Urteil des SozG Berlin vom 18.03.2011

SozG Berlin: reformatio in peius, sinn und zweck der norm, gebühr, aufwand, bischof, vergütung, vorbefassung, vorverfahren, rechtsschutz, vergleich

Sozialgericht Berlin
Beschluss vom 18.03.2011 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 165 SF 1563/09 E
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Sozialgerichts vom 16. April 2009
wird zurückgewiesen. Kosten des Erinnerungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Erinnerung ist im Ergebnis nicht begründet.
Nach § 3 Abs. 1 RVG entstehen Betragsrahmengebühren in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in
denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem
Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten
Personen gehört. Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr nach § 14 Abs. 1 RVG im Einzelfall
unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der
Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem
Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei
Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist
die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich,
wenn sie unbillig ist, § 14 Abs. 1 RVG.
Das Gericht überprüft die Festsetzung in vollem Umfang und entscheidet nach eigenem Ermessen. Zwar ist eine
Verböserung (reformatio in peius) nicht zulässig, einzelne Posten können allerdings in den Grenzen des
Gesamtbetrages anders abgegrenzt werden (Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz mit Erläuterungen, 9. Aufl. 2008, §
197 Rz. 10).
Die von dem Bevollmächtigten der Erinnerungsführer im Kostenfestsetzungsantrag vom 23. Februar 2009 getroffene
Gebührenbestimmung war unbillig und wäre daher nach Auffassung der Kammer gemäß folgender Berechnung zu
ersetzen:
Verfahrensgebühr Nr. 3102, 1008 VV RVG 272,00 EUR
Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG (19 %) 55,48 EUR
Summe 347,48 EUR
Dass der Erinnerungsgegner in seinem Schriftsatz vom 6. März 2009 bei der Berechnung der von ihm für billig
erachteten Gebühren eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG in Höhe von 200,00 EUR zugrunde gelegt hat, ist
dabei unerheblich, denn jedenfalls konnte er vorliegend wirksam nur einen Betrag der zu erstattenden Kosten
anerkennen, da im Kostenfestsetzungsverfahren Anerkenntnisse hinsichtlich des Anfalls einzelner
Gebührentatbestände nicht abgegeben und folglich auch nicht angenommen werden können. Nach § 197 Abs. 1 SGG
setzt der Urkundsbeamte den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Wie sich dieser Betrag nach dem
Vergütungsverzeichnis zum RVG zusammensetzt, ist Teil der Begründung des Kostenfestsetzungsantrages sowie
des Kostenfestsetzungsbeschlusses; die Gebührenbezeichnung nimmt am Festsetzungstenor nicht teil. Allerdings
geht der von dem Erinnerungsgegner anerkannte Gesamtbetrag von 585,48 EUR über den von der Kammer für billig
erachteten Gesamtbetrag hinaus und war daher der Festsetzung zugrunde zu legen (im übrigen stünde der
Festsetzung des von der Kammer für billig erachteten Gesamtbetrages auch ein damit verbundener Verstoß gegen
das Verböserungsverbot (reformatio in peius) entgegen).
Zwar ist nach dem Beschluss der 165. Kammer vom 10. Juni 2009 – S 165 SF 601/09 E (in juris,
www.sozialgerichtsbarkeit.de) die Verfahrensgebühr – auch bei Tätigkeit des Anwaltes im Verwaltungs- oder
Vorverfahren - nach Nr. 3102 VV RVG anzusetzen und nicht nach Nr. 3103 VV RVG wie im angegriffenen Beschluss.
Diese grundsätzliche Auffassung der Kammer ändert im vorliegenden Fall allerdings nichts am diesbezüglichen
Ergebnis, nämlich dass der von der Kammer für billig erachtete Betrag von 170,00 EUR (nach Nr. 1008 VV RVG
erhöht um den Faktor 0,6 auf 272,00 EUR wegen zwei weiterer Auftraggeber) für die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102
VV RVG festzusetzen ist.
Innerhalb des Gebührenrahmens der Nr. 3102, ist die dortige, nach Nr. 1008 VV RVG auf 400,00 EUR zu erhöhende
Mittelgebühr vorliegend nämlich zunächst um 1/3 (auf 266,67 EUR, aufgerundet auf 272,00 EUR) herabzusetzen, da
der Bevollmächtigte der Erinnerungsführer bereits im Widerspruchsverfahren tätig war und der anwaltliche Aufwand
entsprechend dem dadurch entstandenen Synergieeffekt entsprechend geringer war - und zwar aus den Gründen des
genannten Beschlusses vom 10. Juni 2009 – S 165 SF 601/09 E –. Dazu heißt es darin:
"Zur Bestimmung der konkreten Gebührenhöhe nach § 14 RVG gilt nach Auffassung der Kammer bei der
Berücksichtigung von Synergieeffekten grundsätzlich folgendes:
Eine Tätigkeit des Bevollmächtigten im Vorverfahren führt unzweifelhaft zu einem geringeren Einarbeitungsaufwand
im Eilverfahren. Dieser ist innerhalb des Gebührenrahmens der Nr. 3102 VV RVG zu berücksichtigen, wobei die
Absenkungsquote auf 2/3 der Mittelgebühr billig erscheint und nach folgender Überlegung zu bilden ist:
Der mit der vorgenommenen Absenkung um 1/3 erfasste Synergieeffekt bei Vor- bzw. gleichzeitiger Befassung mit
einem parallelen Verwaltungs- oder Vorverfahren betrifft regelmäßig die Erfassung und Darstellung des (insoweit)
einheitlichen Sachverhaltes sowie des geltend gemachten Anspruches und muss daher eine entsprechenden
Verminderung von Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit i.S.v. § 14 RVG bewirken, wobei immerhin ein
anerkennungsfähiger Spielraum von 2/3 für die besonderen Gegebenheiten des einstweiligen Rechtsschutzes
verbleibt. Eine weitere Absenkung alleine aus Gründen der Synergie auf unter 2/3 der Mittelgebühr der Nr. 3102 VV
RVG erscheint der Kammer dagegen als unbillig, denn eine solche befände sich im Ergebnis selbst unterhalb der
Mittelgebühr der Nr. 3103 VV RVG und würde insoweit zu einem Wertungswiderspruch führen. Dies rechtfertigt auch
generell die vorgenommene Aufrundung von rechnerisch 2/3 der Mittelgebühr (250,00 EUR) i.H.v. 166,66 EUR auf
170.00 EUR."
Umfang und Schwierigkeit der weiteren, über die Vorbefassung hinausgehenden anwaltlichen Tätigkeit lagen
vorliegend nach Auffassung des Gerichts insgesamt im Durchschnitt, so dass sich kein weiterer Grund für eine
Erhöhung über den von der Kammer für billig erachteten Betrag von 272,00 EUR bilden lässt bzw. die geltend
gemachte Mittelgebühr nur ohne die gebotene Berücksichtigung der Vorbefassung hätte gehalten werden können.
