Urteil des SozG Berlin vom 10.09.2007

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Gericht:
SG Berlin 48.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
S 48 SB 2223/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 14 RVG, § 18 Nr 5 RVG, § 3 Abs
1 RVG, § 14 RVG, § 2 Abs 2 S 1
Anl 1 Nr 3106 RVG
Kostenfestsetzung - Terminsgebühr - nicht stattgefundener
Termin - Kostengrundentscheidung
Leitsatz
Zur Höhe der Terminsgebühr nach Nr 3106 VV RVG in sozialgerichtlichen Verfahren, in denen
Betragsrahmengebühren entstehen und ein Termin nicht stattfindet; zum Erfordernis einer
Kostengrundentscheidung in Beschlüssen nach § 197 Abs 2 SGG:
1) Bei der Bestimmung der Höhe der Terminsgebühr in Verfahren, in denen kein Termin
stattfindet, sind die Bemessungskriterien des § 14 RVG auf das gesamte Verfahren zu
beziehen.
2) Bei Beschlüssen nach § 197 Abs 2 SGG ist eine Kostengrundentscheidung zu treffen, da es
sich um eine besondere Angelegenheit nach § 18 Nr 5 RVG handelt.
Gründe
Die Beteiligten streiten um die Höhe der geltend gemachten und von der
Urkundsbeamtin festgesetzten Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG.
Die Urkundsbeamtin des Sozialgerichts hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie zur
Entscheidung vorgelegt.
Die zulässige Erinnerung ist unbegründet, § 197 Sozialgerichtsgesetz.
Nach § 3 Abs. 1 RVG entstehen Betragsrahmengebühren in Verfahren vor den Gerichten
der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist. In
sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn
der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Personen
gehört.
Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter
Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der
anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und
Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes
Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei
Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das
Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die
von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist, §
14 Abs. 1 RVG.
Vorliegend erweist sich die geltend gemachte Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG als
billig.
Nach Nr. 3106 VV RVG beträgt die Terminsgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten,
in denen Betragsrahmengebühren nach § 3 RVG entstehen, 20,00 bis 380,00 EUR
(Mittelgebühr 200,00 EUR). Die Gebühr entsteht u. a. auch, wenn das Verfahren nach
angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. Über die
Entstehung der Gebühr im Grunde herrscht zwischen den Beteiligten zu Recht Einigkeit.
Zu Unrecht wendet sich der Erinnerungsführer jedoch gegen die Höhe der geltend
gemachten Gebühr.
Anerkannter Ausgangspunkt für die Gebührenbestimmung ist die Mittelgebühr bei
Berücksichtigung der Kriterien, die in § 14 RVG festgeschrieben sind. Danach sind
zuvorderst der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, danach die
Bedeutung der Angelegenheit und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie
letztlich ein besonderes Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Der Erinnerungsführer hat
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letztlich ein besonderes Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Der Erinnerungsführer hat
zutreffend darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber eine gebührenrechtliche
Gleichstellung von Verfahren, in denen tatsächlich ein Termin stattgefunden hat, mit
solchen, die ohne Termin zur mündlichen Verhandlung enden, geschaffen hat. Dies gilt
im Grundsatz zunächst für das Entstehen des Gebührenanspruches. Allerdings verkennt
der Erinnerungsführer, dass die Terminsgebühr, die in Verfahren, in denen ein Termin
tatsächlich nicht stattfindet, ihren Namen nicht verdient, da es sich insoweit um eine
„fiktive“ Terminsgebühr handelt, hinsichtlich ihrer Höhe den Bemessungskriterien des §
14 RVG bezogen auf das gesamte Verfahren folgen muss. In Verfahren wie dem
vorliegenden, in denen ein Termin nicht stattfindet, kann die Kammer bereits
denklogisch die Bemessungskriterien des § 14 RVG nicht auf den Termin beziehen, denn
dann würde die Terminsgebühr grundsätzlich nur in Höhe der Mindestgebühr entstehen.
