mutter ein Darlehen aufgenommen habe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.10.2006 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 29.08.2007 zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom
01.10.2006 bis 31.10.2006 weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von 2.022,54 € zu
gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass unter Erhaltungsaufwendungen nur periodisch
wiederkehrende und regelmäßig anfallende Wartungsarbeiten und kleinere Reparaturen
fallen würden. Bei den streitgegenständlichen Kosten würde es sich nicht um derartige
Erhaltungsaufwendungen handeln, weil diese den Wert des Eigenheimes gesteigert
hätten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Gegenstand des Rechtsstreites ist der Bescheid vom 25.10.2006 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 29.08.2007.
Streitgegenständlich sind zudem nur die Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung
für den Zeitraum vom 01.10.2006 bis 31.10.2006. Der Kläger hat den Streitgegenstand
insoweit zulässig beschränkt. Bei den Kosten der Unterkunft und Heizung handelt es sich
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insoweit zulässig beschränkt. Bei den Kosten der Unterkunft und Heizung handelt es sich
um eine gesondert anfechtbare abtrennbare Verfügung [vgl. hierzu im Einzelnen:
Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 8/06 R; BSG, Urteil vom
02.07.2009, B 14 AS 36/08 R; BSG, Urteil vom 19.02.2009, B 4 AS 48/08 R]. Eine weitere
Einschränkung auf die Kosten der Unterkunft ist hingegen nicht statthaft (vgl. BSG, Urteil
vom 02.07.2009, B 14 AS 36/08 R).
Gegenstand des Rechtsstreites sind zudem allein Ansprüche des Klägers. Zwar bewilligte
der Bescheid der Beklagten vom 03.08.2006 auch der Ehefrau des Klägers Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich Kosten der Unterkunft und Heizung
nach dem SGB II. Ausweislich der Klageschrift vom 06.09.2007 hat der anwaltlich
vertretene Kläger die Klage aber nur im eigenen Namen erhoben.
Die Klage vom 06.09.2007 war nach Überzeugung der Kammer auch nicht unter
Berücksichtigung des so genannten "Meistbegünstigungsprinzips" (vgl. hierzu: BSG,
Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 75/08 R) zugleich als Klage der Ehefrau des Klägers
auszulegen.
Nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz sind Klageanträge unabhängig vom Wortlaut
unter Berücksichtigung des tatsächlichen Willens auszulegen (§ 123 SGG). Die Kammer
hat sich nach der Rechtsprechung des BSG grundsätzlich daran zu orientieren, was als
Leistung möglich ist, wie jeder verständige Kläger mutmaßlich seinen Antrag bei
entsprechender Beratung anpassen würde und keine Gründe für ein anderes Verhalten
vorliegen (so BSG a.a.O.). Der Antrag ist dabei so auszulegen, dass das Begehren des
Klägers möglichst weitgehend zum Tragen kommt. Der Meistbegünstigungsgrundsatz
gilt insoweit grundsätzlich jedoch nur hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung eines
Antrages. In Erweiterung des Grundsatzes hat das BSG in seinem Urteil vom 07.11.2006
(B 7b AS 8/06 R) entschieden, dass im Hinblick auf die rechtlichen Besonderheiten einer
Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II und wegen der besonderen
rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten und daraus resultierenden Zweifel
hinsichtlich der Bedarfsgemeinschaft die Leistungsanträge in Erweiterung der üblichen
Auslegungskriterien danach zu beurteilen sind, wie die an einer Bedarfsgemeinschaft
beteiligten Personen Leistungen beantragen müssen, um die für die
Bedarfsgemeinschaft insgesamt gewünschten Leistungen zu erhalten. Das BSG hat
insoweit aber auch entschieden, dass die erweiternde Auslegung nur für eine
Übergangsfrist bis zum 30.06.2007 (Tag der Antragstellung) gilt. Nachdem durch den
Kläger hier am 06.09.2007 Klage erhoben wurde, kommt eine erweiternde Auslegung
danach nicht mehr in Betracht.
