Urteil des SozG Berlin vom 23.01.2006

SozG Berlin: besondere härte, berufsausbildung, arbeitsmarkt, niedersachsen, vollzeitbeschäftigung, sozialhilfe, härtefall, fehlbetrag, quelle, darlehen

1
2
3
4
Gericht:
SG Berlin 104.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
S 104 AS 72/06 ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 7 Abs 5 S 1 SGB 2, § 7 Abs 5 S
2 SGB 2, § 60 SGB 3
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Arbeitslosengeld II -
Leistungsausschuss für Auszubildende - Leistungen der
Berufsausbildungshilfe - Bedarfsunterdeckung - besonderer
Härtefall - darlehnsweise Gewährung - Zumutbarkeit der
Aufnahme einer Arbeit zur Sicherung des Lebensunterhalts
Leitsatz
1) Ein besonderer Härtefall im Sinne von § 7 Abs 5 S 2 SGB 2 liegt vor, wenn die
Vorenthaltung der für die Sicherung des Lebensunterhalts erforderlichen Mittel zu einem
Ergebnis führen würde, das den von dem Gesetzgeber mit der Schaffung des SGB II
verfolgten Zielen offensichtlich entgegensteht.
2) Die Aufnahme eines Aushilfsjobs ist in Anbetracht der Vollzeitbeschäftigung des
Hilfebedürftigen nicht zumutbar, weil dies die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung
(einschließlich der damit verbundenen Vor- und Nachbereitung) ernstlich in Frage stellen
würde.
3) Der Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung stellt sich bei einen jungen und
ungelernten Antragsteller, der schon vor dem Bezug von Alg II ab 1. Januar 2005 auf die
Bewilligung von Sozialhilfe zum Bestreiten seines Lebensunterhalts angewiesen war, als die
einzig erkennbare Erfolg versprechende Maßnahme dar, ihn auf Dauer in den ersten
Arbeitsmarkt zu integrieren und ihn von dem Bezug von Alg II unabhängig zu machen.
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem
Antragsteller ab dem 1. Februar 2006 vorläufig bis zu einer endgültigen Entscheidung in
der Sache Grundsicherung für Arbeitsuchende in gesetzlicher Höhe, derzeit in Höhe von
123,46 Euro monatlich, im Wege eines Darlehens zu gewähren.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers, mit dem dieser sinngemäß die Weitergewährung der
bereits in dem bestandskräftigen Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Juli 2005
bewilligten Grundsicherung für Arbeitsuchende (bis zum 31. Januar 2006 in Höhe von
123,46 Euro monatlich) beantragt hat, ist zulässig und begründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - kann das Gericht der Hauptsache auf
Antrag eine einstweiligen Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn
die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des gegenwärtigen Zustandes die
Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert
werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur
Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig
erscheint (Regelungsanordnung). Ein solcher Antrag ist nach § 86 b Abs. 3 SGG bereits
vor Klageerhebung in der Hauptsache zulässig. Die gesetzlichen Voraussetzungen für
den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen hier vor.
Der Antragsteller hat den für die hier begehrte Regelungsanordnung (§ 86 b Abs. 2 Satz
2 SGG) erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld II (Alg II)
in Höhe von derzeit (ab 1. Februar 2006) 123,46 Euro liegen gemäß §§ 19 ff
Sozialgesetzbuch -Grundsicherung für Arbeitsuchende- (SGB II) vor. Hinsichtlich der
Berechnung wird auf die Anlage zum Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Juli 2005
verwiesen, mit welchem dem Antragsteller bereits für die Zeit vom 1. August 2005 bis
zum 31. Januar 2006 Alg II in Höhe von 123,46 Euro bewilligt worden ist, die bei
5
6
7
8
9
10
zum 31. Januar 2006 Alg II in Höhe von 123,46 Euro bewilligt worden ist, die bei
unveränderter Sach- und Rechtslage auch für die Zeit ab 1. Februar 2006 herangezogen
werden kann.
Der Anspruch ist auch nicht durch die Regelung des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II
ausgeschlossen. Danach haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 Sozialgesetzbuch -
Arbeitsförderung- (SGB III) dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Zwar ist die von dem Antragsteller
begonnene Ausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker dem Grunde nach
gemäß §§ 60 bis 62 SGB III förderungsfähig und der Antragsteller erhält auch tatsächlich
Leistungen der Berufsausbildungsbeihilfe (vgl. Bescheid der Bundesagentur für Arbeit
vom 24. September 2004 = Leistungsbezug vom 15. September 2004 bis zum 28.
