Urteil des SozG Berlin vom 23.12.2003
SozG Berlin: allein erziehende mutter, berufliche weiterbildung, ausbildung, arbeitsmarkt, wahrscheinlichkeit, software, zugang, eingliederung, hauptsache, absicht
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Gericht:
SG Berlin 102.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
S 102 AS 3264/06 ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 16 Abs 1 S 1 SGB 2, § 16 Abs
1 S 3 SGB 2, § 77 Abs 1 S 1 Nr 1
SGB 3 vom 23.12.2003, § 77
Abs 2 Nr 1 SGB 3 vom
23.12.2003, § 77 Abs 3 SGB 3
vom 23.12.2003
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistung -
berufliche Weiterbildung - Bildungsgutschein - fehlender
Berufsabschluss - Ermessensausübung
Leitsatz
1) Erfüllt ein Antragsteller die Voraussetzungen, an die der Zugang zu Maßnahmen der
beruflichen Weiterbildung gemäß § 77 Abs 2 Nr 1 SGB 3 geknüpft ist, hat die zu treffende
Ermessensentscheidung nicht zum Gegenstand, ob überhaupt eine Förderung erfolgen soll
oder nicht.
2) Eine positive Beschäftigungsprognose ist nicht erforderlich, wenn die Weiterbildung wegen
fehlenden Berufsabschlusses notwendig ist; es ist in diesen Fällen vielmehr grundsätzlich
davon auszugehen, dass die Eingliederungschancen nach einer Berufsausbildungsmaßnahme
besser sind als vorher.
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, das Vorliegen der
Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung der Antragstellerin zur
Kauffrau für Grundstücks- und Wohnungswesen bei der D A-Akademie, Institut B und
B/W, durch Erteilung eines Bildungsgutscheins zu bescheinigen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Antrag der Antragstellerin auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 86 b Abs. 2 SGG ist
zulässig und begründet.
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§§ 86 b Abs. 2
Satz 4 SGG i.V.m. 920 Abs. 2 ZPO). Ein Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache
ist überwiegend wahrscheinlich.
Rechtsgrundlage für die Erteilung des Bildungsgutscheins ist §§ 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II
i.V.m 77 SGB III. Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II können als Leistungen zur
Eingliederung in Arbeit unter anderem alle im VI. Abschnitt des IV. Kapitels des SGB III
geregelten Leistungen erbracht werden. Soweit das SGB II für die einzelnen Leistungen
nach Satz 1 keine abweichenden Voraussetzungen regelt, gelten diejenigen des SGB III
(§ 16 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Nach § 77 Abs. 1 SGB III können Arbeitnehmer bei beruflicher
Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn
1. bei ihnen wegen eines fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der
Weiterbildung anerkannt ist,
2. vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt ist,
3. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.
Gemäß § 77 Abs. 3 SGB III wird das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung
dem Arbeitssuchenden durch Erteilung eines Bildungsgutscheins bescheinigt.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Bildungsgutscheines liegen
vor.
Die Notwendigkeit der Weiterbildung der Antragstellerin wegen fehlenden
Berufsabschlusses ist gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 SGB III anzuerkennen. Nach dieser
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Berufsabschlusses ist gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 SGB III anzuerkennen. Nach dieser
Vorschrift wird die Notwendigkeit der Weiterbildung bei Arbeitnehmern wegen fehlenden
Berufsabschlusses anerkannt, wenn sie über einen Berufsabschluss verfügen, jedoch auf
Grund einer mehr als vier Jahre ausgeübten Beschäftigung in an- oder ungelernter
Tätigkeit eine entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben können.
Dies ist hier der Fall. Die Antragstellerin hat glaubhaft vorgetragen, dass sie zwischen
1981 und 1984 den Beruf der Ergotherapeutin erlernte, diesen Beruf lediglich bis
November 1984 ausübte, von Juni 1987 bis März 1988 eine Kurzausbildung zum PC-
Software-Entwickler absolvierte und zuletzt von Juni 1989 bis März 2006 als
geschäftsführende Inhaberin bzw. als geschäftsführende Gesellschafterin eines
Sportstudios arbeitete. Die letztgenannte Tätigkeit als Geschäftsführerin ist als
angelernte Tätigkeit zu werten; denn die Ausbildung zur Ergotherapeutin und die
Kurzausbildung zum PC-Software-Entwickler vermittelten der Antragsstellerin nicht die
für ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin erforderlichen Kenntnisse insbesondere im
kaufmännischen Bereich. Da sich die letztgenannte Tätigkeit über einen Zeitraum von
mehr als vier Jahren erstreckte, ist davon auszugehen, dass sie ihre erlernten Berufe
nicht mehr ausüben kann.