Der Anordnungsantrag vom 15. Januar 2009 zum Ursprungsaktenzeichen – S 110 AS 2119/09 ER – ging auf
Auszahlung bereits bescheidmäßig bewilligter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.
Dazu vertritt die 165. Kammer des SG Berlin nach der Entscheidung vom 23. November 2010 - S 165 SF 941/09 E -
grundsätzlich folgende Auffassung:
"Die im Ursprungsverfahren begehrte einstweilige Anordnung richtete sich ausschließlich auf die (ausstehende)
Zahlung aus dem Bewilligungsbescheid vom 25. Juli 2007. Der dazu erforderliche anwaltliche Aufwand stellte nach
Umfang und Schwierigkeit lediglich geringe Anforderungen. In der Antragsschrift musste lediglich der – jeweils kurze
und einfache – Sachverhalt sowie der Anordnungsanspruch und -grund dargestellt werden, ohne nennenswerte
tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, nämlich bei unstreitig bestehender Zahlungspflicht des
Erinnerungsgegners. Bei insoweit gleichem Gebührenrahmen des einstweiligen Zahlungsrechtsschutzes wie bei einer
Zahlungsklage in der Hauptsache stellen diese zwar keine Untätigkeitsklagen nach § 88 SGG dar und sind insoweit
mit einer solchen auch nicht "identisch". Der in Zahlungsklagen notwendige - regelmäßig relativ geringere –
anwaltliche Aufwand ist allerdings grundsätzlich und auch im hiesigen Ursprungsverfahren mit dem einer
Untätigkeitsklage vergleichbar, da es in beiden Fällen in der Regel "nur" um die Verwirklichung einer ausstehenden
"Handlung" des Beklagten, hier: des Antragsgegners, geht, nämlich die Zahlung der bereits bewilligten Leistung bzw.
der Erlass eines (Widerspruchs)Bescheides als solcher bei entsprechend geringerem Umfang der anwaltlichen
Tätigkeit und deren Schwierigkeit.
Zur Frage des anzuwendenden Gebührenrahmens für die Verfahrensgebühr sowie deren Höhe bei Untätigkeitsklagen
setzen die Kostenkammern des SG Berlin grundsätzlich (seit den Musterbeschlüssen – S 164 SF 12/09 E - vom 21.
Januar 2009 und - S 165 SF 11/09 E - vom 2. Februar 2009, in juris, www.sozialgerichtsbarkeit.de) den
Gebührenrahmen der Nr. 3102 VV RVG an und halten zur Frage der konkreten Höhe regelmäßig 40% der
Mittelgebühren für angemessen, was vorliegend bei analoger Betrachtungsweise einer Verfahrensgebühr von 100,00
EUR entspräche.
Auf dieser Grundlage sind (wie auch sonst) die Besonderheiten des Einzellfalles zu berücksichtigen, die allerdings
vorliegend keine weitere Anhebung der festgesetzten Verfahrensgebühr begründen können."
Nach diesen Grundsätzen ist die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit auch im vorliegenden Anordnungsverfahren
als unterdurchschnittlich anzusehen, da keine nennenswerten Rechtsfragen auftraten, der Bevollmächtigte sich nicht
mit Rechtsprechung und Literatur und auch nicht mit einer Antragserwiderung des Erinnerungsgegners
auseinandersetzen musste und Kostenvortrag nicht erforderlich wurde, der anwaltliche Vortrag sich vielmehr auf
auseinandersetzen musste und Kostenvortrag nicht erforderlich wurde, der anwaltliche Vortrag sich vielmehr auf
einfache Sachverhaltsfragen zum Verfahrensablauf und der geltend gemachten Notlage der Erinnerungsführer
beschränkte.
Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war dagegen abweichend von dem soeben dargestellten "typischen"
Zahlungsverfahren überdurchschnittlich und zwar aufgrund des von dem Bevollmächtigten auf S. 4, 5 der
Erinnerungsbegründung im einzelnen aufgelisteten – vom Erinnerungsgegner als solchen nicht bestrittenen –
besonderen zeitlichen Aufwandes im Einzelfall, wobei der überdurchschnittliche Umfang allerdings durch die
unterdurchschnittliche Schwierigkeit im Sinne der Kompensationstheorie (vgl. BSGE 104, 30, Urteil vom 1. Juli 2009 -
B 4 AS 21/09 R -, in juris Tz. 38) ausgeglichen wird.
Ebenfalls ausgeglichen wird die auch nach Ansicht der Kammer überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit
für die Erinnerungsführer durch deren unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, ein
besonderes anwaltliches Haftungsrisiko war nicht erkennbar und wurde auch nicht geltend gemacht.
Zu den grundsätzlichen weiteren Ausführungen der Erinnerungsbegründung merkt die Kammer folgendes an:
Soweit der Erinnerungsführer die Auffassung vertritt, auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sei
grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen, entspricht dies der ständigen Rechtsprechung der Kostenkammern
des Sozialgerichts Berlin, welche keineswegs einen pauschalen Gebührenabschlag für Eilverfahren vornehmen. In der
Entscheidung der 165. Kammer vom 22. Februar 2010 – S 165 SF 949/09 E -, in juris, www.sozialgerichtsbarkeit.de,
wird dazu wie folgt ausgeführt:
"Soweit der Erinnerungsführer geltend macht, der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit in ER-Verfahren sei im
Allgemeinen deutlich geringer als in Klageverfahren vertritt die Kammer folgende Auffassung:
Der Erinnerungsführer verkennt, dass in Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz vor den Sozialgerichten, in denen
Betragsrahmengebühren entstehen, grundsätzlich ein Abschlag auf die Verfahrensgebühr um ein Drittel/um die Hälfte
oder um zwei Drittel (hier: um 20%) nicht der gesetzgeberischen Intention des § 14 Abs. 1 RVG entspricht, denn bei
Betragsrahmengebühren stehen nach § 14 RVG andere Möglichkeiten für die Korrektur unbilliger
Gebührenbestimmungen bzw. zur Würdigung des Charakters eines Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz zur
Verfügung. Sollte der Erinnerungsführer auf die gerichtliche Praxis bei der Festsetzung des Streitwerts der
Regelungsanordnungen nach § 86b SGG (vgl. Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit 2009, B 7.1 – NZS 2009,
427) abstellen wollen, wird darauf hingewiesen, dass dies einen Fall des § 197a SGG voraussetzt; diese Vorschrift ist
aber gerade nicht einschlägig. Eine analoge oder entsprechende Anwendung dieser Praxis ist hier nicht denkbar
(Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 06.03.2008 - L 6 B 198/07 SF).