Einen anwaltlichen Aufwand für einen Termin, der nicht stattgefunden hat, kann es
ebenso wenig geben wie die Bemessung eines Schwierigkeitsgrades für anwaltliche
Tätigkeit. Noch deutlicher wird dies anhand der übrigen Bemessungskriterien, denn die
Bedeutung eines Termins für den Mandanten, der nicht stattfand, ist ebenso untauglich
für die Heranziehung zur Gebührenbestimmung wie dessen Einkommens- und
Vermögensverhältnisse. Für die Bestimmung der Gebührenhöhe muss daher das
gesamte Verfahren betrachtet werden; erweist es sich unter Beachtung der Kriterien des
§ 14 RVG als durchschnittlich, ist auch die Terminsgebühr in durchschnittlicher Höhe
festzusetzen (so auch Guhl, NZS 2005, 193 (195)).
Die Motivation des Gesetzgebers, überhaupt eine gebührenrechtliche Gleichstellung von
Verfahren mit und ohne Termin zu schaffen, lag einerseits bei der Entlastung der
Gerichtsbarkeit und andererseits in der grundsätzlichen Gleichbehandlung von Fällen, in
denen eine mündliche Verhandlung vorgesehen ist. Ausdrücklich sollen Bevollmächtigte
nicht schlechter gestellt werden, die sich gegen eine bestimmte Entscheidungsart nicht
wehren können (vgl. § 105 SGG Entscheidung durch Gerichtsbescheid). Plastisch
dokumentiert dies der Gesetzgeber anhand des Gebührentatbestandes Nr. 3104 VV
RVG, wonach auch bei den dort genannten Entscheidungsarten eine 1,2-fache Gebühr in
Verfahren, die auf der Grundlage von Wertgebühren abgerechnet werden, anfällt.
Überdies hat der Gesetzgeber in der Anlage zum RVG bestimmte
Ermäßigungstatbestände vorgesehen (z. B. Nr. 3103 VV RVG), für den Bereich der
Terminsgebühr aber eben gerade nicht. In Anbetracht der Regelung in Nr. 3104 VV RVG
kann die Kammer hier auch nicht eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke im Gesetz
erkennen.
Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung u. a. den Zweck verfolgt, dass
Rechtsstreitigkeiten in der frühestmöglichen Phase unstreitig beendet werden, um so
unter anderem die Gerichte zu entlasten und den Beteiligten zeit- und kostenintensive
Verfahren zu ersparen (vgl. BT-Drucksache 15/1971, S. 208 ff). Dazu war es erforderlich,
den Anfall einer Terminsgebühr nicht an die tatsächliche Durchführung eines Termins zu
koppeln, sondern auch entsprechende Tatbestände zu regeln, die es ermöglichen, den
Anwalt ohne gebührenrechtliche Benachteiligung zu einer prozessökonomischen
Verfahrensführung zu bringen. D. h., der Anwalt, der ein Anerkenntnis auf schriftlichem
Wege annimmt, soll gebührenrechtlich nicht schlechter stehen als derjenige, der sich auf
das schriftliche Anerkenntnis des Beklagten hin nicht äußert und die Anberaumung eines
Termins abwartet, um das Anerkenntnis sodann im Termin anzunehmen.
Auf den – naturgemäß geringen – Umfang der anwaltlichen Tätigkeit bei der Annahme
des Anerkenntnisses kann es nicht ankommen, denn andernfalls würde in diesen Fällen
(fast) immer die Mindestgebühr anfallen (so aber SG Aachen, Beschl. v. 18.02.2005 - S 3
SB 178/04). Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber dies beabsichtigt hatte.
Vielmehr sollte die außergerichtliche Erledigung gefördert werden. Diese wird aber in
Frage gestellt, wenn der Anwalt bei dieser Erledigungsweise kostenrechtlich benachteiligt
und damit zur Durchführung eines Termins gezwungen wird. Insofern spricht alles dafür,
bei der Bestimmung der Terminsgebühr diesen Gesichtspunkt zu vernachlässigen und
nur auf die übrigen Kriterien abzustellen (vgl. Keller, Terminsgebühr bei Anerkenntnis im
sozialgerichtlichen Verfahren, Anmerkung zu SG Düsseldorf 23. Kammer, Beschluss vom
26.07.2005 - S 23 AL 311/04, jurisPR-SozR 10/2006 Anm. 6).
