Urteil des SozG Berlin vom 10.06.2009

SozG Berlin: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, vorverfahren, gebühr, widerspruchsverfahren, rechtsschutz, verwaltungsverfahren, verminderung, aufwand, hauptsache, vergleich

Sozialgericht Berlin
Beschluss vom 10.06.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 165 SF 601/09 E
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Sozialgerichts Berlin vom 1.
Dezember 2008 wird zurückgewiesen. Kosten des Erinnerungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Erinnerung ist im Ergebnis nicht begründet. Zwar ist im Einklang mit dem Vortrag der
Erinnerungsführerin die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG anzusetzen und nicht nach Nr. 3103 VV RVG wie
im angegriffenen Beschluss. Innerhalb des Gebührenrahmens der Nr. 3102 VVRVG war die dortige (beantragte)
Mittelgebühr von 250,00 EUR allerdings um 1/3 (auf 166,66 EUR, aufgerundet auf 170.00 EUR) herabzusetzen, da der
Bevollmächtigte der Erinnerungsführerin bereits im Widerspruchsverfahren tätig war und der anwaltliche Aufwand
entsprechend dem dadurch entstandenen Synergieeffekt entsprechend geringer war.
Die Kammer nimmt den vorliegenden Fall zum Anlass, ihre bisherige Rechtsprechung (S 165 SF 5/09 E vom 30.
Januar 2009) zur Frage der Anwendbarkeit des verminderten Gebührenrahmens der Nr. 3103 VV RVG auf Verfahren
im einstweiligen Rechtsschutz nach § 86 b SGG im Grundsatz zu ändern und nunmehr an die Rechtsprechung der
164. Kammer des Sozialgerichts Berlin anzugleichen. Im Beschluss der 164. Kammer vom 4. März 2009 – S 164 SF
194/09 -, dem die Kammer aus den dort genannten Gründen folgt, heißt es dazu:
"Zunächst weist die Kammer darauf hin, dass vorliegend eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG angefallen ist
und nicht nach Nr. 3103 VV RVG. Das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz setzt ein Verwaltungs- oder
Vorverfahren nicht voraus, weshalb schon begrifflich der Tatbestand der Nr. 3103 VV RVG nicht einschlägig ist (vgl.
dazu mit ausführlicher Erörterung und Darstellung des Meinungsstandes in der Rechtsprechung SG Duisburg,
Beschluss vom 15.05.2007, Az.: S 7 AS 249/06 ER – JURIS -). Die entgegenstehenden Ansichten der von dem
Erinnerungsgegner zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung einiger Landessozialgerichte vermochten die Kammer
nicht zu überzeugen. Der Gesetzgeber hat in der VV zum RVG eine Ermäßigung für bestimmte Verfahrensarten
vorgenommen, ohne jedoch für das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz an den Sozialgerichten, bei dem
Betragsrahmengebühren entstehen, eine eigenständige Gebührenregelung vorzunehmen. Einem Verfahren im
einstweiligen Rechtsschutz geht regelmäßig ein Verwaltungs- oder Vorverfahren nicht voraus, zumindest ist dies
keine zwingende Prozessvoraussetzung, weshalb schon der Wortlaut der Nr. 3103 VV RVG der Auslegung, bspw.
durch das LSG Thüringen, Beschluss vom 06.03.2008, L 6 B 198/07 SF nicht entspricht."
(Hinweis: Der Beschluss der 164. Kammer vom 4. März 2009 – S 164 SF 194/09 - konnte aus technischen Gründen
nicht auf der Website des SG Berlin (Musterentscheidungen) veröffentlicht werden, da dort unter dem gleichen
Aktenzeichen bereits (vorrangig) ein Musterbeschluss zu den Kosten für das Zwangsvollstreckungsverfahren im
Vergütungsfestsetzungsverfahren (des gleichen Ursprungsverfahrens) veröffentlicht ist).
In der zitierten Entscheidung des SG Duisburg wird – für die Kammer nachhaltig überzeugend – weiter wie folgt
ausgeführt:
"Was die Verfahrensgebühr angeht, sind die Bevollmächtigte des Antragstellers und die Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle überstimmend und aus Sicht des Gerichts auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Gebühr Nr.