Die Antragstellerin erfüllt auch die weiteren Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 SGB III,
weil sie vor Beginn der Weiterbildungsmaßnahme am 20. März 2006 von dem
Antragsgegner beraten worden und die Maßnahme sowie der Träger der Maßnahme für
die Förderung zugelassen ist, wie sich aus den von der Antragstellerin bei dem
Antragsgegner eingereichten Unterlagen ergibt.
Die Erteilung des Bildungsgutscheins steht nach §§ 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m 77 Abs.
1 SGB III grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Vorliegend sprechen aber gewichtige
Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, den Bildungsgutschein zu
erteilen, weil jede andere Ermessensentscheidung fehlerhaft wäre.
Erfüllt die Antragstellerin die Voraussetzungen, an die der Zugang zu Maßnahmen der
beruflichen Weiterbildung geknüpft ist, hat die zu treffende Ermessensentscheidung
nicht zum Gegenstand, ob überhaupt eine Förderung erfolgen soll oder nicht. Der
Antragsgegner darf sich auch nicht darauf beschränken, eine gewünschte Maßnahme
abzulehnen; er muss vielmehr zumindest in der Weise tätig werden, dass er aus den ihm
möglichen die konkret angebrachte ermessensfehlerfrei auswählt und erbringt (vgl. LSG
Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2005 – L 10 B 1024/05 AS ER).
Ermessensfehlerhaft ist demnach die Erwägung des Antragsgegners, dass aufgrund der
zuletzt ausgeübten Tätigkeit der Antragstellerin als Geschäftsführerin zu erwarten sei,
dass eine Integration der Antragstellerin auf dem ersten Arbeitsmarkt möglich sei.
Dieser Erwägung steht bereits entgegen, dass die Antragstellerin – wie bereits
ausgeführt – die Voraussetzungen des § 77 Abs. 2 Nr. 1 SGB III erfüllt und somit die
Notwendigkeit einer Weiterbildung zwingend anzuerkennen ist. Unabhängig davon
bestehen auch aufgrund des Alters der Antragstellerin von 43 Jahren und ihrer familiären
Situation als allein erziehende Mutter eines knapp 5 Jahre alten Kindes erhebliche Zweifel
daran, dass die von ihr ohne kaufmännische Vorbildung ausgeübte Tätigkeit als
Geschäftsführerin in einem Kleinbetrieb die Perspektive einer weiteren dauerhaften
Beschäftigung vermittelt.
Der Einwand des Antragsgegners, für das angestrebte Bildungsziel „Kauffrau für
Grundstücks- und Wohnungswirtschaft“ könne nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit die
Eingliederung in den Arbeitsmarkt erwartet werden, greift ebenfalls nicht durch. Denn
entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist eine positive Beschäftigungsprognose
nicht erforderlich, wenn die Weiterbildung wegen fehlendem Berufsabschluss notwendig
ist. Es ist in diesen Fällen vielmehr grundsätzlich davon auszugehen, dass die
Eingliederungschancen nach einer Berufsausbildungsmaßnahme besser sind als vorher.
Die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes steht der Durchführung einer Weiterbildung
wegen fehlendem Berufsabschluss nur dann entgegen, wenn Grund zur Annahme
besteht, dass der Arbeitnehmer nach der Weiterbildung mit hoher Wahrscheinlichkeit
arbeitslos sein wird (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 2. September 2005 – L 8
AL 4970/04 -; LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Vielmehr hat die Antragstellerin durch die Vorlage zahlreicher entsprechender
Stellenangebote und ein Schreiben der G AG vom 29. März 2006, in dem diese die
Absicht der Anstellung der Antragstellerin nach Abschluss der Weiterbildungsmaßnahme
bekundete, glaubhaft gemacht, dass die Ausbildung zur Kauffrau für Grundstücks- und
Wohnungswirtschaft ihre Berufsaussichten zumindest verbessern.
Eine alternative Weiterbildungsmöglichkeit, bei der bessere Berufaussichten bestehen,
hat der Antragsgegner nicht benannt.
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Ein Anordnungsgrund ist ebenfalls gegeben, weil ein Abwarten des Ergebnisses in der
Hauptsache eine unzumutbare Verzögerung beinhalten würde. Insoweit ist auch zu
berücksichtigen, dass die Antragstellerin an der Maßnahme bereits seit nunmehr knapp
zwei Monaten – mit sehr gutem Erfolg, wie der Träger der Maßnahme mit Schreiben vom
11. Mai 2006 bekundet – teilnimmt, so dass eine Ablehnung des Eilbedürfnisses zur
Folge hätte, dass die Verwertbarkeit des bisher erbrachten Lernaufwandes und der
damit verbundene Zeitvorteil entfiele (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
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