Urteil des SozG Berlin vom 20.03.2006

SozG Berlin: anerkennung, berufliche weiterbildung, berufliche ausbildung, bestandteil, praktikum, auflage, umschulung, behinderter, schule, anschluss

Sozialgericht Berlin
Urteil vom 20.03.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 16 R 1832/05
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 4 R 1455/08
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. März 2006 aufgehoben und die
Klage abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihm für die Zeit der Ableistung eines für die staatliche
Anerkennung seiner Ausbildung als Arbeitserzieher notwendigen Anerkennungs-jahres Übergangsgeld zu gewähren.
Der 1962 geborene Kläger arbeitete knapp ein Jahrzehnt in seinem erlernten Beruf als Koch, von März 1990 bis
Dezember 1999 als Tischler und Trockenausbaumonteur, anschließend ein halbes Jahr lang als Gärtner auf Gran
Canaria. In der zweiten Hälfte des Jahres 2000 absolvierte er eine Qualifikationsmaßnahme bzgl. der Anwendung von
Computern, ab April 2001 nahm er an einer geförderten Fortbildung "Web-Design und Programmierung" teil. Diese
musste er abbrechen, nachdem er sich bei einem Wegeunfall im Dezember 2001 eine Schulter-verletzung zugezogen
hatte.
Auf seinen Antrag vom März 2003 hin bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 24. September 2003
"eine Ausbildung für den Beruf Arbeitserzieher (staatlich anerkannt) als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben" (LTA).
In dem Bescheid heißt es, die Ausbildung dauere voraussichtlich vom 1. Oktober 2003 bis zum 30. September 2005
und werde beim Berufsförderungswerk Neckargemünd durchgeführt. Während der Teilnahme an der Leistung bestehe
Anspruch auf Übergansgeld. Unter der Überschrift "Zusätze" ist in dem Bescheid weiter ausgeführt, die Ausbildung
gliedere sich in zwei Abschnitte: "1. zweijährige schulische Ausbildung, 2. Anerkennungsjahr, für die staatliche
Anerkennung". Lediglich der erste Ausbildungsabschnitt werde im Rahmen von LTA gefördert mit der Folge, dass für
das erforderliche Anerkennungsjahr kein Anspruch auf Übergangsgeld bestehe, da das Anerkennungsjahr
Beschäftigungszeit und nicht Bestandteil der LTA sei. Dennoch werde dem Kläger zur Auflage gemacht, das
Anerkennungsjahr durchzuführen.
Der Kläger nahm die Ausbildung wie vorgesehen zum 1. Oktober 2003 auf und beantragte am 9. November 2004
finanzielle Unterstützung für das ab Oktober 2005 beginnende Anerkennungsjahr. Er führte aus, er habe sich bei
einigen in Betracht kommenden Einrichtungen beworben und telefonisch Rücksprache gehalten. Generell sei es ein
Problem gewesen, dass diese Einrichtungen keine finanziellen Mittel zur Verfügung hätten, um einen
Anerkennungspraktikanten über ein Jahr zu finanzieren. Da die Ausbildung zum Arbeitserzieher das Anerkennungsjahr
beinhalte und er ohne dieses keine staatliche Anerkennung erhalte, stelle er den Antrag auf Unterstützung, weil er
sonst nicht wisse, wie er sich über das Jahr finanziell über Wasser halten solle.
Den Antrag des Klägers lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30. November 2004 ab und führte zur Begründung aus,
er sei bereits mit dem Bewilligungsbescheid darauf hingewiesen worden, dass lediglich der erste Abschnitt im
Rahmen von LTA gefördert werde, so dass für das erforderliche Anerkennungsjahr kein Anspruch auf Übergangsgeld
bestehe. Das Anerkennungsjahr sei zwar Beschäftigungszeit und nicht Bestandteil der LTA, es sei ihm aber dennoch
zur Auflage gemacht worden, es durchzuführen.
Gegen den Bescheid legte der Kläger am 30. Dezember 2004 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er vortrug, der
Ausschluss von Leistungen für das Anerkennungsjahr, dessen Durchführung ihm zur Auflage gemacht worden sei, sei
rechtswidrig, da es dafür keine Rechtsgrundlage gebe. Soweit in dem Bescheid über diesen Zeitraum bereits
entschieden worden sei, dürfte es sich bei seinem Antrag um einen Überprüfungsantrag handeln. Der Anspruch auf
LTA auch für die Zeit des Anerkennungsjahres ergebe sich aus § 33 Abs. 5 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB
IX).
