Urteil des SozG Berlin vom 13.03.2017

SozG Berlin: verwertung, kapital, rückkaufswert, sozialhilfe, lebensversicherung, anwendungsbereich, behinderung, versicherungsgesellschaft, auszahlung, notlage

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Gericht:
SG Berlin 51.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
S 51 SO 249/07 ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 12 Abs 2 Nr 1 SGB 2, § 19 Abs
1 S 1 SGB 12, § 19 Abs 1 S 2
SGB 12, § 41 Abs 2 SGB 12, § 43
Abs 1 SGB 12
Sozialhilfe - schwerbehinderter Mensch - Vermögenseinsatz -
Lebensversicherung des Leistungen nach dem SGB 2
beziehenden Ehegatten - kein Härtefall
Leitsatz
Für einen Bezieher der Grundsicherung für Arbeitsuchende stellt die Notwendigkeit, sein
Vermögen bis zur Schongrenze des § 90 Abs 2 Nr 9 SGB 12 zugunsten seines von ihm nicht
getrennt lebenden und Sozialhilfe begehrenden Ehegatten einzusetzen, nicht allein deswegen
eine Härte im Sinne von § 90 Abs 3 S 1 SGB 12 dar, weil er sein Vermögen nach Maßgabe
des § 12 SGB 12 für sich nicht zu verwerten braucht.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander Kosten nicht zu erstatten.
Gründe
Der Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der
Antragstellerin Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren,
ist mangels Anordnungsgrundes und -anspruchs nicht begründet (vgl. § 86b Abs. 2 Satz
2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –). Dies gilt unabhängig davon, ob die Antragstellerin
einzig die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 19 ff. Sozialgesetzbuch
Zwölftes Buch – SGB XII – oder, wie dies im Antragsentwurf vom 19. Januar 2007
angedeutet ist, auch von Grundsicherungsleistungen nach §§ 41 ff. SGB XII begehrt.
Der Anordnungsgrund, mithin die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung
erforderliche Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Regelung, ist wegen der im Schriftsatz
vom 19. Februar 2007 gegebenen Zusage des Antragsgegners, bis zur Auszahlung des
Erlöses der Kapital bildenden Lebensversicherung des Ehemannes der Antragstellerin
sozialhilferechtliche Leistungen darlehensweise zu erbringen, nicht gegeben. Den Betrag
seiner Leistungen beziffert der Antragsgegner zwar nicht. Aus der Bezugnahme in jenem
Schriftsatz auf die gerichtliche Anfrage vom 15. Februar 2007, in der auf die vom
Antragsgegner vorgenommene Überschlagsberechnung (Blatt 27 des
Verwaltungsvorgangs) verwiesen wird, ist die Höhe der ergänzenden Hilfe aber zu
ersehen. Insoweit wird der geltend gemachte Bedarf in ausreichendem Maße gedeckt.
Dass die Leistungsgewährung im Darlehenswege erfolgen soll, steht dem nicht
entgegen. In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kommt regelmäßig einzig eine
Verpflichtung des Leistungsträgers zur darlehensweisen Hilfegewährung in Betracht (LSG
Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. August 2005 – L 7 SO 2117/05 ER-B – juris,
m.w.N.).
Auch ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Leistungsbewilligung an
die Kündigung und die hieran anknüpfende Realisierung des Rückkaufswertes der Kapital
bildenden Lebensversicherung des Ehemannes der Antragstellerin bindet. Der
Rückkaufswert dieser Versicherung ist, soweit er die Freigrenzen des Vermögens
überschreitet, zur Bedarfsdeckung der Antragstellerin einzusetzen. Gleiches gilt für
Kapitallebensversicherung der Antragstellerin. Hilfe zum Lebensunterhalt erhält gemäß §
19 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, wer seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht
ausreichend unter anderem aus seinem Vermögen im Sinne des § 90 SGB XII heraus
bestreiten kann. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten wie der Antragstellerin und
ihrem Ehemann ist das Vermögen beider Ehegatten gemeinsam zu berücksichtigen (§
19 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SGB XII). Für die Gewährung von Grundsicherungsleistungen
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19 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SGB XII). Für die Gewährung von Grundsicherungsleistungen
gilt nichts anderes (§§ 41 Abs. 2, 43 Abs. 1 SGB XII). Einzusetzen ist das gesamte
verwertbare Vermögen (§ 90 Abs. 1 SGB XII). Hierzu zählen Zahlungen aus
Lebensversicherungen und Geldleistungen in Form von Rückkaufswerten aus
Versicherungen, soweit sie verwertbar sind (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5.
April 2006 – L 23 B 19/06 SO ER – juris). Ausweislich der Mitteilung der
Versicherungsgesellschaft vom 9. Februar 2007 kann die Antragstellerin ihre
Kapitallebensversicherung, wenn die Kündigung der Gesellschaft bis Ende Februar 2007
zugeht, mit Wirkung zum 1. April 2007 kündigen. Nach Angaben ihrer
Verfahrensbevollmächtigten im Schriftsatz vom 14. Februar 2007 würde die Auszahlung
der Rückvergütung zum Kündigungstermin erfolgen. Die Versicherung des Ehemannes
der Antragstellerin kann jeweils zum Ersten eines Monats gekündigt werden (Schreiben
der Versicherungsgesellschaft vom 13. Februar 2007). Mithin sind beide Versicherungen
verwertbar. Der Erlös aus dem Rückkauf der Versicherung des Ehemannes der
Antragstellerin stünde ihm, dem Ehemann, frühestens in der zweiten Märzhälfte 2007 zu
Verfügung, da mit der Auszahlung nach den von der Verfahrensbevollmächtigten der
Antragstellerin eingeholten Auskünften innerhalb von mindestens zwei bis drei Wochen
zu rechnen ist. Zumindest bis zu diesem Zeitpunkt wird die ergänzende Hilfe vonseiten
des Antragsgegners entsprechend seiner Zusage gewährt werden.
Die Verwertung der Versicherungen durch Kündigung und Realisierung der
Rückkaufswerte ist nicht nach § 90 Abs. 2 Ziff. 2 SGB XII ausgeschlossen, da es sich bei
den beiden Kapitallebensversicherungen nicht um staatlich geförderte Formen der
Altersvorsorge im Sinne der genannten Vorschrift handelt. Auch überschreiten die
Rückvergütungen die Freigrenze des Schonvermögens nach § 90 Abs. 2 Ziff. 9 SGB XII.
Diese Freigrenze liegt hier, da die Antragstellerin ausweislich der vorgelegten
Rentenmitteilung voll erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung
ist, und, weil die Sozialhilfe von ihrem Vermögen und dem ihres von ihr nicht getrennt
lebenden Ehemannes abhängig gemacht wird, bei 3.214,00 Euro (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1 lit. a
Alt. 2, Ziff. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Ziff. 9 SGB XII). Der
Rückkaufswert der Versicherung der Antragstellerin beläuft sich auf 1.820,00 Euro
(Schreiben der Versicherungsgesellschaft vom 9. Februar 2007). Der Rückkaufswert der
Versicherung ihres Ehemanns beträgt ohne Leistungen aus der Überschussbeteiligung
4.218,00 Euro (Nachtrag zum Versicherungsschein vom 4. Dezember 2006). Dieser Wert
bezieht sich auf den 1. Juni 2007; dass der Rückkaufswert gegenwärtig erheblich geringer
ist, ist nicht erkennbar. Entgegen der Annahme der Antragstellerin ist die Freigrenze
nicht wegen ihrer Schwerbehinderung mit einem anerkannten Grad der Behinderung von
70 nach § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Ziff. 9 SGB XII anzuheben.
Nach dieser Vorschrift ist die Freigrenze angemessen zu erhöhen, wenn im Einzelfall
eine besondere Notlage der nachfragenden Person besteht. Behinderungen und
Krankheiten können eine derartige Notlage zwar bedingten (Brühl, in: Münder u.a.,
Sozialgesetzbuch XII, Lehr- und Praxiskommentar, 7. Aufl., Baden-Baden 2005, § 90 Rz.
