Urteil des SozG Berlin vom 14.06.2005

SozG Berlin: unfallversicherung, ärztliche behandlung, arbeitsstelle, anerkennung, arbeitsunfall, angriff, wohnung, brille, versicherungsschutz, nahrungsaufnahme

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Gericht:
SG Berlin 67.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
S 67 U 825/05
Dokumenttyp:
Gerichtsbescheid
Quelle:
Norm:
§ 8 Abs 2 Nr 1 SGB 7
gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher
Zusammenhang - Umweg - Erheblichkeit/Nichterheblichkeit -
Streckenvergleich - Maßstab
Tatbestand
Streitig ist die Anerkennung eines Arbeitsunfalles und die Gewährung entsprechender
Entschädigungsleistungen der Gesetzlichen Unfallversicherung. Der 1948 geborene
Kläger ist Beschäftigter der ..., einem Mitgliedsunternehmen der Beklagten (im weiteren
Text: Arbeitgeber). Am 14.06.2005 begab er sich um ca. 05.45 Uhr nach Beendigung der
Nachtschicht von seiner Arbeitsstelle in der B Straße ... B auf den Weg nach Hause zur B
Straße .... Dabei benutzte er nicht den direkten, ca. 300 Meter langen Weg, sondern ging
zunächst in die von der B Straße abbiegende H straße bis zur Ecke W straße , um dort
Brötchen zu holen. Anschließend wollte er über die W straße links in die G Straße gehen,
um von dort wieder auf die B Straße zu gelangen. Der Umweg beträgt ca. 200 Meter.
Nach dem Einkauf wurde der Kläger noch auf der W straße von 2 Personen angegriffen
und erlitt bei der Auseinandersetzung eine Gesichtsschädelprellung sowie multiple
Prellungen im Bereich des Rumpfes und der Extremitäten, weshalb er sich in ärztliche
Behandlung begab. Außerdem wurden seine Brille und ein Kleidungsstück beschädigt.
Mit Bescheid vom 25.08.2005 lehnte es die Beklagte ab, das Ereignis vom 04.06.2005
als Arbeitsunfall anzuerkennen und dem Kläger Entschädigungsleistungen der
Gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren. Zwar sei auch der Weg von der
Arbeitsstelle nach Hause vom Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung erfasst,
jedoch nur der direkte Weg, und nicht aus eigenwirtschaftlichen Gründen gewählte
Umwege. Der vom Kläger gewählte Umweg sei bei einer Verlängerung des normalen
direkten Nachhausewegs um mehr als die Hälfte auch nicht unerheblich gewesen. Der
Kläger erhob Widerspruch und machte geltend, dass der von ihm gewählte Weg zwar
nicht der direkte, aber sein üblicher Nachhauseweg nach Nachtschichten sei, um
Backwaren bzw. eine Zeitung kaufen zu können. Außerdem handele es sich nur um eine
unwesentliche Verlängerung von 200 Meter. Die Beklagte wies den Widerspruch mit
Widerspruchsbescheid vom 18.10.2005 zurück.
Mit seiner am 03.11.2005 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Anerkennung des
Ereignisses vom 04.06.2005 als Arbeitsunfall und Entschädigungsleistungen der
Beklagten, insbesondere die Übernahme der Heilbehandlungskosten und die Kosten des
Ersatzes seiner Brille. Die Begründung entspricht im wesentlichen dem Vorbringen im
Widerspruchsverfahren.
Nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen und erkennbaren Klageinteresse beantragt
der Kläger,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.08.2005 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 18.10.2005 zu verurteilen, ihm unter Anerkennung des
Ereignisses vom 04.06.2005 als Arbeitsunfall Entschädigungsleistungen der Gesetzlichen
Unfallversicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
die Klage abzuweisen
und begründet dies im wesentlichen wie in den angefochtenen Bescheiden.
Mit richterlichem Anschreiben vom 10.02.2006 erhielten die Beteiligten Gelegenheit, zu
einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid Stellung zu nehmen.
Wegen des weiteren Sachverhalts und Beteiligtenvorbringens wird ergänzend auf die
Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
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Entscheidungsgründe
1) Es war ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, da die
Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
der Sachverhalt geklärt ist, § 105 Absatz 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
2) Die form- und fristgemäß erhobene Klage ist statthaft und zulässig, aber
unbegründet. Die Beklagte hat es mit dem angefochtenen und streitgegenständlichen
Bescheid vom 15.09.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2005
zurecht abgelehnt, das streitgegenständliche Ereignis vom 04.06.2005 als Arbeits-
Wegeunfall im Sinne von § 8 Absatz 1, Absatz 2 Nr. 1 SGB VII anzuerkennen und dem
Kläger entsprechende Entschädigungsleistungen der Gesetzlichen Unfallversicherung
nach §§ 26 ff SGB VII zu gewähren.
