Urteil des SozG Aurich vom 01.03.2005

SozG Aurich: vorläufiger rechtsschutz, unterkunftskosten, pflegekind, erlass, familie, haushalt, anteil, unterhalt, jugendhilfe, hauptsache

Sozialgericht Aurich
Beschluss vom 01.03.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Aurich S 25 AS 6/05 ER
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller und dessen Ehefrau
auf der Grundlage des Abhilfebescheides der Antragsgegnerin vom 2. Februar 2005 (und deren Widerspruchsbescheid
vom 3. Feb-ruar 2005) für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. April 2005 weitere laufende Leistungen zur
Sicherung des Lebens- unterhaltes nach dem SGB II in Höhe von monatlich jeweils 154,00 EUR zu gewähren.
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen An-ordnung abgelehnt.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Hälfte der erstat-tungsfähigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur
Gewährung von höheren laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.
Der Antragsteller und seine Ehefrau D. leben gemeinsam mit ihrem Sohn E., geb. am F., in einem Haushalt. Zu dem
Haushalt gehören auch G., geb. H., und I., geb. am J., die Enkeltöchter des Antragstellers und seiner Frau, die
zugleich deren Pflegekinder sind. Der Landkreis K. gewährt ausweislich einer dem Gericht vorliegenden
Bescheinigung vom 5. November 2004 der Ehefrau des Antragstellers für die beiden Pflegekinder L. und M. monatlich
ein Pflegegeld in Höhe von jeweils 634,50 EUR. Mit Bescheid vom 24. Novem-ber 2004 bewilligte die Antragsgegnerin
dem Antragsteller und dessen Ehefrau für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. April 2005 laufende Leistungen nach
dem SGB II in Hö-he von monatlich 221,94 EUR. Ausweislich des diesem Bescheid beigefügten Berechnungs-bogens
berücksichtigte die Antragsgegnerin als Einkommen des Antragstellers ein mo-natliches Kindergeld in Höhe von
462,00 EUR sowie ein "sonstiges Einkommen" in Höhe von 280,50 EUR.
Auf den Widerspruch des Antragstellers hin erging am 2. Februar 2005 ein Abhilfebe-scheid der Antragsgegnerin, mit
dem nunmehr für den geregelten Zeitraum monatliche Leistungen in Höhe von 617,94 EUR bewilligt wurden. Aus der
diesem Bescheid beigefügten Bedarfsberechnung sowie den Gründen des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar
2005 ergibt sich, dass die Antragsgegnerin jetzt das Pflegegeld für die Pflegekinder L. und M. nicht mehr als
Einkommen des Antragstellers berücksichtigt und zugleich das auf diese Pflegekinder entfallende Kindergeld nur
anteilig bei der Berechnung der laufenden Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Ansatz bringt. Ebenfalls
anteilig werden nach der Berechnung der Antragsgegnerin die Kosten für die Unterkunft berücksichtigt. Ausgehend
von einem Fünf - Personenhaushalt wird bei der Berechnung ein Unter-kunftskostenanteil von 2/5 in Ansatz gebracht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Berechnungsbogen zum Bescheid vom 2. Februar 2005 sowie auf
die Gründe des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2005 Bezug genommen.
Bereits am 26. Januar 2005 beantragte der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Er vertritt die
Auffassung, dass die Berechnung der laufenden Leistungen – auch nach Erlass des Abhilfebescheides vom 2.
Februar 2005 – weiterhin rechtsfehler-haft sei. Zwar setze die Antragsgegnerin nunmehr das Pflegegeld für L. und M.
nicht mehr als Einkommen an. Weiterhin werde aber sowohl das Kindergeld für E. (in vollem Umfang) als auch das
Kindergeld für die beiden Pflegekinder L. und M. (anteilig) in An-satz gebracht. Dies sei ebenso rechtswidrig wie die
anteilige Berücksichtigung von Un-terkunftskosten für E., L. und M. bei der Bedarfsberechnung. Es könne nicht
angehen, dass er und seine Ehefrau aufgrund der gesetzlichen Neuregelung im Verhältnis zu der bis zum 31.
