Urteil des SozG Berlin vom 07.11.2006

SozG Berlin: widerspruchsverfahren, vertretung, post, vorverfahren, absicht, vergleich, fälligkeit, ausnahme, link, quelle

1
2
3
4
Gericht:
SG Berlin 180.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
S 180 SF 395/09 E
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 2 Abs 2 S 1 RVG, Nr 1008 RVG-
VV, Nr 2400 RVG-VV, Nr 3103
RVG-VV, SGB 2
Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung -
Bekanntgabe mehrerer Widerspruchsbescheide an eine
Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB 2 durch
Grundsicherungsträger - Erhöhung von Geschäfts- und
Verfahrensgebühr bei mehreren Auftraggebern
Leitsatz
Die vom Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 7. November 2006 -B 7b AS 8/06 R-
für eine Übergangszeit unter Zugrundelegung des so genannten
"Meistbegünstigungsprinzips" für SGB-2-Verfahren geforderte großzügige Auslegung kann
nicht dazu führen, dass entgegen der tatsächlichen Umstände von "mehreren Auftraggebern
" nach Nr 1008 RVG-VV auszugehen ist.
Tenor
Auf die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der
Urkundsbeamtin des Sozialgerichts vom 10. Juli 2008 (Az. S 99 AS …/06) wird der Betrag
der vom Beklagten an die Kläger zu erstattenden Kosten auf insgesamt 3.017,39 EUR
festgesetzt. Dieser Betrag ist ab dem 30.04.2007 mit fünf Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Erinnerung des Beklagten im Übrigen und die
Erinnerung der Kläger werden zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger für das
Verfahren auf seine Erinnerung vom 22. Juli 2008 zu 37 Prozent zu erstatten. Im Übrigen
findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Gründe
Auf die Erinnerung des Beklagten waren die zu erstattenden Kosten auf den Betrag von
3.017,39 € laut nachstehender Berechnung festzusetzen:
Die zulässige Erinnerung des Beklagten vom 22.07.2008, hier eingegangen am selben
Tag, ist zum Teil begründet. Die Erinnerung der Kläger vom 31.07.2008, hier
eingegangen am 01.08.2008, ist ebenfalls zulässig, aber nicht begründet.
Mit dem Beklagten geht die Kammer davon aus, dass die Gebühren für die beiden
Widerspruchsverfahren zum Az. W ….34/06 und W ….54/06 zu Unrecht im Rahmen der
5
6
Widerspruchsverfahren zum Az. W ….34/06 und W ….54/06 zu Unrecht im Rahmen der
Vorverfahrenskosten zum Klageverfahren S 103 AS …/06 festgesetzt worden sind. Es
kann nicht erkannt werden, dass diese beiden Widerspruchsbescheide Gegenstand des
dortigen Klageverfahrens geworden sind. In den Klageanträgen des Bevollmächtigten
sind weder diese noch andere Widerspruchsbescheide erwähnt, sondern nur die
entsprechenden Zeiträume. Im Rahmen der Klagebegründung in den vorliegenden
Schriftsätzen, die mangels hinreichend bestimmter Klageanträge zur Auslegung des
Klagebegehrens heranzuziehen sind, werden die Widerspruchsbescheide zu den
Aktenzeichen W ….33/06, W ….39/06, W …83/06 und W …53/06 ausdrücklich benannt.
Diese vorgenannten Widerspruchsbescheide wurden vom Klägerbevollmächtigten auch
alle in Abschrift an das Gericht übersandt. Dagegen finden die Widerspruchsverfahren zu
den Zeichen W …..34/06 und W …54/06 in den Schriftsätzen des Bevollmächtigten keine
Erwähnung und die entsprechenden Widerspruchsbescheide wurden auch nicht in
Ablichtung zu den Gerichtsakten gereicht. Aus diesen Gründen kommt die Kammer nach
Auslegung ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die beiden eingangs genannten
Widerspruchsbescheide nicht Gegenstand des Klageverfahrens geworden sind. Demnach
können die entsprechenden Vorverfahrenskosten auch nicht Teil der außergerichtlichen
Kosten des Rechtsstreits nach § 193 SGG sein, so dass eine Kostenfestsetzung gem. §
197 SGG insoweit nicht möglich ist. Hieran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass
- wie die Kläger meinen - der Beklagte trotz der Verwerfung der Widersprüche als
unzulässig (§ 86 SGG) aus Veranlassungsgesichtspunkten zur Kostenerstattung
verpflichtet war. Soweit die Kläger mit dieser Kostenentscheidung nicht einverstanden
waren, hätten sie die Widerspruchsbescheide entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung
anfechten müssen.
