Urteil des SozG Berlin vom 13.03.2017

SozG Berlin: aufenthaltserlaubnis, ausländer, sammlung, quelle, ausnahme, drucksache, link

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Gericht:
SG Berlin 63.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
S 63 AS 1817/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 7 Abs 1 SGB 2, § 7 Abs 1 S 1
SGB 2, § 7 Abs 1 S 2 SGB 2, § 8
Abs 2 SGB 2, § 1 AsylbLG
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts für Ausländer - Leistungsberechtigung
nach dem AsylbLG
Leitsatz
Ausländer, die nach § 1 Abs 1 Nr 3 AsylbLG leistungsberechtigt sind, haben keinen Anspruch
auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 7 Abs 1 S 1 SGB 2.
Tenor
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war gemäß §§ 73a Abs. 1 SGG, 114 Abs. 1 ZPO
zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg verspricht.
Die Antragstellerin begehrt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 7
Abs. 1 Satz 1 SGB II.
Hierauf hat sie jedoch keinen Anspruch. Nach § 7 Abs. 1 SGB II erhalten solche Personen
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die das 15. Lebensjahr, nicht aber das
65. Lebensjahr vollendet haben, sowohl erwerbsfähig als auch hilfebedürftig sind und
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige
Hilfebedürftige). Ausländer haben nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und erhalten Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 SGB II vorliegen, wobei
dieses nicht für Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG gilt und aufenthaltsrechtliche
Bestimmungen unberührt bleiben. Daraus folgt, dass Personen, die gemäß § 1 AsylbLG
leistungsberechtigt sind, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts haben (BT-Drucksache 15/1516, S. 52).
Die Klägerin ist jedoch nach § 1 Nr. 3 AsylbLG leistungsberechtigt, da sie eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG besitzt. Zuletzt hat sie mit Bescheid
vom 4. Juli 2005 eine solche Aufenthaltserlaubnis erhalten. Auch ihre frühere
Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AuslG war nach der Übergangsvorschrift des § 101
Abs. 2 AufenthG als Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG anzusehen. Denn
nach § 101 Abs. 2 AufenthG gelten mit Ausnahme der Aufenthaltsberechtigung oder der
unbefristeten Aufenthaltserlaubnis die übrigen Aufenthaltsgenehmigungen als
Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden
Aufenthaltszweck und Sachverhalt fort. Der Aufenthaltszweck und Sachverhalt, der dem
früheren § 30 Abs. 4 AuslG zu Grunde lag, entspricht dem einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Beide Vorschriften sollen die Möglichkeit einräumen, eine
Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn die bestehende Ausreisepflicht aus tatsächlichen
oder rechtlichen Gründen nicht durchgesetzt werden kann.
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