Urteil des SozG Berlin vom 13.02.2008

SozG Berlin: ddr, umwandlung, wirtschaftliche tätigkeit, juristische person, zugehörigkeit, industrie, unternehmen, anwendungsbereich, geschäftsführer, handelsregister

Sozialgericht Berlin
Urteil vom 13.02.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 1 R 4505/06
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 4 R 519/08
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 13. Februar 2008 wird
zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird
zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten zuletzt noch darum, ob die Beklagte als Zusatzversorgungsträger für das
Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG)
verpflichtet ist, den Zeitraum vom 14. Juli 1973 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen
Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten
Arbeitsentgelte festzustellen.
Der 1944 geborene Kläger arbeitete nach einer Ausbildung zum Maschinenschlosser bei der
Produktionsgenossenschaft des Handwerks (PGH) KM als Maschinenschlosser und wurde ab dem 01. Januar 1972
deren Vorsitzender. Am 14. Juli 1973 erwarb er einen Abschluss als Ingenieur für Maschinenbau (Ingenieurschule für
Maschinenbau und Elektrotechnik Berlin) und erhielt die Berechtigung, den Titel "Ingenieur" zu führen.
Die PGH hatte drei Standorte in der L und a in Berlin-Köpenick sowie am M in Berlin-Friedrichshagen. Im Jahr 1972
wurde der PGH K M der am 02. Mai 1972 aus der K WKG hervorgegangene VEB Wickelmaschinen angegliedert und
daraus der VEB Köpenicker Maschinenbau gebildet. Der VEB Köpenicker Maschinenbau bestand seitdem aus vier
Betriebsteilen, die in der L in Berlin Köpenick (Betriebsteil 1), in der L in Berlin Köpenick (Betriebsteil 2), am M in
Berlin-Friedrichshagen (Betriebteil 3) und in der A Straße in Berlin Köpenick (Betriebsteil 4) gelegen waren.
Mit notariellem Vertrag vom 30. Mai 1990 des Staatlichen Notariats der DDR wurden die Betriebsteile 1 bis 3 auf der
Grundlage der §§ 17 - 19 des Gesetzes über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über
Unternehmensbeteiligungen der DDR vom 07. März 1990 (Unternehmensgesetz, GBl. I DDR, S. 141) in die KM GmbH
umgewandelt. Mit weiterem notariellem Vertrag ebenfalls vom 30. Mai 1990 des Staatlichen Notariats der DDR wurde
der Betriebsteil 4 auf der gleichen gesetzlichen Grundlage in die KW GmbH umgewandelt. Die Reprivatisierung
erfolgte vor dem Hintergrund, dass die PGH K und die KW KG im Jahre 1972 auf der Grundlage des Beschlusses des
Ministerrats der DDR vom 09. Februar 1972 enteignet, in VEB umgewandelt zum VEB Köpenicker Maschinenbau
zusammengelegt worden waren. Zum Stichtag 01. Juni 1990 wurde das Vermögen aus der bisherigen
Fondsinhaberschaft des VEB auf die neuen Unternehmen gemäß einer Abschlussbilanz vom 31. Mai 1990 sowie
einer Eröffnungsbilanz zum 01. Juli 1990 übertragen. Beide Betriebe nahmen ihren Geschäftsbetrieb unter Fortführung
der übertragenen Betriebsteile des VEB jeweils zum 01. Juni 1990 auf. Die K M GmbH wurde am 16. Mai 1991, die
KW GmbH am 27. Mai 1992 in das Handelsregister eingetragen.
Ausweislich des vorgelegten Versicherungsausweises war der Kläger vom 16. Juni 1972 bis zum 31. Mai 1990 beim
VEB Köpenicker Maschinenbau als Werkdirektor/Betriebsdirektor beschäftigt. Ab dem 01. Juni 1990 war er dann
Geschäftsführer der KM GmbH. Vom gleichen Zeitpunkt an wurden die Mitarbeiter bis auf einen wissenschaftlichen
Mitarbeiter von den GmbHs übernommen.