Hinsichtlich der im Rahmen der Kostenfestsetzung zu berücksichtigenden
Widerspruchsverfahren geht der Beklagte weiter im Ergebnis zu Recht davon aus, dass
insoweit der Erhöhungstatbestand nach Nr. 1008 VV RVG im angefochtenen Beschluss
zu Unrecht angewandt worden ist. Zwar meint der Beklagte fehlerhaft, die Erhöhung sei
nach dem Inhalt des von ihm angenommen Vergleichsvorschlags der Kläger vom 22.
Februar 2007 nicht geschuldet. Allerdings liegen die Tatbestandsvoraussetzungen von
Nr. 1008 VV RVG nicht vor. Nach Nr. 1008 VV RVG erhöhen sich u. a. bei
Betragsrahmengebühren der Mindest- und Höchstbetrag um 30 %, wenn Auftraggeber
in derselben Angelegenheit mehrere Personen sind. Dabei ist Auftraggeber nur
derjenige, dessen Rechtsangelegenheit erledigt werden soll (Müller-Raabe in:
Gerold/Schmidt, RVG, Komm., 18. Aufl., Nr. 1008 Rn. 38). Hier wurden jeweils namens
der Klägerin zu 1) Widersprüche gegen die Bewilligungs- und Änderungsbescheide des
Beklagten eingelegt mit der Begründung, dass insbesondere Einkommen in Gestalt des
Existenzgründungszuschusses zu Unrecht auf den Bedarf nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) angerechnet wurde. Die entsprechenden Bescheide,
einschließlich der Widerspruchsbescheide, waren nur an sie als Vertreterin der
Bedarfsgemeinschaft adressiert. Alle Beteiligten sind davon ausgegangen, dass die
erhobenen Widersprüche und später zunächst auch die Klagen nur sie, die Klägerin zu
1), betreffen und sie demnach alleinige Widerspruchsführerin und Klägerin ist.
Demzufolge sollte also durch die erteilten Aufträge ausschließlich eine
Rechtsangelegenheit der Klägerin zu 1) erledigt werden. Eine Auftraggebermehrheit i. S.
d. Nr. 1008 VV RVG lag demnach nicht vor.
Soweit der Bevollmächtigte der Kläger unter Berufung auf die Entscheidung des BSG
vom 07. November 2006 (Az. B 7b AS 8/06 R, zitiert nach juris und
www.sozialgerichtsbarkeit.de ) meint, hier sei dennoch von einer Auftraggebermehrheit
auszugehen, kann dem nicht gefolgt werden. Die dort vom BSG für eine Übergangszeit
unter Zugrundelegung des so genannten „Meistbegünstigungsprinzips“ für SGB II-
Verfahren geforderte großzügige Auslegung kann nicht dazu führen, dass entgegen der
tatsächlichen Umstände von mehreren Auftraggebern nach Nr. 1008 VV RVG
auszugehen ist. Dem steht entgegen, dass die Voraussetzungen der Nr. 1008 VV RVG,
wie oben dargelegt, in diesen Fällen nicht erfüllt werden. Diese Rechtsprechung war
zudem erkennbar von der Absicht getragen, den betroffenen Leistungsempfängern
effektiven Rechtsschutz zu ermöglichen (vgl. BSG, a. a. O. juris Rn. 13 f.). Andernfalls
wären die Fristen für Rechtsbehelfe gegen von einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft
angefochtene Leistungsbescheide betreffend vergangene Zeiträume für die übrigen
Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft oftmals bereits verstrichen gewesen. Das hätte für
die Beteiligten wiederum zur Folge gehabt, dass Überprüfungs-, Widerspruchs- und
Klageverfahren nur aus verfahrensrechtlichen Gründen durch die übrigen Mitglieder der
Bedarfsgemeinschaft hätten nachgeholt werden müssen. Es war hingegen nicht Absicht
dieser Rechtsprechung, für damals bereits abgeschlossene SGB II-
Widerspruchsverfahren unter Heranziehung des Meistbegünstigungsprinzips rückwirkend
eine Fiktion der Mehrfachvertretung aufzustellen. Dies wäre im Übrigen auch nicht durch
den Sinn und Zweck von Nr. 1008 VV RVG gedeckt. Dieser besteht darin, die durch das
7
8
9
10
11
den Sinn und Zweck von Nr. 1008 VV RVG gedeckt. Dieser besteht darin, die durch das
Vorhandensein mehrerer Auftraggeber typischerweise verursachte Mehrarbeit des
Rechtsanwalts abzugelten (Müller-Raabe in: a. a. O., Nr. 1008 Rn. 37). Wenn es jedoch
aus der - wenngleich rechtsfehlerhaften - Sicht aller Beteiligten und insbesondere aus
Sicht des Rechtsanwalts nur einen Auftraggeber gibt und er nur zu diesem in einem
Mandatsverhältnis steht, kann es zu einem Mehraufwand des Rechtsanwalts nicht
kommen. Ein solcher Mehraufwand wäre lediglich dann angefallen, wenn der
Rechtsanwalt in Kenntnis der Betroffenheit der übrigen Mitglieder der
Bedarfsgemeinschaft und nach entsprechender Auftragserteilung auch für diese tätig
geworden wäre. Das war hier nicht der Fall. Daher ist es in einer solchen Situation nicht
gerechtfertigt, dem Rechtsanwalt die Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG
zuzugestehen.