Eine subjektive Klageerweiterung in der mündlichen Verhandlung vom 28.07.2010 wäre
im Übrigen - zumal nicht ausdrücklich beantragt - unzulässig gewesen, da für eine
Klageänderung nach § 99 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Prozessvoraussetzungen,
insbesondere die Einhaltung der Klagefrist, vorliegen müssen (vgl. Leitherer in Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 99, Rn. 13a m.w.N.). Die Klagefrist des § 87 Abs.
1 S. 1 SGG war zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aber bereits abgelaufen.
II. Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach §§ 54 Abs. 1 S. 1 1. Alt.
und Abs. 4 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid vom 25.10.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 29.08.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten.
1.) Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Kosten der Unterkunft und Heizung im
Zeitraum vom 01.10.2006 bis 31.10.2006 in Höhe von 2.022,54 € nach § 40 Abs. 1 S. 1
SGB II i.V.m. § 48 Abs. 1 S. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 22 Abs. 1
S. 1 SGB II.
a) Der Anspruch scheitert entgegen der Ausführungen im streitigen Bescheid nicht an
der rechtzeitigen Antragstellung. Gemäß § 37 Abs. 1 SGB II werden Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Antrag erbracht. § 37 Abs. 2 S. 1 SGB II schließt
eine Leistungserbringung für Zeiten vor der Antragstellung aus. Die Vorschrift gilt
uneingeschränkt für alle Leistungen der Grundsicherung. Sie statuiert ein konstitutives
Antragserfordernis, sodass Leistungen erst ab Antragstellung zustehen (vgl. BT-Dr.
15/1516 S 62; BSG, Urteil 30.07.2008, B 14 AS 26/07 R und Urteil vom 07.05.2009, B 14
AS 13/08 R). Der Antrag nach dem SGB II ist eine einseitige empfangsbedürftige
öffentlich-rechtliche Willenserklärung, auf die - soweit sich nicht aus sozialrechtlichen
Bestimmungen Anderweitiges ergibt - die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) Anwendung finden BSG, Urteil vom 28.10.2009, B 14 AS 56/08 R). Der
Antragsteller bringt zum Ausdruck, dass Leistungen vom Träger der Grundsicherung für
Arbeitsuchende begehrt werden. Welche Leistungen ein Antrag umfasst, ist durch
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Arbeitsuchende begehrt werden. Welche Leistungen ein Antrag umfasst, ist durch
Auslegung zu ermitteln. Dabei ist der Antrag so auszulegen, dass das Begehren des
Antragstellers möglichst weitgehend zum Tragen kommt (Grundsatz der
Meistbegünstigung, vgl. BSG, Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 75/08 R). Als beantragt
sind dementsprechend alle Leistungen anzusehen, die nach Lage des Falles ernsthaft in
Betracht kommen (vgl. Striebinger in Gagel, SGB II, Stand Dezember 2009, § 37 Rn. 34)
Das sind bei einem Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
regelmäßig alle im 1. und 2. Unterabschnitt des 2. Abschnitts des 3. Kapitels SGB II
genannten Leistungen (vgl. auch die Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zum
Umfang des Antrags, § 37, Rn. 37.4) Mit dem Antrag wird ein Hilfebedarf geltend
gemacht, der alle Leistungen umfasst, die der Sicherung des Lebensunterhalts in Form
des Arbeitslosengeldes II dienen. Bei den streitigen Leistungen handelt es sich zwar um
einen einmaligen Bedarf Das Erfordernis einer besonderen Bedarfslage ändert aber
nichts an der Zuordnung dieser Leistungen zu den Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts. Ein solches Erfordernis lässt sich § 37 SGB II nicht entnehmen. Die
Vorschrift enthält keine Antragsbestimmungen für einzelne Leistungen, sondern fordert
lediglich unspezifisch einen Antrag (so: BSG, Urteil vom 22.03.2010, B 4 AS 62/09 R und
BSG, Urteil vom 23.03.2010, B 14 AS 6/09 R). Nachdem die streitigen Kosten damit vom
Weiterbewilligungsantrag vom 08.06.2006 umfasst sind, war eine Vernehmung der Frau
K, der Mitarbeiterin der Beklagten, zu der Frage, ob der Kläger unter dem 10.08.2006 die
Übernahme der Kosten für den Einbau der Fäkaliengrube bei ihr persönlich beantragt
hat, entbehrlich.
b) Ein Anspruch des Klägers scheitert grundsätzlich auch nicht daran, dass dieser die
Rechnung über 2.022,54 € nach der maßgeblichen Antragstellung bereits beglichen hat.