73). Erforderlich ist aber, dass durch die Verwertung des Vermögens beispielsweise der
Erfolg einer Eingliederungshilfe für den behinderten Antragsteller gefährdet wird
(Niedersächsisches OVG, Urteil vom 11. Juni 2003 – 4 LB 522/02 – juris) oder seine
Erkrankung sich verschlimmert (Bayerisches ObLG, Beschluss vom 20. August 2003 –
3Z BR 143/03 – juris). Dass der hier geforderte Vermögenseinsatz für die Antragstellerin
derartige oder in ihrer Schwere vergleichbare Folgen haben wird, ist weder dargetan
noch sonst wie ersichtlich. Zwar verweist die Antragstellerin auf dauerhafte
problematische Gesundheitsverhältnisse als Folge ihrer Behinderung. Worin die
gesundheitlichen Probleme bestehen, welches Ausmaß sie haben und inwieweit sie
durch die Verwertung des Vermögens beeinflusst werden, wird jedoch nicht aufgezeigt.
Das Vorhandensein einer Behinderung allein führt nicht zur Anhebung der Freigrenze
(OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. August 1997 – 8 A 631/95 – juris). Überdies ist
nicht erkennbar, dass die etwaigen gesundheitlichen Probleme nicht ausreichend über
die Krankenversicherung der Antragstellerin aufgefangen werden können.
Der Verweisung der Antragstellerin auf die Vermögensverwertung bis zur Freigrenze
steht auch die Härtefallregelung des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII nicht entgegen, wonach
die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder der Verwertung des Vermögens abhängig
gemacht werden darf, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und seine
unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Die Verwertung stellt
nicht bereits deswegen eine Härte dar, weil die Versicherungen nach dem Vorbringen
der Antragstellerin zur Altersvorsorge bestimmt sind. Kapitallebensversicherungen der
vorliegenden Art dienen der Bildung von Kapital, das nach Ablauf der Vertragsdauer dem
Versicherungsnehmer ohne jede Zweckbindung frei zur Verfügung steht. Die Absicht,
das freiwerdende Kapital zur Altersversorgung zu verwenden, rechtfertigt es nicht, dieses
Kapital aus dem verwertbaren Vermögen herauszunehmen (Bayerischer VGH, Urteil
vom 18. Januar 2006 – 12 B 04.3551 – juris). Die Rechtsprechung des
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vom 18. Januar 2006 – 12 B 04.3551 – juris). Die Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (Urteil vom 25. Mai 2005 – B 11a/11 AL 51/04 R – juris) zum
Verwertungsschutz einer Kapitallebensversicherung bei Beziehern von Leistungen der
Arbeitslosenhilfe, der zufolge es im Rahmen der Härtefallprüfung darauf ankommt, ob
die Lebensversicherungsverträge nach der subjektiven Zweckbestimmung des
Versicherungsnehmers der Altersvorsorge dienen, ist auf das Sozialhilferecht nicht zu
übertragen (BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2004 – 5 C 3/03 – juris; Bayerisches LSG,
Beschluss vom 14. Juni 2005 – L 11 B 206/05 SO ER – juris). Auch dass die
Versicherungen nach den Bekundungen der Antragstellerin als finanzielle Vorsorge für
sie für den Fall bestimmt sind, dass ihr Ehemann, dessen Hilfe und Unterstützung sie
wegen ihrer Behinderung benötige, ein Unglück erleiden und ausfallen sollte, führt nicht
zum Verwertungsausschluss nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII. Zum einen ist nicht
dargetan, worin seine Unterstützungsleistungen bestehen und inwieweit sie, die
Antragstellerin, hierauf angewiesen ist. Vor allem aber gehört es zu den allgemeinen
Lebensrisiken, für andere – spätere – Zwecke zurückgelegtes Kapital vorzeitig zur
Deckung eines anderweitig entstehenden Bedarfs einzusetzen (LSG Berlin-Brandenburg,
a.a.O.). Des Weiteren begründet der wirtschaftliche Verlust beim Rückkauf der
Versicherungen der Antragstellerin und ihres Ehemannes keine Härte im Sinne des § 90
Abs. 3 Satz 1 SGB XII. Der Rückkaufswert der Lebensversicherung des Ehemannes der
Antragstellerin bleibt nach deren Angaben um 27 vom Hundert – v. H. – hinter den
