Urteil des SozG Berlin vom 13.03.2017

SozG Berlin: arbeitslosenhilfe, befristung, zusage, abschaffung, unterhalt, bedürftigkeit, altersrente, vertrauensschutz, aussetzung, widerspruchsverfahren

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Gericht:
SG Berlin 77.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
S 77 AL 861/95
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 428 Abs 1 SGB 3, § 65 Abs 4
SGB 2, Art 14 GG, Art 20 GG
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Verfassungsmäßigkeit der
Abschaffung der Arbeitslosenhilfe zugunsten des
Arbeitslosengeldes II - Leistungsbezug nach § 428 Abs 1 SGB 3
Leitsatz
1) Durch die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe zugunsten der Leistungen der Grundsicherung
für Arbeitsuchende nach SGB 2 sind Verfassungsrechte der Arbeitslosen nicht verletzt, die
eine Erklärung nach § 428 Abs 1 SGB 3 abgegeben hatten. Ein Anspruch auf Fortzahlung von
Leistungen in der bis zum 31. Dezember 2004 gewährten Höhe besteht nicht.
2) Dem Bestands- bzw. Vertrauensschutz trägt die Übergangsregelung des § 65 Abs 4 SGB 2
hinreichend Rechnung.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Weitergewährung von Arbeitslosenhilfe über den 31.
Dezember 2004 hinaus.
Der im März 1945 geborene Kläger lebt seit 1978 geschieden und ist Vater einer im
November 1986 geborenen Tochter, welche derzeit das Gymnasium besucht. Er bezog
bis September 2001 von der Beklagten zu 1) Arbeitslosengeld und mit einer
Unterbrechung seit 28. September 2001 Arbeitslosenhilfe. Der Kläger legte gegen die
letzte Bewilligung von Arbeitslosenhilfe im Bescheid vom 2. Februar 2004, der eine
Befristung der Leistung bis zum 31. Dezember 2004 vorsah, keinen Widerspruch ein. Im
Dezember 2004 erhielt er Arbeitslosenhilfe in Höhe von 918,84 EUR (29,64 EUR täglich -
Änderungsbescheid vom 7. Dezember 2004).
Am 12. August 2004 hatte er auf einem Vordruck der Beklagten die Erklärung nach §
428 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III) unterzeichnet. Das
Formular der Beklagten hatte die Überschrift: „Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe unter
erleichterten Bedingungen“. Unter der Zwischenüberschrift „Erklärung zur
Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe unter erleichterten
Voraussetzungen“ teilte die Beklagte mit, dass unter erleichterten Voraussetzungen
Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe beziehen könne, wer 58 Jahre und älter sei. Die
Regelungen seien für Arbeitnehmer gedacht, die im fortgeschrittenen Alter ihren
Arbeitsplatz verloren hätten, zum frühest möglichen Zeitpunkt aus dem Erwerbsleben
ausscheiden wollten und deshalb nicht mehr an der Aufnahme einer neuen
Beschäftigung interessiert seien. Unter der nächsten Zwischenüberschrift „Was
heißt,unter erleichterten Voraussetzungen’?“ war vermerkt: „Sie können
Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe – abweichend von den sonst geltenden
Regelungen – auch dann erhalten, wenn Sie gar keine Beschäftigung mehr aufnehmen
möchten. Außerdem sind Sie nicht mehr verpflichtet, sich selbst um eine neue
Beschäftigung zu bemühen und dies dem Arbeitsamt auf Verlangen nachzuweisen. ...