Zwar stand am 04.06.2005 gemäß § 8 Absatz 2 Nr. 1 SGB VII auch der Weg des Klägers
von seiner Arbeitsstelle in der B Straße 79 ... zu seiner Wohnung in der B Straße ... unter
dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung. Auch steht die Tatsache, dass es sich
bei dem streitgegenständlichen Ereignis nicht um einen Unfall im eigentlichen
Sprachsinn, sondern um einen vorsätzlichen tätlichen Angriff Dritter handelte, der
Anerkennung als Arbeitsunfall im Sinne von § 8 SGB VII nicht von vornherein entgegen.
Versicherungsschutz ist jedoch eindeutig nicht gegen, weil sich der Kläger zum
Zeitpunkt, als es zur streitgegenständlichen Auseinandersetzung kam, nicht auf dem
vom Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung erfassten unmittelbaren Weg von der
Arbeitsstelle nach Hause, sondern auf einem Umweg befand, der aus Gründen gewählt
wurden, die einem privaten Lebensbereich zuzuordnen sind und keinen hinreichenden
betrieblichen Bezug haben.
Dass der Kläger am 04.06.2005 nicht auf dem unmittelbaren Weg von der Arbeitsstelle
nach Hause gegangen ist, sondern einen Umweg gewählt hat, steht außer Zweifel.
Soweit er vorträgt, dies sei sein üblicher Weg von der Nachtschicht nach Hause, ist dies
ohne Relevanz, und ändert nichts daran, dass es sich nicht um den unmittelbaren Weg
handelte, sondern um einen grundsätzlich nicht versicherten Umweg. Soweit der Kläger
geltend macht, dass es für den von ihm nach der Nachtschicht regelmäßig gewählten
Umweg über die H straße , W straße und G Straße betriebliche Gründe gebe, weil er nur
so die Gelegenheit habe, noch Einkäufe zu machen, muss dem widersprochen werden.
Einkäufe für die Nahrungsaufnahme zu Hause (Brötchen) oder sonstige private Zwecke
sind grundsätzlich dem privaten Lebensbereich zuzuordnen und weisen keinen
hinreichenden betrieblichen Zusammenhang mehr auf. Wird für sie ein Umweg auf dem
Nachhauseweg gemacht, besteht hierfür kein Schutz der Gesetzlichen
Unfallversicherung. Ob der Kläger früh morgens keine andere Möglichkeit hatte, Einkäufe
zu tätigen, ist ohne Relevanz und eine betrieblich begründete Notwendigkeit, früh
morgens überhaupt noch Einkäufe zu tätigen, nicht ersichtlich. Insbesondere ist es dem
Kläger natürlich zumutbar und möglich, das Vorhandensein ausreichender
Nahrungsmittel in der Wohnung sicherzustellen, so dass früh morgens nach der
Nachtschicht keine Einkäufe notwendig werden.
Dass der Umweg lediglich 200 Meter betrug, macht ihn auch nicht zu einem
unerheblichen Umweg. Maßgeblich hierfür ist selbstverständlich nicht die absolute
Wegstrecke, sondern das Verhältnis zwischen dem unmittelbaren Weg und dem Umweg.
Bei einer Gesamtwegstrecke des direkten Wegs von der Arbeitsstelle nach Hause von
300 Metern kann eine Verlängerung um 200 Meter auf 500 Meter, also um mehr als 50
%, auf keinen Fall als unerheblich bewertet werden. Die Darstellung des Klägers, er habe
sich zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Ereignisses bereits wieder auf dem
direkten Weg nach Hause befunden, ist unzutreffend. Der direkte Weg nach Hause hätte
ihn ausschließlich entlang der B Straße geführt. Erst mit dem Wiedereinbiegen in diese
von der W straße über die G Straße hätte somit der Schutz der gesetzlichen
Unfallversicherung wieder bestanden. Der Angriff der unbekannt gebliebenen Personen
auf den Kläger ereignete sich jedoch unmittelbar nach den Einkäufen bei einem Bäcker
noch in der W straße .
Da der Kläger nach den vorstehenden Darlegungen zu der Zeit, als es zu dem
streitgegenständlichen Vorfall kam, nicht unter dem Schutz der Gesetzlichen
Unfallversicherung stand, war die Klage abzuweisen.
3) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie folgt dem Ergebnis der
Hauptsacheentscheidung, weil keine Gesichtspunkte ersichtlich sind, die eine
abweichende Beurteilung rechtfertigen würden.
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