Die Bestimmung der Gebühr durch die Klägerbevollmächtigte ist nicht unbillig im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG.
Das durch den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz eingeleitete Verfahren löst unabhängig vom Verfahren der
Hauptsache eigenständig einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch aus (BSG vom 06.09.1993 - 6 RKA 25/91 -
). Das Sozialgericht Hildesheim hat am 15.11.2005 - S 12 SF 49/05 - ausgeführt, dass sowohl im
Hauptsacheverfahren als auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine individuelle Einzelfallbetrachtung der
gebührenrechtlichen Bestimmungsmerkmale vorzunehmen sei. Während dies im Hauptsacheverfahren in der ganz
überwiegenden Zahl der Fälle zu der Festsetzung der Mittelgebühr führe, fielen im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren oftmals niedrigere Gebühren als im Hauptsacheverfahren an. Ein Gebührenansatz oberhalb
der Drittelgebühr sei in der Regel unbillig.
Das LSG Mainz vertrat am 11.11.2004 - L 5 ER 75/04 KA - die Auffassung, dass im Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes in der Regel ein niedrigerer Streitwert festzusetzen sei als im Hauptsacheverfahren, da es dabei nur
um eine vorläufige Regelung gehe. Grundsätzlich sei 1/4 des Streitwerts des Hauptsacheverfahrens angemessen.
Dieser Rechtsprechung folgt die Kammer nicht. Bei durchschnittlichem Umfang der Tätigkeit und durchschnittlicher
Schwierigkeit ist auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Ansatz der Mittelgebühr nicht unbillig. Denn
der Rechtsanwalt ist berechtigt, den vom Gesetzgeber vorgesehenen Gebührenrahmen entsprechend den Kriterien
des § 14 RVG auszufüllen und die für den konkreten Einzelfall angemessene Gebühr zu bestimmen. Der Gesetzgeber
geht in allen erstinstanzlichen Verfahren vor den Sozialgerichten von der Anwendbarkeit des Gebührenrahmens der
Nr. 3102 VV RVG bzw. Nr. 3103 VV RVG aus. Der Gesetzgeber unterscheidet nicht zwischen Hauptsacheverfahren
und Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz.
Dass bei der Festsetzung der Gebühr nicht zwischen Hauptsacheverfahren und Antragsverfahren zu unterscheiden
ist, hat auch das Bayerische Landessozialgericht in seiner Entscheidung vom 18.01.2007 - L 15 B 224/06 AS Ko -
ausgeführt. Wenn ausschließlich die Einleitung eines Antragsverfahrens erforderlich geworden ist, ohne dass es zu
einem (parallelen) Widerspruchs- oder gar Hauptverfahren gekommen ist, dann fällt nur die Verfahrensgebühr nach Nr.
3102 VV RVG an, wobei ein Ansatz der Mittelgebühr von 250,00 Euro nicht unbillig im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 4
RVG ist (SG Würzburg vom 29. Mai 2007 - S 9 AS 460/06.ER.Ko -).
Indes rechtfertigt dabei allein der Umstand, dass ein Verfahren gemäß § 86b Abs. 2 SGG betrieben worden ist, für
sich genommen keine Kürzung der Gebühren. Denn der regelmäßig kürzeren Verfahrensdauer einerseits stehen die
gedrängtere Bearbeitung, die Eilbedürftigkeit sowie die Dringlichkeit andererseits gegenüber (SG Lüneburg, Beschluss
vom 14.08.2009 - S 12 SF 94/09 E)."
Im Einklang mit dem weiteren Vortrag gehen die Berliner Kostenkammern auch nicht "pauschal" davon aus, dass in
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht die Höchstgebühr anfallen kann, denn es kommt - wie immer - auf
die jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles nach den Billigkeitskriterien des § 14 RVG an.
Soweit der Bevollmächtigte auf Seite 6 der Erinnerungsbegründung Beispiele für überdurchschnittlich schwierige
Tätigkeiten auflistet, stellt die Kammer diese als solche - mit Ausnahme des "Spezialgebiets des Anwalts" (dazu
sogleich) - ebenfalls grundsätzlich nicht in Abrede, wobei diese allerdings nicht fallbezogen sind, mit Ausnahme des
Punktes "Vertretung mehrerer Auftraggeber". Dem damit verbundenen erhöhten Aufwand ist allerdings abschließend
durch den eigenständigen "Erhöhungstatbestand" der Nr. 1008 RVVVG Rechnung getragen und würde bei einer
Berücksichtigung im Rahmen der Verfahrensgebühr als solcher zu einer unzulässigen Doppelberücksichtigung führen.
Soweit der Punkt "Spezialgebiet des Anwalts" auf Seite 6 und 8 der Erinnerungsbegründung weiter ausgeführt wird,
gilt nach den Gründen des Urteils des BSG vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R -, BSGE 104, 30, juris Tz. 32, 35,
folgendes:
"Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist vorliegend durchschnittlich. Die vom Umfang zu unterscheidende
Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit meint die Intensität der Arbeit (Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl 2008,
RdNr 16). Ausgehend von einem objektiven Maßstab ist auf einen Rechtsanwalt abzustellen, der sich bei der
Wahrnehmung des Mandats darauf beschränken kann und darf, den Fall mit den einschlägigen Rechtsvorschriften,
gegebenenfalls unter Heranziehung von Rechtsprechung und Kommentarliteratur, zu bearbeiten. Dies beinhaltet aber
auch, dass hierfür spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten in eingeschränktem Umfang erforderlich sein können
(BVerwG, Urteil vom 17.8.2005 - 6 C 13/04 = juris RdNr 28). Damit ist auf der einen Seite unerheblich, ob der
Rechtsanwalt wegen geringer Berufserfahrung Schwierigkeiten bei der Bewältigung der Aufgabe hat. Andererseits
spielt es keine Rolle, dass der Anwalt zB auf Grund vertiefter Fachkenntnisse oder Erfahrung das Mandat leichter als
andere Rechtsanwälte bewältigen kann (vgl. Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl 2008, RdNr 16).
Hinsichtlich der Einordnung, ob die rechtliche Schwierigkeit durchschnittlich, über- oder unterdurchschnittlich ist, hält
es der Senat hingegen nicht für angebracht, nach einzelnen Rechtsgebieten zu differenzieren (aA Mayer in
Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl 2008, RdNr 16; Jungbauer in Bischof, RVG, 2. Aufl 2007, RdNr 26 ff). Ohne
Aussagekraft ist daher auch, ob hierfür ein Fachanwaltstitel erworben werden kann (aA Jungbauer in Bischof, RVG, 2.