Wenn Sie es wünschen, unterstützt Sie das Arbeitsamt aber weiterhin bei der Suche
nach einer Beschäftigung, die Ihren Vorstellungen entspricht.“ Unter der
Zwischenüberschrift „Was geschieht, wenn Sie den Rentenantrag nicht stellen, obwohl
Sie Leistungen unter erleichterten Voraussetzungen bezogen haben?“ wird darauf
hingewiesen, dass dann bis zur Stellung des Rentenantrages die Leistung eingestellt
werde und: „Wenn Sie den Antrag stellen, werden Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe
bis zur Zuerkennung der Altersrente weiter gezahlt.“ Nach weiteren Ausführungen folgte
die letzte Zwischenüberschrift: „Wie entscheiden Sie sich?“ Dort kreuzte der Kläger an:
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die letzte Zwischenüberschrift: „Wie entscheiden Sie sich?“ Dort kreuzte der Kläger an:
„Ich möchte Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe unter den erleichterten Voraussetzungen
des § 428 SGB III beziehen. Mir ist bekannt, dass ich diese Erklärung innerhalb von drei
Monaten ohne Folgen widerrufen kann. Altersrente ohne Rentenminderung kann ich
frühestens ab (...) 01.04.2010 erhalten.“ Wegen des weiteren Wortlauts der Erklärung
wird auf Blatt 3 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Am 15. September 2004 beantragte der Kläger Arbeitslosengeld II. Dabei wies er auf die
laufende Zahlung von Unterhalt für seine Tochter in Höhe von monatlich 191,73 EUR hin.
Er beantragte insofern entsprechenden Ausgleich.
Die Beklagte zu 2) bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 2. November 2004 für den
Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 Arbeitslosengeld II in Höhe von 642,41 EUR
monatlich.
Gegen diesen Bescheid wandte sich der Kläger mit seinen Widersprüchen vom 29.
November 2004 und 6. Januar 2005. Er beanstandete die Absenkung seiner Bezüge, weil
er mit der bewilligten Leistung ab Januar 2005 den Unterhalt für seine Tochter nicht mehr
zahlen könne. Daraus ergebe sich ein unhaltbarer Zustand, weil die gesetzlichen
Ansprüche seiner Tochter in Frage gestellt seien. Seine Tochter als Angehörige einer
kleinen Gruppe von Kindern werde entgegen Art. 3 Grundgesetz (GG) diskriminiert.
Mehrfache Versuche seinerseits zur Sachverhaltsaufklärung, auch bei Bundesbehörden
seien gescheitert.
Darüber hinaus rügte er eine Verletzung seines Vertrauens. Dazu gab er an, dass ihm
mehrfach die Annahme der sog. 58er Regelung von der Beklagten zu 1) nahe gelegt
worden sei. Diese habe er im August 2004 im Vertrauen auf die Zusage des weiteren
Bezuges von Arbeitslosenhilfe bis zum Rentenbeginn erklärt. Die Streichung dieser
Regelung stelle deshalb einen Vertrauensbruch dar. Staat und Regierung könnten sich
nicht einfach durch Gesetzesänderungen ihrer Zusagen entledigen.
Die Widersprüche wies die Beklagte zu 2) mit Widerspruchsbescheid vom 24. Januar
2005 zurück. Die Regelung des § 428 SGB III sei nach Abschaffung der Arbeitslosenhilfe
über § 65 SGB II auch für das Arbeitslosengeld II übernommen worden. Die Vereinbarung
nach § 428 SGB III besage nicht, dass eine bestimmte Leistungsart oder -höhe
beibehalten würde. Sie schalte von verschiedenen Leistungsvoraussetzungen lediglich
eine Voraussetzung aus: die Verfügbarkeit. Soweit der Kläger seine
Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Tochter nicht mehr erfüllen könne, weil er
Arbeitslosengeld II beziehe, könne von ihm rechtlich Unterhalt nicht mehr verlangt
werden. Bei Bedürftigkeit könne die Tochter selbst eine Leistung nach SGB II beantragen.
Der Kläger verfolgt sein Begehren mit seiner Klage vom 14. Februar 2005 weiter. Er ist
der Auffassung, dass er mit der Beklagten eine Vereinbarung mit dem Inhalt
geschlossen habe, dass ihm Arbeitslosenhilfe bis zum Rentenbeginn weiter gewährt
werde, wenn er die Erklärung nach § 428 SGB III abgebe. Die Beklagte zu 1) sei an die
durch seine Erklärung zustande gekommene Vereinbarung gebunden.
Gesetzesänderungen könnten nicht in diese Regelung eingreifen oder seien unter
Verletzung von Vertrauensschutzaspekten unzulässig. Darüber hinaus werde die ihm
gezahlte Sozialleistung auf ein solches Niveau abgesenkt, das ihm die Zahlung von
Unterhalt an seine Tochter nicht mehr ermögliche. Dadurch werde auch die weitere
Entwicklung seiner Tochter gleichheitswidrig gefährdet.