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom 8. März 2005 zurück. Sie führte aus, die mit dem
Bewilligungsbescheid ausgesprochene Kostenübernahmeerklärung sei unmissverständlich auf die zweijährige
schulische Ausbildungszeit begrenzt worden. Darüber hinaus sei dem Kläger zur Auflage gemacht worden, an dem
sich anschließenden Anerkennungsjahr teilzunehmen, wobei ein Anspruch auf Übergangsgeld für die Zeit des
Berufsanerkennungspraktikums (Anerkennungsjahr) nicht bestehe. Der Bescheid sei bestandskräftig, er sei rechtlich
klar und verständlich formuliert gewesen. Eine Änderung der Rechtslage sei nicht eingetreten. Das Anerkennungsjahr
sei nicht Bestandteil der als LTA gewährten Ausbildung. Welche Art von LTA erbracht werden könnten, sei in § 33
SGB IX geregelt. Nach § 33 Abs. 5 SGB IX seien Leistungen auch für Zeiten notwendiger Praktika zu erbringen.
Demgegenüber sei Übergangsgeld nach §§ 45 ff SGB IX nicht für Beschäftigungszeiten im Anschluss an eine LTA zu
erbringen, wenn diese der Erlangung der staatlichen Anerkennung oder der staatlichen Erlaubnis zur Ausübung des
Berufs dienten. Nach § 89 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) seien Zeiten einer der beruflichen
Weiterbildung folgenden Beschäftigung, die der Erlangung der staatlichen Anerkennung oder der staatlichen Erlaubnis
zur Ausübung des Berufs dienten, für die Weiterbildungsförderung nicht anerkennungsfähig. Dass die Leistungen
durch § 33 Abs. 5 SGB IX ausgedehnt werden sollten, könne nicht angenommen werden. Nachpraktika zur
staatlichen Anerkennung und Erlaubnis rechtfertigten nach dem Willen des Gesetzgebers keine Sonderregelung für
behinderte Menschen.
Daraufhin hat der Kläger am 11. April 2005 Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben, um sein Begehren weiter zu
verfolgen. Er hat Urteile des Sozialgerichts Aurich vom 11. August 2005 (S 2 R 143/05) und des Landessozialgerichts
Niedersachsen-Bremen vom 18. Januar 2006 (L 2 R 476/05) zu den Akten gereicht. Mit diesen wurde einem seiner
Mitschüler für die Dauer der Ableistung des Anerkennungsjahrs Übergangsgeld zugesprochen.
Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass die Sache nicht rechtskräftig geworden sei, weil sie Revision eingelegt
habe. Sie hat ihrerseits ein Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 26. Oktober 2005 (S 13 R 706/03) zu den Akten
gereicht, mit welchem eine Klage in einem Parallelverfahren abgewiesen wurde.
Das Sozialgericht Berlin hat der Klage mit Urteil vom 20. März 2006 stattgegeben und die Beklagte unter Aufhebung
des Bescheids vom 30. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. März 2005 verurteilt, den
Bescheid vom 24. September 2003 abzuändern und dem Kläger über den 30. September 2005 hinaus auch für das
Anerkennungsjahr ab dem 1. Oktober 2005 für die Dauer eines Jahres Übergangsgeld zu gewähren. Zur Begründung
hat es ausgeführt, der Bewilligungsbescheid sei insoweit von Anfang an rechtswidrig gewesen, als dem Kläger zu
Unrecht für die Zeit ab dem 1. Oktober 2005 kein Übergangsgeld mehr gewährt worden sei. Sein Anspruch auf die
Gewährung von Übergangsgeld auch für die Zeit der Ableistung des Anerkennungsjahrs ergebe sich aus § 20 Abs. 1
Nr. 1 SGB VI. Die Kammer schließe sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des LSG Niedersachsen-Bremen
in seinem Urteil vom 18. Januar 2006 an und nehme auf die Seiten 5 ff des Urteilsabdrucks ausdrücklich Bezug.
Ergänzend weise sie darauf hin, dass die Absolvierung des Anerkennungsjahres durch den Kläger auch deshalb
Bestandteil seiner Umschulungsmaßnahme sei, weil die Beklagte ihm mit dem Bescheid vom 24. September 2003
gerade eine Ausbildung zum "Arbeitserzieher (staatlich anerkannt)" bewilligt habe. Dementsprechend habe sie dem
Kläger die Teilnahme an dem Anerkennungsjahr auch zur Auflage gemacht, um den Erfolg der
Umschulungsmaßnahme - dauerhafte Wiedereingliederung des Klägers in das Arbeitsleben - sicherzustellen. Die
Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg sei mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, weil dessen
Ausführungen zur Erforderlichkeit der Absolvierung des Anerkennungsjahres für die Frage der Erlangung eines auf
dem Arbeitsmarkt verwertbaren Abschlusses durch den dortigen Kläger auf den Besonderheiten des dort zu
entscheidenden Einzelfalls beruhten und insoweit mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar seien.
Gegen das ihr am 11. April 2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 2. Mai 2006 Berufung eingelegt. Das Verfahren
hat wegen des beim Bundessozialgericht (BSG) anhängigen Revisionsverfahrens (B 5a/5 R 20/06 R) zunächst geruht.
Nachdem das BSG in diesem am 29. Januar 2008 entschieden hat, ist es wieder aufgenommen worden.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. März 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung schriftsätzlich einverstanden erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten
und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (VSNR , drei Bände) verwiesen, der Gegenstand von
Beratung und Entscheidung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise
einverstanden erklärt hatten (§§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 Sozialgerichts-gesetz [SGG]).
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Sie ist statthaft (SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere
fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG). Sie ist auch begründet, denn das Sozialgericht Berlin hätte der Klage nicht
stattgeben dürfen. Einen seinem Begehren entsprechenden Anspruch hat der Kläger nicht; zu Recht hatte die
Beklagte die Gewährung von Übergangsgeld mit dem Bescheid vom 24. September 2003 auf den Zeitraum der
schulischen Ausbildung beschränkt und später den Antrag des Klägers auf die Gewährung von Übergangsgeld (auch)
für die Dauer der Ableistung des Anerkennungsjahres mit Bescheid vom 30. November 2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 8. März 2005 abgelehnt.
Dass sich ein Anspruch auf die Gewährung von Übergangsgeld für die Zeit nach dem 30. September 2005 aus dem
Bescheid vom 24. September 2003 ergäbe, hat der Kläger nicht behauptet. Dies ist auch angesichts der im
vorliegenden Fall klaren Beschränkung der Bewilligung auf die Zeit der schulischen Ausbildung in Neckargemünd
ausgeschlossen.
Soweit der Kläger meint, der bestandskräftig gewordene Bewilligungsbescheid vom 24. September 2003 sei insoweit
rechtswidrig, als für die Dauer der Ableistung des Anerkennungsjahres kein Übergangsgeld gewährt worden sei,
kommt als Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf eine entsprechende Abänderung nur § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes
Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Betracht. Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar
geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem
Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig
erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
Dies ist hier nicht der Fall, denn die Beklagte ist beim Erlass des Bewilligungsbescheids weder von einem unrichtigen
Sachverhalt ausgegangen, noch hat sie das Recht unrichtig angewandt. Zu Recht hat sie im Ergebnis des auf Antrag
des Klägers erfolgten Überprüfungsverfahrens eine Änderung des Bescheids vom 24. September 2003 abgelehnt bzw.
seinen Antrag vom 9. November 2004 abgelehnt und den dagegen eingelegten Widerspruch zurückgewiesen.
Gemäß § 20 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben unter anderem solche Versicherte, die von
einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung LTA erhalten, Anspruch auf Übergangsgeld. Einen Anspruch
darauf, dass die Beklagte ihm (auch) das auf die schulische Ausbildung folgende Anerkennungsjahr als LTA bewilligt,
hatte und hat der Kläger nicht. Welche Leistungen die Rentenversicherungsträger zur Teilhabe am Arbeitsleben
erbringen können, richtet sich gemäß § 16 SGB VI nach §§ 33 ff Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Nach §
33 Abs. 1 SGB IX werden als LTA die Leistungen erbracht, die erforderlich sind, um die Erwerbsfähigkeit behinderter
oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern,
herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Nach § 33
Abs. 3 Nr. 4 SGB IX können zu diesem Zweck zum Beispiel Leistungen zur beruflichen Ausbildung gewährt werden.