Februar 2006 in Höhe von 155,- Euro monatlich), die Vorenthaltung des Alg II würde für
den Antragsteller jedoch zu einem besonderen Härtefall im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2
SGB II führen. Nach dieser Vorschrift, die § 26 Satz 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG)
nachgebildet ist, können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen
geleistet werden. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 14.
Oktober 1993 (-5 C 16/91 = BVerwGE 94, 224) zu den Voraussetzungen des § 26 Satz 2
BSHG folgendes ausgeführt:
„Die Vorschrift eröffnet die Möglichkeit, einem Auszubildenden, der eine dem Grunde
nach förderungsfähige Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (oder
dem Arbeitsförderungsgesetz) betreibt, Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren, dies
allerdings nur in „besonderen Härtefällen“. Nach Wortlaut, Zweck und
Gesetzessystematik enthält Satz 2 des § 26 BSHG eine Ausnahme vom
Regeltatbestand in Satz 1, deren Reichweite aus der Gegenüberstellung zur
Regelvorschrift zu bestimmen ist. Eine besondere Härte im Sinne von § 26 Satz 2 BSHG
besteht deshalb nur, wenn die Folgen des Anspruchsausschlusses über das Maß
hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine
Ausbildung verbunden und vom Gesetzgeber in Kauf genommen worden ist.“
Diesen grundsätzlichen Überlegungen ist auch für den Geltungsbereich des SGB II
zuzustimmen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14. April 2005 -L 8 AS
36/05 ER = SozSich 2005, 180).
Die Vorenthaltung der für die Sicherung des Lebensunterhalts erforderlichen 123,46
Euro würde jedoch zu einem Ergebnis führen, das den von dem Gesetzgeber mit der
Schaffung des SGB II verfolgten Zielen offensichtlich entgegensteht. Denn bei einer
Bedarfsunterdeckung von monatlich 123,46 Euro (dies entspricht einer Kürzung des
maßgeblichen Regelsatzes um ca. 35 v.H.) kann nicht davon ausgegangen werden, dass
dieser Fehlbetrag längerfristig ausgeglichen werden könnte. So erscheint etwa auch die
Aufnahme eines Aushilfsjobs in Anbetracht der Vollzeitbeschäftigung des Antragstellers
nicht zumutbar, denn dies würde die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung
(einschließlich der damit verbundenen Vor- und Nachbereitung) ernstlich in Frage
stellen. Im Ergebnis muss damit gerechnet werden, dass der Antragsteller seine
Ausbildung abbrechen müsste. Demgegenüber stellt sich der Abschluss einer
qualifizierten Berufsausbildung jedenfalls nach summarischer Prüfung bei dem noch
jungen und ungelernten Antragsteller, der schon vor dem Bezug von Alg II ab 1. Januar
2005 auf die Bewilligung von Sozialhilfe zum Bestreiten seines Lebensunterhalts
angewiesen war, als die einzig erkennbare Erfolg versprechende Maßnahme dar, ihn auf
Dauer in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren und ihn von dem Bezug von Alg II
unabhängig zu machen.
Die strikte Anwendung des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II würde also den derzeitigen Status
der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers zementieren, was offensichtlich den in § 1 Abs. 1
SGB II genannten Aufgaben und Zielen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
entgegensteht, hilfebedürftige Personen in die Lage zu setzen, ihren Lebensunterhalt
unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten (vgl.
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14. April 2005, a.a.O.; LSG Sachsen-Anhalt,
Beschluss vom 15. April 2005 -L 2 B 7/05 AS ER = ASR 2005, 61).