Der Kläger verlangt die Aussetzung des Verfahrens, bis gleichartige Musterverfahren
höchstrichterlich geklärt seien.
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1. den Bescheid der Beklagten zu 2) vom 2. November 2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2005 abzuändern,
2. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, dem Kläger auch für den Zeitraum seit 1. Januar
2005 Arbeitslosenhilfe weiter zu gewähren, hilfsweise über das Arbeitslosengeld II hinaus
einen Betrag zur Aufstockung bis zur Höhe der Arbeitslosenhilfe zu zahlen,
3. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, für den Kläger die sich aus den Zahlungen zu 2.
ergebenden Rentenversicherungsbeiträge abzuführen,
4. festzustellen, dass die Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten,
zustande gekommen durch die Erklärung des Klägers vom 12. August 2004, mit dem
Regelungsgehalt der Ziffern 2. und 3. dieses Antrags fortgilt,
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5. das Verfahren auszusetzen, bis über gleichgelagerte Fälle durch das BSG bzw. das
BVerfG abschließend entscheiden wurde.
Die Beklagten beantragen übereinstimmend,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 1) ist der Auffassung, dass die Klage gegen sie unzulässig sei, weil der
Kläger gegen die letzte Befristung der Arbeitslosenhilfe bis zum 31. Dezember 2004
nicht mit einem Rechtsbehelf gegen die Befristung rechtzeitig vorgegangen sei und
deshalb das Vorverfahren noch nicht durchgeführt sei; darüber hinaus sei die Befristung
bestandskräftig geworden. Die Beklagte zu 1) hat ausdrücklich ausgeschlossen, dass
dem Kläger ohne eine Änderung des Gesetzes über den 31. Dezember 2004 hinaus
Arbeitslosenhilfe oder ein Aufstockungsbetrag über das Arbeitslosengeld II hinaus bis zur
Höhe der der früheren Arbeitslosenhilfe gewährt werden könne. Sie lehnt aus diesen
Gründen eine Aussetzung des Verfahrens oder ein Ruhen ab.
Die Beklagte zu 2) ist der Auffassung, dass dem Kläger derzeit die ihm gesetzlich
zustehende Leistung gewährt werde und er weitere Ansprüche deshalb nicht habe.
Der Kammer haben außer den Prozessakten die Verwaltungsvorgänge der Beklagten
vorgelegen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der
Einzelheiten des Sachverhaltes und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die
Schriftsätze, das Protokoll und den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage gegen die Beklagte zu 1) ist zulässig, soweit die Anträge zu 1. bis 3. sich
gegen diese richten. Die Beklagte zu 1) ist Rechtsträger der Beklagten zu 2) und kommt
als einziger zuständiger Rechtsträger in der Kompetenzordnung der Bundesrepublik für
die vom Kläger in der Sache geltend gemachte Forderungen des Antrages zu 2. in
Frage. Die vom Kläger verlangte Erhöhung seiner Leistung betrifft nicht den zweiten an
der Errichtung der Beklagten zu 2) beteiligten Rechtsträger, das Land Berlin als
kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, weil der Kläger
ausschließlich Forderungen erhebt, die nach der Struktur des Grundsicherungsrechtes
nicht vom kommunalen Träger zu gewähren sind. Die Zuständigkeit der Kommunalen
Träger der Grundsicherung ist durch § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II abschließend
geregelt. Sämtliche anderen Leistungen/Leistungsanteile sind von der Beklagten zu 1)
nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II (Auffangzuständigkeit) zu erbringen. Der Kläger
begehrt im vorliegenden Rechtsstreit jedoch keine Leistungen/Leistungsteile nach § 6
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II. Die Klage gegen die Beklagte zu 1) mit dem Ziel der
Abänderung der angefochtenen Bescheide der Beklagten zu 2) (Hilfsantrag) ist als
kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft und im Hinblick auf das
durchgeführte Vorverfahren und die Einhaltung der Klagefrist zulässig.
Die Beklagte zu 2) ist daher nicht im prozessrechtlichen Sinne Beteiligte des Verfahrens.
In diesem Sinne ist ausschließlich die Beklagte zu 1) Verfahrensbeteiligte. Das Rubrum
wurde lediglich aus prozesspraktischen Gründen nicht korrigiert.
