Urteil des SozG Bayreuth vom 25.01.2005

SozG Bayreuth: bemessung der beiträge, rentner, unechte rückwirkung, krankenversicherung, rente, beitragssatz, wirtschaftliche leistungsfähigkeit, beitragspflicht, apotheker, zahlstelle

Sozialgericht Bayreuth
Urteil vom 25.01.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bayreuth S 9 KR 264/04
Bayerisches Landessozialgericht
Bundessozialgericht B 12 KR 5/05 R
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Verpflichtung, aus ihrem Versorgungsbezug Beiträge zur Krankenversicherung
nach dem allgemeinen Beitragssatz zu entrichten (§ 248 SGB V in der seit 01.01.2004 geltenden Fassung).
Die am 20.03.1936 geborene Klägerin ist seit 01.04.2001 Rentnerin und bei der Beklagten als Mitglied der
Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert. Neben einer BfA-Rente (in Höhe von monatlich ab
01.04.2004 248,20 EUR brutto) erhält sie Versorgungsbezüge aus der Bayerischen Apothekerversorgung (seit
01.01.2002 in Höhe von monatlich 1.225,07 EUR brutto).
Ab 01.01.2004 führte das berufsständische Versorgungswerk der Apotheker den allgemeinen Beitragssatz zur
Krankenversicherung der Klägerin aus diesem Versorgungsbezug ab.
Hiergegen wandte sich die Klägerin durch Schreiben vom 20.01.2004, gerichtet an die Beklagte. Diese teilte der
Klägerin daraufhin durch Bescheid vom 23.01.2004 mit, dass rentenvergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge)
der Beitragspflicht zur Krankenversicherung unterlägen. Die Höhe des Beitragssatzes sei durch § 248 SGB V
geregelt. Diese Gesetzesvorschrift sei mit Wirkung vom 01.01.2004 durch das Gesetz zur Modernisierung der
gesetzlichen Krankenversicherung dahingehend gefasst worden, dass bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung
der Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen der jeweils am 1. Juli geltende allgemeine Beitragssatz
ihrer Krankenkasse für das folgende Kalenderjahr gelte. Die Beiträge auf die rentenvergleichbaren Einnahmen der
Klägerin seien daher mit Wirkung zum 01.01.2004 nach einem Beitragssatz in Höhe von 15,2 % zu erheben.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und führte zur Begründung aus, dass der 1982 eingeführte halbe
Beitragssatz auf Versorgungsbezüge auf die Entscheidung des Gesetzgebers zurückgehe, diese Leistungen nicht
höher zu belasten als Renten der gesetzlichen Rentenversicherung. Insofern sehe sie sich durch die Anhebung des
Beitragssatzes in ihren Rechten aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Aufgrund des Umfangs der Beitragserhöhung und ihrer
übergangslosen Einführung sehe sie auch den grundgesetzlich verankerten Vertrauensschutz und die Rechte aus Art.
14 Abs. 1 GG verletzt. Die Beitragserhöhung bedeute für sie eine unzumutbare Belastung.
Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 11.08.2004 zurückgewiesen und zur Begründung
ausgeführt, dass die Klägerin Versorgungsbezüge der Bayerischen Versorgungskammer (Bayerische
Apothekerversorgung) erhalte, die nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V der Beitragspflicht unterlägen. Die
Beitragserhöhung auf 100 % sei vom Gesetzgeber dadurch begründet worden, dass durch die Neuregelung Rentner,
die Versorgungsbezüge erhielten, in angemessenem Umfang an der Finanzierung der Leistungsaufwendungen für sie
beteiligt würden. Die Beitragszahlungen hätten 1973 noch gut 70 % der Leistungsaufwendungen abgedeckt,
inzwischen würden die eigenen Beiträge der Rentner nur noch ca. 43 % der Leistungsaufwendungen für sie abdecken.