Der von dem Erinnerungsführer zitierte Beschluss des Schleswig-Holsteinischen
Landessozialgerichts zum Verfahren L 1 B 320/05 SF SK, wonach die Verfahrens- und die
Terminsgebühr streng getrennt zu betrachten seien und jeweils an den Vorgaben des §
14 RVG zu bestimmen seien, steht dem vorstehenden Beschluss nicht entgegen und
wird hinsichtlich seiner Richtigkeit von der erkennenden Kammer auch nicht bezweifelt,
denn dem dort entschiedenen Kostenrechtsstreit lag die Konstellation zugrunde, dass
eine mündliche Verhandlung tatsächlich stattgefunden hat. Somit laufen gerade die
zuvorderst zu beachtenden Bemessungskriterien, nämlich der Umfang der anwaltlichen
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zuvorderst zu beachtenden Bemessungskriterien, nämlich der Umfang der anwaltlichen
Tätigkeit und die Schwierigkeit, nicht ins Leere, sondern bieten für die
Gebührenbestimmung eine taugliche Grundlage (Dauer und Anzahl der Termine,
Schwierigkeit der Erörterungen der Rechtslage, Hinweise auf bereits existierende
Rechtsprechung etc.). Allerdings können die Rechtsausführungen in dem zitierten
Beschluss nicht auf ein Verfahren übertragen werden, in welchem tatsächlich ein Termin
nicht stattgefunden hat.
Gegen die Festsetzung der Verfahrens- und der Terminsgebühr jeweils in Höhe der
Mittelgebühr ist nichts zu erinnern. Die Kammer hat bereits zur Rechtslage nach der
BRAGO in ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. Beschluss der Kammer vom 06.11.2003
zu S 48 SB 3559/01) entschieden, dass die Durchführung eines Termins zur mündlichen
Verhandlung nicht Bedingung für die Annahme der Billigkeit eines Gebührenansatzes in
Höhe der Mittelgebühr sein kann. Diese Rechtsprechung steht mit der oben
ausgeführten Rechtsansicht in Einklang.
Die Kostenentscheidung für das Erinnerungsverfahren beruht auf § 193 SGG.
Die Kammer hält eine gesonderte Kostenentscheidung im Erinnerungsverfahren für
erforderlich, da das Erinnerungsverfahren im Hinblick auf das Hauptsacheverfahren eine
gesonderte Angelegenheit i.S.d § 18 Nr. 5 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
darstellt (ebenso: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. September 2005 - L
2 B 40/04, AnwBl 2006, 146; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. November 2006 - L
6 B 221/06 SB, jeweils für das Beschwerdeverfahren; vgl. zur Verfahrensgebühr für
sozialgerichtliche Verfahren über die Beschwerde und die Erinnerung, wenn in dem
Verfahren Betragsrahmengebühren nach § 3 RVG entstehen: Nr. 3501 des
Vergütungsverzeichnisses zum RVG; überdies Rohwer-Kahlmann, SGG, 4. Auflage, 42.
Lieferung 2004, § 197 RdNr. 18; Schneider, KostRsp., Nr. 1 § 18 Nr. 5 RVG, Lieferung 264,
Februar 2007; Schneider/Wolf, RVG, 3. Auflage 2006, § 16 RdNr. 108 ff.).
Die Kammer folgt ausdrücklich nicht dem Beschluss des Verwaltungsgerichts
Regensburg (VG Regensburg, 11. Kammer, Beschluss vom 01.07.2005, Az.: RN 11 S
03.2905), wonach nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes nur Verfahren über
eine Erinnerung gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers in Angelegenheiten, in
denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses richten, eine
besondere Angelegenheit nach § 18 Nr. 5 RVG darstellen sollen. Das SGG kennt den
Rechtspfleger nicht. Aus dem Gebührentatbestand Nr. 3501 VV RVG ergibt sich
eindeutig, dass eine Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Gerichten der
Sozialgerichtsbarkeit über die Beschwerde und die Erinnerung, in denen
Betragsrahmengebühren entstehen, umfasst ist. Dass der Gesetzgeber in § 18 Nr. 5
RVG vom „Rechtspfleger“ spricht, darf als glattes (redaktionelles) Versehen des
Gesetzgebers gewertet werden.
Dieser Beschluss ist, auch hinsichtlich der Kostengrundentscheidung, unanfechtbar (§
197 Abs. 2 SGG).
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