Die Klage gegen die Beklagte zu 1) ist auch insofern zulässig, als der Kläger von der
Beklagten zu 1) die Weitergewährung von Arbeitslosenhilfe verlangt. Insofern kommt es
nicht darauf an, dass der Kläger nicht gegen die Befristung zum 31. Dezember 2004 im
letzten Bewilligungsbescheid der Beklagten zu 1) über die Gewährung von
Arbeitslosenhilfe mittels Widerspruch und weitergehender Rechtsbehelfe vorgegangen
ist. Dies ergibt sich zum Einen daraus, dass der Kläger im Zeitpunkt des Erlasses des
befristeten Bewilligungsbescheides kein Rechtsschutzbedürfnis hatte, weil er über das
Vorliegen der Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenhilfe ab 1. Januar 2005
(unterstellt, ein solcher Anspruch bestehe für den Kläger weiter) keinerlei Aussage
treffen konnte und deshalb im Februar 2004 nicht für eine Weitergewährung der
Arbeitslosenhilfe über den 31. Dezember 2004 hinaus streiten konnte.
Er war zum Zweiten auch nicht gehalten, einen entsprechenden ausdrücklichen Antrag
auf Weitergewährung von Arbeitslosenhilfe ab 1. Januar 2005 zu stellen, einen
entsprechenden Ablehnungsbescheid zu erwirken und ein von vornherein aussichtsloses
Widerspruchsverfahren durchzuführen.
Dies ergibt sich einerseits daraus, dass er im September 2004 Leistung wegen
Bedürftigkeit und als Arbeitsuchender ausdrücklich bei der Beklagten zu 1) beantragt
hatte. Über diesen Antrag hatte die Beklagte zu 1), vertreten durch die Beklagte zu 2),
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hatte. Über diesen Antrag hatte die Beklagte zu 1), vertreten durch die Beklagte zu 2),
auch entschieden. Das entsprechende Widerspruchsverfahren ist formgerecht
durchgeführt worden.
Andererseits hat die Beklagte zu 1) ausdrücklich erklärt, dass eine Gewährung von
Arbeitslosenhilfe oder entsprechende Aufstockungsleistungen für sie nicht in Betracht
kämen. Die Entlastungsfunktion des Widerspruchsverfahrens und dessen
friedensstiftende Funktion mussten im Hinblick auf die Interessenkollision der Beteiligten
deshalb zwangsläufig leerlaufen. Es muss deshalb im vorliegenden Fall ausnahmsweise
nicht auf der Durchführung eines entsprechenden Verwaltungs- und
Widerspruchsverfahrens bestanden werden. Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes
nach Art. 14 Abs. 4 GG rechtfertigt im vorliegenden Fall, dass sich das Sozialgericht in
erster Instanz unmittelbar mit den Anliegen des Klägers beschäftigt und über seine
statthafte Leistungsklage in der Sache entscheidet. Alles andere wäre unzulässige
Förmelei; der Kläger hat nach Auffassung der Kammer ein Rechtschutzbedürfnis.
Die Feststellungsklage (Antrag Ziff. 4) ist unzulässig – dem Kläger fehlt insofern das
Feststellungsinteresse. Nach § 55 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann mit der Klage
eine Feststellung nur begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der
baldigen Feststellung hat. Dies ist beim Antrag des Klägers zu Ziff. 4 jedoch nicht der
Fall, weil sein eigentliches Begehren für die Feststellung die Leistungsgewährung in der
Höhe der bis Dezember 2004 bezogenen Arbeitslosenhilfe ist. Diese Leistungsforderung
verfolgt der Kläger jedoch mit seinem Antrag zu Ziffer 2. Sollte der Kläger mit diesem
Antrag – aus welchen Gründen auch immer – Erfolg haben, erübrigt sich die Feststellung
der Geltung einer Vereinbarung im vom Kläger behaupteten Sinne. Die Rechtsgründe für
die Leistungsforderung des Klägers sind auch bei Ablehnung vom Gericht umfassend
inzident zu prüfen. Es ist deshalb nicht zu erkennen, warum der Kläger darüber hinaus
an der Feststellung ein Interesse haben könnte.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe über den 31.
