Urteil des SozG Berlin vom 13.03.2017

SozG Berlin: grundsatz der identität, untätigkeitsklage, widerspruchsverfahren, klagegegenstand, kontradiktorisch, disposition, behörde, link, sammlung, quelle

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Gericht:
SG Berlin 127.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
S 127 SF 9411/10 E
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 197 SGG, § 88 SGG, § 56 SGG,
§ 2 Abs 2 S 1 RVG, § 15 Abs 2 S
1 RVG
Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Höhe
der Gebühr bei mehreren identischen Untätigkeitsklagen -
notwendige Aufwendungen - Kostenminderungspflicht -
"dieselbe Angelegenheit" im Sinne des Gebührenrechts - Höhe
der Termins- und Verfahrensgebühr bei mehreren
Klagegegenständen
Leitsatz
1. Betreffen mehrere Verfahren dieselbe Sach- und Rechtsfrage, so ist eine jeweils getrennte
Gebührenabrechnung ausgeschlossen, wenn die vom Bevollmächtigten gewählte
Verfahrensweise, anstelle eines gemeinsamen Untätigkeitsklageverfahrens für alle noch nicht
beschiedenen Widersprüche sechs gesonderte Klageverfahren zu betreiben, gegen das
standesrechtliche Gebot und die mandatvertragliche Pflicht einer wirtschaftlichen und
kostensparenden Prozessführung verstößt.
2. Eine Tätigkeit in "derselben Angelegenheit" im Sinne von § 15 Abs 2 S 1 RVG kann auch
mehrere Gegenstände umfassen: Dies ist der Fall, wenn den am selben Tag ergangenen
Änderungsbescheiden derselbe rechtliche und tatsächliche Grund zugrunde lag, der
Bevollmächtigte am selben Tag wörtlich und inhaltlich weitgehend gleichlautende
Widerspruchsschreiben und Widerspruchsbegründungen fertigte, die sich nur im Hinblick auf
den jeweiligen Bescheid und den betroffenen Leistungszeitraum unterschieden und taggleich
Untätigkeitsklagen erhoben wurden.
3. Bei einer Untätigkeitsklage ist die Termins- bzw. Verfahrensgebühr für jeden weiteren
Klagegegenstand jeweils um 10 v.H. der Mittelgebühr zu erhöhen.
Tenor
Auf die Erinnerung vom 4. November 2010 wird der
Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 20. Oktober 2010 (S
59 AS …/10) geändert. Die zu erstattenden Kosten werden auf 85,68 €
festgesetzt. Der Ausspruch zur Verzinsung gilt entsprechend.
Kosten des Erinnerungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der für das vorangegangene Hauptsacheverfahren
vom Erinnerungsführer an den Erinnerungsgegner zu erstattenden Kosten.
Der Erinnerungsgegner erhob – anwaltlich vertreten durch seinen Bevollmächtigten – am
15. Juni 2010 Untätigkeitsklage und beantragte, den Erinnerungsführer zu verpflichten,
über seinen Widerspruch vom 10. März 2010 gegen den Änderungsbescheid vom 1.