Eine Versorgungszusage wurde dem Kläger nicht erteilt; er hat auch nicht vorgetragen, einen einzelvertraglichen
Anspruch auf eine derartige Zusage gehabt zu haben. Der Freiwilligen-Zusatzrenten-Versicherung (FZR) trat der
Kläger zum 01. März 1980 bei.
Am 21. Februar 2006 beantragte der Kläger die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften für die Zeit von
01. Januar 1973 bis zum 30. Juni 1990 für das Zusatzversorgungssystem für das Zusatzversorgungssystem der
technischen Intelligenz nach der Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG.
Mit Bescheid vom 30. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. September 2006 lehnte die Beklagte
den Antrag, die Beschäftigungszeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem System der zusätzlichen
Altersversorgung der technischen Intelligenz gemäß Anlage 1 zum AAÜG (im Folgenden: AVItech) festzustellen, ab.
Es habe keine positive Versorgungszusage zu Zeiten der DDR bestanden. Auch habe er keinen Anspruch darauf
gehabt. Er sei zwar zur Führung des Titels eines Ingenieurs berechtigt gewesen, habe aber am 30. Juni 1990 keine
ingenieurtechnische Beschäftigung im Sinne der Versorgungsordnung, sondern eine Tätigkeit als Geschäftsführer der
K M GmbH ausgeübt.
Mit seiner hiergegen am 27. September 2006 erhobenen Klage hat der Kläger zunächst sein Begehren für die Zeit
vom 16. Juni 1972 bis 30. Juni 1990 weiterverfolgt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass er die Voraussetzungen
für eine Einbeziehung in die AVItech erfüllt habe. Er sei auch nach Gründung der K GmbH neben seiner Tätigkeit als
Geschäftsführer weiterhin als Betriebsdirektor des VEB Köpenicker Maschinenbau tätig gewesen. Dieser habe bis zu
seiner Umwandlung am 01. Juli 1990 fortbestanden. Er habe dort auch ingenieurtechnische Tätigkeiten verrichtet und
gehöre deshalb zum Kreis der Versorgungsberechtigten.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts vorgetragen, die Voraussetzungen für eine Einbeziehung lägen im Falle des Klägers schon
allein deswegen nicht vor, weil er nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens
beschäftigt gewesen sei, sondern in einer GmbH.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 13. Februar 2008 abgewiesen. Zur Begründung, auf die
ergänzend Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt, die streitgegenständlichen Zeiten seien nicht
nach § 1 AAÜG festzustellen. Der Kläger sei zwar zur Führung des Ingenieurstitels berechtigt gewesen, aber nicht in
einem volkseigenen Produktionsbetrieb des Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb
beschäftigt gewesen. Er sei zum Stichtag bereits bei der K M GmbH beschäftigt gewesen. Dies ergebe sich aus dem
Gesellschaftsvertrag der GmbH, der Umwandlungsvereinbarung und den damit korrespondierenden Eintragungen im
SV-Ausweis. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben nicht korrekt seien, lägen nicht vor. Der VEB sei nach dem
01. Juni 1990 auch kein eigenständiger Produktionsbetrieb gewesen; sämtliche Betriebsbereiche seien in die zwei
GmbHs überführt worden. Ein produzierender "Rest" VEB Köpenicker Maschinenbau habe nicht mehr existiert und
allenfalls eine "leere" Hülle bestanden. Die betriebliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in die AVItech sei somit
nicht erfüllt.
Gegen den ihm am 27. Februar 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 25. März 2008 Berufung
eingelegt und an seiner im erstinstanzlichen Verfahren vertretenen Auffassung festgehalten. Die Entscheidung des
Sozialgerichts berücksichtige nicht den Klägervortrag. Er sei weiterhin Betriebsdirektor des noch existenten VEB
Köpenicker Maschinenbau gewesen und habe seit dem 01. Juni 1990 zusätzlich die Tätigkeit des Geschäftsführers
der K M GmbH übernommen. Die Eintragungen im SV-Ausweis seien insoweit nicht zutreffend und beruhten auf den
Unklarheiten in der Nachwendezeit. Auch könne nicht von einer leeren Hülle ausgegangen werden; nach der
Eröffnungsbilanz seien Vermögenswerte in Höhe von 151.446,48 Mark der DDR nicht übernommen worden, die weiter
dem VEB zugerechnet werden müssten. Folglich habe der VEB noch über Betriebsmittel verfügt und sei auch noch
wirtschaftlich tätig gewesen. Er habe weiterhin als juristische Person existiert. Es seien noch Aufträge abzuarbeiten
gewesen. Hierfür seien fünf Mitarbeiter von der GmbH abgeordnet worden. Der VEB Köpenicker Maschinenbau habe
noch in geringem Umfang produziert.
