Urteil des SozG Berlin vom 28.11.2005

SozG Berlin: zusicherung, selbsthilfe, vermieter, umzug, verfügung, quelle, wohnung, auskunft, unterkunftskosten, link

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Gericht:
SG Berlin 63.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
S 63 AS 9629/05 ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 22 Abs 3 SGB 2, § 2 Abs 1 SGB
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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Arbeitslosengeld II -
Unterkunftskosten - Umzugskosten - Zusicherung - Gebot zur
Selbsthilfe
Leitsatz
1) Grundsätzlich sind die nach § 22 Abs 3 SGB 2 erforderlichen Zusicherungen vor Abschluss
des Mietvertrages einzuholen.
2) Auch bei Umzugskosten ist der Hilfesuchende gemäß § 2 Abs 1 SGB 2 auf Selbsthilfe und
Hilfe durch Verwandte oder Bekannte zu verweisen. Das hat zur Folge, dass § 22 Abs 3 SGB 2
grundsätzlich nur die Kosten für einen Mietwagen und für die Bewirtung von Hilfspersonen
beinhaltet.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Antragsgegner, der als Arbeitsgemeinschaft des Landes Berlin und der
Bundesagentur für Arbeit eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung darstellt und
somit gemäß § 70 Nr. 2 SGG beteiligtenfähig ist, hat zwar den Antragstellern, die als
Familie zusammenleben und eine neue Wohnung im W D, Berlin, beziehen wollten, die
Übernahme der Mietkosten für die neue Wohnung zugesichert, jedoch mit Bescheid vom
28. September 2005 die Übernahme der Umzugskosten versagt, weil der Vermieter den
Umzug bereits mit einem Betrag von 250,- EUR unterstütze.
Der am 10. Oktober 2005 beim Sozialgericht eingegangene Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den
Antragstellern die Umzugskosten zu gewähren,
hat keinen Erfolg.
Die Antragsteller haben weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund
mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit
glaubhaft gemacht (§§ 86b Abs. 2, 920 Abs. 2 ZPO).
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des hierfür allein in Betracht kommenden § 22
Abs. 3 SGB II sind nicht erfüllt. Danach können Wohnungsbeschaffungskosten sowie
Mietkautionen und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den zuständigen
Träger übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch
den Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die
Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden
kann. Eine vorherige Zusicherung und eine anschließende Kostenübernahme sind hier
nach der gesetzlichen Regelung schon deshalb ausgeschlossen, weil der Mietvertrag
nach fernmündlicher Auskunft der zuständigen Sachbearbeiterin des Vermieters bereits
am 30. September 2005 mit Mietbeginn ab dem 1. Oktober 2005 unterzeichnet wurde,
so dass eine neue Unterkunft bereits zur Verfügung steht.
Zudem ist der Hilfesuchende auch im Zusammenhang mit den Umzugskosten gemäß §
2 Abs. 1 SGB II auf Selbsthilfe und Hilfe durch Verwandte oder Bekannte zu verweisen.
Das hat zur Folge, dass § 22 Abs. 3 SGB II grundsätzlich nur die Kosten für einen
Mietwagen und für die Bewirtung von Hilfspersonen beinhaltet. Der von dem Vermieter
zur Verfügung gestellte Betrag in Höhe von 250,- EUR deckt diesen Bedarf ab. Einen
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zur Verfügung gestellte Betrag in Höhe von 250,- EUR deckt diesen Bedarf ab. Einen
höheren Bedarf haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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