Urteil des SozG Berlin vom 13.03.2017

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Gericht:
SG Berlin 37.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
S 37 AS 5501/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 11 Abs 1 SGB 2, § 74 Abs 1
EStG, § 1612b Abs 3 BGB
Grundsicherung für Arbeitsuchende -
Einkommensberücksichtigung - Kindergeld - volljähriges Kind
Tatbestand
Streitig ist die Anrechnung von Kindergeld auf den Bedarf der Klägerin.
Die Klägerin lebte mit ihren beiden volljährigen Kindern, die eine Berufsausbildung
absolvieren, in einer gemeinsamen Wohnung zusammen. Da die Kinder lediglich eine
monatliche Ausbildungsvergütung von 322,11 Euro erhielten, bezog die Klägerin
weiterhin Kindergeld in Höhe von 308 Euro. Obwohl sie das Kindergeld wegen der
geringen Ausbildungsvergütung an die Kinder weiterreichte, erhielt sie auf ihren Alg II-
Antrag zum 1. Januar 2005 lediglich einen um 278 Euro (Kindergeld abzüglich der
Versicherungspauschale von 30 Euro) verminderten Bedarfssatz plus ein Drittel der
Unterkunftskosten (Bescheid vom 10. Dezember 2004).
Ihren hiergegen erhobenen Widerspruch, mit dem sie unter Beifügung von
Bescheinigungen der Kinder geltend machte, das Kindergeld an die Kinder weiter zu
geben, blieb erfolglos. Im Widerspruchsbescheid vom 06. Juni 2005 führte die Beklagte
aus, dass Kindergeld für volljährige Kinder grundsätzlich als Einkommen des
bezugsberechtigten Elternteils gelte.
Hiergegen richtet sich die am 04. Juli 2005 beim Sozialgericht Berlin erhobene Klage. Die
Klägerin trägt vor, es könne nicht sein, dass einerseits die volljährigen Kinder als
gleichwertige Partner bei der Bemessung der Unterkunftskosten berücksichtigt würden,
somit also für die anteilige Miete plus Nebenkosten aufkommen sollen, andererseits das
ihnen hierfür zugewandte Kindergeld dann jedoch vom Bedarf des bezugsberechtigten
Elternteils abgezogen werde.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 10. Dezember 2004 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06. Juni 2005 zu verurteilen, ihr
Arbeitslosengeld II ohne Anrechnung des Kindergeldes zu gewähren.
Die Vertreterin des Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf ihre Ausführungen in den angefochtenen
Bescheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene
Leistungsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Zu Recht wendet sich die Klägerin gegen die
Anrechnung des Kindergeldes auf ihren Bedarf.
Mit Urteil vom 17. Dezember 2003 – C 525/02 – hat das Bundesverwaltungsgericht die
im Sozialhilferecht jahrelang anerkannte Zuordnung des Kindergeldes als Einkommen
des Kindes Kraft qualifizierter Weitergabe durch den bezugsberechtigten Elternteil, wie
im vorliegenden Fall gehandhabt, aufgegeben: Im Hinblick auf die Regelung des § 74
Einkommenssteuergesetz fehle es an der Rechtfertigung für die bislang mit Rücksicht
auf Artikel 6 Grundgesetz akzeptierte, familieninterne Weiterleitung des Kindergeldes;
"Wenn die Eltern wollen, dass nicht sie, sondern ihr Kind das Kindergeld als Einkommen
erhält, können sie nach § 74 Einkommensteuergesetz bzw. § 48 SGB I eine Auszahlung
direkt an das Kind veranlassen."
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Zwar haben die Sozialgerichte diesen vom Bundesverwaltungsgericht für das BSHG
entwickelten Grundsatz auch auf das SGB II übertragen (vgl. zum Beispiel LSG
Niedersachsen – Bremen, Beschluss am 13. Juni 2005 – L 8 AS 118/05 ER), bei im
Haushalt der Eltern lebenden volljährigen Kindern soll nach Anweisungen der
Familienkassen (BA 74.1.29) und bestätigende Rechtsprechung der Finanzgerichte (vgl.
Hessisches Finanzgericht vom 09. August 2004 – 3 K 3524/02) eine Abzweigung aber
nicht zulässig sein. Dies wird damit begründet, dass in einem solchen Fall zumindest
durch die Gewährung von Kost und Logie Kindesunterhalt im Umfang des Kindergeldes
von 154 Euro pro Kind geleistet werde.
Leben volljährige Kinder, die ihren an Unterhaltsmaßstäben bemessenen Mindestbedarf
nicht selbst abdecken können, im Haushalt hilfebedürftiger Eltern, wie hier, ist diese
Rechtsansicht falsch. Denn nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben, auf die § 74
Einkommenssteuergesetz abstellt, ist der nicht leistungsfähige Elternteil weder zum Bar-
noch zum Naturalunterhalt des Kindes verpflichtet. Vielmehr hätte der nicht
leistungsfähige Elternteil in diesem Fall gegen das Kind Anspruch auf Zahlung eines
angemessenen Anteils aus dessen Einkünften für die tatsächlich erbrachten Leistungen
in Form von Wohnen, Essen, Waschen etc.. Lebt das unterhaltsberechtigte Kind im
Haushalt des nicht leistungsfähigen Elternteils, wird somit nach überwiegender und
zutreffender Rechtsprechung der Familiengerichte eine stillschweigende Verrechnung
des Anspruchs des Kindes auf Auskehrung des Kindergeldanteils mit Gegenansprüchen
auf Miete und Kostgeld als zulässig üblich und lebensnah angesehen (siehe dazu OLG
Celle, Urteil vom 13. August 2003 FamRZ 2004, Seite 218s).
Im vorliegenden Fall reichte die nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben zu bereinigende
Ausbildungsvergütung beider Kinder nicht aus, um deren unterhaltsrechtlichen
Mindestbedarf nach Stufe 4 der Düsseldorfer Tabelle zu decken. Die selbst nicht
leistungsfähige Klägerin war daher gerade im Hinblick auf die Wertung in § 74
Einkommensteuergesetz verpflichtet, zumindest das Kindergeld für Unterhaltszwecke
zur Verfügung zu stellen, was sie ja auch tatsächlich getan hat.
Auf einen formellen und vermutlich von der Familienkasse zurückgewiesenen
Abzweigungsantrag nach § 74 Einkommensteuergesetz konnte die Klägerin unter den
gegebenen Umständen somit nicht verwiesen werden. Überdies steht im vorliegenden
Fall der Anrechnung auch der im Sozialrecht geltende Grundsatz von Treu und Glauben
entgegen. Denn obwohl es sich spätestens nach Einlegung des Widerspruchs
aufdrängte, ist die Klägerin vom Beklagten nicht darüber beraten worden, dass die im
Haushalt lebenden Kinder als eigene Bedarfsgemeinschaft und trotz ihrer nicht mit BAB-
förderungsfähigen Ausbildung Anspruch auf eigenes Alg II haben. Die Klägerin hat somit
im hier streitigen Zeitpunkt durch Unterstützung ihrer Kinder den Beklagten von
Leistungsansprüchen entlastet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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