Dezember 2004 geltenden Rechtslage in finanzieller Hinsicht wesentlich schlechter gestellt werden. Das Pflegegeld
und auch das Kindergeld der Pflegekinder werde allein für den Lebensunterhalt der Pflegekinder verwandt und von
diesen auch benötigt. Die gesamten Unterkunftskosten habe er zu tragen, mit der Folge, dass diese auch bei der
Berechnung berücksichtigt werden müssten. Ergänzend verweist er auf eine Stellungnahme des Ministeriums für
Justiz, Frauen, Jugend und Familie des Landes Schleswig-Holstein vom 11. November 2004 sowie auf zwei
Stellungnahmen von Prof. Wiesner zur Frage der Anrechenbarkeit von Pflegegeld als Einkommen der Pflegeperso-nen
vom 26. August 2004 und vom 3. Januar 2005.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege des vorläufigen Rechtschutzes zu verpflichten, ihm und seiner Familie höhere laufende
Leistungen zur Sicherung des Lebensunter-haltes unter außer Achtlassung des Kindergeldes für E., L. und M. sowie
unter Berücksichtigung der gesamten Unterkunftskosten in Höhe von 801,93 EUR zu ge-währen.
Die Antragsgegnerin beantragt, unter Bezugnahme auf ihren Abhilfebescheid vom 2. Februar 2005 sowie ihren
Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2005,
den Antrag abzulehnen.
Sie vertritt unter Bezugnahme auf einen Hinweis der Regionaldirektion Hannover vom 8. Februar 2005 die Auffassung,
dass sowohl das Kindergeld für E. (in vollem Umfang) als auch das Kindergeld für die Pflegekinder L. und M. (anteilig)
bei der Bedarfsberech-nung als Einkommen zu berücksichtigen sei. Ebenso sei es rechtlich geboten, den auf E., L.
und M. jeweils entfallenden Unterkunftskostenanteil herauszurechnen.
Das Gericht hat am 18. Februar 2005 einen Erörterungstermin durchgeführt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das
Protokoll dieses Erörterungstermins Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den
beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin ver-wiesen.
II.
Der Antrag ist zulässig und hat in dem tenorierten Umfang Erfolg.
Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur
Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein strei-tiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche
Regelung zur Abwendung wesentli-cher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen
Anord-nung ist, dass sowohl der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) als auch die besonderen
Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechts-schutzes (Anordnungsgrund), also die
Eilbedürftigkeit, glaubhaft gemacht werden (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die
Glaubhaftmachung bezieht sich dabei auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende
Wahrscheinlichkeit er-fordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anord-
nungsanspruches und des Anordnungsgrundes im sogenannten summarischen Verfah-ren (Grieger, Vorläufiger
Rechtsschutz in Angelegenheiten der Sozialhilfe und der Grundsicherung für Arbeitssuchende durch Verwaltungs- und
Sozialgerichte, ZFSH/SGB 2004, 579, 583).
Soweit die Antragsgegnerin dem Begehren des Antragstellers mit dem während des ge-richtlichen Verfahrens
ergangenen Abhilfebescheid vom 2. Februar 2005 und deren Wi-derspruchsbescheid vom 3. Februar 2005
entsprochen hat, ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Demzufolge ist im vorliegenden Verfahren nicht mehr
zu prüfen, ob das Pflegegeld, das ausweislich der Bescheinigung des Landkreises K. vom 5. Novem-ber 2004 für die
Pflegekinder L. und M. in Höhe von jeweils 634,50 EUR monatlich an die Ehefrau des Antragstellers ausgezahlt wird,
als Einkommen bei der Bedarfsberechnung für die Ermittlung der laufenden Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem SGB II bei dem Antragsteller und dessen Ehefrau berücksichtigt werden darf. Die
Antragsgegnerin hat ihre diesbezügliche frühere Rechtsauffassung zwischenzeitlich auf-gegeben. Allerdings ist auch
das Gericht unter dem Vorbehalt der hier gebotenen sum-marischen Prüfung insbesondere auch unter
Berücksichtigung der vorliegenden Stel-lungnahme des Ministeriums für Justiz, Frau, Jugend und Familie des Landes
Schleswig-Holstein vom 11. November 2004 und der Stellungnahmen von Prof. Wiesner vom 26. August 2004 und 3.
