Urteil des SozG Berlin vom 19.11.2004

SozG Berlin: besondere härte, vorzeitige kündigung, rückkaufswert, bezugsrecht, entziehen, altersrente, verwertung, glaubwürdigkeit, begünstigungserklärung, schenkung

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Gericht:
SG Berlin 37.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
S 37 AS 2001/06 ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 12 Abs 1 SGB 2, § 12 Abs 2 Nr
3 SGB 2 vom 19.11.2004, § 12
Abs 3 S 1 Nr 3 SGB 2 vom
19.11.2004, § 12 Abs 3 S 1 Nr 6
SGB 2 vom 19.11.2004, § 165
Abs 3 VVG
(Grundsicherung für Arbeitsuchende -
Vermögensberücksichtigung - Kapitallebensversicherung -
Verwertungsausschluss nach § 165 VVG - unwiderrufliche
Einräumung des Bezugsrechts an andere Person - besondere
Härte)
Leitsatz
1) Zur Zumutbarkeit der Verwertung einer Kapitallebensversicherung, für die ein
Hilfebedürftiger geraume Zeit vor Eintritt der Hilfsbedürftigkeit seiner Schwester zur
Schuldentilgung ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt hat und für die der
Verwertungsausschluss nach § 165 Abs 3 VVG hätte geltend gemacht werden können.
2) Nach der Härteregelung des § 12 Abs 3 Nr 6 SGB 2 ist ein Hilfebedürftiger selbst bei
Änderung der Bezugsberechtigung berechtigt, über eine Zweckbindung nach § 165 VVG die
Versicherungssumme einer aktuellen Vermögenswertung zugunsten derAltersversorge zu
entziehen.
Tenor
Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin …
gewährt.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern für den Zeitraum März 2006 bis
August 2006 656,96 € Alg II monatlich zu bewilligen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der 1959 geb. Antragsteller (Ast.) war seit seiner Einreise ins Bundesgebiet 1973
überwiegend selbstständig tätig. Nach einer Rentenauskunft der BfA wird er daher
voraussichtlich nur 196 € Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten.
Seine 1959 geb. Ehefrau hat nach Rentenauskunft voraussichtlich 330 € Altersrente zu
erwarten.
Derzeit übt der Ast. eine selbstständige Tätigkeit als Versicherungsvermittler aus, die
ihm Provisionseinkünfte unterhalb des Grundfreibetrages von 100 € monatlich
einbringen. Außerdem bezieht er das für die beiden volljährigen, im Studium befindlichen
Kinder gezahlte Kindergeld von 308 €. Seine Ehefrau verdient aus einer geringfügigen
Nebentätigkeit 60 € – 75 € monatlich. Die im Haushalt lebenden Kinder beziehen BAföG.
Den im November 2005 gestellten Alg II-Antrag lehnte der Antragsgegner (Ag.) im
Hinblick auf eine vom Ast. 1982 abgeschlossene und seit Juli 2005 beitragsfrei
weitergeführte Kapitallebensversicherung mit einem Rückkaufwert von 44.732 €
(Stichtag 1.3.2006) ab. Der gegen den Ablehnungsbescheid vom 31.1.2006 erhobene
Widerspruch ist noch nicht beschieden worden.
Am 3.3.2006 hat der Ast. und seine Ehefrau die einstweilige Gewährung von Alg II in der
vom Ag. unter Anrechnung des Kindergeldes ermittelten Höhe von 656,96 € monatlich
beantragt. Das Bezugsrecht der im Dezember 2012 fällig werdenden
Lebensversicherung sei im Jahr 2004 unwiderruflich der Schwester des Ast., die ihn seit
Jahren finanziell unterstütze, wozu sie nun nicht mehr bereit und imstande sei,
eingeräumt worden. Das unwiderrufliche Bezugsrecht diene der Schuldtilgung.
Überdies sei wegen der geringen Rentenanwartschaften eine besondere Härte nach § 12
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Überdies sei wegen der geringen Rentenanwartschaften eine besondere Härte nach § 12
Abs. 3 Nr. 6 SGB II gegeben.
Der Ag. hält dem entgegen, dass mangels Verwertungsausschluss nach § 165 Abs. 3
VVG keine Zweckbestimmung für die Altersvorsorge anerkannt werden könne; die
Bezugsrechtseinräumung hindere den Ast. nicht an einer Verwertung vor Fälligkeit der
Auszahlung.
Entscheidungsgründe
Der nach § 86 b Abs. 2 SGG zulässige Antrag ist begründet. Den Ast. ist vorläufig Alg II in
der vom Ag. errechneten Höhe zu gewähren.
Nach den im Verwaltungs- und Eilverfahren eingereichten Unterlagen ist hinreichend
glaubhaft gemacht, dass der Ast. nicht über verwertbares Vermögen verfügt. Infolge der
unwiderruflichen Bezugsrechtseinräumung hat er keine Befugnis, den Rückkaufswert der
Lebensversicherung für den Lebensunterhalt der Familie einzusetzen. Er hat im Jahre
2004, also geraume Zeit vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit, wirksam seine
vermögenswerten Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag der Schwester
übertragen. § 166 Abs. 2 VVG führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Denn
entscheidend für die Zuordnung der Ansprüche aus der Lebensversicherung ist der im
rechtlich möglichen Rahmen geäußerte Gestaltungswille des Versicherungsnehmers.
Dieser richtet sich bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht auf einen sofortigen
Rechtserwerb, weil nur so der mit dem Verzicht auf den Widerruf verfolgte Zweck erreicht
werden kann, die Ansprüche auf die Versicherungsleistungen aus dem Vermögen des
Versicherungsnehmers auszusondern und sie damit dem Zugriff seiner Gläubiger zu
entziehen (BGH, Urteil vom 18.6.2003 – IV ZR 59/02). Der sofortige Rechtserwerb bildet
somit den eigentlichen Inhalt der unwiderruflichen Bezugsberechtigung. Das
Gestaltungsrecht des Ast. beschränkt sich unter diesen Umständen auf eine vorzeitige
Kündigung des Vertrages, wodurch dann dessen Schwester den Rückkaufswert erhält.
Denn zu den vertraglich versprochenen Leistungen bei einer Lebensversicherung gehört
auch der Rückkaufswert nach Kündigung des Vertrages; das Recht auf den
Rückkaufswert ist nur eine andere Erscheinungsform des Rechts auf die
Versicherungssumme. Die Begünstigungserklärung ist daher so zu verstehen, dass das
Recht des Bezugsberechtigten sämtliche aus dem Versicherungsvertrag fällig
werdenden Ansprüche umfassen soll (BGH, a.a.O.).
Ob es sich bei der 2004 eingeräumten Bezugsrechtsgestaltung um die Absicherung
eines Darlehens für noch laufende Unterstützungszahlungen handelte oder eine
aufgeschobene Schuldentilgung, kann offen bleiben, da jedenfalls keine Schenkung oder
Anhaltspunkte für eine Manipulation zu Lasten der Allgemeinheit vorliegen. Unabhängig
von möglichen Zwecken einer Bezugsrechtsgestaltung kommt es deshalb nur darauf an,
dass der Ast. im aktuellen Bedarfszeitraum wegen der uneingeschränkten
Unwiderruflichkeit des Bezugsrechts nicht über den Rückkaufswert verfügen kann.
Für die Glaubwürdigkeit seines dahingehenden Vorbringens spricht gerade die fehlende
Inanspruchnahme des Verwertungsausschlusses nach § 165 Abs. 3 VVG, von der der
Ast. sonst auch noch kurz vor der Alg II-Antragstellung oder nach Ablehnung des Antrags
hätte Gebrauch machen dürfen. Denn im Hinblick auf die nachgewiesenen,
schützenswerten Versorgungslücken aufgrund der besonderen Erwerbsbiographie (vgl.
die auf § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II übertragbare Rechtsprechung des BSG, z.B. Urteil vom
14.9.2005 – B 11a/11 AL 71/04 R) wäre die Versicherung in vollem Umfang zugunsten
der vom Gesetzgeber gewollten privaten Altersvorsorge geschont.
Selbst wenn der Ast. also eine Änderung der Bezugsberechtigung erreichen könnte,
wäre er berechtigt, die Versicherungssumme über eine Zweckbindung nach § 165 VVG
und der Härteregelung nach § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II einer aktuellen
Vermögensverwertung zugunsten der Altersvorsorge zu entziehen. Es kann daher offen
bleiben, ob die von der Schwester gewährten Unterstützungszahlungen im Zeitraum
2002-2005 anderweitig getilgt oder gesichert werden könnten.
Eine Beleihung der Versicherungspolice – sollte dies trotz der Bezugsrechtsbestimmung
zulässig oder mit Einverständnis der Schwester möglich sein - ist angesichts der damit
verbundenen Kosten und der ungünstigen Aussichten auf deutlich bessere Provisionen
nicht zumutbar.
Nach Sach- und Rechtslage ist auf eine ungekürzte Vornahmeleistung für die Dauer von
sechs Monate, beginnend ab März 2006, zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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