Denn auch Schulden gegenüber einem Dritten, die der Hilfebedürftige eingegangen ist,
um eine aktuelle Notlage abzuwenden, können Kosten i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II sein.
Zweck der Vorschrift ist die Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins - zu dem
auch eine Unterkunft gehört - durch Übernahme der angemessenen Kosten der
Unterkunft (und Heizung). Danach kommt auch die Übernahme von Schulden in
Betracht, die durch die Aufnahme eines Privatdarlehens entstanden sind, wenn eine
Entscheidung des Grundsicherungsträgers nicht mehr rechtszeitig erfolgte oder dieser
die Übernahme der Kosten rechtswidrig abgelehnt hat und die Aufnahme eines
Darlehens aus diesem Grund erforderlich war (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2010, B 14 AS
58/09 R). Ob die Voraussetzungen hier vorliegen, konnte die Kammer offen lassen, weil
die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II nicht vorliegen [dazu unter II. 1.) c)].
c) Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe
der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
aa) Insoweit kommt zunächst lediglich ein Anspruch des Klägers auf die Hälfte der
streitigen Kosten in Betracht, weil es sich bei den Leistungen nach dem SGB II um
Individualansprüche handelt. Einen Anspruch der Bedarfsgemeinschaft kennt das SGB II
hingegen nicht (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 8/06 R). Nutzen Hilfebedürftige
eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, so sind die Kosten der Unterkunft
und Heizung im Regelfall unabhängig von Alter oder Nutzungsintensität anteilig pro Kopf
aufzuteilen. Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob die Personen Mitglieder einer
Bedarfsgemeinschaft sind (vgl. BSG, Urteil vom 15.04.2008, B 14/7b AS 58/06 R). Die
gemeinsame Nutzung einer Unterkunft durch mehrere Familienmitglieder lässt in aller
Regel eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der
Aufwendungen für diese Wohnung nicht zu (vgl. BSG, Urteil vom 27.01.2009, B 14/7b AS
8/07 R).
bb) Voraussetzung für die Bewilligung weiterer - über die bereits mit Bescheid vom
03.08.2006 bewilligten – Kosten für Unterkunft und Heizung wäre, dass es sich bei den
streitgegenständlichen Kosten für den Bau einer Fäkaliengrube, um Kosten der
Unterkunft i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II handelt und das die begehrten Kosten
angemessen sind. Das ist nach Überzeugung der Kammer nicht der Fall.
Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen für die Unterkunft bei Mietwohnungen zählen
grundsätzlich alle Aufwendungen, die nach dem Mietvertrag für den
bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache geschuldet sind. Dies sind zuvörderst
die Kaltmiete und die Betriebskosten. Des Weiteren gehören zu den Kosten der
Unterkunft - soweit mietvertraglich geschuldet - auch die notwendigen Aufwendungen für
Schönheitsreparaturen (vgl. BSG, Urteil vom 19.03.2008, B 11b AS 31/06 R) und soweit
sie an die Stelle der regelmäßig anfallenden Schönheitsreparaturen treten, ggf. die
Kosten für Einzugs- und Auszugsrenovierung (vgl. Berlit in LPK-SGB II, SGG, 3. Aufl., § 22,
Rn. 21). Bei Eigenheimen gehören nach der Rechtsprechung des BSG - der sich die
Kammer anschließt - alle mit dem Eigentum verbundenen notwendigen Ausgaben, die
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Kammer anschließt - alle mit dem Eigentum verbundenen notwendigen Ausgaben, die
bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen sind, zu
den Kosten der Unterkunft (so: BSG, Urteil vom 15.04.2008, B 14/7b 34/06 R;
Knickrehm/Voelzke/Spellbrink, DSGT Praktikerleitfäden, Kosten der Unterkunft nach § 22
SGB II, S. 19). § 7 Abs. 2 der VO zu § 82 SGB XII ist entsprechend anzuwenden (BSG,
a.a.O.; Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 Rn. 75).