3102 VV RVG (und nicht die Gebühr Nr. 3103 VV RVG) zugrundezulegen ist. Demgegenüber wird zwar vertreten (vgl
Sozialgericht Aurich, Beschluss vom 09.05.2006 Az.: S 25 SF 20/05 AS; Bayerisches Landessozialgericht,
Beschluss vom 18.01.2007, Az.: L 15 B 224/06 AS KO; Sozialgericht Münster, Beschluss vom 04.12.2006, Az.: S 5
AS 73/06 ER), dass in Fällen wie diesen, in denen der Bevollmächtigte für den Antragsteller bereits in einem vor dem
Eilverfahren anhängigen Verwaltungs- bzw Widerspruchsverfahren tätig gewesen ist, nicht der Gebührenrahmen der
Nr. 3102 VV RVG, sondern der Gebührenrahmen der Nr. 3103 VV RVG gelten soll. Dies wird im Wesentlichen damit
begründet, dass die Gebührenvorschrift Nr. 3103 VV RVG eine vorrangig anzuwendende Sondervorschrift darstelle,
bei der berücksichtigt werde, dass das Tätigwerden eines Bevollmächtigten bereits im Verwaltungsverfahren die
Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren erleichtere. Dies gelte auch im Rahmen von Eilverfahren, wenn die
Voraussetzungen der genannten Ziffer erfüllt seien. Die Vorschrift sei somit nicht auf "normale" Hauptsacheverfahren
beschränkt, denen eine Tätigkeit des Bevollmächtigten im Verwaltungsverfahren vorausgegangen sei. Zwar handele
es sich bei einem Vorverfahren in der Sache und einem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes
gemäß § 17 Nr 4 RVG um verschiedene Angelegenheiten. Wenn der Gesetzgeber die Gebührenziffer Nr 3103 VV
RVG in Verfahren vor den Sozialgerichten nicht hätte zur Anwendung kommen lassen wollen, wenn es sich um
einstweilige Anordnungsverfahren handelt, wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass er dies entsprechend formuliert
hätte, wie er auch in den übrigen Regelungen des VV RVG zwischen unterschiedlichen Verfahrensarten unterschieden
habe.
Das Gericht folgt dieser Meinung nicht (vgl ebenso Sozialgericht Oldenburg, Beschluss vom 15.12.2005, Az.: S 10
SF 52/05; das Sozialgericht Frankfurt, Beschluss vom 31.07.2006, Az.: S 20 SF 8/06 AY; das Sozialgericht
Nürnberg, Beschluss vom 17.07.2006, Az.: S 5 AS 2/06 ER KO; Sozialgericht Hildesheim, Beschluss vom
15.11.2005, Az.: S 12 SF 49/05; Sozialgericht Duisburg, Beschluss vom 21.07.2006, Az.: S 17 AS 361/05 ER). Aus
Sicht des Gerichts ist die Vergütungsvorschrift der Nr. 3103 VV RVG von seiner Konzeption her zugeschnitten auf ein
vorangegangenes Tätigkeitwerden des Bevollmächtigten in einem Verwaltungs- bzw Widerspruchsverfahren, welches
(genau) auf denselben Gegenstand gerichtet ist, wie das daran anschließende Hauptsacheverfahren, für das die
Vergütung erfolgen soll. Da der Gegenstand des Verwaltungs- bzw Widerspruchsverfahrens zumindest nur teilweise
identisch ist mit dem Vortrag bzw dem Begehren in einstweiligen Rechtsschutzverfahren, die im Rahmen des § 86b
Abs 1 SGG in der Regel auf die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches
gerichtet sind oder im Rahmen des § 86 b Abs 2 SGG auf die vorläufige Regelung eines streitigen
Rechtsverhältnisses, ist es aus Sicht des Gerichts nicht gerechtfertigt, grundsätzlich den pauschalen Abschlag, wie
er durch die Verringerung des Gebührenrahmens bei Ansatz der Nr. 3103 VV RVG herbeigeführt wird, anzunehmen.
Die formale Trennung der unterschiedlichen Streitgegenstände ist aus der Sicht des Gerichts als vorrangig
anzusehen. Im Übrigen ist es unproblematisch möglich, im Rahmen der Anwendung des § 14 Abs 1 S 1 RVG die in
der Gebühr nach Nr 3103 VV RVG pauschal berücksichtigten Synergieeffekte im Einzelfall in dem Umfang bei der
Bemessung der konkreten Höhe der Gebühr nach der Nr. 3102 VV RVG mit einfließen zu lassen, wie sie tatsächlich
entstehen."
Die Abkehr von der bisherigen Rechtssprechung ergab sich für die Kammer aus den folgenden weiteren
Überlegungen:
Bei nochmaliger Durchsicht der Rechtsprechung und Literatur stört, dass das zentral angewandte Kriterium des
Synergieeffektes teils (nur) bei der Bestimmung des Gebührenrahmens (des Nr. 3103 VV RVG), teils bei der
Bestimmung der konkreten Höhe innerhalb des zuvor bestimmten Rahmens oder sogar doppelt (zumindest schwer
abgrenzbar) bei beiden Bestimmungen verwendet wird.
Dabei wird das Billigkeitskriterium des anwaltlichen Aufwands (Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit) im Rahmen
des Nr. 3103 VV RVG in die Bestimmung des Rahmens selbst (teilweise) vorverlagert, was zu doppelter
Verminderung führen kann oder zumindest das Kriterium des Synergieeffekts bei der Bestimmung der konkret billigen
Höhe innerhalb des Rahmens bereits von vornherein ausschließt.
Ferner entstehen regelmäßig Anwendungswidersprüche, die sich ebenfalls durch die hier bevorzugte Linie lösen
lassen: Einige Meinungen in Rechtsprechung und Literatur wenden Nr. 3103 VV RVG nur nach abgeschlossenem
Vorverfahren an (Straßfeld in Jansen, SGG, 3. Aufl. 2009, § 197, Rdnr. 40, unter verkürzter Berufung auf den Wortlaut
der Nr. 3103 VV RVG, ohne den eigenständigen Verfahrenscharakter des Einstweiligen Rechtsschutzes
berücksichtigen, der im Gegensatz zu den Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen jedenfalls auch ohne Vorverfahren
betrieben werden kann; LSG NRW, Beschluss vom 29.01.2008, L 1 B 35/07 AS, wo dann aber die Absenkung auf 2/3
der Mittelgebühr der Nr. 3102 VV RVG nicht mit Synergieeffekten (trotz dort gleichzeitiger Widerspruchseinlegung und
Einleitung des Eilverfahrens) begründet wird, sondern mit der im Vergleich zur Hauptsache zeitlichen Begrenzung und
dem Ziel einer nur vorläufigen Regelung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens), einige bei abgeschlossenem oder
gleichzeitigen Vor- oder Klageverfahren (LSG Bayern - L 15 B 224/06 AS KO - vom 18. Januar 2007, das im
Grundsatz sowohl die Möglichkeit der Anwendung der Nr. 3103 VV RVG als auch das Unterschreiten der Mittelgebühr
mit dem Synergieeffekt bei parallelem Widerspruchs- oder Hauptsacheverfahren begründet und anschließend für den
dortigen Sonderfall eines ausschließlichen Antragsverfahrens ohne parallelem Widerspruchs- oder
Hauptsacheverfahren das "Spannungsverhältnis" zwischen Nr. 3103 VV RVG und Nr. 3102 VV RVG dahingehend
entscheidet, dass in kostenrechtlich privilegierten Verfahren i.S.v. §§ 183, 184 bis 191 SGG, in denen nur die
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG anfällt, die Mittelgebühr nicht unbillig erscheint, dieses an sich zu vertretende
Ergebnis aber dann mit dem geringeren (!) Aufwand in Eilverfahren begründet).
Das "Spannungsverhältnis" läßt sich nach hiesiger Ansicht dagegen ohne weiteres durch die vom SG Duisburg
entwickelte Abgrenzung auflösen, ohne zu weiteren Verwerfungen zu führen.
Hinzu kommt, dass bei unterschiedlicher Häufigkeitsverteilung zahlreiche Kombination der Verfahrensabläufe
(isoliertes Eilverfahren, Eilverfahren mit/ohne abgeschlossenenem/gleichzeitig eröffnetem/schon laufendem
Vorverfahren sowie Teile dieser Kombinationen zusätzlich mit/ohne anschließendem/gleichzeitig eröffnetem/bereits
laufendem Klageverfahren) vorkommen und die hier vertretene Lösung unter Vermeidung des Vorabverbrauchs des
Synergiekriteriums (durch pauschale Anwendung auf die Heranziehung der Nr. 3103 VV RVG) sachgerechtere und
umfassendere Billigkeitsprüfungen für die jeweiligen Verfahrenskombinationen eröffnet.
Dadurch wird zwar im Ergebnis regelmäßig die gleiche Gebührenhöhe erreicht (die Mittelgebühr der Nr. 3103 VV RVG
entspricht dann der durch Synergieeffekte auf 2/3 der Mittelgebühr von Nr. 3102 VV RVG zu vermindernden Gebühr),
gleichzeitig aber auch ein grundsätzlich erhöhter Spielraum für die Billigkeitserwägungen im Einzelfall, was sich
zudem dogmatisch und praktisch besser abgrenzbar bei der Bestimmung des Gebührenrahmens und der Bestimmung
der Höhe innerhalb des Rahmens erweist.
Mit der hier vertretenen Lösung wird die Begründung des Gesetzesentwurfes nicht umgangen (Bundestags-
Drucksache 15/1971, S. 1 ff., S. 212). Denn der dort bereits angeführte Synergieeffekt beschränkt sich auf das
Verhältnis Vor-/Klageverfahren (und sagt nichts Explizites zu Eilverfahren), während die Eilverfahren aufgrund ihres
eigenständigen Charakters nach den hier entwickelten Grundsätzen sachgerecht beurteilt werden können unter
Wahrung des Charakters der Nr. 3103 VV RVG als vorrangige Sondervorschrift, allerdings eben nur im Verhältnis
Vorverfahren/Klageverfahren.
Ein weiteres Argument für die Anwendung der Nr. 3102 VV RVG zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen ist
ferner, dass eine Minderung der Gebühren durch Nr. 3103 VV RVG für den Fall nicht vorgesehen ist, dass während
eines laufenden Klageverfahrens ein Eilverfahren anhängig gemacht wird. Der vertretende Anwalt wäre hier besser
gestellt als einer, der schon im Widerspruchsverfahren vertreten hat.
Zur Bestimmung der konkreten Gebührenhöhe nach § 14 RVG gilt nach Auffassung der Kammer bei der
Berücksichtigung von Synergieeffekten grundsätzlich folgendes:
Eine Tätigkeit des Bevollmächtigten im Vorverfahren führt unzweifelhaft zu einem geringeren Einarbeitungsaufwand
im Eilverfahren. Dieser ist innerhalb des Gebührenrahmens der Nr. 3102 VV RVG zu berücksichtigen, wobei die
Absenkungsquote auf 2/3 der Mittelgebühr billig erscheint und nach folgender Überlegung zu bilden ist:
Der mit der vorgenommenen Absenkung um 1/3 erfasste Synergieeffekt bei Vor- bzw. gleichzeitiger Befassung mit
einem parallelen Verwaltungs- oder Vorverfahren betrifft regelmäßig die Erfassung und Darstellung des (insoweit)
einheitlichen Sachverhaltes sowie des geltend gemachten Anspruches und muss daher eine entsprechenden
Verminderung von Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit i.S.v. § 14 RVG bewirken, wobei immerhin ein
anerkennungsfähiger Spielraum von 2/3 für die besonderen Gegebenheiten des einstweiligen Rechtsschutzes
verbleibt. Eine weitere Absenkung alleine aus Gründen der Synergie auf unter 2/3 der Mittelgebühr der Nr. 3102 VV
RVG erscheint der Kammer dagegen als unbillig, denn eine solche befände sich im Ergebnis selbst unterhalb der
Mittelgebühr der Nr. 3103 VV RVG und würde insoweit zu einem Wertungswiderspruch führen. Dies rechtfertigt auch
generell die vorgenommene Aufrundung von rechnerisch 2/3 der Mittelgebühr (250,00 EUR) i.H.v. 166,66 EUR auf
170.00 EUR.
Die weiteren Billigkeitskriterien des § 14 RVG können sich dabei selbstverständlich noch erhöhend, aber auch
vermindernd auf die Höhe auswirken, wozu die Kammer im vorliegenden Fall allerdings keinen Anlass sah. Die
Erinnerungsführerin hat hierzu auch nicht weiter vorgetragen, sondern ausschließlich über die von ihr gerügte
Anwendung des Gebührenrahmens der Nr. 3103 VV RVG argumentiert. Dass der Bevollmächtigte der
Erinnerungsführerin zur Begründung seines zeitgleich am 7. August 2008 erhobenen Widerspruches vorläufig auf den
beigefügten Eilantrag verwies, zeigt vielmehr exemplarisch den konkreten Synergieeffekt bei der Abfassung zweier
Rechtsmittel, darüber hinaus aber auch, dass Minderungen nur nach abgeschlossenem Vorverfahren (sei es über Nr
3103 VV RVG, sei es nach dem hier vertretenen Modell) zu kurz greifen.
Die Kostenentscheidung für das Erinnerungsverfahren beruht auf § 193 SGG.
Die Kammer hält im Einklang mit der Rechtsprechung der 164. Kammer des Sozialgerichts Berlin eine gesonderte
Kostenentscheidung im Erinnerungsverfahren für erforderlich, und zwar aus den (z.B.) in den Beschlüssen der der
164. Kammer des Sozialgerichts Berlin – S 164 SF 118/09 E vom 6. März 2009 - und der 165. Kammer des
Sozialgerichts Berlin - S 165 SF 11/09 E vom 2. Februar 2009 – grundsätzlich dargelegten Gründen.
Dieser Beschluss ist, auch hinsichtlich der Kostengrundentscheidung, unanfechtbar (§ 197 Abs. 2 SGG).