Aufl 2007, RdNr 31). Von einer nur durchschnittlich schwierigen anwaltlichen Tätigkeit ist dann nicht mehr
auszugehen, wenn der zu bearbeitende Fall unter Berücksichtigung des aufgezeigten Maßstabs von einem Normal-
bzw Routinefall abweicht; und zwar bezogen auf jedes Rechtsgebiet (zB Sozialrecht), nicht aber jedes
Teilrechtsgebiet (zB Sozialhilferecht). Damit ist gewährleistet, dass in Rechtsgebieten, die gemeinhin nur deshalb als
schwierig empfunden werden, weil kein Fall dem anderen gleicht, überwiegend eine überdurchschnittliche
Schwierigkeit angenommen werden kann. Der Routinefall auf dem Gebiet des Sozialrechts ist danach etwa die
Darlegung eines Anspruchs auf Leistungen mittels Subsumtion unter die Tatbestandsmerkmale der einschlägigen
Rechtsvorschriften, aber ohne umfangreichere Beweiswürdigung und eingehende Auseinandersetzung mit
Rechtsprechung und Literatur. In einer Anfechtungssituation wäre dies die vergleichbare Begründung, warum die
Voraussetzungen der Rechtsgrundlage, auf die sich der Leistungsträger stützt, nicht vorliegen. Dass eine
Teilrechtsmaterie einer sehr dynamischen Entwicklung unterliegt, besagt dann für sich aber noch nicht, dass die
rechtliche Schwierigkeit überdurchschnittlich ist (aA OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.8.2008 - 1
Verg 1/08 = juris RdNr 5). Auch das Tätigwerden in einem "neuen Teilrechtsgebiet", mithin die Anwendung von
Normen kurz nach ihrem Inkrafttreten, genügt für sich allein nicht, eine mehr als durchschnittliche rechtliche
Schwierigkeit anzunehmen."
Soweit im Rahmen des Erinnerungsvortrages zum Ausdruck gebracht werden soll, dass nach der - inzwischen
gefestigten - Rechtsprechung der Kostenkammern des SG Berlin bei Vorbefassung des Rechtsanwaltes im
Verwaltungs- bzw. Vorverfahren dort zu verzeichnende Synergieeffekte unzulässigerweise die durchschnittlichen
Gebühren senken, wurde die Möglichkeit und Notwendigkeit der Berücksichtigung von faktischen Synergieeffekten im
Rahmen der Prüfung des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit nach § 14 RVG innerhalb des
Gebührenrahmens der Nr. 3102 VV RVG nach den Regeln der juristischen Methodenlehre im Beschluss der 165.
Kammer vom 10. Juni 2009 – S 165 SF 601/09 E – (in juris, www.sozialgerichtsbarkeit.de) ausführlich begründet.
Soweit die Erinnerungsführer den Umfang und die Schwierigkeit der Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten bei einer
einstweiligen Anordnung "regelmäßig" als außergewöhnlich hoch ansehen, könnte man daran denken, dass hier genau
die "pauschalierte" Betrachtungsweise eingeführt wird, welche der Bevollmächtigte (und – noch bzw. wiederholt -
vereinzelt andere Erinnerungsführer in vergleichbaren Erinnerungsverfahren) dem Gericht an anderer Stelle vorwirft.
Allerdings geht die Kammer davon aus, dass der Bevollmächtigte hier - ebenso wie das Gericht etwa bei
"durchschnittlichen" Untätigkeitsklagen, aber eben auch bei einer in ER-Verfahren u.U. erfolgten Vorbefassung des
Anwaltes im Verwaltungs- und/oder Vorverfahren "regelmäßig" – nicht(!): pauschal - auftretenden Synergieeffekten -
ebenfalls keiner "pauschalen" Betrachtungsweise folgt, sondern grundsätzliche Überlegungen zu typisierungsfähigen
und oftmals, d.h. eben "regelmäßig" auftretenden Fall- bzw. Verfahrenskonstellationen anstellt. Inwieweit durch die
erfolgreiche Durchführung eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (u.U. durch Vorwegnahme) ein
Hauptsacheverfahren vermieden werden kann, hat auf die Beurteilung des ER-Verfahrens grundsätzlich keinen
Einfluss, d.h. ein "hypothetischer" Umfang eines durch das ER-Verfahren vermiedenen Hauptsacheverfahrens als
solcher kann beim Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im ER-Verfahren zwar nicht gebührenerhöhend zu
berücksichtigen sein, allerdings - nach den allgemeinen Regeln des § 14 RVG - ein dem Umfang (und auch der
Bedeutung) eines Hauptsacheverfahrens vergleichbarer, faktisch im Einzelfall erhöhter Umfang im ER-Verfahren,
ebenso wie umgekehrt – und entgegen dem Vortrag der Erinnerungsführer - eine Tätigkeit in einem parallel laufenden
Hauptsacheverfahren aus faktischen Gründen der Mitbefassung gebührenmindernd sein kann, vgl. zu letzterem SG
Berlin vom 11. November 2010 - S 127 SF 1266/09 E -:
"Zu Recht hat der Urkundsbeamte in dem angegriffenen Beschluss die sich aus der Vorbefassung des
Erinnerungsführers mit der Sache im bereits anhängigen Hauptsacheverfahren ergebenden Synergieeffekte
berücksichtigt. Durch die Kenntnis und Prüfung der Sach- und Rechtslage im Hauptsacheverfahren werden sowohl
Umfang als auch Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit gegenüber einem durchschnittlichen vorläufigen
Rechtsschutzverfahren deutlich herabgesetzt. Das zeigt sich vorliegend bereits daran, dass der Erinnerungsführer im
Rahmen der Antragsschrift weitgehend auf das Vorbringen im Hauptsacheverfahren verwiesen hat. Lediglich zum
Anordnungsgrund mussten noch kurze Ausführungen gemacht werden. Im Übrigen brauchte der Erinnerungsführer
weder Akteneinsicht zu nehmen noch zu neuem Vorbringen des Antragsgegners Stellung beziehen, weil das SG
unverzüglich entschieden hat. Die Angelegenheit hatte zwar überdurchschnittliche Bedeutung, dies wird durch die –
bezogen auf den Einkommensdurchschnitt der Gesamtbevölkerung – unterdurchschnittlichen Einkommens- und
Vermögensverhältnisse des Mandanten des Erinnerungsführers aber ausgeglichen (Kompensationstheorie, vgl. BSGE
104, 30). Die Dauer des Verfahrens als solche spielt für die Bewertung der Angelegenheit nach den Kriterien des § 14
Abs. 1 RVG keine Rolle (BSG a.a.O)."