Dezember 2004 hinaus oder die Zahlung eines Aufstockungsbetrages in Höhe der
Differenz zwischen Arbeitslosengeld II und früherer Arbeitslosenhilfe oder in Höhe des
von ihm bis Dezember 2004 an seine Tochter gezahlten Unterhaltes. Für eine solche
Forderung gibt es im geltenden Recht keine Rechtsgrundlage. Die Entscheidungen der
Beklagten sind deshalb nicht rechtswidrig.
Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 1. Januar 2005 die Arbeitslosenhilfe als
Sozialleistung gänzlich abgeschafft. Er hat dafür eine völlig neuartige Leistung, das
Arbeitslosengeld II, gesetzlich geregelt. Bei beiden Leistungen handelt es sich um
steuerfinanzierte Leistungen, die nicht auf eigenen Beiträgen des Betroffenen beruhen.
Bei derartigen Leistungen hat der Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) einen weiten Gestaltungsspielraum auch zur
Änderung und Abschaffung der Leistungen, ohne den Schutz des durch Art. 14 GG
gewährten Eigentumsrechts beachten zu müssen, weil es sich nicht um
Eigentumspositionen handelt. Der Gesetzgeber kann daher mit Wirkung für die Zukunft
vorhandene Sozialleistungen sehr weitgehend umgestalten oder auch abschaffen. Er ist
dabei von Verfassungs wegen lediglich verpflichtet, Leistungen vorzusehen, die im
Hinblick auf Art. 1 GG (Menschenwürde) und das Sozialstaatsgebot (Art. 20 und 28 GG)
das soziokulturelle Existenzminimum in angemessenem Umfang gewährleisten. Zur
Überzeugung der Kammer hat sich der Gesetzgeber an diese verfassungsrechtlichen
Vorgaben gehalten, als er zum 1. Januar 2005 die Arbeitslosenhilfe abgeschafft und
dafür das Arbeitslosengeld II eingeführt hat.
Insofern kann sich der Kläger nicht auf eine Verletzung seines Vertrauens und seiner
vom Grundgesetz geschützten Rechte berufen.
Eine Verletzung des Vertrauens des Klägers kann auch nicht angenommen werden,
soweit sich der Kläger auf eine Vereinbarung mit der Beklagten (sog. 58er Regelung)
beruft, dass ihm bei Abgabe der Erklärung nach § 428 SGB III Arbeitslosenhilfe bis zum
Rentenbeginn weiter gewährt werde. Eine solche Vereinbarung bestand zu keinem
Zeitpunkt zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1).
Die Beklagte zu 1) hat mit dem Kläger eine solche Vereinbarung nicht abgeschlossen
und hat ihm eine entsprechende Zusage auch nicht in anderer Form rechtsverbindlich
erteilt.
Die vom Kläger behauptete Vereinbarung würde einen verwaltungsrechtlichen Vertrag
im Sinne der §§ 53 ff. SGB X darstellen, weil sie verbindliche, gegenseitige
Verpflichtungen/Berechtigungen enthalten würde und durch Erklärung von beiden Seiten
zustande gekommen wäre (sonst wäre es keine „Vereinbarung“). Ein solcher Vertrag
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zustande gekommen wäre (sonst wäre es keine „Vereinbarung“). Ein solcher Vertrag
bedarf nach § 56 SGB X zwingend der Schriftform. Ein Vertrag ohne Einhaltung der
Schriftform ist nach §§ 58 Abs. 1 SGB X, 125 Satz 1 BGB nichtig. Ein schriftlicher Vertrag
liegt nicht vor, weil es kein Dokument gibt, das den vom Kläger behaupteten Inhalt hat
und sowohl vom Kläger als auch von der Beklagten zu 1) unterzeichnet ist. Damit kann –
unter formalen Aspekten – die vom Kläger behauptete Vereinbarung nicht
rechtswirksam sein.
Auch die Erklärung des Klägers vom 12. August 2004 stellt einen solchen Vertrag nicht
dar. Er hat – wie die anderen Arbeitslosen ab 58 Jahre auch – lediglich ein Formular der
Beklagten zu 1) unterzeichnet. Dieses Formular beinhaltet lediglich eine Erklärung des
Klägers, nicht aber auch der Bundesagentur für Arbeit. Es ist nur vom Kläger
unterschrieben. Eine Unterschrift für die Beklagte fehlt.