Es sei daher ein Gebot der Solidarität der Rentner mit den Erwerbstätigen, den Anteil der Finanzierung der Leistungen
durch die Erwerbstätigen nicht noch zu erhöhen. Diese Neuregelung sei von der Beklagten anzuwenden, sie sei an die
geltende Rechtslage gebunden. Die Prüfung des Verfassungsrechts falle in die alleinige Zuständigkeit des
Bundesverfassungsgerichts.
Hiergegen hat die Klägerin am 20.08.2004 Klage beim Sozialgericht Bayreuth erhoben. Zur Begründung führt sie aus,
dass sie nach ihrem Studium als berufstätige Apothekerin auf Grund gesetzlicher Verpflichtung in das
berufsständische Versorgungswerk der Apotheker, die Bayerische Apothekerversorgung, eingetreten und infolge
dessen von den Beitragszahlungen an die BfA befreit worden sei. Sie erhalte insbesondere aufgrund einer einmaligen
Einzahlung eine weitere, kleine Rente der BfA. § 248 SGB V in der bis 31.12.2003 geltenden Fassung habe der
Gleichstellung von Versorgungsempfängern mit Beschäftigten bzw. Rentnern gedient, die ebenfalls ihre Beiträge nur
zur Hälfte zu tragen hätten. In der Beitragserhöhung liege auch ein Verstoß gegen das Solidarprinzip, denn die
Verteilung der Beitragslast habe sich an der finanziellen Leistungsfähigkeit des einzelnen zu orientieren. Das Prinzip
des Solidarausgleichs sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein "besonders prägnanter
Ausdruck" des Sozialstaatsprinzips nach Art. 20 Abs. 1 GG. Vor diesem Hintergrund sei es unzulässig, nunmehr, wie
in der Gesetzesbegründung erfolgt, darauf abzustellen, in welchem Umfang die Rentner ihre Leistungsaufwendungen
selbst finanzierten. Zudem stünden dem Vorteil, den die ältere Generation heute in der gesetzlichen
Krankenversicherung genieße, die Leistungen gegenüber, die dieselbige Generation in dem gleichen System in der
Vergangenheit zu tragen gehabt habe. Die angegriffene Regelung sei daher entweder direkt wegen der Verletzung des
Solidarprinzips als Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips oder über Art. 2 Abs. 1 GG nicht verfassungsgemäß. Ferner
sei Art. 3 Abs. 1 GG dadurch verletzt, dass zwischen versicherungspflichtigen Rentnern mit sehr hohen
Versorgungsbezügen und solchen mit sehr niedrigen Versorgungsbezügen (jedenfalls bis zum Erreichen der
Beitragsbemessungsgrenze) kein Unterschied gemacht werde. So könne sich eine unterschiedliche Belastung von bis
zu 277 EUR monatlich ergeben. Schließlich habe es der Gesetzgeber versäumt, Übergangsregelungen zu erlassen,
welche für solche Personenkreise gelten müssten, die im Vertrauen auf die Höhe der im Leben erarbeiteten
Altersversorgung ihre gesamte Lebensführung eingerichtet hätten und zudem aus Altersgründen nicht mehr in der
Lage seien, durch zusätzliche Absicherungen ihre Lebensstandards zu erreichen. Aufgrund fehlender
Übergangsregelungen sei ein unzulässiger Eingriff in eigentumsrechtliche Grundpositionen erfolgt, es liege daher auch
ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG vor.
Es werde angeregt, die Rechtsproblematik dem Bundesverfassungsgericht zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit des
§ 248 SGB V nach Art. 100 Abs. 1 GG vorzulegen. Hilfsweise werde die Zulassung der Sprungrevision an das
Bundessozialgericht beantragt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 23.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.08.2004 aufzuheben und
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Beitragsberechnung aus Versorgungsbezug die Bestimmung
des § 248 SGB V in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung anzuwenden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist darauf, dass nach Art. 3 Abs. 1 GG aber auch ungleiches nicht gleich behandelt werden solle. Bei der
Personengruppe, der die Klägerin zugehöre, liege aufgrund des Bezugs anderweitiger Bezüge neben der gesetzlichen
Rente in der Regel eine stärkere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit vor als bei "Nur-Rentnern" der gesetzlichen
Rentenversicherung.
Es werde auch nicht gegen das Sozialstaatsprinzip verstoßen, sondern dem ihm innewohnenden Prinzip der
Beitragsbelastung entsprechend der (höheren) wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Solidarprinzip) Rechnung getragen.
Im übrigen sei zu berücksichtigen, dass Rentner der gesetzlichen Rentenversicherung mit ihrer früheren
Beitragsleistung aus der Beschäftigung etwa Leistungen der KVdR mit finanziert und so eine Vorleistung erbracht
hätten, die ihnen nach Bewilligung der eigenen Rente in Gestalt von Beitragszuschüssen bzw. der hälftigen Tragung
des Beitrags durch den Rentenversicherungsträger wieder zu Gute komme.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schütze Art. 14 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht gegen den
Zugriff auf das Vermögen oder Einkommen durch Auferlegung von Geldleistungspflichten. Das gelte auch für
Zwangsbeiträge. Dass der Gesetzgeber von ihm selbst gewählte Rechtspositionen ganz oder teilweise zurücknehmen
könne, wenn sich die wirtschaftlichen Voraussetzungen wesentlich änderten und es das öffentliche Interesse,
insbesondere das Interesse der Allgemeinheit am Erhalt der Funktions- und Leistungsfähigkeit eines Regelsystems
erfordere, sei unumstritten. Das gleiche gelte für den Fall, dass solche Gewährungen in anderer Weise eingeschränkt
würden, insbesondere dadurch, dass die – bisher und auch weiterhin – Begünstigten erstmals mit Beiträgen belastet
würden oder dass ihre Beitragslast später wesentlich höher werde. So liege es auch hier. Dem Gesetzgeber stehe
sozialpolitisch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein weiter Gestaltungsspielraum
offen, bei dem er überragenden Gemeinwohlbelangen wie der Stabilisierung der Finanzen der gesetzlichen
Krankenversicherung Rechnung tragen dürfe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gesamtakten Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin
daher nicht in ihren Rechten.
Die Klage ist zulässig. Die zulässige Klageart ist die Anfechtungs- und Feststellungsklage, denn durch die
angefochtenen Bescheide hat die Beklagte die Pflicht der Klägerin zur Zahlung des allgemeinen Beitragssatzes
festgestellt. Hierfür war sie auch zuständig, denn ihr obliegt nach § 202 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches
- SGB V – die Feststellung des Umfangs der Beitragspflicht des Versorgungsempfängers.
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Die Beklagte hat nach § 248 SGB V zu Recht ab 01.01.2004 eine monatliche Beitragspflicht bezüglich des
Versorgungsbezugs in Höhe des allgemeinen Beitragssatzes festgestellt.
Nach § 248 SGB V in der seit 01.01.2004 geltenden Fassung gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der
Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen der jeweils am 1. Juli geltende allgemeine Beitragssatz
ihrer Krankenkasse für das folgende Kalenderjahr. Abweichend von Satz 1 gilt bei Versicherungspflichtigen für die
Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 die Hälfte des am 1. Juli geltenden
allgemeinen Beitragssatzes ihrer Krankenkasse für das folgende Kalenderjahr. In den Fällen des Satzes 2 gilt für die
Bemessung der Beiträge für die Zeit vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2004 die Hälfte des am 1. Januar geltenden
allgemeinen Beitragssatzes.
Der Begriff der Versorgungsbezüge ist in § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V definiert. Danach gelten als der Rente
vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge), soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur
Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, (Nr. 1) Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften
oder Grundsätzen ..., (Nr. 2) Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und
Minister, (Nr. 3) Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe
errichtet sind, (Nr. 4) Renten und Landabgabenrenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit
Ausnahme einer Übergangshilfe, (Nr. 5) Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der
Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung.
Da die Klägerin Versorgungsbezüge aus der Bayerischen Apothekerversorgung erhält, somit einem berufsständischen
Versorgungswerk der Apotheker, bezieht sie einen Versorgungsbezug nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V. Danach
hat sie ab 01.01.2004 aufgrund des § 248 SGB V in der ab diesem Zeitpunkt geltenden Fassung den allgemeinen
Beitragssatz aus diesem Versorgungsbezug zu entrichten. Die Beklagte hat die Regelungen richtig angewandt.
Das Gericht hat den Rechtsstreit auch nicht auszusetzen und einen Vorlagebeschluss an das
Bundesverfassungsgericht zu richten, denn die Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - sind
nicht erfüllt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts reichen Zweifel an der
Verfassungsmäßigkeit nicht aus (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, § 41, Rn. 25 mit weiteren Nachweisen).
Das Gericht ist jedoch nicht überzeugt, dass § 248 SGB V verfassungswidrig ist.
Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Freiwillig versicherte Rentner mussten
bereits vor dem 01.01.2004 den allgemeinen Beitragssatz auf ihre Versorgungsbezüge entrichten, eine Ausnahme gab
es in § 248 SGB V in der bis 31.12.2003 geltenden Fassung nur für in der gesetzlichen Krankenversicherung
versicherungspflichtige Rentner, die neben einem Versorgungsbezug eine gesetzliche Rente beziehen. Auf die
Privilegierung dieser Versicherungspflichtigen bezüglich der Beitragspflicht aus ihrem Versorgungsbezug gibt es
keinen Anspruch, auch nicht auf dessen Aufrechterhaltung. Dessen Abschaffung dient vielmehr der Herstellung einer
größeren Gleichbehandlung als bisher, denn nun müssen auch Pflichtversicherte, die neben einer gesetzlichen Rente
einen Versorgungsbezug erhalten, den allgemeinen Beitragssatz auf Versorgungsbezüge entrichten. Dies stellt auch
keine Ungleichbehandlung gegenüber Pflichtversicherten dar, die ausschließlich eine gesetzliche Rente beziehen
(sog. "Nur-Rentner"), denn auch diese sind zu einer Zahlung des allgemeinen Beitragssatzes aus ihrer gesetzlichen
Rente verpflichtet, sie haben lediglich den Vorteil, dass die Beitragslast zur Hälfte vom Rentenversicherungsträger
getragen wird (vgl. auch Bayer. LSG, Beschluss vom 04.01.2005: "dass gemäß § 249a SGB V die
Rentenversicherungsträger die Hälfte dieser Beiträge zahlen, ist eine Frage, die nicht die Beitragssätze, sondern die
Tragung der Beiträge betrifft"). Diesen Vorteil haben sich die Rentner im übrigen - worauf die Beklagte zu Recht
verweist - erarbeitet, indem sie mit ihren früher zur Rentenversicherung entrichteten Beiträgen eine Vorleistung
erbracht haben, die ihnen nach Bewilligung einer eigenen Rente in Gestalt von Beitragszuschüssen des
Rentenversicherungsträgers wieder zugute kommt (BSG, Urteil vom 22.04.1986, 12 RK 50/84 unter Verweis auf
BSGE 54, 293, 299). Somit wurde ein Nachteil der Nur-Rentner abgeschafft, den diese dadurch hatten, dass für
Versorgungsbezüge bislang nur der halbe Beitragssatz zu entrichten war (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom
22.04.1986, 12 RK 50/84). Die Neuregelung führt daher nicht zu einer Ungleichbehandlung, sondern - im Gegenteil - zu
einer stärkeren Gleichbehandlung in der Beitragserhebung auf Renten und Versorgungsbezüge.
Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG kann vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht bejaht werden. Zwar umfasst das
nach Art. 14 GG gewährleistete "Eigentum" nicht nur private Rechte und Rechtsstellungen, sondern auch im
öffentlichen Recht wurzelnde Rechtspositionen, sofern sie ihrer Funktion nach dem privaten Eigentum entsprechen,
also auch Rechtspositionen aus dem Recht der Sozialversicherung. Bei der inhaltlichen Ausgestaltung oder
nachträglichen Umgestaltung von solchen öffentlich-rechtlichen Rechtspositionen hat der Gesetzgeber allerdings
einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Das gilt besonders dann, wenn die Rechtspositionen ganz oder teilweise
nicht auf eigener Leistung beruhen, sondern den Berechtigen aus Gründen staatlicher Fürsorge gewährt worden sind.
Jedenfalls in diesen Fällen muss es dem Gesetzgeber erlaubt sein, wenn und soweit es das öffentliche Interesse,
insbesondere das Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit eines
Regelungssystems erfordert, eine unter anderen wirtschaftlichen Voraussetzungen gewährte Vergünstigung wieder
einzuschränken oder zurückzunehmen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG).
Nach diesen Grundsätzen kann vorliegend auch kein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG bejaht werden, denn die
Beitragsvergünstigung in § 248 SGB V in der bis 31.12.2003 geltenden Fassung wurde den Empfängern von
Versorgungsbezügen gewährt, ohne dass sie hierfür eine Leistung erbracht hatten. Angesichts des Wandels der
finanziellen Verhältnisse, wie vom Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung angegeben, hält sich der Gesetzgeber
durch die Abschaffung dieser Vergünstigung im Rahmen seines Gestaltungsspielraums. Angesichts der erheblichen
Finanzlöcher muss dabei auch die abrupte Erhöhung des Beitragssatzes vom halben auf den vollen allgemeinen
Beitragssatz zugestanden werden. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass die Beitragszahlungen der
Rentner 1973 noch zu gut 70 % deren Leistungsaufwendungen abdeckten, während inzwischen die eigenen Beiträge
der Rentner nur noch ca. 43 % der Leistungsaufwendungen für sie abdecken (BT-Drucks 15/1525 Seite 140).
Auch der Gesichtspunkt der doppelten Beitragserhebung führt nicht zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder
Art. 14 Abs. 1 GG. Das im Steuerrecht geltende Verbot der Doppelbesteuerung kann nicht in das System der
gesetzlichen Krankenversicherung übertragen werden. Der wesentliche Unterschied ist darin zu sehen, dass die
gesetzliche Krankenversicherung nicht nur zu Zeiten der Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen werden konnte,
sondern von den beitragspflichtigen Rentnern auch jetzt in Anspruch genommen werden kann. Der doppelten
Beitragserhebung steht damit auch eine doppelte Leistungserbringung gegenüber. Das Gericht hält das Verbot der
Doppelbesteuerung daher nicht für übertragbar in das Recht der Beitragserhebung im System der gesetzlichen
Krankenversicherung.
Ein Verstoß gegen das Solidarprinzip kann vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht bejaht werden. Es ist vielmehr ein
Gebot der Solidarität der Rentner mit den Erwerbstätigen, den Anteil der Finanzierung der Leistungen durch die
Erwerbstätigen nicht noch höher werden zu lassen. Da die Empfänger von Versorgungsbezügen durch deren
Zahlstellen lückenlos erfasst sind, erfolgt auch eine für alle gerechte Belastung, der sich niemand entziehen kann
(BT-Drucks 15/1525 Seite 140). Der Argumentation der Klägerin ist entgegen zu halten, dass eine Beitragszahlung
gerade auch von der Leistungsfähigkeit abhängen soll. Freiwillig versicherte Rentner mussten bereits nach der bis
31.12.2003 geltenden Rechtslage eine volle Beitragslast auf ihre Versorgungsbezüge hinnehmen. Es ist nicht
erkennbar, inwieweit pflichtversicherte Rentner weniger leistungsfähig sein sollen. Dies zeigt sich gerade auch am
Beispiel der Klägerin, die lediglich aufgrund einer Einmalzahlung eine kleine gesetzliche Rente erhält, als
Haupteinnahmequelle jedoch über ihre Versorgungsbezüge verfügt, und nur aufgrund des zusätzlichen Bezugs der
gesetzlichen Rente versicherungspflichtig wurde und daher in den Genuss der Anwendung des § 248 SGB V in der bis
31.12.2003 geltenden Fassung gekommen war. Somit wurde lediglich eine Beitragsvergünstigung für eine bestimmte
Personengruppe abgeschafft und keine höhere Beitragslast, sondern eine Gleichstellung der Beitragslast geschaffen.
Auch zur Schaffung einer Übergangsregelung war der Gesetzgeber nicht verpflichtet. Auch in der Vergangenheit
wurde bei diversen Rechtsänderungen keine Übergangsregelung getroffen, obwohl auch diese teilweise mit
erheblichen Mehrbelastungen verbunden waren, da umgehend Abhilfe geschaffen werden musste (vgl. im einzelnen
BSG, Urteil vom 26.06.1996, 12 RK 12/94). Der Gesetzgeber hat aufgrund der weiten Gestaltungsfreiheit im
Sozialrecht die Möglichkeit, eine Rechtsposition zum Nachteil der Versicherten für die Zukunft zu ändern (sog.
unechte Rückwirkung). Eine unechte Rückwirkung ist nur ausnahmsweise unzulässig, wenn (erstens) das Gesetz
einen Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen braucht, wobei das Vertrauen auf den Fortbestand
gesetzlicher Vorschriften regelmäßig nicht geschützt wird und (zweitens) das Vertrauen des Betroffenen
schutzwürdiger ist als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen (vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 04.01.2005, L 4 B
428/04 KR ER). Beide Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung
mussten aufgrund der seit langer Zeit eingeleiteten Reformen der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem Abbau
von Leistungen bzw. Beitragsvergünstigungen einzelner Gruppen und einer stärkeren Heranziehung zur Finanzierung
der Leistungen für ihre Gruppe rechnen (vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 04.01.2005, L 4 B 428/04 KR ER). Zudem
hat der Gesetzgeber bei Erlass des § 248 SGB V das Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand der bestehenden
Vergünstigung abgewogen mit dem Interesse der übrigen Versichertengemeinschaft an einer Beitragsstabilität.
Nach alldem hat die Beklagte das Recht richtig angewandt. Es bestand auch keine Vorlagepflicht an das
Bundesverfassungsgericht.
Die Klage war daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -.
Es bedurfte keiner Beiladung des Versorgungswerks der Apotheker in seiner Funktion als Zahlstelle, denn die
Beitragspflicht von Versorgungsbezügen besteht nur im Verhältnis des Versicherten zur Krankenkasse. Die Zahlstelle
ist an diesem "Beitragspflichtverhältnis" nicht beteiligt. Sie trifft, anders als den Arbeitgeber oder den
Rentenversicherungsträger, auch kein Teil der Beitragslast. Zahlstellen haben lediglich die Beiträge einzubehalten und
abzuführen. Dies allein macht eine Beiladung nicht notwendig. Notwendig wäre eine Beiladung der Zahlstelle
vorliegend nur dann gewesen, wenn Fragen des Beitragseinzugs als solche umstritten oder zweifelhaft gewesen
wären (vgl. im einzelnen BSG, Urteil vom 06.02.1992, 12 RK 37/91). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Nicht
die Art der Beitragszahlung (Abführung durch die Zahlstelle oder nicht) ist streitig, sondern die Rechtsgültigkeit des §
248 SGB V.
Die Sprungrevision war nach § 161 SGG zuzulassen. Der Antrag nach § 161 Abs. 1 Satz 2 ist von der Klägerin in der
mündlichen Verhandlung gestellt worden. Die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegen vor, denn die
Verfassungsmäßigkeit von § 248 SGB V ist eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für eine Vielzahl anhängiger
Widerspruchsverfahren und Klagen.