Zu den von den Erinnerungsführern aufgeworfenen Argumenten zur Berücksichtigung der Einkommens- und
Vermögensverhältnisse ist zunächst deren Annahme, würde man im Sozialrecht und insbesondere in Fällen, in denen
es um die Grundsicherung gehe, die Einkommensverhältnisse der Antragsteller oder Kläger gebührenmindernd
berücksichtigen, so führte dies immer zu einer Gebührenreduzierung, da nur derjenige Grundsicherungsleistungen
erhalte, der eben kein Geld habe, so nicht zutreffend. Vielmehr ist auch in Angelegenheiten der Grundsicherung
einschließlich von Anordnungsverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes selbst die Höchstgebühr (wie in jedem
sozialrechtlichen Verfahren) auch bei unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gesetzlich
vorgesehen, und daher denkbar und möglich. Denn diese kann nämlich nicht nur dann anfallen, wenn sämtliche
Umstände überdurchschnittlich sind (vgl. Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Kommentar, 19. Aufl.
2010, § 14 Rz. 13, § 3 Rz.25). In der Regel wird die Annahme der Höchstgebühr allerdings erfordern, dass mehrere
Umstände überdurchschnittlich sind bzw. dass die Höchstgebühr nur bei einer komplexen Zuordnung aller
Kostenkriterien des § 14 RVG im konkreten Fall in Betracht kommen dürfte (LSG Sachsen-Anhalt vom 1. August
2006 - L 2 B 89/06 SF -), d.h. auch bei unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen kann die
Höchstgebühr aufgrund der im übrigen überdurchschnittlichen Umstände des Einzelfalles durchaus in Betracht
kommen (und wird von den Kostenkammern des SG Berlin auch vergeben, so zuletzt in - S 165 SF 3706/10 E - vom
9. März 2011, - S 164 SF 1784/09 E – vom 23. Februar 2011, allerdings in, mit dem vorliegenden Fall nicht
ansatzweise vergleichbaren Billigkeitsumständen). Dass sich unterdurchschnittliche Einkommens- und
Vermögensverhältnisse (zunächst) an sich gebührenmindernd wirken können (vorbehaltlich der Prüfung der weiteren
Kriterien), nämlich ebenso wie jedes andere unterdurchschnittliche Billigkeitskriterium, ergibt sich dabei aber bereits
aus den allgemeinen Regeln, jedenfalls aus der Gleichwertigkeit der einzelnen Billigkeitskriterien (vgl. BSG a.a.O., Tz.
20, 21).
Nicht stichhaltig ist auch der Vortrag, die Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des
Mandanten kämen nur im Verhältnis Anwalt - Mandant zum Tragen, sie könnten bei der Erstattung der Gebühren
durch einen Dritten jedenfalls dann keine Rolle spielen, wenn die Abrechnung nach Rahmengebühren und nicht nach
Streitwert erfolge, ferner könnten sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten bei der
Erstattungspflichtigkeit Dritter nicht Gebühren reduzierend zu Gunsten des Dritten auswirken. Würde man im
sozialrechtlichen Verfahren, in denen ein Dritter zur Erstattung der Gebühren verpflichtet sei, die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse des Mandanten bzw. Klägers berücksichtigen müssen, so führe dies unweigerlich dazu, dass
der Prozessbevollmächtigte regelmäßig nicht einmal die Mittelgebühr verlangen könne, da es in sozialrechtlichen
Angelegenheiten regelmäßig so sei - und insbesondere in Verfahren gegen den hiesigen Erinnerungsführer-, dass der
Mandant bedürftig sei. Denn dieser Vortrag ist weder mit dem Wortlaut und dem Gesetzeszweck der §§ 193 Abs. 2,
197 Abs. 1 SGG, §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 RVG in Einklang zu bringen noch mit der entgegenstehenden
Rechtsprechung des BSG (a.a.O., Tz. 20, 21):
"Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sind objektive Kriterien. Zu diesen treten die Bedeutung der
Angelegenheit für den Auftraggeber sowie dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse als subjektive Kriterien
hinzu. Darüber hinaus ist nach § 14 Abs 1 Satz 3 RVG bei Verfahren, auf die Betragsrahmengebühren anzuwenden
sind, ein besonderes Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Diese Norm ergänzt für die Betragsrahmengebühren die
allgemeine Regelung in § 14 Abs 1 Satz 1 RVG (Otto NJW 2006, 1472). Nach Systematik und Struktur ist das
"besondere Haftungsrisiko" deshalb lediglich ein weiteres Kriterium für die Bemessung der Betragsrahmengebühren.
Es begründet keinen eigenen Gebührentatbestand (BSG, Urteil vom 27.1.2009 - B 7/7a AL 20/07 R = juris RdNr 13 f).
Die Aufzählung der Bemessungskriterien in § 14 Abs 1 Satz 1 RVG ist nach dem Wortlaut der Vorschrift ("vor allem")
nicht abschließend, sodass weitere, unbenannte Kriterien mit einbezogen werden können (Hartmann, Kostengesetze,
38. Aufl 2008, § 14 RdNr 2). Sämtliche heranzuziehende Kriterien stehen selbstständig und gleichwertig
nebeneinander, auch wenn der Gesetzgeber seine früher in § 12 Abs 1 Satz 1 BRAGO getroffene Wortwahl
("insbesondere") geändert und das Kriterium "Bedeutung der Angelegenheit" in der Aufzählung von der ersten an die
dritte Stelle gesetzt hat (im Ergebnis wohl auch BGH, Urteil vom 31.10.2006 - VI ZR 261/05 = NJW-RR 2007, 420,
421; Jungbauer in Bischof, RVG, 2. Aufl 2007, § 14 RdNr 2; Mayer in Gerold/Schmidt, aaO, § 14 RdNr 10; Hartmann,
Kostengesetze, 38. Aufl 2008, RdNr 2; Winkler in Mayer/Kroiß, RVG, 2004, § 14 RdNr 15; aA Otto, NJW 2006, 1472
f)."
Soweit der Bevollmächtigte der Erinnerungsführer sein Ermessen nach § 14 RVG dahingehend ausübt, die
Einkommens und Vermögensverhältnisse "nicht gebührenreduzierend berücksichtigen zu wollen", ist diese
Ermessensausübung unbillig. Zur - auch bei geringen wirtschaftlichen Verhältnissen - notwendigen Berücksichtigung
von Einkommen und Vermögen, und deren Verhältnis zur Bedeutung der Angelegenheit hat das BSG (a.a.O., Tz. 38)
grundsätzlich ausgeführt:
"Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers sind weit unterdurchschnittlich. Es kann dahingestellt
bleiben, ob für die Bestimmung dieser wirtschaftlichen Verhältnisse auf die Erteilung des Mandats oder einen späteren
Zeitpunkt abzustellen ist (vgl hierzu Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl 2008, RdNr 18; Jungbauer in Bischof,
RVG, 2. Aufl 2007, RdNr 48). Unerheblich ist weiter, ob der heranzuziehende Vergleichsparameter das
Durchschnittseinkommen und -vermögen der Gesamtbevölkerung ist, oder ob hiervon deshalb noch ein Abschlag
vorzunehmen ist, weil das Durchschnittseinkommen die Personenkreise vernachlässigt, die kein eigenes Einkommen
haben (so Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl 2008, RdNr 18, der daher den Durchschnitt bei 1 500 Euro
ansetzt). Denn dem vermögenslosen Kläger selbst stand nach dem Änderungsbescheid vom 5.8.2005 jedenfalls kein
höheres Einkommen als 420,16 Euro zu (Februar 2005: Regelleistung in Höhe von 264,90 Euro, KdU in Höhe von
153,26 Euro, Zuschlag nach § 24 SGB II in Höhe von 2 Euro). Seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind
damit in jedem Fall weit unterdurchschnittlich. Dieser Umstand würde es allein zwar rechtfertigen, eine
Herabbemessung der Mittelgebühr vorzunehmen (Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl 2008, RdNr 18; Jungbauer in
Bischof, RVG, 2. Aufl 2007, RdNr 45; aA LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.4.2007 - L 19 AS 54/06 = NJW-RR
2008, 87, 88, anhängig BSG, Az: B 14 AS 1/08 R). Denn die Kriterien nach § 14 Abs 1 Satz 1 RVG stehen
selbstständig und gleichwertig nebeneinander. Entgegen der Auffassung des Klägers ist hierin jedoch keine
"unzulässige Doppelberücksichtigung" zu sehen, zumal der Wortlaut des § 14 Abs 1 Satz 1 RVG die Einkommens-
und Vermögensverhältnisse ausdrücklich als Bemessungskriterium aufführt. Im Übrigen ist der in § 183 Satz 1 SGG
genannte Personenkreis, der unter den Gebührenrahmen von Nr 2500 VV RVG aF fällt, hinsichtlich der Einkommens-
und Vermögensverhältnisse heterogen, sodass dieses Merkmal durchaus einer differenzierten Betrachtung zugänglich
ist. In den allermeisten Fällen werden jedoch, wie hier, schlechte Einkommens- und Vermögensverhältnisse mit einer
überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit einhergehen, sodass eine Kompensation dieser Kriterien eintritt
(vgl hierzu OLG Thüringen, Beschluss vom 2.2.2005 - 9 Verg 6/04 = JurBüro 2005, 303, 305 f; Jungbauer in Bischof,
RVG, 2. Aufl 2007, RdNr 72 mwN)."
Der weitere Vortrag, bei einer Ersatzpflicht eines Dritten müssten die die Einkommens- und Vermögensverhältnisse
des Dritten entscheidend sein, wobei sich der Sozialversicherungsträger nicht auf Vermögenslosigkeit berufen könne,
geht fehl, denn die wirtschaftlichen Verhältnisse eines erstattungspflichtigen Dritten sind nicht zu berücksichtigen
(Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Kommentar, 19. Aufl. 2010, § 14 Rz. 18 m.w.N.).
Zu den von den Erinnerungsführern zitierten Entscheidungen des LSG Nordrhein-Westfalen vom 23. April 2007 – L 19
AS 54/06 – und des Sächsischen LSG vom 7. Februar 2008 – L 6 B 33/08 AS-KO - ist folgendes anzumerken:
Nach § 45 Abs. 1 RVG erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt seine gesetzliche
Vergütung, die er sonst vom Mandanten verlangen könnte, aus der Staatskasse, soweit im 8. Abschnitt des RVG (§§
44 - 59) nichts anderes bestimmt ist. Er kann dabei nach § 48 Abs. 1 RVG sämtliche Gebühren und Auslagen
beanspruchen, die sich aus seiner Tätigkeit ab dem Wirksamwerden seiner Beiordnung ergeben. Die von ihm danach
aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung wird auf Antrag des Rechtsanwalts grundsätzlich (vgl. aber § 55 Abs.
2 RVG) vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges festgesetzt (§ 55 Abs. 1
Satz 1 RVG). Aus der Ausgestaltung des Festsetzungsverfahrens als antragsabhängiges Parteiverfahren folgt, dass
eine über den vom Rechtsanwalt gestellten Antrag hinausgehende Festsetzung nicht zulässig ist, § 308 ZPO analog
(Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Kommentar, 19. Aufl. 2010, § 55 Rz. 23). Dazu bestimmt gemäß §
3 Abs. 1 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren eine Gebühr im Einzelfall
unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allen Dingen des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen
Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers
nach billigem Ermessen.
Die Geltendmachung des Vergütungsfestsetzungsanspruches der Höhe nach setzt danach zwingend voraus, dass der
Rechtsanwalt von seinem Bestimmungsrecht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG Gebrauch gemacht hat. § 14 Abs. 1 Satz
1 RVG gilt auch im Rahmen der Prozesskostenhilfe, da Vergütungsschuldner hier die Staatskasse ist (Mayer/Kroiß,
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Handkommentar, 3. Aufl. 2008, § 14 Rz. 9). Zwar ist § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG im
Rahmen der PKH-Vergütung nicht anwendbar, weil die Staatskasse nicht "Dritter", sondern Vergütungsschuldner ist.
Dennoch findet zu ihren Gunsten eine Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB statt, die der Urkundsbeamte
vornehmen muss. Entspricht die Bestimmung der Rahmengebühr durch den Rechtsanwalt nicht der Billigkeit, so ist
sie entsprechend niedriger festzusetzen. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB sieht zwar eine Bestimmung durch "Urteil" vor. Da
es indessen für die Festsetzung der Vergütung gegen die Staatskasse kein Urteilsverfahren gibt, ist der
Festsetzungsbeschluss der gegebene Ort für diese Entscheidung (Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz,
Kommentar, 19. Aufl. 2010, § 55 Rz. 29). Bei den hier einschlägigen Rahmengebühren ergibt sich der zu berechnende
Betrag nicht aus dem Gesetz selbst, sondern der Rechtsanwalt muss innerhalb des im Gesetz festgelegten
Gebührenrahmens die Gebühr, die er letztlich für billig hält und berechnen will, unter Berücksichtigung der Vorgaben
des § 14 RVG selbst bestimmen. Die Bestimmung der Leistung durch den Rechtsanwalt ist rechtsgestaltender Natur,
ihre Angabe somit Ausübung des Gestaltungsrechts. Das Gestaltungsrecht ist durch seine Ausübung verbraucht.
Ausübung ist gem. § 315 Abs. 2 BGB die Mitteilung der Bestimmung gegenüber dem anderen Teil, hier die Erteilung
der Abrechnung gegenüber der Landeskasse.