Januar 2005 der Auffassung, dass Pflegegeld gemäß § 39 SGB VIII nicht als Einkommen der Pflegepersonen
angerechnet werden darf. Auf die in den Stel-lungnahmen enthaltenen Begründungen, die überzeugend sind, wird
verwiesen.
Der Antrag hat insoweit Erfolg, als die Antragsgegnerin auch in ihrem Abhilfebescheid vom 2. Februar 2005 und deren
Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2005 das Kinder-geld für E. in vollem Umfang unzulässigerweise als
Einkommen des Antragstellers be-rücksichtigt. Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist das Kindergeld für minderjährige
Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird, als Einkommen des
jeweiligen Kindes zuzurechnen. Da der leibliche Sohn des Antragstellers E., der am 15. August 1981 geboren worden
ist, volljährig ist, findet die Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II dem Wortlaut nach auf ihn keine Anwendung. Die
Auffassung der Antragsgegnerin, dass sich hieraus – quasi im Umkehrschluss – für volljährige Kinder ergebe, dass
das Kindergeld für volljährige Kinder grundsätzlich den Kindergeldberech-tigten zuzuordnen sei, überzeugt für den
vorliegenden Fall nicht. Bei volljährigen Kindern ist das Kindergeld dem Einkommen des Kindergeldberechtigten dann
nicht zuzurechnen, wenn dieser das Kindergeld an das Kind weitergibt, so dass das volljährige Kind tatsäch-lich
darüber verfügen kann (LPK – SGB II, Kommentar, 2005, § 11 Rn 20). Der Antragsteller und dessen Ehefrau haben in
dem gerichtlichen Erörte-rungstermin auf Befragen durch das Gericht glaubhaft erklärt, dass sie das Kindergeld, das
sie für E. erhalten, an diesen weitergeben. Das Kindergeld werde jeweils monatlich an E. auf dessen Konto
überwiesen. Der Antragsgegnerin ist es demnach also verwehrt, das Kindergeld für E. in Höhe von 154,00 EUR
monatlich als Einkommen des Antragstellers (und seiner Ehefrau) bei der Berechnung von laufenden Leistungen nach
dem SGB II als Einkommen in Ansatz zu bringen.
Im Übrigen ist die Bedarfsberechnung in dem hier streitgegenständlichen Abhilfebescheid vom 2. Februar 2005 bzw.
dem Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2005 aber vor-aussichtlich rechtlich nicht zu beanstanden. Hierzu im
Einzelnen:
Die Pflegekinder L. und M. gehören unstrittig nicht zur Bedarfsgemeinschaft des An-tragstellers im Sinne von § 7
Abs. 3 SGB II. Angehörige dieser Bedarfsgemeinschaft sind ausschließlich der Antragsteller, dessen Ehefrau und
deren gemeinsamer Sohn E ... L. und M., die sowohl Pflegekinder als auch Enkeltöchter des Antragstellers bzw.
seiner Ehefrau sind, werden von dem Anwendungsbereich des § 7 Abs. 3 SGB II nicht erfasst. Insbesondere
unterfallen sie nicht der Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II wonach zur Bedarfsgemeinschaft die dem Haushalt
angehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder der in den Nr. 1 – 3 genannten Personen, soweit sie nicht aus
eigenem Einkom-men oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes beschaffen können,
gehören. Erfasst sind nur die minderjährigen, unverheirateten Kinder des er-werbsfähigen Hilfebedürftigen oder seines
Partners im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II (vgl. Grube/Wahrendorf, SGB XII und SGB II, § 7 Rn 17 SGB II). Zu
Recht hat daher die Antragsgegnerin die (Enkel-) Kinder L. und M. nicht in die Bedarfsgemeinschaft mit ein-bezogen.