Nach § 7 Abs. 2 S. 1 der VO zur Durchführung des § 82 SGB XII gehören zu den
Ausgaben
1. Schuldzinsen und dauernde Lasten,
2. Steuern von Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und
Versicherungsbeiträge,
3 ...
4. der Erhaltungsaufwand,
5 ...
Nach § 7 Abs. 2 S. der VO zählen zum Erhaltungsaufwand im Sinne des Satzes 1 Nr. 4
die Ausgaben für Instandsetzung und Instandhaltung, nicht jedoch die Ausgaben für
Verbesserungen.
Nach Auffassung der Kammer sind vorliegend die aufgeführten Grundsätze zur
Berücksichtigungsfähigkeit von Kosten der Unterkunft bei Wohneigentum auch
anwendbar. Zwar hat Kläger sein Wohneigenheim und insbesondere die
streitgegenständliche Fäkaliengrube auf Pachtland errichtet und nach § 581 Abs. 2 BGB
sind auf Pachtverträge grundsätzlich die Vorschriften über Mietverträge entsprechend
anzuwenden. Allerdings dient der Neubau der Fäkaliengrube allein der Nutzung des
Hauses des Klägers, welches in seinem Eigentum steht. Zudem besteht nach
Beendigung des Pachtvertrages - wenn der Bau der neuen Fäkaliengrube mit
Genehmigung des Verpächters erfolgte - eine Verpflichtung des Verpächters zur
Abstandszahlung, so dass eine Bereicherung des Verpächters durch staatliche
Transferleistungen nicht zu besorgen ist.
Hier liegen jedoch keine anerkennenswerten Kosten im o.g. Sinne vor. Denn nur
Instandhaltungs-/Instandsetzungskosten sind als Kosten der Unterkunft anzuerkennen
und dies auch nur dann, soweit diese nicht zu einer Verbesserung des Standards führen
und angemessen sind. Dies ist hier nicht der Fall.
Einigkeit besteht in der Rechtsprechung, dass wertsteigernde Erneuerungsmaßnahmen
nicht zum Erhaltungsaufwand zählen und es insoweit auch nicht Aufgabe der
Transferleistungen nach dem SGB II ist, grundlegende Sanierungs- und
Erhaltungsarbeiten zu finanzieren [vgl. Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-
Bremen, Beschluss vom 31.03.2006, L 7 AS 343/05 ER: umfangreiche Dachsanierung
nach einem Sturmschaden; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.11.2005, L 2 B
68/05 AS ER: Erneuerung der Heizungsanlage und Austausch des Warmwasserspeichers;
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.08.2007, L 9 B 136/07 AS-ER:
Instandsetzung der Heizungsanlage; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
04.07.2007, L 18 B 932/07 AS-ER: Bohrung eines Trinkwasserbrunnens).
Weitergehend wird teilweise differenziert, ob es sich um Aufwendungen handelt, die
fortlaufend notwendig sind, um die bestimmungsgemäße Gebrauchsmöglichkeit zu
erhalten (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.11.2005, L 2 B 68/05 AS ER; LSG
Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.10.2008, L 10 B 1279/08 AS NZB) oder um
Reparaturkosten mit Instandsetzungsaufwand, welche nicht zum Erhaltungsaufwand
gezählt werden.
Nach Auffassung der Kammer kommt es auf die teilweise in der Rechtsprechung
vorgenommene Differenzierung nicht an. Maßgebend ist nach Überzeugung der
Kammer vielmehr Folgendes:
- Der Erhaltungsaufwand muss aus Gründen der Bausicherheit oder der
Gesunderhaltung erforderlich sein, um dem Leistungsberechtigten sein Eigentum zu
Wohnzwecken zu erhalten, wobei stets als Grenze die Erneuerung mit Wertsteigerung
des Eigentums zu beachten ist.