März 2010, der den Bewilligungszeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2009 betraf, zu
entscheiden. Taggleich erhob der Erinnerungsführer – wiederum anwaltlich von seinem
Bevollmächtigten vertreten – fünf weitere Untätigkeitsklagen (Aktenzeichen des
Sozialgerichts Berlin S 43 AS …/10, S 53 AS …/10, S 55 AS …/10, S 61 AS …/10 und S
63 AS …/10) betreffend fünf weitere noch nicht beschiedene Widersprüche vom 10. März
2010 gegen fünf weitere Änderungsbescheide vom 1. März 2010. Den
Änderungsbescheiden lag jeweils dieselbe Sach- und Rechtsfrage zugrunde, nämlich die
Berücksichtigung der Lebensgefährtin des Erinnerungsführers in der
Bedarfsgemeinschaft. Der Erinnerungsführer bestreitet das Bestehen einer
Bedarfsgemeinschaft. Die Änderungsbescheide betreffen jeweils unterschiedliche
Bewilligungszeiträume.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2010 wies der Erinnerungsgegner alle sechs
Widersprüche vom 1. März 2010 als unbegründet zurück. Daher erklärte der
Bevollmächtigte den Rechtsstreit für erledigt und beantragte die Festsetzung von zu
erstattenden Kosten in Höhe von 238,- € (bestehend aus Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV
RVG von 100,- €, Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG von 80 €, Kommunikationspauschale
Nr. 7002 VV RVG von 20,- € und Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG von 38,- €). Mit
Schriftsatz vom 4. Oktober 2010 erklärte sich der Erinnerungsgegner zur Übernahme
der notwendigen außergerichtlichen Kosten bereit, wandte sich jedoch gegen die Höhe
der beantragten Kosten. Es komme nur die Festsetzung eines Betrags von 85,68 €,
bestehend aus der jeweiligen Mindestgebühr der Verfahrens- und Terminsgebühr sowie
der Kommunikationspauschale und der entsprechenden Umsatzsteuer, als billig in
Betracht, da sich aus der parallelen Bearbeitung der sechs Untätigkeitklagen erhebliche
Synergieeffekte ergäben. Im Klageverfahren S 61 AS …/10 seien bereits die beantragten
Kosten von 238,- € erstattet worden.
Mit Beschluss vom 20. Oktober 2010 setzte die Urkundsbeamtin die zu erstattenden
Kosten auf 238,- € nebst Zinsen fest. Hiergegen richtet sich die am 8. November 2010
beim Gericht eingegangene Erinnerung vom 4. November 2010, mit der der
Erinnerungsführer die Festsetzung von Kosten nur in Höhe von 85,68 € weiterverfolgt.
II.
Die Erinnerung ist zulässig und begründet. Zu erstatten ist nach Überzeugung der
Kammer im vorliegenden Verfahren lediglich ein Betrag von 53,55 €, der sich aus einer
Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG in Höhe von 25,- € (10 % der Mittelgebühr,
siehe dazu unten unter c) ) einer Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG in Höhe 20,- €
(10 % der Mittelgebühr) sowie der entsprechenden Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG
(8,55 €) zusammensetzt, und zwar aus folgenden Gründen:
a) Die Festsetzung von 238,- € als zu erstattende Kosten, was der ständigen
Rechtsprechung der Kostenkammern des SG Berlin bei Vorliegen einer
durchschnittlichen Untätigkeitsklage entspricht (vgl. nur Beschl. der 165. Kammer vom
2. Februar 2009, -S 165 SF 11/09 E-, dokumentiert bei juris und
www.sozialgerichtsbarkeit.de) kommt hier nicht in Betracht. Denn die vom
Bevollmächtigten des Erinnerungsgegners gewählte Verfahrensweise, anstelle eines
gemeinsamen Untätigkeitsklageverfahrens für alle sechs noch nicht beschiedenen
Widersprüche sechs gesonderte Klageverfahren zu betreiben, verstößt gegen das
standesrechtliche Gebot und die mandatsvertragliche Pflicht einer wirtschaftlichen und
kostensparenden Prozessführung (Kostenminderungspflicht, vgl. Leitherer, in Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 193, Rn. 7 und 9).
Es entspricht ständiger Rechtsprechung der für Kostensachen zuständigen Kammern
des Sozialgerichts Berlin, dass der erstattungspflichtige Gegner im Prozess nicht
verpflichtet ist, auf Kosten des Steuerzahlers Kosten zu tragen, die bei Beachtung der
Grundsätze einer wirtschaftlichen Prozessführung nicht entstanden wären (SG Berlin,
Beschluss vom 24. Februar 2010, -S 164 SF 1396/09 E-, dokumentiert bei juris und
www.sozialgerichtsbarkeit.de, ferner Beschluss vom 27. Juli 2010, -S 164 SF 1536/09 E-).
Gebühren, die erst dadurch entstehen, dass Streitgegenstände in gesonderten Klagen
statt durch Klagehäufung geltend gemacht werden, sind daher nicht zu erstatten, wenn
dies nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entsprach (vgl. KG OLGR 2007,
79). Zweckentsprechender Rechtsverfolgung entspricht ein derartiges Vorgehen dabei
nur, wenn dies notwendig ist.
Die Kostengrundentscheidung ist nur die Grundlage für die Kostenentscheidung und
besagt nichts darüber, ob nach § 197 Abs. 1 SGG Kosten als notwendig zu erstatten
sind. Erst im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren ist zu prüfen, ob die
Geltendmachung von mehreren Ansprüchen gegen eine Person oder von mehreren
Klägern gegen die gleiche Beklagte in getrennten Verfahren ungerechtfertigt erhöhte
Kosten verursacht hat (vgl. BGH MDR 2007, 1160; BGH MDR 2004, 715; OLG Hamburg
MDR 2003, 1381; KG JurBüro 2002, 35; OLG München AnwBl. 2002, 435; dass. AnwBl.
1994, 527; OLG Zweibrücken RPfl. 1993, 41; OLG Koblenz JurBüro 1990, 58;
Stein/Jonas/Bork ZPO 21. Aufl. § 91 Rn. 68 a). Die Korrektur rechtsmissbräuchlicher
Kostenkumulierung erscheint gerade im Kostenfestsetzungsverfahren unverzichtbar
(vgl. OLG Stuttgart MDR 2002, 117).
Zu den Prinzipien des Kostenrechts gehört auch der tragende Grundsatz der
Verfahrensverbilligung, wie er in den §§ 91 ff., 788 ZPO, 46 RVG zum Ausdruck kommt,
auch Kostenminderungspflicht genannt. Diesen Grundsatz kann nach § 11 Abs. 5 RVG
zunächst der Mandant seinem Anwalt entgegenhalten. Die durch unsachgemäße
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zunächst der Mandant seinem Anwalt entgegenhalten. Die durch unsachgemäße
Behandlung des Auftrags entstandenen überflüssigen Anwaltsgebühren sind eine
Schlechterfüllung des erteilten Auftrags zum Nachteil des Mandanten und brauchen von
diesem nicht erstattet zu werden (vgl. BGH VersR 1959, 890; OLG Düsseldorf FamRZ
1989, 204; OLG Düsseldorf JurBüro 1992, 110). In gleicher Weise kann aber auch die
unterlegene Partei der obsiegenden Partei gegenüber im Kostenfestsetzungsverfahren
den Verstoß gegen die Kostenminderungspflicht einwenden.
Demgemäß war auch der Prozessbevollmächtigte des Erinnerungsgegners gehalten, bei
Erhebung der Untätigkeitsklagen die Grundsätze der Prozesswirtschaftlichkeit zu
beachten und das Verfahren möglichst zweckmäßig und billig zu gestalten. Er hätte
daher die Verfahrensgestaltung wählen müssen, bei der die geringsten Kosten
angefallen wären, es sei denn, es hätten vernünftige Gründe vorgelegen, die eine andere
Verfahrensgestaltung gerechtfertigt hätten (vgl. LAG Rheinland-Pfalz MDR 2008, 532;
OLG Hamburg MDR 2003, 1381; OLG Düsseldorf JurBüro 1994, 482). Diese Gründe sind
sorgfältig abzuwägen (vgl. BGH MDR 2004, 715), vgl. zum vorstehenden insgesamt LAG
München, Beschluss vom 15.07.2009, Az.: 10 Ta 386/08.
Folglich hätte der Bevollmächtigte anstelle sechs einzelner Untätigkeitsklagen im Wege
der objektiven Klagehäufung nur eine Klage mit sechs Streitgegenständen erheben
dürfen. Prozessuale oder sonstige Gründe, sechs gesonderte Klagen einzureichen, sind
nicht erkennbar. Insbesondere war die objektive Klagehäufung gem. § 56 SGG aufgrund
des Sachzusammenhangs der den Untätigkeitsklagen zugrundeliegenden
Änderungsbescheiden und Widersprüchen zweifelsohne zulässig. Zwar kann der
Umstand, dass die Änderungsbescheide verschiedene Leistungszeiträume und/oder
verschiedene Personen einer Bedarfgemeinschaft betreffen, dazu führen, dass zur
Wahrung der Übersichtlichkeit des Prozessstoffes die Erhebung getrennter Klagen
sinnvoll erscheint (vgl. Beschl. d. Kammer vom 16. Dezember 2010, -S 127 SF 1608/09
E). Dies ist hier aber nicht anzunehmen. Zum einen ist von den Bescheiden nur der
Erinnerungsgegner selbst betroffen, und nur er allein hat die Widersprüche erhoben.
Zum anderen liegt den Änderungsbescheiden dieselbe streitige Sach- und Rechtsfrage
zugrunde, nämlich ob die Lebensgefährtin Mitglied in der Bedarfsgemeinschaft wurde
oder nicht. Diese Frage kann – nach Abschluss der Widerspruchsverfahren – ohne
weiteres gemeinsam im Rahmen einer einzigen Klage geklärt werden, ohne dass die
Übersichtlichkeit des Prozessstoffs darunter leiden würde. Wäre zur inhaltlichen Prüfung
der Aufhebungsentscheidungen sinnvollerweise also nur eine Klage zu erheben, gilt dies
nach Auffassung der Kammer auch für die vorausgehende Klage bei Untätigkeit des
Erinnerungsführers.
b) Des Weiteren ist die getrennte Gebührenabrechnung für verschiedene Verfahren auch
deswegen unzulässig, weil die Streitgegenstände der sechs Untätigkeitsklagen dieselbe
Angelegenheit im Sinn des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG darstellen, für die der Rechtsanwalt
die Gebühren nur einmal fordern kann. Eine Angelegenheit i.S.d. des Vergütungsrechts
ist das Recht oder Rechtsverhältnis, auf das sich die Tätigkeit des Rechtsanwaltes
aufgrund des Auftrages bezieht (BVerwG vom 9.5.2000 NJW 2000, 2289; BayVGH vom
5.11.2007 Az. 23 ZB 07.2340). Eine Angelegenheit im Sinne des RVG kann auch
mehrere Gegenstände umfassen. Ob mehrere Gegenstände dieselbe oder mehrere
Angelegenheiten darstellen, hängt davon ab, ob sie von einem einheitlichen Auftrag
umfasst werden, zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und der
Rechtsanwalt einen einheitlichen Tätigkeitsrahmen wahrt (vgl. BVerwG und BayVGH
jeweils a.a.O. zu § 7 Abs. 2 BRAGO; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., § 15 RVG
RdNrn. 9 bis 12, 20 und 28; Gerold/Schmidt, RVG, 17. Aufl., § 15 RdNrn. 6 ff., RdNrn. 16
ff.).
Unter diesen Voraussetzungen ist es im Hinblick auf das dem RVG (früher BRAGO)
zugrunde liegende Pauschsystem gerechtfertigt, eng zusammengehörige anwaltliche
Tätigkeiten auch zu einer Gebührenbemessungseinheit zusammen zu fassen (vgl.
BVerwG a.a.O.; OVG NRW, Beschl. v. 27.03.2001 - 10 E 84/01 -, BauR 2001, 1402). Dabei
wird die Durchführung verschiedener gerichtlicher Verfahren regelmäßig dafür sprechen,
dass ein innerer Zusammenhang zwischen den Verfahrensgegenständen nicht besteht
und der Rechtsanwalt wegen der unterschiedlichen materiell-rechtlichen und
prozessualen Voraussetzungen und Anforderungen an einer einheitlichen
Vorgehensweise gehindert ist (vgl. BVerwG, a.a.O.; ferner von Eiken, in:
Gerold/Schmidt/von Eiken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl. 2004, § 7 RdNr. 12).
Allerdings ist nicht ausnahmslos von der Identität von Verfahren und Angelegenheiten in
der Weise auszugehen, dass mehrere Verfahren auch zwingend mehrere
Angelegenheiten darstellen. Ob ein Ausnahmefall von dem Grundsatz der Identität von
Verfahren und Angelegenheit vorliegt, ist in Anwendung der dargelegten allgemeinen
Abgrenzungskriterien zu entscheiden, also danach, ob die Tätigkeiten in den
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Abgrenzungskriterien zu entscheiden, also danach, ob die Tätigkeiten in den
verschiedenen Verfahren von einem einheitlichen Auftrag umfasst werden, zwischen
ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und der Rechtsanwalt einen einheitlichen
Tätigkeitsrahmen wahrt (BVerwG, a.a.O.). Dies ist vorliegend zu bejahen, denn den am
selben Tag ergangenen Änderungsbescheiden lag derselbe rechtliche und tatsächliche
Grund – Aufnahme der Lebensgefährtin des Erinnerungsgegners in die
Bedarfsgemeinschaft – zugrunde. Der Bevollmächtigte fertigte am selben Tag wörtlich
und inhaltlich weitgehend gleichlautende Widerspruchsschreiben und
Widerspruchsbegründungen, die sich nur im Hinblick auf den jeweiligen Bescheid und den
betroffenen Leistungszeitraum unterscheiden. Gleiches gilt für die taggleich erhobenen
Untätigkeitsklagen. Nicht zuletzt aus der zeitlich parallelen Bearbeitung wird deutlich,
dass ein einheitlicher Auftrag und damit eine Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG
vorliegt. Schließlich konnte der Erinnerungsführer über die Widersprüche durch einen
gemeinsamen Widerspruchsbescheid entscheiden, was den Sachzusammenhang der
Widerspruchsverfahren nochmals verdeutlicht.
c) Im Ergebnis können daher nur Gebühren erstattungspflichtig sein, die angefallen
wären, wenn von Anfang ein gemeinsames Klageverfahren betrieben worden wäre. Für
den Fall, dass mit einer Untätigkeitsklage die Untätigkeit der Behörde bezüglich
mehrerer Anträge/Widersprüche geltend gemacht wird, hat die 180. Kammer des SG
Berlin bereits mit Beschluss vom 25. August 2010 (-S 180 SF 1297/09 E-, dokumentiert
bei juris und www.sozialgerichtsbarkeit.de) entschieden, dass die im Regelfall
anzusetzenden Gebühren nicht etwa zu verdoppeln sind, weil dies zur Ausblendung der
sich ergebenden Synergieeffekte führen würde. Vielmehr sind – bei im Übrigen
durchschnittlichen Umständen – die Gebühren bei zwei Klagegegenständen von 40 %
auf 50 % der Mittelgebühren zu erhöhen, was im Ergebnis einer Erhöhung je weiterem
Klagegegenstand um 10 % der Mittelgebühr entspricht. Dieser Rechtsprechung schließt
sich die erkennende Kammer an. Da der Erinnerungsführer im Klageverfahren S 61 AS
…/10 bereits Verfahrens- und Terminsgebühr jeweils in Höhe von 40 % der Mittelgebühr
(was einer Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG von 100,- € und einer Terminsgebühr Nr.
3106 VV RVG von 80,- € entspricht) erstattet hat, kommt für das vorliegende Verfahren
nur noch der Ansatz von zusätzlich 10 % der Mittelgebühr aus Verfahrens- und (fiktiver)
Terminsgebühr nebst anteiliger Umsatzsteuer in Betracht. In beiden Verfahren
gemeinsam wird damit eine Verfahrensgebühr von 125,- € und eine Terminsgebühr von
100,- € gewährt. Die Telekommunikationspauschale ist nicht zu berücksichtigen, weil
diese bei Erhebung nur einer Klage nur einmal angefallen wäre und von dem
Erinnerungsführer bereits im Verfahren S 61 AS 19013/10 erstattet wurde. Es ergeben
sich die eingangs dargestellten erstattungsfähigen Kosten von 53,55 €.
d) Allerdings ist zu beachten, dass der Erinnerungsführer hier lediglich die Reduzierung
der zu erstattenden Kosten auf 85,68 € beantragt und damit Kosten in dieser Höhe
anerkannt hat. Im kontradiktorisch ausgestalteten Erinnerungsverfahren unterliegt der
Streitgegenstand der Disposition der Beteiligten. Die Kammer durfte daher keine Kosten
unterhalb des vom Erinnerungsführer beantragten Betrags festsetzen.
e) Die Kostenentscheidung für das Erinnerungsverfahren beruht auf § 193 SGG und folgt
dem Ergebnis in der Hauptsache.
Dieser Beschluss ist, auch hinsichtlich der Kostengrundentscheidung, unanfechtbar (§
197 Abs. 2 SGG).
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