Nach Auffassung des Gerichts ist es ferner auch nicht zu beanstanden, dass die An-tragsgegnerin im Rahmen der
Bedarfsberechnung das Kindergeld für die Pflegekinder L. und M. anteilig (in Höhe von 77,00 EUR bzw. 115,50 EUR)
als Einkommen des Antragstellers berücksichtigt hat. Hinsichtlich der Berechnung wird auf Seite 3 des
Widerspruchsbe-scheides vom 3. Februar 2005 Bezug genommen. Im Ausgangspunkt ist es zunächst überzeugend,
dass die Antragsgegnerin das Kindergeld für die beiden Pflegekinder nicht in vollem Umfang als Einkommen des
Antragstellers in Ansatz gebracht hat. Die An-tragsgegnerin hat insoweit der Regelung des § 39 Abs. 6 SGB VIII
Rechnung getragen. Dort ist eine teilweise Anrechnung des Kindergeldes auf das Pflegegeld zwingend vorge-
schrieben. Nach § 39 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betra-ges der nach § 66 des
Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen (und damit auf die
Jugendhilfeleistung) anzurechnen, wenn das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs
nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt wird. Bei der Regelung des § 39 Abs. 6
SGB VIII handelt es sich um eine gesetzliche Fiktion für die Anrechnung des Kindergeldes bei einem Pflegekind.
Indem das Kindergeld anteilig auf das Pflegegeld angerechnet wird, reduziert sich der Betrag des Pflegegeldes
entsprechend. Es wäre daher unbillig, das volle Kindergeld als Einkommen der Pflegeperson anzusetzen, da die
Pflegeperson aufgrund § 39 SGB VIII verpflichtet ist, ihrem Pflegekind anteilig nach § 39 Abs. 6 SGB VIII einen Teil
des Kindergeldes aus ihrem Leistungsanspruch zukommen zu lassen (vgl. Wiesner, Stellungnahmen zur Frage der
Anrechenbarkeit von Pflegegeld als Einkommen der Pflegeperson vom 26. August 2004, Ziff. 4, und vom 3. Januar
2005, Ziff. 4, beide von dem Antragsteller im Verfahren vorgelegt). Diese Auf-fassung steht auch in Übereinstimmung
mit der früheren verwaltungsgerichtlichen Recht-sprechung zur Frage der Anrechnung von Kindergeld für das
Pflegekind als Einkommen der Pflegeperson nach § 76 Abs. 1 BSHG (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz,
Urteil vom 24. Juni 2003, 12 A 10627/03, ZFSH/SGB 2004, 40 ff; VG Arnsberg, Urteil vom 09. März 2000, 5 K
2311/96, NDV-RD 2000, 113 ff). Nach dieser Rechtsprechung gehörte das Kindergeld, das eine Pflegeperson für das
Pflegekind erhält, insoweit nicht zum Einkommen der Pflegeperson nach § 76 Abs. 1 BSHG, als es auf die
Leistungen zum Unterhalt des Kindes nach § 39 Abs. 6 SGB VIII angerechnet wird. Anderenfalls würde eine sog.
"Doppelanrechnung" erfolgen. Der anrechnungsfreie Anteil des Kinder-geldes im Sinne von § 39 Abs. 6 SGB VIII ist
allerdings in rechtlich nicht zu beanstan-dender Weise von der Antragsgegnerin als Einkommen des Antragstellers
und seiner Ehefrau berücksichtigt worden. Zwar sieht die neue gesetzliche Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II
ausdrücklich vor, dass das Kindergeld für minderjährige Kinder grundsätz-lich bei dem jeweiligen Kind als Einkommen
anzurechnen ist. Dies gilt aber nicht, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht
benötigt wird (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 3 a.E. SGB II). Da der notwendige Unterhalt des Pflegekindes durch die
wirtschaftliche Jugendhilfe gedeckt wird, spricht überwiegendes dafür, den (anrech-nungsfreien) Anteil des
Kindergeldes eines Pflegekindes als Einkommen des Kindergeld-berechtigten (hier also der Pflegeperson) zu
berücksichtigen ( so: Prof. Wiesner in den Stellungnahmen zur Frage der Anrechenbarkeit von Pflegegeld als
Einkommen der Pfle-geperson vom 26. August 2004 und vom 3. Januar 2005, jeweils Ziff 4 a.E.; von dem
Antragsteller vorgelegt).