Die Geschäftsgebühren nach Nr. 2400 VV RVG für alle zu berücksichtigenden
Vorverfahren sind entsprechend dem zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleich
(Ziff 4.) mit der Mittelgebühr von 280,00 € anzusetzen. Der Einwand des Beklagten, hier
sei von einer Gebühr in Höhe von 240,00 € auszugehen, kann nicht überzeugen.
Zutreffend weist der Klägerbevollmächtigte darauf hin, dass entsprechend dem
eindeutigen Wortlaut des Vergleichs nur die Ansetzung der Mittelgebühr und nicht der
Schwellengebühr von 240,00 € in Betracht kommt. Durch die Kappung der
Geschäftsgebühr auf 240,00 € in Fällen einer fehlenden schwierigen oder umfangreichen
Anwaltstätigkeit wird die Schwellengebühr jedenfalls rein begrifflich nicht etwa zur
Mittelgebühr für sozialgerichtliche Widerspruchsverfahren. War vom Beklagten etwas
anderes gewollt, so hätte er dem Vergleichsvorschlag der Kläger nicht vorbehaltlos
zustimmen dürfen.
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass die Erinnerung der Kläger
unbegründet ist. Da ein Anspruch auf Festsetzung von Geschäftsgebühren nach Nr.
2400 VV RVG über 280,00 € hinaus nicht besteht, können auch die von ihnen
geforderten Beträge von 448,00 € (bei Vertretung von 3 Klägern) bzw. 532,00 € (bei
Vertretung von 4 Klägern) nicht festgesetzt werden.
Ferner ist, wiederum entgegen der Meinung des Beklagten, dem
Kostenfestsetzungsbeschluss auch bezüglich der Ansetzung der Verfahrensgebühr gem.
Nr. 3103 VV RVG für beide Klageverfahren zu folgen. Insbesondere hat die Verbindung
der beiden Klageverfahren durch Beschluss des Sozialgerichts vom 23. Januar 2007 nicht
dazu geführt, dass für die beiden verbundenen Verfahren nur eine einzige
Verfahrensgebühr abgerechnet werden kann. Die Verfahrensgebühr für das
hinzuverbundene Verfahren zum Az. S 103 AS …../06 war bereits mit dem dortigen
Klageauftrag im Oktober 2006 entstanden. Einmal entstandene Gebühren gehen einem
Rechtsanwalt im Falle einer Verbindung von zunächst getrennten Verfahren aber nicht
verloren gehen (Müller-Raabe in: a. a. O., Nr. 3100 Rn. 81). Der Klägerbevollmächtigte
hat somit auch nach der Verbindung den Anspruch auf die Verfahrensgebühr der zuvor
getrennten Prozesse.
Soweit bei den Verfahrensgebühren der Tatbestand der Nr. 1008 VV RVG angewandt
worden ist, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Insoweit hatte der
Klägerbevollmächtigte bereits mit Schriftsatz vom 06. Februar 2007, also vor der
Erledigung der Hauptsache durch Annahme des Vergleichsvorschlags durch den
Beklagten mit Schriftsatz vom 23.02.2007, sinngemäß eine Rubrumserweiterung
beantragt. Mit diesem Schriftsatz hatte er unter Bezugnahme auf das o. g. Urteil des
BSG zum Az. B 7b AS 8/06 R angezeigt, dass er auch die übrigen drei Mitglieder der
Bedarfsgemeinschaft vertritt. Somit hat er im Klageverfahren, einschließlich des hinzu
verbundenen Verfahrens zum Az. S 103 AS 9810/06, nicht nur die Klägerin zu 1),
sondern auch die übrigen drei Kläger vertreten. Es ist daher eine entsprechende
Erhöhung der Betragsrahmengebühren nach Nr. 3103 VV RVG ausgehend von drei
Personen zutreffend festgesetzt worden. Insoweit kann der Einwand des Beklagten nicht
überzeugen, dass eine Vertretung von drei weiteren Personen im Klageverfahren nicht
vorgelegen habe.