- Eine Absenkung des Wohnstandards ist ohne erstattungsfähige Erhaltungsarbeiten
hinzunehmen, solange der für Leistungsberechtigte nach dem SGB II genügende
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hinzunehmen, solange der für Leistungsberechtigte nach dem SGB II genügende
einfache, ein menschenwürdiges Leben sicherstellende Ausstattungsstandard gewahrt
bleibt.
- Erfasst sind nur notwendige Kleinreparaturen, regelmäßig anfallende Wartungsarbeiten
sowie kleinere Schönheitsreparaturen und Ausbesserungsarbeiten. Nicht zu den
Erhaltungsaufwendungen gehören größere Reparaturen sowie Erneuerungs-
/Modernisierungsarbeiten.
- Erforderlich ist nicht, dass es sich um periodisch wiederkehrende Reparaturen handelt.
Denn eine entsprechende Differenzierung lässt sich den maßgeblichen Vorschriften nicht
entnehmen. Des Weiteren ist kein Grund ersichtlich, warum z.B. die Erneuerung
einzelner Dachziegel nach einem Sturm nicht erstattungsfähig sein sollte.
Die o.g. Grundsätze vermeiden nach Überzeugung der Kammer eine Besserstellung von
Eigenheimbesitzern gegenüber Mietern, bei denen die Angemessenheitsprüfung
grundsätzlich nach denselben Kriterien zu erfolgen hat (vgl. BSG, Urteil vom 18.06.2008,
B 14/11b AS 67/06 R). Sie berücksichtigen zudem, dass es nicht Aufgabe der
Transferleistungen nach dem SGB II ist, grundlegende Sanierungs- und
Erhaltungsarbeiten zu finanzieren. Für die insoweit vertretene restriktive Auslegung
streitet die Tatsache, dass es sich bei den Leistungen nach dem SGB II um eine von der
Allgemeinheit der Steuerzahler finanzierte Leistung handelt und das für solche
Leistungen das Subsidiaritätsprinzip und das Gebot, die entstehenden Kosten gering zu
halten, gelten (vgl. BSG, Beschluss vom 12.03.1996, 9 RV 24/94; LSG Berlin-
Brandenburg, Beschluss vom 29.06.2006, L 15 B 132/06 SO PKH). Sie trägt zudem dem
Umstand Rechnung, dass sich jede ausgabeerhöhende Auslegung reflexhaft als
freiheitsverkürzend gegenüber den die Leistung finanzierenden Steuerzahlern erweist.
Insofern wirken deren Grundrechte mit ihrer abwehrrechtlichen Funktion gegenüber der
Ausweitung sozialstaatlicher Ausgaben tendenziell hemmend (vgl. Höfling/Rixen, RdA
2007, 360, 366).
Nach Überzeugung der Kammer sind die o.g. Anforderungen im Hinblick auf die
streitigen Kosten nicht erfüllt, weil es sich nicht um reine Instandhaltungsaufwendungen,
sondern um nicht berücksichtigungsfähige Erneuerungsmaßnahmen handelt.
Instandhaltung bedeutet nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung zum Mietrecht
Erhaltung des vertrags- und ordnungsgemäßen Zustandes der Mietsache, also
Beseitigung der durch Abnutzung, Alter und Witterungseinwirkungen entstandenen
baulichen und sonstigen Mängel [Bundesgerichtshof (BGH) NJW-RR 2006, 84; NJW 2007,
1356; Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, § 535 Rn. 38]. Unter entsprechender
Berücksichtigung dieser Grundsätze liegt hier keine Instandhaltung/Instandsetzung vor.
Denn der Kläger hat nicht die vorhandene Fäkaliengrube instandgesetzt, sondern
vielmehr eine völlig neue bauen lassen. Damit liegt keine Instandhaltung/Instandsetzung
vor, die schon begriffsnotwendig die Reparatur eines bestehenden Gegenstandes
voraussetzt.