Das Formular enthält auch keinerlei Erklärung der Beklagten, die für die Beklagte eine
Verpflichtung auslösen würde. Ihm kann ein Wille der Beklagten, eine Erklärung mit
bestimmten Rechtsfolgen abzugeben, nicht ansatzweise entnommen werden. Es enthält
lediglich verschiedene Hinweise für den Arbeitslosen zu den Konsequenzen seiner
Erklärung. Diese Hinweise sind als solche durch die Zwischenüberschriften hinreichend
gekennzeichnet. Derartige Hinweise haben jedoch keinen Charakter im Sinne von
rechtsgeschäftlichen Erklärungen. Dass der Kläger dies eventuell anders gewertet hat,
ist unerheblich, weil es nicht auf den subjektiven Maßstab des tatsächlichen Adressaten
ankommt, wenn Äußerungen ausgelegt werden müssen, sondern auf einen
durchschnittlichen, objektiven Adressaten im Rechtsverkehr. Ein solcher hätte die bloßen
Hinweise der Beklagten nicht als verbindliche Erklärung der Beklagten bewertet,
insbesondere, wenn sie durch keine Unterschrift seitens der Bundesagentur sanktioniert
sind.
Die Beklagte zu 1) hat keine Äußerungen vorgenommen, die einen vom Kläger
angenommenen Inhalt haben. Selbst in den Hinweisen auf der Formular-Erklärung des
Klägers hat die Bundesagentur darauf aufmerksam gemacht, dass durch die Erklärung
der Weiterbezug der bisherigen Leistung bei Wegfall der Vermittlungsbemühungen
ermöglicht wird. Die Beklagte hat sich in keiner Weise dahingehend geäußert, dass die
weiteren Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Leistung (etwa
Beschäftigungslosigkeit, Arbeitsfähigkeit usw.) entfallen könnten. Sie hat lediglich auf die
Möglichkeit des Weiterbezuges der Leistung verwiesen, wenn der Betroffene seine
Verfügbarkeit einschränkt (noch nicht einmal, dass die Verfügbarkeit vollständig
aufgehoben sein könne, denn der Betroffene durfte sich nach den Hinweisen der
Beklagten nur maximal 17 Wochen außerhalb des Wohnortes aufhalten).
Zwar enthält das Formular Hinweise, was die (negativen) Folgen sind, wenn nicht
rechtzeitig eine Rente ohne Betragsminderung beantragt wird. In diesem
Zusammenhang steht bezogen auf einen nicht (rechtzeitig) gestellten Rentenantrag
folgender Satz: „Wenn Sie den Antrag stellen, werden Arbeitslosengeld oder
Arbeitslosenhilfe bis zur Zuerkennung der Altersrente weiter gezahlt.“ Diese Äußerung
steht jedoch hinsichtlich ihrer Einordnung im Text und in Zusammenhang mit den
weiteren Hinweisen ausschließlich im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur
frühzeitigen Rentenantragstellung. Im Abschnitt darüber hatte die Beklagte ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass diese Verpflichtung für Empfänger von Arbeitslosenhilfe
ohnehin bestehe, so dass sich durch Abgabe der Erklärung keine zusätzliche
Verpflichtung für den Betroffenen ergebe. Außerdem erfolgt die Äußerung ausweislich
der Zwischenüberschrift für den Fall, dass der Rentenantrag nicht rechtzeitig gestellt
wird. Der fragliche Satz gilt nach seinem Kontext für den Fall, dass der Antrag
nachgeholt wird und wird ergänzt um Ausführungen zu den Rechtsfolgen, wenn die Rente
dann rückwirkend bewilligt wird. Daraus schließen zu wollen, dass sich die Bundesagentur
über die dem Betroffenen verschaffte Erleichterung hinaus auch noch verpflichten wolle,
die Leistung (ohne jährliche Absenkung) unabhängig vom Vorliegen der anderen
gesetzlichen Voraussetzungen weiter zu zahlen, überstrapaziert den Äußerungsgehalt
der Hinweise sinnwidrig.
Eine Mitteilung, dass die Arbeitslosenhilfe ohne jährliche Kürzung weiter zu gewähren
wäre, lässt sich nicht ansatzweise den Äußerungen der Behörde entnehmen und wäre
selbst nach altem Recht rechtswidrig.