Die Vorenthaltung der für die Sicherung des Lebensunterhalts erforderlichen 123,46
Euro würde jedoch zu einem Ergebnis führen, das den von dem Gesetzgeber mit der
Schaffung des SGB II verfolgten Zielen offensichtlich entgegensteht. Denn bei einer
Bedarfsunterdeckung von monatlich 123,46 Euro (dies entspricht einer Kürzung des
maßgeblichen Regelsatzes um ca. 35 v.H.) kann nicht davon ausgegangen werden, dass
dieser Fehlbetrag längerfristig ausgeglichen werden könnte. So erscheint etwa auch die
Aufnahme eines Aushilfsjobs in Anbetracht der Vollzeitbeschäftigung des Antragstellers
11
12
13
14
15
16
Aufnahme eines Aushilfsjobs in Anbetracht der Vollzeitbeschäftigung des Antragstellers
nicht zumutbar, denn dies würde die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung
(einschließlich der damit verbundenen Vor- und Nachbereitung) ernstlich in Frage
stellen. Im Ergebnis muss damit gerechnet werden, dass der Antragsteller seine
Ausbildung abbrechen müsste. Demgegenüber stellt sich der Abschluss einer
qualifizierten Berufsausbildung jedenfalls nach summarischer Prüfung bei dem noch
jungen und ungelernten Antragsteller, der schon vor dem Bezug von Alg II ab 1. Januar
2005 auf die Bewilligung von Sozialhilfe zum Bestreiten seines Lebensunterhalts
angewiesen war, als die einzig erkennbare Erfolg versprechende Maßnahme dar, ihn auf
Dauer in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren und ihn von dem Bezug von Alg II
unabhängig zu machen.
Die strikte Anwendung des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II würde also den derzeitigen Status
der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers zementieren, was offensichtlich den in § 1 Abs. 1
SGB II genannten Aufgaben und Zielen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
entgegensteht, hilfebedürftige Personen in die Lage zu setzen, ihren Lebensunterhalt
unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten (vgl.
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14. April 2005, a.a.O.; LSG Sachsen-Anhalt,
Beschluss vom 15. April 2005 -L 2 B 7/05 AS ER = ASR 2005, 61).
Einer einstweiligen Anordnung steht nicht entgegen, dass es sich um eine Leistung
handelt, bei der die Antragsgegnerin ein Ermessen ausüben kann. Bei dem Vorliegen
eines Härtefalls ist die Hilfeleistung indiziert, d.h., sie kann nur in Ausnahmefällen
abgelehnt werden (vgl. Brühl in LPK-SGB II § 7 Rdnr. 75; Hessischer VGH, Urteil vom 10.
Dezember 1991 -9 UE 3241/88 = NVwZ-RR 1992, 636; Valgolio in: Hauck/Noftz,
Sozialgesetzbuch SGB II, Loseblattsammlung Stand XI/04, § 7, Rdnr. 36). Dass im
vorliegenden Fall solche besonderen Umstände vorliegen würden, die trotz des
gegebenen Härtefalls eine andere Entscheidung als die, dem Kläger Alg II auf
Darlehensbasis zu gewähren, zuließen, ist nach dem Vortrag der Beteiligten sowie
aufgrund des Akteninhalts nicht ersichtlich.
Nach dem Abschluss seiner Ausbildung ist der Antragsteller gehalten, das Darlehen an
die Antragsgegnerin zurückzuzahlen. Die Antragsgegnerin bleibt ungeachtet dieser
Entscheidung berechtigt, bei konkretem Anlass die Einkommensverhältnisse und den
Bedarf des Antragstellers zu überprüfen.
Des Weiteren besteht auch ein Anordnungsgrund.
Ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung müsste der Antragsteller wesentliche
Nachteile befürchten, weil er nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um
seinen Lebensunterhalt zu sichern. Die dem Antragsteller derzeit zur Verfügung
stehenden finanziellen Mittel (Kindergeld, Erwerbseinkommen, Berufsausbildungsbeihilfe)
unterschreiten den für die Sicherung des Lebensunterhalts erforderlichen Bedarf um
123,46 Euro. Das Abwarten des Widerspruchs - und ggf. des Hauptsacheverfahrens - ist
dem Antragsteller mangels anderer bereiter Mittel nicht möglich. Um die
Anspruchsvoraussetzungen für die dann als Zuschuss zu zahlende begehrten Leistung
zu erfüllen, müsste er seine Berufsausbildung abbrechen. Das kann ihm nicht zuletzt im
Hinblick auf die Intension des Gesetzgebers „fördern und fordern“ nicht zugemutet
werden. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll, wie ausgeführt, gemäß § 1 Abs. 1
Satz 1 und 2 SGB II u.a. die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
stärken, dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der
Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können, und sie bei der
Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen. Dieses Ziel würde
konterkariert, wenn der Antragsteller wegen der Dauer des Widerspruchs- bzw.
Hauptsacheverfahrens seine Berufsausbildung nicht beenden könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum