Urteil des SozG Berlin vom 11.09.2009

SozG Berlin: bestimmtheit, arbeitsmarkt, form, sanktion, abschreckung, verschwendung, missbrauch, arbeitslosigkeit, schwarzarbeit, sammlung

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Gericht:
SG Berlin 37.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
S 37 AS 14128/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 2 Abs 2 S 3 SGB 2, § 16 Abs 3
S 2 SGB 2, § 31 Abs 1 S 1 Nr 1
Buchst c SGB 2
Absenkung des Arbeitslosengeld II - Verweigerung der
Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit - Vorrang der Vermittlung
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bei fehlenden
Vermittlungshemmnissen - Eignung der Arbeitsgelegenheit -
fehlende Bestimmtheit des Angebots
Leitsatz
1. Allein der Umstand längerer Arbeitslosigkeit berechtigt nicht zur Vermittlung in eine
Arbeitsgelegenheit, - es sei denn, hierüber kann der Einstieg in eine reguläre Arbeit
verbessert werden. Keinesfalls dürfen Arbeitsgelegenheiten zur Ermittlung von Schwarzarbeit
oder zur Prüfung der Arbeitsbereitschaft eingesetzt werden, geschweige denn als bloße
Hinzuverdienst-Maßnahme für Langzeitarbeitslose. Abgesehen von der damit verbundenen
Verschwendung öffentlicher Fördermittel, fehlt einer in dieser Funktion eingesetzten
Arbeitgelegenheit die Eignung zur Arbeitsmarktintegration. Dabei muss sich die Eignung auf
den Qualifizierungseffekt der Maßnahme beziehen, für die der Maßnahmeträger ja die Mittel
erhält. Die Vermittlung in eine Arbeitsgelegenheit zur Abschreckung und Disziplinierung ist ein
Missbrauch dieses für Menschen mit besonderen Vermittlungshemmnissen vorgesehenen
Förderinstruments.
2. Auch wenn das Bundessozialgericht (BSG) Zweifel daran angedeutet hat, ob sich der
Arbeitslosengeld-II-Bezieher auf die fehlende Prüfung der Zusätzlichkeit einer
Arbeitsgelegenheit i S des § 16 Abs 3 S 2 SGB 2 berufen kann, ist die fehlende Bestimmtheit
des Maßnahmeangebots ein Grund, auf den er sich bei Nichtantritt der Maßnahme berufen
kann, wobei die fehlende Bestimmtheit nicht nachgeholt oder durch das Einstellungsgespräch
ersetzt werden kann (BSG, Urteil vom 16.12.2008 -B 4 AS 60/07 R-).
Tenor
Der Bescheid vom 3.2.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.4.2009
wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auch für Mai 2009 ungekürzte Leistungen zu
gewähren.
Die Beklagte erstattet die außergerichtlichen Kosten.
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Sanktionsbescheides.
Der 1979 geb. Kläger ist ausgebildeter Verkäufer. Er bezieht seit 1.1.2005 Alg II.
Im Oktober 2008 war ihm eine Arbeitsgelegenheit bei der B…GmbH angeboten worden.
In dem mit einer Rechtsfolgenbelehrung versehenen Angebotsschreiben wird die
Tätigkeit wie folgt beschrieben:
Am 5.11.2008 fand ein Vorstellungsgespräch statt, auf das der Kläger ein Schreiben der
B… erhielt, dass er zum 24.11.2008 eingestellt sei und sich an diesem Tag um 8.00 Uhr
im Sekretariat einfinden solle.
Auf dieses Schreiben vom 21.11.2008 reagierte der Kläger in Form eines Schreibens
vom 25.11.2008, mit dem er den 2.12.2008 als Termin für den Abschluss eines
Maßnahmevertrages anbot. Am 24.11.2008 meldete er sich weder beim Beklagten noch
bei dem Maßnahmeträger.
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Der Beklagte wertete dies als Ablehnung der Maßnahme und stellte mit Bescheid vom
3.2.2009 eine 30%ige Kürzung der Leistung für die Monate März bis Mai 2009 fest.
Dementsprechend wurden im laufenden Bewilligungsabschnitt bis April 2009 die
Regelleistungen für die Monate März und April und im Folgebewilligungsabschnitt Mai bis
Oktober 2009 der Regelleistung für Mai um 105 € vermindert.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 14.4.2009 als unbegründet zurück; der Kläger sei zum Arbeitsbeginn am
26.11.2008 ohne wichtigen Grund nicht erschienen.
Hiergegen richtet sich die am 7. Mai 2009 beim Sozialgericht Berlin erhobene Klage.
Der Kläger macht geltend, die Arbeitsgelegenheit hätte in Form eines Verwaltungsaktes
angeboten werden müssen, um die rechtlichen Voraussetzungen dieser Maßnahme
prüfen zu können. Er habe die Maßnahme nicht abgelehnt, sondern auf eine Reaktion
der B… gewartet.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 3.2.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
14.4.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, auch für Mai 2009 ungekürzte
Leistungen zu gewähren..
Die Beklagtenvertreterin beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ergänzend wird zum übrigen Sach- und Streitstand auf die zwischen den Beteiligten
gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogene Leistungsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist auch begründet. Die Sanktion ist rechtswidrig. Der Kläger hat in
den Monaten März bis Mai 2009 Anspruch auf ungekürztes Alg II.
Zwar ist auch die Kammer zu der Einschätzung gelangt, dass der Kläger die Maßnahme
nicht antreten wollte und sein Verhalten auf eine Ablehnung seitens der B… abzielte,
dies führt aber nicht zu einer Sanktion, da die Maßnahme dem Kläger nicht zumutbar
war.
Nach § 2 Abs. 2 Satz 3 SGB II muss der Hilfebedürftige eine Arbeitsgelegenheit (AGH)
annehmen, wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt „in
absehbarer Zeit“ nicht möglich ist. Dies hat der SGB II-Träger vor Vermittlung in eine
AGH festzustellen, etwa mittels eines Profilings oder durch fehlgeschlagene nachhaltige
Vermittlungsbemühungen in den ersten Arbeitsmarkt.
Keinesfalls dürfen AGH´s zur Ermittlung von Schwarzarbeit oder zur Prüfung der
Arbeitsbereitschaft eingesetzt werden, geschweige denn als bloße Hinzuverdienst-
Maßnahme für Langzeitarbeitslose. Abgesehen von der damit verbundenen
Verschwendung öffentlicher Fördermittel, fehlt einer in dieser Funktion eingesetzten AGH
die Eignung zur Arbeitsmarktintegration. Dabei muss sich die Eignung auf den
Qualifizierungseffekt der Maßnahme beziehen, für die der Maßnahmeträger ja die Mittel
erhält. Die Vermittlung in eine AGH zur Abschreckung und Disziplinierung ist ein
Missbrauch dieses für Menschen mit besonderen Vermittlungshemmnissen
vorgesehenen Förderinstruments.
Liegen keine besonderen, mittels AGH zu behebenden oder zu mildernden
Vermittlungshemmnisse vor, ist der Beklagte gefordert, durch Unterbreitung regulärer
Arbeitsangebote und Eingliederungsvereinbarungen über zielgerichtete
Bewerbungsbemühungen die Arbeitsbereitschaft zu prüfen und kann mangelnde
Mitwirkung dann bis zum kompletten Leistungsentzug (in der Form der passiven
Geldauszahlung) sanktionieren.
Nach Ansicht der Kammer kann der Kläger in eine reguläre Arbeit vermittelt werden.
Schwerwiegende Integrationshemmnisse (Suchterkrankung, psychische Probleme,
Anpassungsstörungen, Intelligenzdefizite und Ähnliches) sind weder erkennbar noch vom
Beklagten ermittelt worden. Allein der Umstand längerer Arbeitslosigkeit berechtigt nicht
zur Vermittlung in eine AGH, es sei denn, hierüber kann der Einstieg in eine reguläre
Arbeit verbessert werden, was bei der hier im Streit stehenden Maßnahme mit
Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Die zu verrichtenden Hilfsarbeiten einfachster
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Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Die zu verrichtenden Hilfsarbeiten einfachster
Art kann der Kläger ohne weiteres in entsprechenden Hilfsjobs auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt (Reinigungskraft, Bauhelfer, Wachschutz etc.) ausüben, Hilfsjobs, die ihm
wegen der Dauer des Leistungsbezugs zumutbar sind.
Es kommt hinzu, dass die Beschreibung der AGH in dem Angebotsschreiben des
Beklagten zu unbestimmt ist. Im Ergebnis bleibt es dem Maßnahmeträger vorbehalten,
welche Hilfsarbeiten er dem Betroffenen zuweist, was unzulässig ist. Der Beklagte muss
vor
zur Integration geeignete Tätigkeiten zugeteilt bekommt.
Auch wenn das BSG Zweifel angedeutet hat, ob sich der Alg II-Bezieher auf die fehlende
Prüfung der Zusätzlichkeit einer AGH berufen kann, ist die fehlende Bestimmtheit des
Maßnahmeangebots ein Grund, auf den er sich bei Nichtantritt der Maßnahme berufen
kann, wobei die fehlende Bestimmtheit nicht nachgeholt oder durch das
Einstellungsgespräch ersetzt werden kann (s. BSG vom 16.12.2008 – B 4 AS 60/07 R).
Die Sanktion musste daher aufgehoben werden, ohne dass es auf die Begründung des
Klägers im Widerspruchs- oder Klageverfahren ankommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
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