Beitragsleistungen zurück. In der obergerichtlichen Rechtsprechung (Bayerischer VGH,
a.a.O.) wird ein Verlust von 45 v.H. als zumutbar angesehen, in der höchstrichterlichen
Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1997 – 5 C 7/96 – juris) gar ein
Verlust von mehr als der Hälfte. Von einem Härtefall ist auch nicht deswegen
auszugehen, weil der Ehemann der Antragstellerin, der Leistungen nach dem
Sozialgesetzbuch Zweites Buch – SGB II – bezieht, die vom ihm geführte
Kapitallebensversicherung dem Vorbringen der Antragstellerin zufolge nicht für sich
selbst nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 Ziff. 1 SGB II zu verwerten hat. Die im SGB II
geltenden Vermögensschonbeträge seien höher, um Anreize für die Wiederaufnahme
einer Arbeit zu schaffen. Dieser Zweck würde unterlaufen, müsste die Versicherung des
Ehemannes zugunsten der Antragstellerin verwertet werden. Auch im Schrifttum
(Schellhorn, in: ders. u.a., SGB XII – Sozialhilfe, 17. Aufl., München 2006, § 1 VO zu § 90
Abs. 2 Nr. 9 SGB XII Rz. 13 [S. 901]) wird darauf hingewiesen, dass bei Personen, die wie
die Antragstellerin vom Bezug von Leistungen nach dem SGB II in den
Anwendungsbereich des SGB XII hinüberwechseln, Härten auftreten können, denen im
Einzelfall im Rahmen des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII zu begegnen sei. Eine solche Härte
im Einzellfall ist jedoch nicht allein dann als gegeben anzusehen, wenn ein
Hilfeempfänger vom Leistungssystem des SGB II in den Anwendungsbereich des SGB XII
übertritt oder wenn ein Ehegatte im Bezug von Leistungen nach dem SGB II steht und
der andere Hilfen nach dem SGB XII begehrt. Zutreffend macht der Antragsgegner
darauf aufmerksam, dass es sich bei derartigen Fallkonstellationen wegen der Vielzahl
der Lebensbeziehungen nicht um atypische Einzelfälle handelt. Aber einzig atypische
Fälle werden von § 90 Abs. 3 SGB XII erfasst (Brühl, a.a.O.). Die Besonderheiten des
Einzelfalls müssen gegenüber der Situation vergleichbarer Gruppen von Hilfesuchenden
die Anwendung der Härtevorschrift erfordern (Lücking, in: Hauck/Noftz,
Sozialgesetzbuch, SGB XII, Berlin 2005, § 90 Rz. 69). Dies ist hier nicht der Fall.
Vergleichbar mit der vorliegenden Fallkonstellation ist die Situation nicht getrennt
lebender Ehegatten, bei denen ein Partner Arbeitseinkommen erzielt und keine
Leistungen nach dem SGB II bezieht, während der andere Partner dem
Anwendungsbereich des SGB XII zuzurechnen ist. Auch in einem solchen Fall kann sich
der arbeitende und Geld verdienende Ehepartner im Rahmen des § 90 Abs. 3 Satz 1
SGB XII nicht auf die Vermögensfreibeträge nach § 12 SGB II berufen. Sein Vermögen ist
bei der Bedarfsprüfung des Ehegatten, der Sozialhilfeleistungen begehrt, gemäß §§ 19
Abs. 1 Satz 2, 43 Abs. 1, 90 SGB XII zu berücksichtigen. Würden hingegen auch all diese
Fälle wie der soeben umschriebene in den Anwendungsbereich des § 90 Abs. 3 Satz 1
SGB XII einbezogen, würde diese Vorschrift als Härtefallnorm zur Herbeiführung der
Einzelfallgerechtigkeit bei atypischen Fallgestaltungen überdehnt. Als
Ausnahmevorschrift ist sie aber eng auszulegen. Dies stellte die obergerichtliche
Rechtsprechung (OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.) zur Vorgängerregelung, dem § 88
Abs. 3 Satz 1 Bundessozialhilfegesetz – BSHG –, heraus. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII
entspricht dem § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG, sodass die hierzu entwickelten Grundsätze
fortgelten (LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden
Fall von keiner Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII auszugehen.
Entsprechend den vorstehenden Ausführungen ist wegen der Notwendigkeit zur
vorrangigen Verwertung der Versicherungen bis zur Freigrenze des Schonvermögens
auch der Anordnungsanspruch nicht gegeben.
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