Urteil des SozG Berlin vom 23.11.2005

SozG Berlin: krankenkasse, darlehen, abtretung, direktzahlung, familie, zuständigkeitsstreit, vorleistungspflicht, notlage, anpassung, verschwendung

Sozialgericht Berlin
Beschluss vom 23.11.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 37 AS 8519/05 ER
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die vom Stromversorger nachträglich in
Rechnung gestellten Kosten als derzeit tilgungsfreies Darlehen zu übernehmen, soweit sie über den entsprechenden
Energieanteil in den Regelsätzen (28,35 EUR) zuzüglich der Strompauschale von der Krankenkasse (29,79 EUR)
hinausgehen. Weitergehende Rückstände sind zur Vermeidung einer Stromsperre im Rahmen eines regulären
Darlehens nach § 23 Abs. 1 SGB II zu übernehmen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin (Ast.) ist Mutter eines 2003 geb. Kindes, das wegen eines apallischen Syndroms
dauertracheotomiert und beatmungsbedürftig ist. Die Ernährung erfolgt über eine PEG-Sonde.
Mit in der Wohnung leben drei weitere Kinder der allein erziehenden Ast., die in 2004 Sozialhilfe bezogen hatte. Im
Rahmen der Bewilligung von Alg II und Sozialgeld für den Folgeabschnitt Juli bis Dezember 2005 beantragte die Ast.
die anteilige Übernahme der erhöhten Stromkosten für die Betreuung und Lebenserhaltung ihres jüngsten Kindes. Dem
Antrag beigefügt war eine Mahnung des Stromversorgers über eine Zweimonatsrate von 238,68 EUR.
Im August 2005 hatte die Ast. eine Stromnachforderung für den Verbrauchszeitraum 26.10.2004 – 4.8.2005 in Höhe
von 628,76 EUR erhalten. Eine bereits angekündigte Stromsperre war mithilfe einer Ausgleichszahlung der Stiftung
"Hilfe für die Familie" abgewendet worden.
Nach Ablehnung einer zusätzlichen Gewährung von Stromkosten (Bescheid vom 5.8.2005), hat sich die Ast. mit
Eilantrag vom 1.9.2005 auf Gewährung zusätzlicher Energiekosten an das Sozialgericht Berlin gewandt.
Sie macht geltend, dass die im Regelsatz enthaltene Pauschale für Haushaltsenergie der konkret bestehenden
Bedarfslage nicht gerecht werde. Der im Hinblick auf die Fortdauer der Pflegbedürftigkeit anhaltende Sonderbedarf
müsse berücksichtigt werden. Es könne nicht sein, dass die pflegebedingten Stromkosten unter Einsatz des Kinder-
und Pflegegeldes beglichen werden müssen.
Nachdem auf Anregung des Gerichts die Krankenkasse mit Schreiben vom 19.9.2005 die Bereitschaft erklärt hatte,
jeweils zum Monatsende die Stromkosten für die lebenserhaltenden Geräte pauschal in Höhe von 29.79 EUR zu
erstatten, hat die Ast. ihren Antrag dahingehend geändert, dass der Antragsgegner (Ag.) verpflichtet werden soll,
einen monatlichen Strom-sonderbedarf von bis zu 159,- EUR anzuerkennen, der durch Übernahme der monatlichen
Abschlagszahlungen von 121.50 EUR gegen Abtretung des Anspruch gegen die Krankenkasse zu erfüllen sei.
Der Ag. ist der Ansicht, im SGB II gebe es hierfür keine Rechtsgrundlage.
Der um Hilfe ersuchte Sozialhilfeträger hat mit Schreiben vom 18.11.2005 erklärt, die Versorgung mit Strom gehöre zu
den Regelleistungen, so dass Hilfe über ein Darlehen nach § 23 SGB II vom JobCenter zu erbringen sei. § 73 SGB
XII sei nicht einschlägig.
Die Ast. hat die Dringlichkeit ihres Anliegens mit Vorlage einer Stromrechnung bzgl. des Zeitraums 5.8.2005-
18.10.2005 über 320,87 EUR, fällig am 17.11.2005 bekräftigt.
Über den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 5.8.2005 ist noch nicht entschieden worden.
II.
Der nach § 86b Abs. 2 SGG zulässige Antrag hat auch Erfolg. Unter Berücksichtigung der vom BVerfG im
einstweiligen Rechtsschutz geforderten Folgenabwägung in SGB II-Verfahren (Entscheidung vom 12.5.2005 -1 BvR
569/05), überwiegt hier das Interesse der Ast. an Hilfe- leistung in einer glaubhaft gemachten Notlage –offensichtliche
Unzulänglichkeit der im Regelsatz enthaltenen Pauschale für Haushaltsenergie- das Interesse des Ag. an Beachtung
des Grundsatzes einer pauschalen Bedarfsdeckung.
Die Folgenabwägung ist auch in einem Fall ungewisser Trägerzuständigkeit zu treffen (vgl. LSG NRW, Beschluss
vom 5.8.2005 – L 20 B 11/05 SO ER).
Besteht zwischen zwei Leistungsträgern Streit über die Zuständigkeit bei unstreitiger Leistungspflicht eines der
angegangenen Träger, wie hier, ist sogar ohne materiell-rechtliche Prüfung der Zuständigkeit über die
Vorleistungspflicht nach § 43 Abs. 1 S. 2 SGB I der zuerst angegangene Träger zu verpflichten; zum Schutz des
verpflichteten Trägers bleibt ein Erstattungsanspruch nach den §§ 102 ff SGB X vorbehalten. Mit Ablehnung einer
Leistungspflicht seitens des SGB XII-Trägers besteht hier ein Zuständigkeitsstreit i.S. des § 43 SGB I.
Der Ag. war aber auch deshalb zu verpflichten, weil mehr für seine Leistungszuständigkeit spricht:
Der nach Übernahme der Stromkosten für die lebenserhaltenden Geräte durch die Kranken-kasse noch im Streit
stehende Sonderbedarf betrifft solche Energiekosten, die im Grunde dem Regelbedarf zuzurechnen sind (vermehrte
Aufwendungen für Wäsche, Desinfektion, Licht, etc.). Es spricht daher viel dafür, diesen Bedarf mangels einer
Öffnungsklausel im SGB II über die Darlehensregelung des § 23 Abs. 1 SGB II aufzufangen. Der Besonderheit, dass
es sich um einen dauerhaften Bedarf handelt, den die Familie nicht über die Ansparpauschale ausgleichen kann, ist
über eine entsprechende Anpassung der Tilgungsrate (nach derzeitiger Lage Null) Rechnung zu tragen.
Schon unter Geltung des BSHG war anerkannt, dass angesichts der sehr knapp kalkulierten Aufwandsbeträge im
Regelsatz (vgl. Spindler, info also 2004, S. 150) unvermeidbare Zusatzenergiekosten als Hilfe zum laufenden
Lebensunterhalt zu übernehmen waren (vgl. VG Frankfurt, info also 1987, S. 24). Völlig klar war es daher auch
Aufgabe der Sozialhilfeträger, Nachforderungen, die nicht auf Verschwendung beruhen, als Zusatz-Regelleistung zu
begleichen (vgl. BVerwG vom 4.2.1988, FEVS 37, S. 177 ff).
Mit Übergang vom BSHG zum SGB II für erwerbsfähige Hilfebedürftige hat sich daran "nur" geändert, dass die
Betroffenen jetzt über Darlehen für unzulängliche Aufwandspauschalen aufkommen müssen. Eine
Auffangzuständigkeit des Sozialhilfeträgers für Zusatzbedarfe, die zum Regelsatz gehören, sollte es zur Vermeidung
von Doppelzuständigkeiten gerade nicht mehr geben.
Dass sich die Verpflichtung darauf richtet, Energierückstände im laufenden Bewilligungs-abschnitt zu übernehmen,
führt nicht zu einem Fall der Schuldtilgung, der gemäß § 34 SGBXII in die Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers fällt.
Denn Energiekosten, die im laufenden
Bewilligungsabschnitt durch Unzulänglichkeit des per Regelsatz zuerkannten Aufwandbetra-ges entstehen, gehören
zum laufenden Bedarf und sind daher über § 23 SGB II als Darlehen vom SGB II-Träger zu übernehmen (vgl.
BVerwG, a.a.O.; LSG NRW, Beschluss vom 24.6.2005 – L 12 B 15/05 AS ER).
Sofern eine Leistungszuständigkeit des SGB XII-Trägers erwogen wird, käme nur die Auffangnorm des § 73 SGB XII
in Betracht, die jedoch strukturell auf eine besondere und insofern nicht dauerhaft bestehende Hilfebedürftigkeit Bezug
nimmt. Eher wäre daher an eine Analogie zum Mehrbedarf des § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII zu denken, dann aber
wegen der eindeutigen Zuordnung zum Regelbedarf eher als analoge Ergänzung der Mehrbedarfe in § 21 SGB II. Der
Gesetzgeber scheint mit dem Abgrenzungsmerkmal der Erwerbsfähigkeit übersehen zu haben, dass schwerstkranke
Kinder unter 18 Jahren als Angehörige der Bedarfsgemeinschaft ohne Anspruch auf Grundsicherung nach den §§ 41 ff
SGB XII nur Sozialgeld erhalten können, obwohl ihre Bedarfsituation derjenigen der in § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII
genannten Personen gleicht.
Auch unter diesem Gesichtspunkt spricht somit mehr für eine Zuständigkeit des Ag. anstelle des Sozialamtes.
Mit der zuerkannten Kostenübernahme in Form eines Ausgleichs der vom Stromversorger nachträglich in Rechnung
gestellten Beträge hat das Gericht den Normalfall zugrunde gelegt, dass die Ast. die ihr mit den Regelsatzanteilen und
den Stromkostenpauschalen von der Krankenkasse zumutbaren Abschläge im Zweimonatsturnus entrichtet. Als
Bezugsgröße nimmt das Gericht im Rahmen des Eilverfahrens Bezug auf die nach Rundschreiben der
Senatsverwaltung ab 1.7.2005 für einen 5-Personenhaushalt angesetzte Strompauschale von 28,35 EUR monatlich.
Die Ast. ist im Rahmen dieses Betrages plus der 29,79 EUR von der Krankenkasse gehalten, eine Ansammlung von
Energierückständen durch zweckfremde Verwendung der Strompauschalen zu vermeiden. Geschieht dies nicht, kann
der Ag. auf eine Direktzahlung an das Energieunternehmen und eine Abtretung des Anspruchs gegen die
Krankenkasse dringen.
Das Gericht sieht dazu keine Veranlassung, auch wenn die Stromrechnung vom 30.10.2005 keine
Abschlagszahlungen ausweist. Da die Ast. ausweislich ihres Schreiben vom 28.9.2005 mit einer Direktzahlung an den
Stromversorger gegen Einbehaltung der Energieanteile in den Regelsätzen und gegen Abtretung des Anspruchs
gegenüber der Krankenkasse einverstanden ist, mag der Ag. prüfen, ob er mit dieser Verfahrensweise einverstanden
ist.
Anhaltspunkte dafür, dass der erhöhte Stromverbrauch auf einem unwirtschaftlichen Verhalten beruht, liegen nicht
vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.