Der weitere, grundlegende Vortrag des Bevollmächtigten der Erinnerungsführer zur Frage des Anfalls und der Höhe
(fiktiven) Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV Ziff. 3 RVG erfolgte –soweit gerichtsbekannt – inhaltsgleich in zwei
Verfahren der 127. Kammer des Sozialgerichts Berlin, welche sich in den Entscheidungen vom 21. September 2010 –
S 127 SF 1480/09 E – und vom 15. November 2010 – S 127 SF 1410/09 E - dazu umfassend wie folgt geäußert hat:
"Soweit die Erinnerung für das Entstehen der Terminsgebühr im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach
angenommenem Anerkenntnis den Wortlaut der Anm. Nr. 3 zu Nr. 3106 VV RVG anführt, ist darauf hinzuweisen, dass
sich die 165. Kammer in dem angeführten Beschluss mit dieser Problematik auseinandergesetzt hat. Die
Erinnerungsführerin wird nicht bestreiten wollen, dass der Wortlaut der hier vertretenen Auffassung jedenfalls nicht
entgegensteht. Er spricht sogar dafür: Denn die Anm. Nr. 3 zu Nr. 3106 VV RVG wird mit den Worten "das Verfahren"
eingeleitet, nimmt über den bestimmten Artikel also Bezug auf ein bestimmtes Verfahren, während in Anm. Nr. 1 von
"einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist" die Rede ist. Über das Bindewort "oder" am
Ende der Anm. Nr. 2 wird die sprachliche Verbindung zu Anm. Nr. 1 und 2 hergestellt und damit klargestellt, dass mit
dem bestimmten Verfahren der Anm. Nr. 3 das in Nr. 1 genannte "Verfahren, in dem mündliche Verhandlung
vorgeschrieben ist", gemeint ist. Durch die Verwendung des bestimmten Artikels wird vermieden, die Verfahren, für
die die fiktive Terminsgebühr entstehen soll, erneut und wiederholend zu definieren. Hätte der Gesetzgeber in Anm.
Nr. 3 auch andere als von der Anm. Nr. 1 umfasste Verfahren aufnehmen wollen, so hätte er auch hier den
unbestimmten Artikel ("ein Verfahren") verwenden müssen.
Daher verfangen auch die Ausführungen der Erinnerungsführerin zur systematischen Auslegung nicht, die darauf
abstellen, dass der Gesetzgeber in Anm. Nr. 3 zu Nr. 3106 VV RVG keine Einschränkung wie in Anm. Nr. 1 gemacht
hätte. Das Gegenteil ist jedoch der Fall.
Die Ausführungen zu Sinn und Zweck der Norm überzeugen ebenfalls nicht. Sinn und Zweck ist es, dem Gericht den
Aufwand zu ersparen, der mit der Durchführung eines Termins verbunden ist, nicht aber, die unstreitige
Verfahrensbeendigung zu fördern, was für die von der Kammer vertretene Lösung spricht. Denn wenn eine mündliche
Verhandlung – wie im Fall des vorläufigen Rechtsschutzes – nicht obligatorisch bzw. für den Regelfall vorgeschrieben
ist, so wird durch die Annahme des Anerkenntnisses dem Gericht nicht der Aufwand für die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung, sondern für die Absetzung einer Entscheidung erspart.
Für die unstreitige Verfahrensbeendigung nach Abgabe eines Anerkenntnisses durch den Gegner und damit zur
Vermeidung einer Entscheidung durch das Gericht bedarf es jedoch keinerlei weiterer Anreize und Motivation für den
Rechtsanwalt. Dieser wird die prozessbeendenden Erklärung aus folgender Überlegung abgeben: Gibt der
Antragsgegner im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens ein Anerkenntnis ab, so entfallen in diesem Moment die
Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Anordnung, namentlich das Eilbedürfnis oder das
Rechtsschutzbedürfnis. Sollte die Annahme des Anerkenntnisses nicht erfolgen, bedürfte es nicht einer mündlichen
Verhandlung, sondern das Verfahren würde regelmäßig durch für den Antragsteller nunmehr negativen Beschluss
enden. Ein negativer Beschluss hätte aber regelmäßig auch eine negative Kostengrundentscheidung zur Folge, so
dass außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig wären. Kurz ausgedrückt: Würde das Anerkenntnis im ER-
Verfahren nicht angenommen, bräuchte die anerkennende Behörde regelmäßig keine Kosten zu erstatten. Dies dürfte
für den Anwalt Motivation genug sein, das Anerkenntnis auch ohne weitere "Belohnung" mit einer fiktiven
Terminsgebühr anzunehmen und auf die unstreitige Verfahrensbeendigung hinzuwirken. Der damit verbundene
Aufwand wird durch die Verfahrensgebühr hinreichend abgedeckt.
Soweit die Erinnerung bezogen auf die zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts -4 KSt 1007.07 (4 A
1070.06)- und des Bundesgerichtshofs -V ZB 110/06- einwendet, das BVerwG habe gar nicht über den Fall der Gebühr
nach Nr. 3104 Ziff. 3 oder 3106 Ziff. 3 VV RVG und der BGH über das Entstehen der Terminsgebühr nach
Vorbemerkung 3 zu Teil III VV RVG entschieden, trifft dies zwar zu. Sie übersieht jedoch, dass der allgemeine und
vom speziellen Rechtsgebiet unabhängige Rechtsgedanke der Entscheidungen, wonach in Verfahren, in denen eine
mündliche Verhandlung von der Verfahrensordnung nicht als Regelfall vorgesehen ist, eine fiktive Terminsgebühr nicht
anfallen kann, auf die vorliegende Konstellation sehr wohl übertragbar ist und von der Kammer übertragen wird. Die
Erinnerung bestreitet nicht, dass nach dem SGG für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 86b SGG eine
mündliche Verhandlung regelmäßig nicht vorgesehen ist.