Die Erhöhung der Verfahrensgebühren gem. Nr. 1008 VV RVG kann schließlich nicht mit
dem Hinweis auf die Vereinbarung der Mittelgebühr abgelehnt werden. Der
Vergleichstext sieht zwar insoweit, mit Ausnahme der Einigungsgebühr, eine
Kostenerstattung durch den Beklagten „in Höhe der jeweiligen Mittelgebühren“ vor. Das
bedeutet aber bei verständiger Auslegung nicht, dass damit der Erhöhungstatbestand
nach Nr. 1008 VV RVG ausgeschlossen werden sollte. Die Einigung auf die Mittelgebühr
hat den Zweck, Streitigkeiten über die nach § 14 Abs. 1 RVG billige Rahmengebühr zu
vermeiden. Sinn und Zweck einer solchen Regelung ist es dagegen nicht, die Erhöhung
nach Nr. 1008 VV RVG auszuschließen, die bei Zugrundelegung der Mittelgebühr sich
12
13
14
15
16
nach Nr. 1008 VV RVG auszuschließen, die bei Zugrundelegung der Mittelgebühr sich
ohne weiteres errechnen lässt. Die vom Beklagten vertretene Auslegung lässt sich auch
nicht aus dem Wortlaut des Vergleichs ableiten. Die Einigung auf die Mittelgebühr besagt
noch nichts darüber, ob die Erhöhung für Mehrfachvertretung ausgeschlossen werden
soll. Die Mittelgebühr von Betragsrahmengebühren lässt sich sowohl mit als auch ohne
Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG bestimmen. Letztlich ist auch der hier angesetzte
Betrag eine Mittelgebühr, und zwar unter Zugrundelegung der Vertretung von drei
weiteren Personen. Wenn der Beklagte eine Abweichung von der gesetzlich
vorgeschriebenen Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG beabsichtigte, so hätte er dies im
Vergleich ausdrücklich klarstellen müssen.
Die Berechnung der Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG für die Kosten der
Widerspruchsverfahren erfolgt auf der Grundlage des alten Steuersatzes von 16 %, da
diese Verfahren bereits im Jahr 2006 abgeschlossen waren. Die Fälligkeit (§ 8 Abs. 1
RVG) der Gebühren trat somit noch zur Zeit der Geltung des früheren
Umsatzsteuersatzes ein (vgl. Müller-Raabe in: a. a. O., Nr. 7008 Rn. 30).
Die Erinnerung der Kläger war nach alledem zurückzuweisen und der des Beklagten
teilweise zu entsprechen. Seine Erinnerung hat Erfolg, soweit er die Festsetzung der
Kosten für die beiden o. g. Widerspruchsverfahren und die Höhe der Geschäftsgebühren
für die übrigen Vorverfahren beanstandet.
Die Kostenentscheidung für das Verfahren beruht auf § 193 SGG in entsprechender
Anwendung. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten für das eigene
Erinnerungsverfahren können die Kläger nicht verlangen, da sie insoweit unterlegen
gewesen sind. Zu erstatten sind entsprechend ihrer Obsiegensquote nur die
außergerichtlichen Kosten des Verfahrens, welche durch die Erinnerung des Beklagten
vom 22.07.2008 entstanden sind.
Die Kammer hält im Einklang mit der Rechtsprechung der 164. Kammer und 165.
Kammer des Sozialgerichts Berlin eine eigenständige Kostenentscheidung auch im
Erinnerungsverfahren für notwendig, und zwar aus den (z.B.) in den Beschlüssen der der
164. Kammer des Sozialgerichts Berlin - S 164 SF 118/09 E vom 6. März 2009 - und der
165. Kammer des Sozialgerichts Berlin - S 165 SF 11/09 E vom 2. Februar 2009 -
grundsätzlich dargelegten Gründen.
Dieser Beschluss ist, auch hinsichtlich der Kostengrundentscheidung, unanfechtbar (§
197 Abs. 2 SGG).
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum