Urteil des SozG Bayreuth vom 11.07.2003

SozG Bayreuth: gebäude, regierung, abschreibung, verwaltungsakt, ermächtigung, umkehrschluss, behörde, vorfrage, bindungswirkung, ausführungsverordnung

Sozialgericht Bayreuth
Gerichtsbescheid vom 11.07.2003 (rechtskräftig)
Sozialgericht Bayreuth S 1 P 89/00
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob bzw. mit welchem Inhalt der Beklagte der beabsichtigten Investitionsaufwendungszulage der
Beigeladenen zustimmen durfte.
Mit Schreiben vom 29.05.1998 beantragte die Beigeladene die Feststellung der gesondert berechenbaren
Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs.3 SGB XI.
Der Beklagte beschied diesen Antrag mit Bescheid vom 02.03.2000.
Auf den mit Schreiben vom 22.03.2000 von der Beigeladenen eingelegten Widerspruch hin modifizierte der Beklagte
mit Widerspruchsbescheid vom 21.08.2000 seine Feststellungen. Alleiniges Ziel des Widerspruchs war eine andere
Verteilung nach Einzel- und Doppelzimmer, getrennt nach Bauabschnitten.
Mit Schreiben vom 31.03.2000 hatte auch der Kläger gegen den Bescheid des Beklagten vom 02.03.2000, der ihm
lediglich zur Kenntnisnahme zugeleitet worden war, Widerspruch eingelegt. Ziel war eine andere Berechnung in
verschiedener Hinsicht.
Der Beklagte wies diesen Widerspruch mit einem weiteren Widerspruchsbescheid vom 21.08.2000 zurück. Die vom
Beklagten getroffenen Feststellungen seien zutreffend.
Der Kläger hat gegen beide Widerspruchsbescheide mit Schreiben vom 19.09.2000 - Eingang bei Gericht am gleichen
Tag - Klage erhoben.
Er beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 02.03.2000 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom
21.08.2000 zu verurteilen, die Höhe der zu- stimmungsfähigen Investitionskosten wie folgt zu ermitteln und
festzusetzen:
Abschreibung der Betriebsbauten Es wird der Restbuchwert linear abgeschrieben auf die 50-jährige Nutzungsdauer
nach AVPflegeVG.
Abschreibungen der sonstigen Anlagegüter Die Abschreibung wird festgesetzt auf die während der Laufzeit des
Ausgangsbescheides zu erwartende durchschnittliche Abschreibungshöhe.
Betriebsnotwendigkeit der Gebäude- und Ausstattungskosten Als Obergrenze für die betriebsnotwendigen
Investitionskos-ten werden 150.000,00 DM pro Platz akzeptiert. Die Obergrenze für die hierin enthaltene Ausstattung
beträgt 12.500,00 DM pro Platz.
Instandhaltung Die Indizierung der Gebäude- und Ausstattungskosten (§ 33 Abs.2 Ziff.4 AVPflegeVG) wird in der
Höhe begrenzt auf die anerkannten betriebsnotwendigen Gebäude- und Ausstattungs-kosten. Als Obergrenze der
Instandhaltungskosten errechnen sich 1% dieser Kosten. Der Berechnung zugrundezulegen sind die tatsächlich
während der Laufzeit des Ausgangsbescheides durchschnittlich zu erwartenden Instandhaltungskosten soweit sie die
Obergrenze nicht überschreiten.
Eigenkapitalverzinsung Die Eigenkapitalverzinsung ist gleichmäßig auf die Nutzungsdauer zu verteilen (§ 33 Abs.2
Ziff.3 AVPflegeVG i.V.m. § 34 Abs.1 AVPflegeVG).
Fremdkapitalverzinsung Die während der Laufzeit der Darlehen zu erwartenden Zinsen sind gleichmäßig auf die
Nutzungsdauer zu verteilen (§ 33 Abs.2 Ziff.2 AVPflegeVG i.V.m. § 34 Abs.1 AVPflegeVG).
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene schließt sich diesem Antrag an.
Die Beteiligten haben eine Entscheidung des Gerichts durch Gerichtsbescheid des Vorsitzenden bzw. durch Urteil
außerhalb der mündlichen Verhandlung beantragt.
