Urteil des SozG Berlin vom 19.11.2004

SozG Berlin: besondere härte, grundstück, darlehensvertrag, rückzahlung, wohnung, substanzwert, firma, kreditnehmer, wohnrecht, verwertungskosten

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Gericht:
SG Berlin 102.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
S 102 AS 3465/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 11 Abs 1 S 1 SGB 2, § 12 Abs
1 SGB 2, § 12 Abs 3 S 1 Nr 6
SGB 2 vom 19.11.2004, § 12
Abs 4 SGB 2
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommens- und
Vermögensberücksichtigung - Zuwendungen vom Vater zur
Deckung des Lebensunterhalts - unbebautes Grundstück
Tatbestand
Der 1967 geborene Kläger begehrt die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung
nach dem SGB II.
Der Kläger ist Vater einer im Dezember 2003 geborenen Tochter. Er bewohnt allein eine
73 qm große 3-Zimmer-Wohnung in einem Mehrfamilienhaus, welches im Eigentum
seines Vaters steht. Er hat dort freies Wohnrecht. Der Kläger ist zudem Eigentümer des
500 qm großen unbebauten Nachbargrundstücks Z, welches baurechtlich für eine
zweigeschossige Wohnbebauung zugelassen ist (Bl. VA). Wegen der räumlichen Lage
wird auf die Bodenrichtwert-Information (Bl VA) und die vom Beklagten gefertigte Skizze
(Bl. VA) Bezug genommen. Einen ersten Antrag des Klägers vom 23. September 2004
auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II lehnte der Beklagte mit
bestandskräftigem Bescheid vom 5. Januar 2005 ab. Am 1. April 2005 erhielt der Kläger
von seinem Vater einen Betrag von 4.000 EUR zur Bestreitung des Lebensunterhalts.
Seit dem Verbrauch dieses Geldes erhält er fortlaufend monatlich 400 EUR.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 13. Dezember 2005 lehnte der Beklagte den
Antrag des Klägers vom 20. Oktober 2005 auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB
II ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 6. April 2006 zurück. Zur Begründung führte der Beklagte
aus, dem Kläger sei es zuzumuten, das ihm gehörende Grundstück zu verwerten und
aus dem Erlös seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, zu deren Begründung der Kläger im
Wesentlichen ausführt: Eine Verwertung des Grundstücks sei ihm nicht zuzumuten. Das
Grundstück habe ihm der Vater vor langer Zeit zu Wohnzwecken übertragen. Er
beabsichtige schon lange, das Grundstück zu bebauen und zu bewohnen. Es sei ihm
zusammen mit seinem Vater als Kreditnehmer gelungen, ein Baudarlehen zu erhalten.
Für das Baudarlehen sei eine bereits im Grundbuch eingetragene Grundschuld wieder
aktiviert worden. Das Grundstück sei nunmehr mit einem eingeschossigen Wohnhaus
bebaut, welches voraussichtlich im März/April 2007 bezugsfertig sein werde. Eine
Verwertung des Grundstücks sei unwirtschaftlich. Nach der Bodenrichtwerttabelle ergebe
sich ein Wert von 85.000 EUR. Verwertbar wäre es jedoch maximal auf der Grundlage
eines Verhandlungsbasispreises von 59.000 EUR. Der Preis sei noch nach unten zu
korrigieren. Hinzu kämen Gebühren und andere Entgelte in Höhe von insgesamt ca.
5.000 EUR. Es käme zu einem Verlust von 36 %. Auch wegen seiner Erkrankung an
Leukämie im Jugendalter und einem deshalb anerkannten Grad der Behinderung von 40
sei ihm das Grundstück zur Wohnraumbeschaffung zu belassen. Der Kläger verfüge
zudem über kein eigenes Einkommen. Geld habe er von seinem Vater lediglich als
zurückzuzahlendes Darlehen erhalten. Die Einmalzahlung von 4.000 EUR habe er nach
10 Monaten verbraucht. Dann hätten sie einen Folgevertrag geschlossen, der im
Sommer auslaufe. Er sei schließlich wegen fehlendem Krankenversicherungsschutz
hilfebedürftig.
Einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Gericht mit Beschluss vom 18. Mai
2006 - S 102 AS 3465/06 ER - zurückgewiesen
Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13.
Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. April 2006 zu
verurteilen, für den Zeittraum ab 20. Oktober 2005 Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes in Höhe von monatlich 345,- Euro zu gewähren,
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hilfsweise, die Kosten für eine Krankenversicherung zu übernehmen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Vater des Klägers, den Zeugen
Sch., vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des
Sitzungsprotokolls verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die
Verfahrensakte S 102 AS 3465/06 ER und die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen,
die vorgelegen hat und dessen wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und
verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die
Bewilligung von Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II.
Der Kläger ist nicht hilfebedürftig im Sinne der §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 SGB II.
Zur Überzeugung des Gerichts ist er in der Lage, seinen Lebensunterhalt sowohl mit
Hilfe seines Vaters als auch durch die Verwertung seines Grundstücks zu bestreiten.
Da der Kläger freies Wohnrecht hat, war von einem für Alleinstehende gemäß § 20 Abs. 2
SGB II anzuerkennenden monatlichen Bedarf in Höhe von 345 EUR auszugehen.
Dieser Bedarf war bzw. ist durch die einmalige Zuwendung von 4.000 EUR am 1. April
2005 und die anschließenden monatlichen Zuwendungen des Vaters des Klägers, des
Zeugen Sch., in Höhe von 400 EUR gedeckt. Diese Zuwendungen sind gemäß § 11 Abs.
1 SGB II als Einkommen zu berücksichtigen. Einkommen im Sinne dieser Vorschrift sind
grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, wenn und soweit mit ihnen eine
Rückzahlungsverpflichtung nicht verbunden ist (vgl. Eicher/Spellbrink, SGB II, § 11 Rdnr.
27 m. w. N.). Das Gericht vermochte sich nicht davon zu überzeugen, dass mit den von
dem Kläger erhaltenen Zuwendungen eine Rückzahlungsverpflichtung verbunden ist.
Dies geht zu seinen Lasten. Schon nach dem Inhalt des schriftlichen Darlehensvertrages
vom 1. April 2005 steht die Rückzahlungsverpflichtung des Klägers unter der
aufschiebenden Bedingung, dass er über eigenes Einkommen verfügt. So bestimmt der
Vertrag: "Das Darlehen muss getilgt werden, sobald ein Einkommen erzielt wird".
Solange der Kläger kein Einkommen erzielt, besteht also keine
Rückzahlungsverpflichtung. Vereinbarungen über ein Widerrufs- bzw. Kündigungsrecht
des Zeugen Sch. enthält der Vertrag – im Unterschied zu dem geregelten
Widerrufsrecht des Klägers - nicht. Darüber hinaus bestehen erhebliche Zweifel, dass der
schriftliche Vertrag die Willenserklärungen des Klägers und des Zeugen Sch. zutreffend
wiedergibt und der Kläger tatsächlich rechtlich verbindlich zur Rückzahlung des
Darlehens verpflichtet werden sollte. Der Darlehensvertrag enthält keine Regelungen
darüber, wie der Kläger das Darlehen zurückzahlen soll, wenn er Einkommen erzielt. Im
Hinblick auf die Angaben des Zeugen Sch. erscheint es jedenfalls ausgeschlossen, dass
dieser von dem Kläger eine Rückzahlung einfordern würde, wenn das dem Kläger zur
Verfügung stehende Einkommen – wie etwa das vorliegend begehrte Arbeitslosengeld II -
nur dazu ausreichte, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. So lässt sich der Äußerung
des Zeugen, dass er den Kläger unterstütze, weil er sein Sohn sei, entnehmen, dass er
sich als Vater moralisch in der Pflicht sieht, dem Kläger Unterhalt zu leisten. Hierfür ist
er, wie er in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, im Rahmen des Möglichen auch
bereit, eigene Ausgaben zurückzustellen. In diesem Sinne ist der Darlehensvertrag zu
verstehen. Mit diesem sollte der Sohn nicht rechtlich verpflichtet werden. Ein ernsthafter
Wille des Zeugen, von dem Kläger die gezahlten Beträge zurückzufordern und rechtliche
Mittel zur Durchsetzung der Forderung bis zur Zwangsvollsteckung in das Grundstück
des Klägers zu ergreifen, ist nicht zu erkennen. Dagegen spricht auch, dass der Zeuge
den Kläger bei der Errichtung seines Wohnhauses, insbesondere bei der Beschaffung des
Baudarlehens unterstützt hat, selbst als Kreditnehmer für das Baudarlehen haftet und
der Kläger ohne Hilfe des Vaters die Darlehensverbindlichkeiten schwerlich aufbringen
könnte.
Unabhängig von vorstehenden Erwägungen ist der Kläger in der Lage, seinen
Lebensunterhalt aus eigenem Vermögen zu bestreiten. Gemäß § 12 Abs. 1 SGB II
gehören zum Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände, also auch ein
Grundstück. Der Verwertung des Grundstücks des Klägers steht § 12 Abs. 3 SGB II nicht
entgegen. Für die Altersvorsorge bestimmte Vermögensgegenstände sind in
angemessenem Umfang gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3 SGB II nur geschützt, wenn der
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angemessenem Umfang gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3 SGB II nur geschützt, wenn der
erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auf § 12
Abs. 3 Nr. 4 SGB II kann sich der Kläger ebenfalls nicht berufen, weil sein Grundstück
zumindest bisher kein selbst genutztes Hausgrundstück im Sinne dieser Vorschrift ist;
diese würde voraussetzen, dass der Kläger eine auf seinem Grundstück errichtete
Wohnung bereits zu Wohnzwecken nutzen würde (vgl. Eicher/Spellbrink, SGB II, § 12 Rdnr.
69). Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass sein Grundstück im
Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 5 SGB II zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger
Menschen dienen soll. Zur weiteren Begründung wird insoweit auf den Beschluss der
Kammer vom 18. Mai 2006 – S 102 AS 3465/06 ER – Bezug genommen. Schließlich ist
die Verwertung im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II weder offensichtlich
unwirtschaftlich, noch würde sie für den Kläger eine besondere Härte bedeuten. Der
Begriff der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit ist im Zusammenhang mit § 2 Abs. 2
Satz 1 SGB II auszulegen, wonach erwerbsfähige Hilfebedürftige alle Möglichkeiten zu
nutzen haben, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten.
Maßstab ist deshalb nicht die objektivierte Sichtweise eines ökonomisch handelnden
Menschen, sondern die Sichtweise des Hilfebedürftigen, der zunächst alles Erforderliche
veranlassen muss, um seine Abhängigkeit von Sozialleistungen zu vermeiden. Hieraus
ergibt sich, dass von einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit nicht - in Anlehnung an
die zu § 1 Abs. 3 Nr. 6 der Arbeitslosenhilfeverordnung 2002 ergangene Rechtsprechung
- schon dann ausgegangen werden kann, wenn der zu erwartende Erlös unter
Berücksichtigung der Verwertungskosten mehr als 10 % unter dem Substanzwert liegt
(vgl. SG Berlin, Urteil vom 13. Dezember 2005 – S 63 AS 7329/05 -, Urteil vom 29. März
2006 – S 55 AS 7521/05 -, jeweils zitiert nach Juris). Bei der Verwertung von Immobilien
ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der
Verwertung stets von der jeweiligen Marktlage abhängig ist und die Immobilienmarktlage
anhaltend dadurch gekennzeichnet ist, dass die zu erzielenden Verkaufspreise nicht
mehr die Höhe früherer Verkehrswerte erreichen (so auch SG Berlin, Urteil vom 13.
Dezember 2005, a. a. O.) Vorliegend wird übereinstimmend mit dem Kläger von einem
Bodenrichtwert 170 EUR/qm ausgegangen; bei einer Grundstücksgröße von 500 qm
ergibt sich somit ein Bodenrichtwert von 85.000 EUR. Die K. Immobilien GmbH hielt am
3. November 2005 nach Besichtigung des Grundstücks und Einsichtnahme des
Lageplans und unter Berücksichtigung des vorhandenen Geh-, Fahr- und
Leitungsrechtes einen Kaufpreis von 70.000 EUR für erzielbar (Bl. VA). Die Firma t.
Immobilien empfahl dem Kläger mit Schreiben vom 4. November 2005 (Bl. VA) einen
Angebotspreis von 59.000 EUR und begründete dies maßgeblich mit einer
eingeschränkten Nutzbarkeit des Grundstücks. Nach der erstgenannten Auskunft würde
der Erlös unter Berücksichtigung von Verwertungskosten in Höhe von 5.000 EUR etwa 24
% unter dem Bodenrichtwert liegen; der von dem Kläger zu Grunde gelegte Nettoerlös
von 54.400 EUR liegt 36 % unter dem Bodenrichtwert. In beiden Fällen ist nicht von einer
offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit auszugehen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass
der Bodenrichtwert ein Durchschnittswert ist, der nicht Besonderheiten eines
Grundstücks berücksichtigt, die den konkreten Substanzwert maßgeblich beeinflussen.
Die Unwirtschaftlichkeit einer Verwertung kann deshalb nicht damit begründet werden,
dass das klägerische Grundstück wohl wegen seiner räumlichen Lage in "zweiter Reihe"
nur "eingeschränkt nutzbar" ist, wie die Firma t. Immobilien meint. Denn dieser Umstand
hat vor allem Einfluss auf den konkreten Substanz- bzw. Verkehrswert. Dass das
Grundstück nicht wirtschaftlich verwertet werden könnte, ergibt sich daraus nicht. Ein
Erlös von 54.400 EUR würde auch erheblich über dem gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 SGB II zu
ermittelnden Freibetrag des Klägers von 7.800 EUR (39 x 200) liegen.
Die Verwertung des Grundstücks stellt zudem keine besondere Härte dar. Besondere
Umstände, aus denen sich ergibt, dass der Kläger durch eine Verwertung in atypischer
Weise nachhaltig beeinträchtigt wäre, liegen nicht vor.
Der Kläger hat ferner keinen Anspruch gemäß § 9 Abs. 4 SGB II auf Gewährung von
Leistungen im Wege des Darlehens. Von der fehlenden Möglichkeit der sofortigen
Verwertung konnte hier zwar ausgegangen werden. Der Kläger ist jedoch durch die
Zuwendungen seines Vaters – unabhängig von dem Bestehen einer etwaigen
Rückzahlungsverpflichtung – hinreichend abgesichert.
Eine Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ergibt ich schließlich nicht daraus, dass
der Kläger nicht krankenversichert ist. Der Kläger hatte im Bedarfsfall Anspruch auf
Hilfen zur Gesundheit gemäß §§ 47 ff. SGB XII. Diese Leistungen sind gemäß § 5 Abs. 2
SGB II für Erwerbsfähige nicht ausgeschlossen. Seit dem 1. August 2006 ergibt sich im
Bedarfsfall ein Leistungsanspruch aus § 26 Abs. 3 SGB II.
Die Klage ist deshalb abzuweisen.
20 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
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