Der Kläger beantragt zuletzt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 13. Februar 2008 sowie den Bescheid vom 30. Mai 2006 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. September 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die
Beschäftigungszeit vom 14. Juli 1973 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung
der technischen Intelligenz sowie die in dieser Zeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Der Kläger sei am 30. Juni 1990 als Geschäftsführer der Kr
M GmbH beschäftigt gewesen. Selbst wenn von einem weiter bestehenden Arbeitsverhältnis zum VEB ausgegangen
würde, sei der betriebliche Geltungsbereich der Versorgungsordnung nicht eröffnet. Der VEB sei ohne Vorhandensein
von Betriebsmitteln nicht mehr in der Lage gewesen, im Sinne des vom BSG vorausgesetzten fordistischen
Produktionsmodells Produktionsleistungen zu erbringen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie wegen des Vorbringens der Beteiligten im
Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten () und der
beigezogenen Registerakten des Amtsgerichts Charlottenburg () verwiesen, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte, statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der
Beklagten vom 30. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01. September 2006 ist rechtmäßig. Die
Beklagte ist nicht verpflichtet, die im Klageantrag benannten Zeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen
Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Nummer 1 der Anlage 1 zum AAÜG)
sowie die in dieser Zeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Zutreffend hatte die Beklagte seinen darauf
gerichteten Antrag abgelehnt und den Widerspruch zurückgewiesen.
Streitgegenstand ist nach der erklärten Teilklagerücknahme der Zeitraum vom 14. Juli 1973 bis 30. Juni 1990, in dem
der Kläger Betriebsdirektor des VEB Köpenicker Maschinenbau war. Für die Anerkennung dieser Zeit als
Zusatzversorgungszeit kommt ernsthaft nur eine Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen
Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Nummer 1 der Anlage 1 zum AAÜG) in Betracht. Ein Anspruch auf
Feststellung dieser Zeiten nach den §§ 5, 8 AAÜG besteht jedoch nicht.
In dem Verfahren nach § 8 des AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (vgl. BSG, Urteil vom 18.
Juli 1996 – 4 RA 7/95 -), ist die Beklagte nur dann zu den vom Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn der
Kläger dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG nach § 1 Abs. 1 unterfällt. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist
in einem weiteren Schritt festzustellen, ob er Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die einem
Zusatzversorgungssystem zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG).
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit
zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes am 01.
August 1991 bestanden haben. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaft bei
Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (§
1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Kläger war nicht Inhaber einer am 01. August
1991 bestehenden Versorgungsanwartschaft. Eine Einzelfallentscheidung, durch die ihm eine
Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden war, liegt nicht vor. Auch eine frühere Versorgungszusage in Form eines
nach Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrages (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakts existiert nicht. Ebenso wenig
war er aufgrund eines Einzelvertrages oder einer späteren Rehabilitationsentscheidung in das Versorgungssystem der
AVItech einbezogen worden. Bei Personen, die – wie der Kläger – am 30. Juni 1990 nicht einbezogen waren und auch
nicht nachfolgend aufgrund originären Bundesrechts einbezogen wurden, ist in verfassungskonformer Auslegung des
§ 1 Abs. 1 AAÜG zu prüfen, ob die Nichteinbezogenen aus der Sicht des am 01. August 1991 gültigen Bundesrechts
nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten
(BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R – SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 = SGb 2002, 379 = NZS 2003,98; Urteil
vom 10. April 2002 – B 4 RA 34/01 R – SozR 3-8570 § 1 Nr. 3). Im Bereich der AVItech hängt die Zuordnung gemäß §
1 der Verordnung über die AVItech (VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl. I S. 844) in Verbindung mit § 1 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (2. DB zur VO-AVItech) vom 24. Mai 1951
(GBl. S. 487) nach der ständigen Rechtsprechung des BSG von folgenden drei Voraussetzungen ab: 1. von der
Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), 2. von der Ausübung einer
entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung) und 3. von der Ausübung einer solchen Tätigkeit in einem
volkseigenen Betrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 der 2. DB zur VO-AVItech) oder in
einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB zur VO-AVItech gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Maßgeblich ist hierbei das Sprachverständnis der Deutschen Demokratischen Republik bei Schließung der
Versorgungssysteme (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R – SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 = SozR 3-8570
§ 5 Nr. 9; Urteil vom 07. September 2006 – B 4 RA 39/05 R - juris).