Weiterhin ist es rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin bei der Bedarfsberechnung, die dem
Abhilfebescheid vom 2. Februar 2005 beigefügt ist, lediglich anteilig die Kosten der Unterkunft und Heizung in Ansatz
gebracht hat. Auf die diesbe-zügliche Begründung in dem Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2005 (dort Seite 4)
wird Bezug genommen. In dem gerichtlichen Erörterungstermin am 18. Februar 2005 hat sich ergeben, dass die Höhe
der Unterkunftskosten unstrittig ist. Entgegen der Auffas-sung des Antragstellers sind aber nicht die gesamten
Unterkunftskosten in Höhe von 801,93 EUR als Bedarf des Antragstellers und seiner Ehefrau anzuerkennen. Vielmehr
sind die Unterkunftskosten nach "Kopfteilen" zu verteilen (vgl. LPK-SGB II, Kommentar, 2005, § 22 Rn 22). In dem
angemieteten Haus, in dem der Antragsteller und seine Ehefrau le-ben, wohnen auch die beiden Pflegekinder L. und
M. sowie der volljährige Sohn E ... Da E. volljährig ist, gehört er nicht zur Bedarfsgemeinschaft des Antragstellers und
seiner Ehefrau. Er hat ggf. einen eigenen Anspruch auf laufende Leistungen nach dem SGB II. Nach
übereinstimmender Auskunft der Beteiligten hat E. bereits einen entsprechenden Antrag gestellt, der aber bislang
noch nicht beschieden ist. Im Rahmen dieser Bedarfsbe-rechnung wird dann wohl der auf E. entfallende
Unterkunftskostenanteil zu berücksichti-gen sein. Wie dargelegt gehören auch die beiden Pflegekinder L. und M. nicht
zu der Bedarfsgemeinschaft des Antragstellers und dessen Ehefrau. Auch deren Unterkunfts-kostenanteile werden
daher gesondert behandelt. Soweit deren Bedarf nicht durch Leis-tungen der wirtschaftlichen Jugendhilfe abgedeckt
sein sollte – wofür das Gericht nach Aktenlage keine Anhaltspunkte hat - kommen ggf. eigene Ansprüche der
Pflegekinder in Betracht. Diese Ansprüche sind aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Das Gericht spricht die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung weiterer lau-fender Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeit-raum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. April 2005 zu.
Dieser Zeitraum deckt sich mit dem Zeitraum den der Abhilfebescheid der Antragsgegnerin vom 2. Februar 2005
regelt. Es erscheint daher auch nicht unter Berücksichtigung von § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II sachge-recht, den
Anspruch des Antragstellers für einen längeren Zeitraum zu regeln. Da sich der Antragsteller bereits im Januar 2005
an das Gericht mit der Bitte um Gewährung vorläufigen Rechtschutzes gewandt hat, wird auch sein Anspruch für
diesen Monat von dem Regelungsbereich des Beschlusses erfasst.
Dem Antragsteller ist es auch gelungen, das Vorliegen des Anordnungsgrundes, also die Eilbedürftigkeit der
begehrten Regelung, glaubhaft zu machen. Aufgrund der derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der
Familie des Antragstellers sind diese of-fensichtlich auf die errechneten laufenden Leistungen zur Sicherung des
Lebensunter-halts dringend angewiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Da der Antrag – wie tenoriert –
in gewissem Umfang Erfolg hat und die Antragsgegnerin mit Abhilfebescheid vom 2. Februar 2005 weitere laufende
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bewilligte, ist es im Verhältnis zu den ursprünglich beantragten Leis-
tungen (vgl. Antragsschrift vom 25. Januar 2005 und Schriftsatz vom 1. Februar 2005) sachgerecht, die
Antragsgegnerin zu verpflichten, die Hälfte der außergerichtlichen Kos-ten des Antragstellers zu tragen.