Die Übernahme der streitigen Kosten scheidet zudem aus, weil nach § 22 Abs. 1 S. 2
SGB II nur die angemessenen Kosten der Unterkunft berücksichtigungsfähig sind. Die
Prüfung der Angemessenheit ist aber in der Weise vorzunehmen, dass die tatsächlich
anfallenden Aufwendungen im Einzelnen daraufhin untersucht werden, ob sie
angemessen sind, insbesondere, ob sie überhaupt und ihrem Umfang nach erforderlich
waren, ob sie wirtschaftlich und sparsam getätigt wurden und insgesamt betrachtet
verhältnismäßig in Ansehung des Zwecks sind, eine adäquate Versorgung des
Grundsicherungsberechtigten mit Wohnraum zu gewährleisten.
Angemessene Kosten der Unterkunft können somit nur die erforderlichen Aufwendungen
sein. Der Kläger hat hier aber weder einen Nachweis erbracht, dass die Erneuerung der
Fäkaliengrube erforderlich war, noch, dass keine kostengünstigere Alternative bestand.
Zwar kennt das sozialgerichtliche Verfahren keine Beweisführungslast und auch keine
Beibringungslast für Beweismittel (vgl. BSGE 6, 70, 73; 19, 52, 53). Der in § 103 SGG
festgelegte Untersuchungsgrundsatz verpflichtet das Sozialgericht vielmehr, die
entscheidungserheblichen Tatsachen von selbst zu ermitteln. Der Grundsatz der
objektiven Beweislast gilt dagegen auch im sozialgerichtlichen Verfahren (vgl. Leitherer
in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 103, Rn. 19a mN aus der Rspr.).
Danach trägt bei objektiver Beweislosigkeit derjenige die Folgen der Nichtfeststellung
einer Tatsache, der aus dieser ein Recht herleiten will. In der Regel - wie hier - trifft den
Kläger daher die objektive Beweislast.
Aus dem vom Kläger im gerichtlichen Verfahren eingereichten Schreiben vom
02.11.2007 des Bezirksamtes Pankow, Abteilung Immobilien, ergibt sich lediglich, dass
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02.11.2007 des Bezirksamtes Pankow, Abteilung Immobilien, ergibt sich lediglich, dass
dem Kläger die Auflage erteilt wurde, für die anfallenden Fäkalien eine zugelassene und
genehmigte Sammelgrube zu erstellen. Aus ihm ergibt sich jedoch nicht, dass die bis
zur Errichtung der streitgegenständlichen Fäkaliengrube vorhandene Grube nicht diesen
Anforderungen genügte. Dem Schreiben des Bezirksamtes Pankow kann daher nur
entnommen werden, dass der Kläger verpflichtet ist, eine den gesetzlichen Vorschriften
genügende Fäkaliengrube zu errichten, wenn eine solche nicht bereits vorhanden ist. Der
Kläger hat hier auch weder substantiiert vorgetragen noch nachgewiesen, dass die zuvor
vorhandene Fäkaliengrube nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprach. Auch hat er
weder substantiiert vorgetragen noch nachgewiesen, dass eine Instandsetzung der
vorhandene Grube nicht möglich und vor allem nicht die kostengünstigere Alternative
gewesen wäre. Der Kläger hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung vom 28.07.2010
eingeräumt, dass eine Sichtung der bis zum Neubau vorhandenen Grube weder durch
Mitarbeiter des Bezirksamtes noch durch den das Pachtland betreuenden
Immobilienservice des Bezirksamtes Pankow erfolgte. Des Weiteren wurde mit
Schriftsatz vom 30.06.2010 mitgeteilt, dass der Zustand der alten Sammelgrube nicht
schriftlich festgehalten worden sei. Aufgrund dieser Tatsachen konnte durch das Gericht
auch nicht mehr im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens ermittelt werden, in welchem
Umfang bauliche Maßnahmen erforderlichen waren. Fest steht danach lediglich, dass der
Entschluss des Klägers eine neue Fäkaliengrube zu errichten - wie er in der mündlichen
Verhandlung vom 28.07.2010 mitteilte - auf dem Umstand beruhte, dass er sich
aufgrund der erteilten Auflage des Bezirksamtes Pankow verpflichtet gefühlt habe,
entweder die vorhandene Grube auszubessern oder eine neue Grube zu bauen. Der
Kläger habe sich danach für den Neubau entschieden, weil dieser langlebiger sei und
zudem nachhaltig zur Steigerung des Eigenheimwertes beitragen würde. Zudem sei er
davon ausgegangen, dass die entstehenden Kosten durch die Beklagte übernommen
werden würden, wie dies bis dahin unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG)
auch stets der Fall gewesen sei. Der Kläger hat insoweit verkannt, dass es nicht Aufgabe
des SGB II ist, werterhöhende Baumaßnahmen zu finanzieren, sondern allein das zur
Erhaltung des Eigenheims zu Wohnzwecken zwingend Erforderliche zu gewähren.