Zwar erfüllt der Kläger als Ingenieur für Maschinenbau die persönliche Voraussetzung für eine fiktive Anwartschaft.
Gleichwohl ist der Anwendungsbereich des AAÜG nicht eröffnet. Dabei kann der Senat offen lassen, ob der Kläger in
der streitigen Zeit eine seiner Ausbildung und dem nach der VO-AVItech maßgebenden Titel entsprechende
Beschäftigung ausgeübt hat (sachliche Voraussetzung, vgl. dazu BSG, Urteil vom 27. August 2008 – B 4 RS 2/07 R
– SGb 2008, 24). Der Kläger hat seine Beschäftigung als Betriebsdirektor am 30. Juni 1990 nämlich nicht bei einem
volkseigenen Betrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2
der 2. DB zur VO-AVItech gleichgestellten Betrieb ausgeübt (betriebliche Voraussetzung). Der VEB Köpenicker
Maschinenbau war, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, ursprünglich ein volkseigener Produktionsbetrieb der
Industrie. Am 30. Juni 1990 war er es aber nicht mehr; er war zu diesem Zeitpunkt nur eine "leere Hülle". Dabei
richtete sich die Umwandlung weder nach der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben
und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 01. März 1990 (GBl. DDR I, S. 107) noch nach dem Treuhandgesetz
(TreuhG) vom 17. Juni 1990 (GBl. DDR I, S. 300). Nach den Umwandlungserklärungen für die Betriebsteile 1 – 3 in die
K M GmbH einerseits und für den Betriebsteil 4 in die KW GmbH andererseits ergibt sich eindeutig, dass hier eine
Reprivatisierung/Umwandlung nach den §§ 17 ff. des Gesetzes über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen
und über Unternehmensbeteiligungen vom 07. März 1990 (GBL. DDR I, S. 141; im Folgenden: UnternehmensG)
und über Unternehmensbeteiligungen vom 07. März 1990 (GBL. DDR I, S. 141; im Folgenden: UnternehmensG)
vereinbart worden war. Zwar sind die §§ 17 - 19 UnternehmensG gemäß § 39 Nr. 10 des Gesetzes zur Regelung
offener Vermögensfragen bereits mit Wirkung zum 29. September 1990 und damit vor der Eintragung der K M GmbH
am 16. Mai 1991 und der KW GmbH am 27. Mai 1992 außer Kraft gesetzt worden (vgl. das Vermögensgesetz in der
Fassung des Einigungsvertrages v. 31. August 1990, GBl. DDR I, S. 1899 sowie die Bekanntmachung über das
Inkrafttreten des Einigungsvertrages v. 29. September 1990, GBl. DDR I, S. 1988). Es greift vorliegend jedoch eine
Übergangsvorschrift. § 13 Abs. 1 der Verordnung zum Vermögensgesetz über die Rückgabe von Unternehmen
(Unternehmensrückgabeverordnung - URüV -) vom 13. Juli 1991 (BGBl. I, 1542) regelt die Voraussetzungen, unter
denen ein Vertrag über die Umwandlung eines Unternehmens auf der Grundlage des UnternehmensG auch noch nach
der Aufhebung dieses Gesetzes wirksam durchgeführt werden kann. Danach muss die behördliche Entscheidung bis
zum 29. September 1990 vorgelegen haben, die Umwandlungserklärung vor dem 1. Juli 1991 notariell beurkundet und
die Eintragung vorgenommen, zumindest aber bis zum 30. Juni 1991 beantragt worden sein. Diese Voraussetzungen
sind hier erfüllt. Nach den Angaben des Klägers und den Prüfberichten der jeweiligen Eröffnungsbilanzen wurde die
Umwandlung auf Grundlage der Abschlussbilanz des VEB Köpenicker Maschinenbau vom 31. Mai 1990 durchgeführt.