Beigezogen und Gegenstand dieser Entscheidung sind die Akten der Beteiligten. Hierauf und auf den sonstigen Inhalt
der Akten - insbesondere die eingereichten Schriftsätze (vgl. zuletzt e-Mail des Klägers vom 07.07.2003
einschließlich Anlage) - wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angegriffenen Bescheide sind nicht zu beanstanden.
1. a) Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist eröffnet. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Genehmigung der Höhe
des Teils der Investitionenaufwendungen, der von der Beigeladenen als nach §§ 71, 72 SGB XI zugelassene Pflege-
einrichtung den Pflegebedürftigen gesondert berechnet werden kann (§ 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI). Es handelt sich
damit um eine der &8222;Streitigkeiten, die in Angelegenheiten nach dem 11. Buch Sozialgesetzbuch
entstehen&8220; (§ 51 Abs. 2 Satz 2 SGG a.F., der hier anwendbar ist); vgl. auch BSG Beschluss vom 31.1.2000 -
SF 1/99 R, BVerwG Urteil vom 26.04.2002.
b) Der Kläger ist durch den Bescheid vom 02.03.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom
21.08.2000 beschwert. Er macht geltend in seinen Rechtspositionen rechtswidrig beeinträchtigt zu sein und strebt die
Beseitigung einer - seiner Auffassung nach - in seine Rechtssphäre eingreifenden Verwaltungsmaßnahme an.
2. Die Klage ist jedoch unbegründet, denn es wird durch die von der Beklagten erteilten Zustimmung nicht in seine
rechtlich geschützten Rechtspositionen eingegriffen.
a) § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI i. V. m. Art. 12 Abs. 2, 13 Abs. 1 Nr. 2 AGPflegeVG i.V.m. §§ 33 ff AVPflegeVG bilden
ein abschließendes Regelungsverfahren.
Das Erfordernis der behördlichen Zustimmung zur gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger
Investitionsaufwendungen ist in seinen Grundlinien in § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI geregelt (vgl. BVerwG Urt. vom
26.04.2002 - 3 C 41/01-), in den Einzelheiten/Details in Art.12, 13 BayAGPflegeVG i.V.m. §§ 33 ff AVPflegeVG.
§ 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI sieht vor, dass bei teilweiser öffentlicher Förderung der Investitionsaufwendungen die
Umlegung der restlichen Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde
bedarf. Nicht öffentlich geförderte Einrichtungen dürfen gemäss § 82 Abs. 4 SGB XI eine entsprechende gesonderte
Berechnung ohne eine solche Zustimmung vornehmen , haben dies aber der zuständigen Landesbehörde mitzuteilen.
Vorliegend handelt es sich um eine Fallgestaltung, bei der die Pflegeeinrichtung zur gesonderten Berechnung ihrer
betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen die Zustimmung der zuständigen Landesbehörde benötigt.
Nach § 82 Abs. 3 Satz 3, 2. Halbsatz SGB XI; bestimmt das Landesrecht das Nähere, insbesondere auch zu Art,
Höhe und Laufzeit sowie zur Verteilung auf die Pflegebedürf-tigen. Der Freistaat Bayern hat mit Erlass entsprechender
gesetzlicher Vorschriften (AGPflegeVG) und der darauf beruhenden Ausführungsverordnung (AVPflegVG) von dieser
Ermächtigung Gebrauch gemacht.
Für die Erteilung der Zustimmung gem. § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI ist nach Art. 12 Abs. 2 AGPflegeVG und § 36
Satz 1 AVPflegVG als &8222;zuständige Landesbehörde&8220; allein die örtliche Regierung zuständig. Sie trifft eine
abschließende Regelung. Es handelt sich insoweit um einen Verwaltungsakt gegenüber der Pflegeeinrichtung.
§ 37 AVPflegVG gestattet es den Trägern der Pflegeeinrichtungen oder deren Verbänden und den zuständigen
Sozialträgern oder deren Verbänden mit Zustimmung der jeweils zuständigen Regierung, vereinfachte Regelungen zur
gesonderten Berechnung zu vereinbaren. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass in dem Verfahren der Beklagten
zur Erteilung der Zustimmung nach § 82 Abs. 3 S. 3 SGB XI keine Beteiligung stattfindet.
Für eine begleitende Prüfung und Zustimmung durch den überörtlichen Sozialhilfeträger besteht demnach im
Zustimmungsverfahren nach § 82 Abs.3 SGB XI i.V.m. den Art. 12 Abs. 2, 13 Abs. 1 Nr. 2 AGPflegeVG i.V.m. den
§§ 33 ff AVPflegVG kein Raum.
b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG).
Es ist kein &8222;Einvernehmen" im Sinne des § 93 Abs. 7 Satz 2 BSHG herzustellen, da nicht
&8222;Vereinbarungen&8220; im Sinne des 8. Kapitels des SGB XI zu treffen sind, sondern lediglich eine
&8222;Zustimmung&8220; zu erteilen ist.
Auch ein - § 82 Abs.3 SGB XI ggf. überlagerndes - unabhängiges Recht des Klägers, die Höhe der gesondert be-
rechenbaren Investitionsaufwendungen nach§ 93 BSHG zu vereinbaren, besteht nicht (so auch Sozialgericht Nürnberg
Urteil vom 18.3.2002 &8211; S 9 P 33/00). § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG bezieht sich nur auf den Fall des § 82 Abs. 4
SGB XI (BVerwG Beschluss vom 20.09.2001 - 5 B 54/01 -). Ein gesetzgeberisches Versehen ist darin nicht zu
erblicken. Dem Zweck des § 82 Abs. 3 SGB XI, sicherzustellen, dass dem Pflegebedürftigen nur solche Investitionen
anteilig in Rechnung gestellt werden, die nicht durch öffentliche Förderung gedeckt sind, wird durch die
Rechtskontrolle einer Behörde Genüge getan. Da im Rahmen dieser Überprüfung auch die Betriebsnotwendigkeit und
Höhe der Investitionen geprüft wird, ist eine begleitende oder auch anschließende Überprüfung durch den überörtlichen
Sozialhilfeträger entbehrlich. Ein Bedürf-nis nach einer solchen Überprüfung (und Regelung) besteht nur noch bei den
ansonsten nur mitteilungspflichtigen Einrichtungen i. S. des § 82 Abs. 4 SGB XI.
Da sich auch aus den Vorschriften des BSHG keine Beteiligung des Klägers am Zustimmungsverfahren ergibt, stellt
sich die weitere Frage, welche Rechtsfolgen eine (rechtswidrige) Nichtbeteiligung hätte (z. B. Unwirksamkeit der
getroffenen Maßnahme oder lediglich fehlende Bindungswirkung gegenüber dem Kläger) nicht.
c) Der Zustimmung zur Investitionsaufwendungszulage kommt auch nicht die Qualität eines &8222;Verwaltungsakts
mit Doppelwirkung&8220; zu. Der Kläger kann sich nicht auf eine schützende Norm berufen. Er ist von der
Zustimmung des Beklagten nur mittelbar berührt. Unmittelbar ist er gegebenenfalls durch eine Zahlungsverpflichtung
betroffen. Die Zustimmung der Beklagten zu der Investitionsaufwendungszulage ist zwar
Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Investitionsaufwendungszulage, jedoch mit dieser nicht gleichzusetzen. Sie
stellt nur einen einzelnen Faktor dar, ein Element, eine Vorfrage.
Ein berechtigtes Interesse an einer verbindlichen Feststellung kann auch nicht unter dem Blickwinkel begründet
werden, dass dadurch ein Rechtsstreit zwischen den Beteiligten im Ganzen bereinigt werden könnte (sog.
Elementfeststellungsklage BSGE 35, 235, 240; BSGE 134, 137; Breithaupt 1995, 941 ff). Abgesehen davon, dass
Letzteres schwerlich in einem Verfahren zwischen den hier Hauptbeteiligten nicht im Verhältnis zur Beigeladenen
geleistet werden kann, ist für eine derartige &8222;Elementfeststel-lungsklage&8220; - eine Hilfskonstruktion für
Ausnahmefälle - kein Platz, weil für die Feststellung dieses Elements ein bestimmtes Verfahren genormt ist, mit einer
genau geregelten Zuständigkeit. Das vorgesehene Verfahren wäre obsolet, die maßgeblichen Normen ausgehebelt.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 193, 183 SGG a.F. Nach Art.17 Abs.1 Satz 2 6.SGG-ÄndG ist bei Klagen,
die vor dem 02.01.2001 rechtshängig waren, das alte Recht weiter anzuwenden.