Der Bewilligung zugänglich sind dabei nur Maßnahmen, die Teil der Ausbildung sind. Auf die Ausbildung folgende,
also im Anschluss an den Abschluss derselben aufgenommene Tätigkeiten hingegen können keinen
Ausbildungscharakter mehr haben, sie sind viel mehr Beschäftigungen im Ausbildungsberuf. Das BSG hat dazu in
seinem Urteil vom 29. Januar 2008 (B 5a/5 R 20/06 R, zitiert nach juris), dem der Fall des Mitschülers des Klägers
zugrunde lag, ausgeführt:
"Diese allgemeinen Erwägungen gelten auch für Praktika. Als Teilhabeleistung zur beruflichen Ausbildung dürfen sie
nur bewilligt werden, wenn sie Teil der Ausbildung sind. Dies stellt § 33 Abs. 5 SGB IX klar, wonach Leistungen nur
für Zeiten notwendiger Praktika erbracht werden. Notwendig ist ein Praktikum für die berufliche Ausbildung dann, wenn
es nach den entsprechenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen Bestandteil der Ausbildung und damit
Voraussetzung ist, um die Ausbildung abschließen zu können.
Dieses Erfordernis trifft auf das hier streitige Anerkennungspraktikum nicht zu.
Wie bereits oben ausgeführt, umfasst die Ausbildung an einer Schule für Arbeitserziehung eine fachtheoretische
sowie eine fachpraktische Unterrichtung und schließt mit einer schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfung ab.
Dem schließt sich zur staatlichen Anerkennung ein Berufspraktikum an. Dieses ist nicht Teil der Ausbildung, sondern
setzt vielmehr eine abgeschlossene Ausbildung voraus. Mit dem Ausbildungsabschluss ist das Ziel der Maßnahme -
die Umschulung zum Arbeitserzieher - erreicht. Eine rechtliche Zuordnung zur vorhergehenden Ausbildung als deren
unabdingbarer Bestandteil folgt nicht daraus, dass während des Berufspraktikums eine "sachgemäße Ausbildung
unter Anleitung einer Fachkraft" gewährleistet sein muss, das Praktikum nach einem Ausbildungsplan durchzuführen
ist, für den "die Schule" Richtlinien aufstellt, oder der Praktikant seine Fachkenntnisse in einem Kolloquium unter
Beweis zu stellen hat. Denn die genannten Elemente prägen die Beschäftigung im Anerkennungspraktikum nicht im
Sinne der Vermittlung theoretischer Kenntnisse oder der praktischen Unterweisung durch Lehrkräfte; sie ändern nichts
daran, dass das Praktikum in erster Linie der Sammlung praktischer Erfahrungen dient.
Gegen die vom LSG vertretene Auffassung einer einheitlichen, auf drei Jahre angelegten Ausbildung, die einen
zweijährigen theoretischen und einen einjährigen praktischen Teil umfasse , spricht zudem der Umstand, dass das
Berufspraktikum sich nicht zwingend unmittelbar an die Schulausbildung anschließen muss. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2
der Verwaltungs-vorschrift vom 29.11.2000 hat das Praktikum spätestens drei Jahre nach der Prüfung beendet zu
sein. Den Absolventen einer Schule für Arbeitserziehung steht es somit frei, das Anerkennungspraktikum sofort oder
nach einer maximal zweijährigen Wartezeit zu beginnen. Das bestätigt, dass es nicht als unselbständiger Teil eines
einheitlichen Ausbildungsganges anzusehen ist und kein notwendiges Praktikum i.S. des § 33 Abs. 5 SGB IX
darstellt.
Entgegen der Auffassung des LSG kommt in den Gesetzesmaterialien die Absicht des Gesetzgebers hinreichend
deutlich zum Ausdruck, Anerkennungspraktika nicht als Teilhabeleistung zu qualifizieren und einen Anspruch auf
Übergangsgeld für diese Zeit auszuschließen. So ist im Gesetzesentwurf vom 16.1.2001 zu § 33 Abs. 5 SGB IX
ausgeführt, dass Übergangsgeld nicht für Beschäftigungszeiten erbracht wird, die im Anschluss an eine Leistung zur
Teilhabe am Arbeitsleben zurückgelegt werden und der Erlangung der staatlichen Anerkennung oder der staatlichen
Erlaubnis zur Ausübung des Berufs dienen.
Des Weiteren ist auf § 85 Abs. 5 SGB III zu verweisen, der für die Förderung der beruflichen Weiterbildung
ausdrücklich bestimmt, dass diese Zeiten nicht berufliche Weiterbildung i.S. des SGB III sind, und der gemäß § 99
SGB III im Grundsatz auch für die Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben gilt. Obwohl diese
Norm keine Entsprechung in den für die gesetzliche Rentenversicherung geltenden Vorschriften hat, ist ihr nicht jede
Bedeutung für das Verständnis des § 33 Abs. 1, Abs. 5 SGB IX abzusprechen, da der Gesetzgeber gerade mit der
Kodifizierung des SGB IX erreichen wollte, dass das Ziel einer möglichst weitgehenden Teilhabe behinderter und von
Behinderung bedrohter Menschen am Leben der Gesellschaft bei allen zuständigen Trägern in grundsätzlich gleicher
Weise verfolgt wird.
Zudem bestätigen rentenrechtliche Grundsätze den Ausschluss eines Anspruchs auf Übergangsgeld für die Zeit eines
Anerkennungspraktikums.
Ist ein Versicherter in seinem bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr einsatzfähig und mit Erfolg
umgeschult worden, ist er auch dann nicht mehr berufsunfähig i.S. von § 1246 Abs. 2 RVO wenn er im
Umschulungsberuf keinen Arbeitsplatz findet. Zum Erfolg einer Umschulung gehört nur, dass der Umschüler die
Abschlussprüfung bestanden hat, nicht hingegen, dass er nach Beendigung der Umschulung auch eine entsprechende
Tätigkeit aufnimmt. Das Risiko der Arbeitslosigkeit hat nicht die Rentenversicherung zu tragen Findet der Versicherte
keinen bezahlten Arbeitsplatz, weil mögliche Arbeitgeber nicht bereit sind, die Tätigkeit im Anerkennungspraktikum zu
entlohnen, kann dies nicht zu Lasten des Rehabilitationsträgers gehen. Die Finanzierung der Berufstätigkeit gehört
nicht zu seinen Aufgaben. Dementsprechend kann der Kläger nicht mit Erfolg zu Lasten der Beklagten geltend
machen, er verfüge nicht über die ausreichenden Mittel, um das Anerkennungspraktikum selbst zu finanzieren.
Dem Ergebnis des Senats kann die frühere Rechtsprechung des BSG nicht entgegengehalten werden, soweit sie
unter Geltung des § 14 Abs. 3 Satz 2 Angestelltenversicherungsgesetz alter Fassung bzw. § 14a Abs. 3 Satz 1 AVG
i.d.F. des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 7.8.1974 auch Anerkennungs- oder
Nachpraktika zu den förderungsfähigen Umschulungsmaßnahmen zählte.
Mit diesen Entscheidungen hat der seinerzeit für Streitigkeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zuständige 11.
Senat des BSG die Grundsätze übernommen, die das BSG für die Umschulung nach dem Arbeitsförderungsgesetz
(AFG) - sei es als Rehabilitationsmaßnahme, sei es als Maßnahme der beruflichen Bildung nach § 47 AFG in der vor
dem Gesetz vom 18.12.1975 geltenden Fassung - entwickelt hatte.
Mit Wirkung zum 1.1.1976 änderte sich die Rechtslage nach dem AFG. Das Haushaltsstrukturgesetz-AFG vom
18.12.1975 fügte § 34 AFG folgenden Abs. 2 an: "Zeiten eines Vor- oder Zwischenpraktikums, deren Dauer und Inhalt
in Ausbildungs- oder Prüfungsbestimmungen festgelegt sind, sind Bestandteil der beruflichen Bildungsmaßnahme.
Zeiten einer der beruflichen Bildungsmaßnahme folgenden Beschäftigung, die der Erlangung der staatlichen
Anerkennung oder der staatlichen Erlaubnis zur Ausübung des Berufs dienen, sind nicht Bestandteil der Maßnahme."
Kraft dieser Regelung durfte das Nach- oder Anerkennungspraktikum als Maßnahme der beruflichen Bildung nach
dem AFG nicht mehr gefördert werden. Das zum 1.1.1983 in Kraft getretene Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom
20.12.1982 erstreckte die Geltung des § 34 Abs. 2 AFG auch auf die bis dahin noch privilegierte berufliche Förderung
von Rehabilitanden, um behinderte und nicht behinderte Versicherte insoweit gleich zu behandeln. Nach der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass die ab 1976 geltende Fassung des § 34 Abs. 2 AFG nicht gegen
Art 3 Abs. 1 Grundgesetz verstoße , hat das BSG den Anspruch auf die Förderung von Nach- oder
Anerkennungspraktika nach dem AFG verneint. Infolge dieser geänderten Rechtslage lassen sich aus der zu § 14
AVG a.F. bzw. § 14a AVG entwickelten Rechtsprechung des 11. Senats des BSG für die jetzige Entscheidung keine
Schlussfolgerungen ziehen."
Diesen Ausführungen schließt der Senat sich aus eigener Überzeugung an. Er vermag ihnen nichts hinzuzufügen.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.