Urteil des SozG Berlin vom 14.09.2006, S 104 AS 5670/06 ER
SozG Berlin: aufschiebende wirkung, verwaltungsakt, anhörung, anfechtungsklage, quelle, senkung, unterkunftskosten, rechtsmittelbelehrung, sammlung, link
- Entschieden
- 14.09.2006
- Schlagworte
- Aufschiebende wirkung, Verwaltungsakt, Anhörung, Anfechtungsklage, Quelle, Senkung, Unterkunftskosten, Rechtsmittelbelehrung, Sammlung, Link
Quelle: Gericht: SG Berlin 104. Kammer
Entscheidungsdatum: 14.09.2006
Normen: § 22 Abs 1 S 2 SGB 2, § 24 SGB 10, § 31 SGB 10
Aktenzeichen: S 104 AS 5670/06 ER
Dokumenttyp: Beschluss
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Unangemessenheit der Unterkunftskosten - Aufforderung zur Kostensenkung - kein Verwaltungsakt - Anhörung
Leitsatz
Die Aufforderung zur Senkung der Mietkosten enthält keine Regelungswirkung und stellt damit keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB 10 dar; sie ist vielmehr mit einer Anhörung gemäß § 24 SGB 10 vergleichbar.
Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 24. Juli 2006 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Gründe
1Da mit Schriftsatz der Antragsteller vom 9. August 2006 durch Annahme des Anerkenntnisses das vorläufige Rechtsschutz-Verfahren teilweise erledigt worden ist (§ 101 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) war nur noch über den mit Schriftsatz vom 26. Juni 2006 gestellten Antrag zu 1. zu entscheiden.
2Der insoweit (zuletzt sinngemäß) gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der von den Antragstellern am 24. Juli 2006 erhobenen Klage gegen den Bescheid vom 23. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juli 2006 ist unzulässig.
3Der Antrag ist bereits nicht statthaft. Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Eine solche Feststellung kommt aber dann nicht in Betracht, wenn es sich bei der hoheitlichen Maßnahme, gegen die sich das Rechtsmittel des Antragstellers wendet, gar nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) handelt. Denn Widerspruch und Anfechtungsklage können überhaupt nur dann eine aufschiebende Wirkung entfalten, wenn sie sich gegen einen solchen Verwaltungsakt richten (vgl. § 86 a Abs. 1 SGG).
4Die in dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 23. März 2006 enthaltene Aufforderung zur Senkung der Mietkosten stellt aber keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X dar. So fehlt ihr die den Verwaltungsakt kennzeichnende Regelungswirkung. Denn durch das Schreiben der Antragsgegnerin vom 23. März 2006 wird keine unmittelbare Rechtsfolge herbeigeführt. Vielmehr ist das Schreiben mit einer Anhörung nach § 24 SGB X vergleichbar. Denn die Antragsgegnerin stellt lediglich den Erlass eines zukünftigen Verwaltungsaktes in Aussicht (Anerkennung von Mietkosten nur noch entsprechend der AV-Wohnen ab 1. Oktober 2006) für den Fall, dass die Antragsteller ihre derzeitigen Unterkunftskosten nicht innerhalb von sechs Monaten senken (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 17. März 2006 -L 7 AS 41/05-; Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28. März 2006 -L 7 AS 122/05 ER-).
5Allein durch die Rechtsmittelbelehrung in dem Schreiben vom 23. März 2006 kann die Ankündigung zukünftigen Verhaltens, die in dem Bescheid enthalten ist, nicht selbst zu einem Verwaltungsakt werden, weil sie nicht zu dem Verfügungssatz des Bescheides gehört (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, a.a.O.).
6Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
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