Die Kammer konnte hier dahinstehen lassen, inwieweit eine Verpflichtung der Beklagten
zur Übernahme der Kosten in Betracht kommt, die entstanden wären, wenn der Kläger
die vorhandene Fäkaliengrube instandgesetzt hätte. Denn diesbezüglich mangelt es an
jeglichem Vortrag und Nachweis über die Höhe der sodann angefallenen Kosten. Der
Kläger trägt auch insoweit die objektive Beweislast.
2.) Ein Anspruch auf die streitgegenständlichen Leistungen ergibt sich schlussendlich
auch nicht aus dem klägerischen Vortrag, wonach Frau K - eine Mitarbeiterin der
Leistungsabteilung der Beklagten - dem Kläger im Rahmen einer persönlichen
Vorsprache am 10.08.2006 mündlich zugesagt habe, die Kosten für den Einbau der
Fäkaliengrube nach Einreichung der Rechnung zu bewilligen.
Zum einen existiert weder in der Verwaltungsakte der Beklagten noch dem
elektronischen Vermittlungs-, Beratungs- und Informationssystem (VerBIS) der
Beklagten ein Nachweis über ein Gespräch des Klägers am 10.08.2006 mit Frau K. Zum
anderen ergibt sich auch soweit eine entsprechende Aussage getroffenen worden sein
sollte, kein vor dem Sozialgericht geltend zu machender Anspruch des Klägers. Ein
Anspruch ergäbe sich nur bei einer erteilten Zusicherung. Diese bedarf aber nach § 34
Abs. 1 SGB X der Schriftform (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.08.2009, L 13
AL 5078/08). Eine schriftliche Zusicherung wurde aber nicht erteilt. Eine Berücksichtigung
einer mündlichen Zusage (vgl. dazu: Engelmann in von Wulffen, SGB X, 6. Aufl., § 34, Rn.
6; BSG, Urteil vom 18.08.2005, SozR 4-4300, § 415, Nr. 1, Rn. 40; BSG, Urteil vom
06.04.2006, SozR 4-4300, § 324, Nr. 2, Rn. 25), die sich gegenüber der Zusicherung
durch die fehlende Schriftform unterscheidet, kommt grundsätzlich nur im Rahmen von
Ermessensentscheidungen in Betracht und kann zu einer Ermessensreduzierung auf
Null führen. Bei der Entscheidung über die streitigen Kosten der Unterkunft und Heizung
handelt es ausweislich des eindeutigen Gesetzeswortlautes des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II
nicht um eine Ermessensvorschrift. Durch die Einführung des § 34 SGB X wollte der
Gesetzgeber zudem gerade eine Anspruchsbegründung aufgrund einer mündlichen
Zusage verhindern [vgl. so zur Parallelvorschrift des zu § 38
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwfG), Stelkens/Bonks/Sachs, VwfG, 7. Aufl., § 38, Rn.
54].
Die Klage war danach abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens.
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