Urteil des SozG Berlin vom 01.02.2006

SozG Berlin: arbeitsgemeinschaft, wohnung, zusicherung, umzug, mietzins, angemessenheit, heizung, unterkunftskosten, verfügung, link

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Gericht:
SG Berlin 104.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
S 104 AS 3270/06 ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 22 Abs
2 S 1 SGB 2
Arbeitslosengeld II; Übernahme der angemessenen Kosten für
Wohnraum nach Umzug ohne Zusicherung
Leitsatz
Das Zusicherungsverfahren hat allein Aufklärungs- und Warnfunktion; die Einholung der
Zusicherung gemäß § 22 Abs 2 S 1 SGB ist deshalb keine Voraussetzung für den Anspruch
auf Übernahme angemessener Unterkunftskosten.
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung für die Zeit vom 1.
Februar 2006 bis zum 31. Juli 2006 verurteilt, dem Antragsteller die Kosten für seine
Wohnung in der B Straße in B in Höhe von 345,- Euro bzw. - soweit die
Arbeitsgemeinschaft JobCenter Friedrichshain-Kreuzberg hierauf bereits anteilig
Mietzahlungen geleistet hat bzw. leisten wird - den Differenzbetrag zu 345,- Euro zu
zahlen.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des
Verfahrens zu erstatten.
Gründe
Der (sinngemäße) Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der
einstweiligen Anordnung zu verurteilen, ihm für die Zeit ab Februar 2006 die Kosten für
seine Wohnung in der B Straße in B in Höhe von 345,- Euro bzw. - soweit die
Arbeitsgemeinschaft JobCenter Friedrichshain-Kreuzberg hierauf bereits anteilig
Mietzahlungen geleistet hat bzw. leisten wird - den Differenzbetrag zu 345,- Euro zu
zahlen, hat Erfolg.
Für die von dem Antragsteller erstrebte Regelungsanordnung gemäß § 86 b Abs. 2 Satz
2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) besteht ein Anordnungsanspruch.
Denn die nach § 36 Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für
den Antragsteller ab 1. Februar 2006 örtlich zuständige Antragsgegnerin ist gemäß § 22
Abs. 1 Satz 1 verpflichtet, dem Antragsgegner Leistungen für Unterkunft und Heizung in
Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit diese angemessen sind. Der
von dem Antragsteller ab 1. Februar 2006 für seine Wohnung in der B Straße in B zu
entrichtende Mietzins in Höhe von 345,- Euro entspricht indes den Kriterien für eine
angemessene Bruttowarmmiete. Nach dem von der Senatsverwaltung für Gesundheit,
Soziales und Verbraucherschutz herausgegebenen Rundschreiben I Nr. 14/2005 vom 17.
Juni 2005 Punkt 4 Absatz 2 ist nämlich bei einem 1-Personen-Haushalt eine
Bruttowarmmiete von bis zu 360,- Euro angemessen. Der von dem Antragsteller zu
entrichtende Mietzins in Höhe von 345,- Euro liegt sogar noch deutlich darunter.
Dass der Antragsteller vor dem Umzug weder die Zusicherung der Antragsgegnerin
noch der Arbeitsgemeinschaft JobCenter Friedrichshain-Kreuzberg gemäß § 22 Abs. 2
Satz 1 SGB II eingeholt hat, ändert hieran nichts. Die Einholung der Zusicherung ist
nämlich keine Voraussetzung für die Erbringung von Leistungen in Höhe der
angemessenen Unterkunftskosten. Das Zusicherungsverfahren hat allein Aufklärungs-
und Warnfunktion. Es zielt allein darauf, vor dem Vertragsschluss und einem Umzug
dem Hilfebedürftigen Klarheit über die Angemessenheit der Aufwendungen für die neue
Unterkunft zu verschaffen und so Streitigkeiten über die Angemessenheit vorzubeugen
(vgl. Berlit in: Münder, Sozialgesetzbuch II, § 22, Rdnr. 52 ff).
Des Weiteren besteht auch ein Anordnungsgrund. Denn die einstweilige Anordnung
erscheint nötig, um wesentliche Nachteile bei dem Antragsteller abzuwenden. Der
Antragsteller weist insoweit nachvollziehbar darauf hin, dass die Begleichung des
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Antragsteller weist insoweit nachvollziehbar darauf hin, dass die Begleichung des
Differenzbetrages zwischen den von der Arbeitsgemeinschaft JobCenter Friedrichshain-
Kreuzberg als „Vorschuss“ gezahlten Leistungen für Unterkunft und Heizung und den
tatsächlich anfallenden (angemessenen) Mietkosten in Höhe von 345,- Euro (allein für
die Monate Februar bis April 2006 473,81 Euro) unzumutbar ist, da dem Antragsteller die
für die Sicherung des Lebensunterhalts erforderlichen finanziellen Mittel offensichtlich
nicht mehr zur Verfügung stehen.
Die Begrenzung des zeitlichen Umfangs dieser einstweiligen Anordnung auf die Zeit bis
zum 31. Juli 2006 resultiert aus dem vorläufigen Charakter der einstweiligen Anordnung.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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