Soweit gegen den Beschluss des BGH auf die Argumentation von Mayer verwiesen wird, ist dieser Argumentation
entgegenzuhalten, dass sie nicht zutrifft. Entscheidend ist, dass auch die Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG immer in
Verbindung mit den einzelnen (Termins-) Gebührentatbeständen des Teils 3 des VV RVG zu lesen ist und keinen
selbstständigen Gebührentatbestand darstellt (vgl. Müller-Rabe, in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., VV Vorb. 3 Rn. 94
m.w.N.). Die entgegenstehende Auffassung (Müller-Rabe, a.a.O., Rn. 95 ff., ebenso der von der Erinnerungsführerin
zitierte Mayer) beruft sich im Rahmen eines Vergleich des Wortlauts der Vorbemerkung 3 Abs. 3, 3. Alt. VV RVG mit
(beispielsweise) der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG darauf, dass die Vorbemerkung 3 Abs. 3, 3. Alt VV RVG eine
Beschränkung auf bestimmte Verfahren nicht kenne, übersieht aber dabei, dass die Rechtsprechung des BGH gerade
darauf abstellt, dass die Vorbemerkung 3 und die Gebührentatbestände nur einheitlich betrachtet werden können. Im
Übrigen führen die Kritiker der Rechtsprechung vor allem die Aussage der Gesetzesbegründung an, nach der der
Anwalt nach seiner Bestellung zum Verfahrens- oder Prozessbevollmächtigten in jeder Phase des Verfahrens zu einer
möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens motiviert werden soll. Dabei
wird allerdings außer Betracht gelassen, dass der Gesetzgeber ausweislich der weiteren Gesetzesbegründung dabei
Fälle im Blick hatte, in denen ein ausgehandelter Vergleich nach "Erörterung der Sach- und Rechtslage" protokolliert
wird und damit nach der BRAGO zum Entstehen der Verhandlungs- bzw. Erörterungsgebühr führte. Daraus ist
abzuleiten, dass eine in Teil 3 VV RVG genannte Terminsgebühr i.V.m. Vorbemerkung 3 Abs. 3, 3. Alt. VV RVG vor
allem dann entstehen soll, wenn dadurch ein gerichtlicher Termin vermieden werden kann. Dieser Erfolg kann hier
schon deshalb nicht erreicht werden, weil ein gerichtlicher Termin im sozialgerichtlichen ER-Verfahren regelmäßig
nicht durchgeführt wird (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27. März 2009, -OVG 1 K 116.08-, juris, Rn. 2,
zum Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO).
Die Kammer verwahrt sich gegen den Vorwurf, die Auslegung diene dazu, den im Sozialrecht tätigen Anwälten die
Ausdehnung des Honorars vorzuenthalten. Zu diesen – von der Erinnerung selbst als polemisch erachteten –
Ausführungen bedarf es keiner juristischen Stellungnahme und Argumentation. Anzumerken ist lediglich, dass der
Bevollmächtigte der Erinnerungsführerin meint, seine Mischkalkulation nicht mehr durchführen zu können, diese
Kalkulation aber nicht offenlegt und seine Ausführungen damit weder anschaulich noch nachvollziehbar macht. Soweit
indirekt dargelegt wird, dass die anwaltliche Tätigkeit im Sozialrecht nicht mehr kostendeckend bzw. auskömmlich sei
(Geld zur Bezahlung der Raummiete müsse durch Bearbeitung von Fällen in anderen Rechtsgebieten verdient
werden), so ist dies für die Kammer nicht nachvollziehbar. Eine allgemeine wirtschaftliche Gefährdung der
anwaltlichen Berufsausübung wird ebenso wenig dargelegt wie eine konkrete Bedrohung des Bestands der für die
Erinnerungsführerin tätigen Rechtsanwaltskanzlei sowie deren aus wirtschaftlichen Gründen fehlende Bereitschaft,
Verfahren vor dem Sozialgericht zu führen. Dies wäre zur Untermauerung der Behauptung jedoch notwendig. Im
Übrigen müsste sich die Anwaltschaft an den Gesetzgeber wenden und eine ggf. notwendige Gebührenanpassung auf
politischem Wege durchsetzen. Denn das Gericht kann die Wertungen des Gesetzgebers bei der Bestimmung der
angefallenen Gebühren bzw. des Gebührenrahmens nicht ignorieren oder übergehen.
Ausführungen zur Höhe der Terminsgebühr erübrigen sich, weil diese nach dem oben Gesagten nicht angefallen ist."
Die erkennende Kammer teilt diese Ausführungen der 127. Kammer mit dem ergänzenden Hinweis, dass der – hier
nicht weiter relevante - Vortrag des Bevollmächtigten zur Höhe der (fiktiven) Terminsgebühr nicht im Widerspruch mit
der inzwischen gefestigten Rechtsprechung der Kostenkammern des SG Berlin steht. Denn die Kostenkammern
bemessen die (fiktive) Terminsgebühr weder per se geringer (weil kein Termin stattgefunden hat), noch wird generell
die Mittelgebühr angesetzt noch wird die Höhe nach "hypothetischen" Kriterien unabhängig von den übrigen Gebühren
bestimmt, sondern vielmehr wird im Einklang mit der Auffassung der Erinnerungsführer die (fiktive) Terminsgebühr
seit - S 164 SF 12/09 E – vom 21. Januar 2009, - S 165 SF 11/09 E – vom 2. Februar 2009, in juris,
www.sozialgerichtsbarkeit.de, in Anlehnung an die Höhe der Verfahrensgebühr festgesetzt.
Soweit die Erinnerungsführer auf den in der Anlage zur Erinnerungsbegründung beigefügten Aufsatz von Hinne, Die
gesetzliche Vergütung des Rechtsanwalts im Sozialrecht gemäß § 3 RVG, BRAK-Mitt. 1/2009, S. 8 ff., und den
dortigen Vergleichsberechnungen zwischen Abrechnungen nach § 2 RVG und § 3 RVG (Ziff. II des Aufsatzes, S. 9 f.)
Bezug nehmen, entziehen sich Gebührentatbestände der §§ 13 und 14 RVG - Wertgebühren und
Betragsrahmengebühren - von vornherein jedem Vergleich. Alleiniges Kriterium in § 13 RVG ist der Gegenstandswert
unabhängig von der Bedeutung der Angelegenheit, wirtschaftlicher Stellung des Auftraggebers und Umfang und
Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. Im Sinne einer Mischkalkulation sollen leichte und einfache Verfahren mit
hohem Gegenstandswert aufwendige Verfahren mit niedrigerem Gegenstandswert kompensieren. Im Gegensatz
hierzu wird in Verfahren, welche nach Betragsrahmen abzurechnen sind, jeweils eine individuelle Bewertung nach den
in § 14 genannten Kriterien vorgenommen (SG Dresden vom 04.07.07 - S 4 SB 148/05 -). Die weiteren Ausführungen
des Aufsatzes (Ziff. I. und III.) sind rechtpolitischer Natur und können keine Grundlage für eine Anhebung der konkret
zu bestimmenden Gebührenhöhen innerhalb der Gebührenrahmen des VV zum RVG bilden. Wie Hinne selbst (auf S.
12 a.E. des Aufsatzes) einräumt, ist hier der Gesetzgeber gefragt, nicht die (Kosten)Rechtsprechung.
Die Kostenentscheidung für das Erinnerungsverfahren beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist, auch hinsichtlich der Kostengrundentscheidung, unanfechtbar (§ 197 Abs. 2, § 172 Abs. 3 Nr. 3
SGG).