Urteil des SozG Berlin vom 14.09.2006

SozG Berlin: aufschiebende wirkung, verwaltungsakt, anhörung, anfechtungsklage, quelle, senkung, unterkunftskosten, rechtsmittelbelehrung, sammlung, link

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Gericht:
SG Berlin 104.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
S 104 AS 5670/06 ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 22 Abs 1 S 2 SGB 2, § 24 SGB
10, § 31 SGB 10
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Unangemessenheit der
Unterkunftskosten - Aufforderung zur Kostensenkung - kein
Verwaltungsakt - Anhörung
Leitsatz
Die Aufforderung zur Senkung der Mietkosten enthält keine Regelungswirkung und stellt
damit keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB 10 dar; sie ist vielmehr mit einer
Anhörung gemäß § 24 SGB 10 vergleichbar.
Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 24. Juli 2006
gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. März 2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 19. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Gründe
Da mit Schriftsatz der Antragsteller vom 9. August 2006 durch Annahme des
Anerkenntnisses das vorläufige Rechtsschutz-Verfahren teilweise erledigt worden ist (§
101 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) war nur noch über den mit Schriftsatz vom 26.
Juni 2006 gestellten Antrag zu 1. zu entscheiden.
Der insoweit (zuletzt sinngemäß) gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden
Wirkung der von den Antragstellern am 24. Juli 2006 erhobenen Klage gegen den
Bescheid vom 23. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juli
2006 ist unzulässig.
Der Antrag ist bereits nicht statthaft. Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das
Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder
Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz
oder teilweise anordnen. Eine solche Feststellung kommt aber dann nicht in Betracht,
wenn es sich bei der hoheitlichen Maßnahme, gegen die sich das Rechtsmittel des
Antragstellers wendet, gar nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31
Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
handelt. Denn Widerspruch und Anfechtungsklage können überhaupt nur dann eine
aufschiebende Wirkung entfalten, wenn sie sich gegen einen solchen Verwaltungsakt
richten (vgl. § 86 a Abs. 1 SGG).
Die in dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 23. März 2006 enthaltene Aufforderung
zur Senkung der Mietkosten stellt aber keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X
dar. So fehlt ihr die den Verwaltungsakt kennzeichnende Regelungswirkung. Denn durch
das Schreiben der Antragsgegnerin vom 23. März 2006 wird keine unmittelbare
Rechtsfolge herbeigeführt. Vielmehr ist das Schreiben mit einer Anhörung nach § 24
SGB X vergleichbar. Denn die Antragsgegnerin stellt lediglich den Erlass eines
zukünftigen Verwaltungsaktes in Aussicht (Anerkennung von Mietkosten nur noch
entsprechend der AV-Wohnen ab 1. Oktober 2006) für den Fall, dass die Antragsteller
ihre derzeitigen Unterkunftskosten nicht innerhalb von sechs Monaten senken (vgl.
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 17. März 2006 -L 7 AS 41/05-; Hessisches
Landessozialgericht, Beschluss vom 28. März 2006 -L 7 AS 122/05 ER-).
Allein durch die Rechtsmittelbelehrung in dem Schreiben vom 23. März 2006 kann die
Ankündigung zukünftigen Verhaltens, die in dem Bescheid enthalten ist, nicht selbst zu
einem Verwaltungsakt werden, weil sie nicht zu dem Verfügungssatz des Bescheides
gehört (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, a.a.O.).
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
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