Das von der Beklagten zu 1) bereitgestellte und vom Kläger unterzeichnete Formular
lässt daher keinen Regelungswillen der Bundesagentur erkennen, über die durch § 428
SGB III gewährte Begünstigung hinaus auch noch eine Leistungsgarantie zu gewähren.
Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass nach zutreffender ständiger
höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Behördenerklärung im Zweifelsfalle so
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höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Behördenerklärung im Zweifelsfalle so
auszulegen ist, dass ein gesetzeskonformes Handeln der Verwaltung angenommen
werden kann, weil wegen der Gesetzesbindung der Verwaltung diese grundsätzlich
gesetzeskonform handeln will. Eine entgegen dem Gesetz von der Beklagten gewährte
Garantie durfte die Beklagte nicht gewähren. Als der Kläger im August 2004 die
Formerklärung unterzeichnete, war das Hartz-IV-Gesetz jedoch bereits über sieben
Monate verkündet und sah eben keine Übergangsregelung für ältere Arbeitnehmer vor.
Eine entsprechende Garantie der Beklagte würde damit schwer gegen das Gesetz
verstoßen haben. Die Vergünstigung, die § 428 SGB III gewährt, gilt für Berechtigte nach
dem SGB II über § 65 SGB II weiter. Insofern ist auch dem Kläger kein Nachteil durch die
Neuregelung entstanden.
Darüber hinaus hat die Beklagte auch keine (einseitige) Zusage mit dem vom Kläger
behaupteten Inhalt geäußert. Damit eine solche rechtsverbindlich ist, bedarf sie der
Schriftform wegen § 34 SGB X (Zusicherung). An einer schriftlichen Zusage
(Unterschrift) fehlt es hier (s.o.).
Schutzwürdiges Vertrauen konnte der Kläger durch seine Erklärung am 12. August 2004
nicht aufbauen, weil das SGB II bereits seit Dezember 2003 verkündet, wenn auch noch
nicht in Kraft war. Die frühzeitige Verkündung soll gerade den Teilnehmern am
Rechtsverkehr die Möglichkeit geben, sich auf die neuen Rechtsverhältnisse rechtzeitig
einzustellen, weshalb ein besonderer Vertrauensschutz insoweit entbehrlich ist, als
rechtliche Gestaltungen erst nach Verkündung des Gesetzes getroffen werden.
Im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraumes für Sozialleistungen bei Bedürftigkeit
ist der Gesetzgeber nicht gehalten, auf Unterhaltssituationen Rücksicht zu nehmen.
Nach den familienrechtlichen Vorschriften besteht ein Unterhaltsanspruch nur dann,
wenn der Unterhaltsverpflichtete auch leistungsfähig ist (§ 1603 BGB). Kann wegen
fehlender Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Elternteils der
Unterhaltsanspruch nicht entstehen, sieht der Gesetzgeber über die Regelungen des
UVG, BAföG und SGB II oder SGB XII einen hinreichenden Schutz des
Unterhaltsberechtigten gegen Mittellosigkeit vor. Insofern ist es überdies dem Kläger
verwehrt, die Interessen seiner Tochter im eigenen Namen (für seine eigene Leistung)
geltend zu machen.
Das Begehren das Klägers auf Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge kann keinen
Erfolg haben, zum Einen, weil er nicht Anspruch auf eine höhere Leistung hat und zum
Anderen, weil die Beklagte zu 1) insofern nicht die zuständige Behörde ist. Zuständig für
den Einzug der Rentenversicherungsbeiträge in richtiger Höhe ist der
Rentenversicherungsträger.
Das Verfahren war nicht auszusetzen. Ein vorgreifliches Verfahren im Sinne von § 114
SGG läuft nicht. Auch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift kommt nicht in
Betracht. Insoweit bezieht sich die Kammer auf die zutreffenden Gründe des
Beschlusses des LSG Berlin-Brandenburg vom 4. August 2005 (L 28 B 1059/05 AL) und
verzichtet entsprechend § 126 Abs. 3 SGG auf die weitere Darstellung der Gründe.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz. Sie berücksichtigt die
Erfolglosigkeit der Rechtsverfolgung.
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