Diese wurde am 29. Juni 1990 durch die Staatliche Finanzrevision bestätigt und schließlich durch die notariell
beurkundete Umwandlungserklärung jeweils vom 30. Mai 1990 vollzogen. Da anschließend beide GmbHs auch in das
Handelsregister eingetragen wurden (und auch die jeweiligen Anträge auf Eintragung vor dem 30. Juni 1991 gestellt
waren), war der Vertrag über die Rückgabe nach § 13 Abs. 1 URüV noch durchzuführen, ohne dass die Umwandlung
durch eine Umwandlung nach § 11 Abs. 1 Treuhandgesetz überholt wurde (vgl. dazu BGH, Urteil vom 02. Oktober
1997 – II ZR 169/96 – WM 1997, 2356 = GmbHR 1998, 243 = ZIP 1998, 86). Die Fondsinhaberschaft ging deshalb
nicht erst kraft Gesetzes am 01. Juli 1990 auf die beiden GmbHs über, sondern – wie in den
Umwandlungserklärungen vereinbart - bereits zum 01. Juni 1990. Die reprivatisierten GmbHs wurden erst am 16. Mai
1991 bzw. 27. Mai 1992 in das Handelsregister eingetragen, also nach dem 30. Juni 1990. Bis zu diesen
Eintragungen, also auch noch bis zum Stichtag 30. Juni 1990, bestand ein Nebeneinander von VEB und Kapital-
Vorgesellschaft in Gestalt einer GmbH in Gründung (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 4/04 R - SozR 4-
8570 § 1 Nr. 4 m.w.N.). Der am Stichtag rechtlich noch existente VEB Köpenicker Maschinenbau war aber am 30.
Juni 1990 kein Produktionsbetrieb mehr. Mit der notariellen Umwandlungserklärung vom 30. Mai 1990 wurden nämlich
alle vier Betriebsteile des volkseigenen Betriebs und damit auch die Produktionsmittel zum Stichtag 01. Juni 1990
aus der bisherigen Fondsinhaberschaft auf die mit Gesellschaftervertrag vom selben Tag gegründete K M GmbH
(Betriebsteile 1 – 3) bzw. auf die KW GmbH (Betriebsteil 4) übertragen. Der VEB Köpenicker Maschinenbau verfügte
somit am Stichtag gar nicht mehr über die Betriebsmittel, um Produktionsaufgaben welcher Art auch immer zu
erfüllen. Auch wenn der Kläger einwendet, es seien Vermögenswerte in Höhe von ca. 151.000,- Mark der DDR nicht
von der Köpenicker Maschinenbau GmbH übernommen worden und folglich seien diese dem VEB zuzuordnen, ändert
dies nichts. Sämtliche Betriebsteile und damit die Produktionsmittel waren auf die neu gegründeten GmbHs
übergangen. Der VEB war zumindest weitgehend vermögenslos und existierte nur noch als Rechtssubjekt ohne
Produktionsaufgaben und ohne wirtschaftliche Tätigkeit. Diese wurden bereits von den am 01. Juni 1990
entstandenen und bis zu ihrer Eintragung in das Handelsregister teilrechtsfähigen und nach außen unbeschränkt
handlungsfähigen Vorgesellschaften wahrgenommen (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 2004, a.a.O.). Auch wenn einige
Grundmittel nicht von der K M GmbH übernommen worden sind, bedeutet dies nicht, dass der VEB noch ein
Produktionsbetrieb war. Ein Betrieb ist eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit
den vom ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Dazu müssen
die in der Betriebstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet und
gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden (vgl.
BAG, Beschluss vom 07. Mai 2009 – 7 ABR 15/07 – NZA 2009, 328). Hieran fehlt es. Der VEB Köpenicker
Maschinenbau hatte keine eigenen Produktionsmittel mehr und verfügte auch nicht mehr über die für eine Produktion
erforderlichen Mitarbeiter. Alle Mitarbeiter – bis auf einen wissenschaftlichen Mitarbeiter – wurden von den beiden
gegründeten GmbHs übernommen. Für die Abarbeitung der verbliebenen zwei Aufträge wurden nach Angaben des
Klägers fünf Arbeitnehmer der GmbH abgeordnet. Diese reinen Abwicklungsarbeiten, die noch dazu in nur geringem
Umfang anfielen, erfüllen nicht die Voraussetzungen für die Einbeziehung in den betrieblichen Anwendungsbereich der
AVItech-VO. Dies entspricht auch dem Sinn der Privilegierung der technischen Intelligenz durch die AVItech-VO,
wonach ausschließlich die industrielle Massenproduktion gefördert werden sollte (BSG, Urteil vom 08. Juni 2004 – B 4
RA 57/03 R – SozR 4-8570 § 1 Nr. 3). Nach dem Willen der die Umwandlung Erklärenden war der VEB am 01. Juni
1990 praktisch nur noch eine "leere Hülle" (vgl. Senatsurteile vom 27. Mai 2009 – L 4 R 1494/05 -, vom 20. März 2009
– L 4 R 1819/05 - und vom 12. September 2008 – L 4 R 346/05; LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 27. Januar 2009
– L 17 R 424/07 -, vom 17. Oktober 2008 – L 8 R 1721/05 - , vom 16. März 2007 - L 1 R 1617/05 -, vom 23. Mai 2007
- L 21 RA 167/04 -, sowie Beschlüsse vom 4. Juni 2008 - L 3 R 1482/06 - und vom 9. Juli 2008 - L 16 R 355/07 - ;
LSG Thüringen, Urteile vom 29. Januar 2007 - L 6 R 509/05 - und vom 26. Februar 2007 - L 6 R 11/05 - zitiert nach
juris), in welcher niemand - und folglich auch nicht der Kläger - mehr tatsächlich beschäftigt sein konnte. Deshalb war
der Kläger – wie vom Sozialgericht angenommen - am 30. Juni 1990 tatsächlich in der Köpenicker Maschinenbau
GmbH beschäftigt. Die betriebliche Voraussetzung ist deshalb nicht erfüllt. Ein in einer solchen Rechtsform geführtes
Unternehmen, das schon kein volkseigener Betrieb war, fällt nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung
nicht in den Anwendungsbereich des zu Bundesrecht gewordenen § 1 Abs. 1 der zweiten Durchführungsbestimmung
und damit des Zusatzversorgungssystems (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2006 – B 4 RA 41/05 R - SozR 4-8570
§ 1 Nr. 11 m. w. N.). Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich manche Kläger gegen diese Rechtsprechung gewandt
hatten, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 26.
Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04 - SozR 4-8560 § 22 Nr. 1). Der Kläger war schließlich am 30. Juni 1990 auch nicht in
einem den volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens versorgungsrechtlich gleichgestellten
Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 der zweiten Durchführungsbestimmung beschäftigt. Die dort zu findende
abschließende Aufzählung nennt keinen Betrieb dieser Rechtsform. Nach dem Unternehmens- und Betriebszweck
kommt auch keine andere der dort genannten Betriebsarten in Betracht.
Da der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem
hat, hat er auch keinen Anspruch auf Feststellung der in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.
Die Berufung konnte somit keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Die Revision ist gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen worden. Die Rechtsfrage, ob in Umwandlungsfällen bei
der Prüfung der betrieblichen Voraussetzungen für die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der
technischen Intelligenz auf den Zeitpunkt der Übertragung der Produktionsmittel nach dem Umwandlungsvertrag
abzustellen ist, hat wegen der Vielzahl der davon betroffenen Verfahren grundsätzliche Bedeutung.