Urteil des SozG Aurich vom 19.04.2005

SozG Aurich: vorläufiger rechtsschutz, ortsübliche vergütung, ausnahme, erlass, zuwendung, pflegekind, nachhilfeunterricht, minderung, musik, besuch

Sozialgericht Aurich
Beschluss vom 19.04.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Aurich S 15 AS 27/05 ER
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller und seiner Ehefrau für
die Zeit vom 01. März 2005 bis zum 31. August 2005 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach
dem SGB II ohne Berücksichtigung des für die Pflegekinder gezahlten Pflegegeldes zu gewähren.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I. Streitig ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein Anspruch des Antragstellers auf laufende Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ohne Berücksichtigung des für die Pflegekinder gezahlten
Pflegegeldes.
Der 44-jährige Antragsteller und seine Ehefrau (geboren 20.12.1962) leben mit ihren Pflegekindern D. (geb.
04.10.1988), E. (geb. 10.04.1992), F. (geb. 25.02.1994) und G. (geb. 04.07.1999) in einem gemeinsamen Haushalt. Im
Oktober 2004 beantragte der arbeitslose Antragsteller bei dem beklagten Landkreis Leistungen nach dem SGB II.
Dabei gab er auf dem Fragebogen zur Einkommensermittlung u. a. das für die Pflegekinder gezahlte Pflegegeld an,
dass sich seinerzeit auf Beträge zwischen 574,50 EUR und 735,50 EUR für jedes Kind, insgesamt auf 2.630,13 EUR
belief und mittlerweile 2.732,46 EUR beträgt. Der Antragsgegner lehnte den Antrag mit Bescheid vom 07.12.2004 ab,
da der Antragsteller und seine Ehefrau nicht hilfebedürftig seien. Dabei berücksichtigte er bei dem Antragsteller
Kindergeld in Höhe von 487,00 EUR und bei seiner Ehefrau Pflegegeld in Höhe von 792,00 EUR als Einkommen. Der
Antragsteller legte dagegen Widerspruch ein und trug vor, die Berücksichtigung des Pflegegeldes sei rechtswidrig. Der
Antragsgegner wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17.02.2005 als unbegründet zurück. Zur
Begründung führte er aus, der Betrag des Pflegegeldes, der die Höhe einer halben monatlichen Regelleistung
übersteige, sei als Einkommen anzurechnen. Pflegegeld sei eine zweckgebundene Leistung, neben der die Zahlung
von Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt sei.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 11.03.2005 Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 15 AS 19/05
beim Sozialgericht Aurich anhängig ist. Mit dem am 30.03.2005 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung strebt der Antragsteller die Bewilligung laufender Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II an. Er trägt vor, der im Pflegegeld enthaltene Anerkennungsbetrag gehöre zu dem
auch im Rahmen des SGB II privilegierten Einkommen und sei daher im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nicht zu
berücksichtigen. Die Anrechnung des Anerkennungsbetrages für den erzieherischen Einsatz führe dazu, dass der
Antragsteller und seine Ehefrau keinerlei Leistungen bezögen und nicht gesetzlich krankenversichert seien.
Der Antragsteller beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, an den Antragsteller und dessen Ehefrau für
die Zeit ab 01. Januar 2005 bis auf weiteres laufende Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nach dem
SGB II zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,
den Antrag abzulehnen.
Er ist der Auffassung, der die Kosten der Erziehung betreffende Teil des Pflegegeldes habe entgeltähnlichen
Charakter. Der Gesetzgeber habe mit der neu eingeführten Gerechtfertigkeitsprüfung dokumentiert, dass er eine
Leistung aus öffentlichen Mitteln bei hohen privilegierten Einkünften nicht mehr für gerechtfertigt halte und damit eine
Abkehr vom BSHG zum Ausdruck gebracht.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte des Antragsgegners beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des
Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist zulässig, inhaltlich ist er im Wesentlichen begründet.
Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr
besteht, das durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers
vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Anordnungsanspruch, also die
Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist, sowie der Anordnungsgrund, die
Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung, sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 SGG iVm § 920 Abs. 3
ZPO). Für beide Voraussetzungen reicht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit aus (vgl. Krodel, Die Begründetheit
des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, NZS 2002, Seite 234 ff; Grieger, Vorläufiger Rechtsschutz in
Angelegenheiten der Sozialhilfe und der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ZFSH/SGB 10/2004, S. 579 ff).
Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Antrag insoweit Erfolg, als der Antragsgegner in den
streitgegenständlichen Bescheiden das Pflegegeld für die vier Pflegekinder des Antragstellers unzulässigerweise als
Einkommen der Ehefrau des Antragstellers berücksichtigt.
Nach §§ 7 Abs. 2 und 3, 28 SGB II bilden der Antragsteller und seine Ehefrau eine Bedarfsgemeinschaft. Die vier
Pflegekinder des Antragstellers gehören – unstreitig und zutreffender Weise – nicht zur Bedarfsgemeinschaft des
Antragstellers, da sie nicht Kinder des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen oder seines Partners sind (§ 7 Abs. 3 Ziffer 4
SGB II).
Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 ist zwischen den Beteiligten mit Ausnahme der
Hilfebedürftigkeit unstreitig, ohne das im Rahmen der summarischen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren
Zweifel an deren Vorliegen aufgetreten sind.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners sind der Antragsteller und seine Ehefrau auch hilfebedürftig.
Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft
lebenden Person nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu
berücksichtigenden Einkommen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von
Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II). Dabei ist auch das Einkommen
des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II).
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist das Pflegegeld nach dem SGB VIII nicht als Einkommen zu
berücksichtigen.
Als Einkommen sind grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen, wobei u. a. für
Einnahmen eine Ausnahme gemacht wird, soweit diese als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als
die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben
Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären (§ 11 Abs. 1 iVm § 11 Abs. 3 Ziffer 1 a SGB II).
Das Pflegegeld nach § 39 SGB VIII gliedert sich in zwei Positionen, zum einen die materiellen Aufwendungen für das
Kind, also insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung usw., zum anderen die
sogenannten Kosten der Erziehung. Da die materiellen Aufwendungen ausschließlich zur Deckung der materiellen
Bedürfnisse der Pflegekinder dienen, kommt eine Berücksichtigung als Einkommen der Pflegeperson von vorneherein
nicht in Betracht (vgl. Schindler in "Das Jugendamt", 2005, Seite 1 ff), was zwischen den Beteiligten auch unstreitig
ist; der Antragsgegner hat diesen Anteil bei der Einkommensberechnung auch nicht berücksichtigt. Hinsichtlich der
Position "Kosten der Erziehung" ist zwischen den Beteiligten ferner unstreitig, dass es sich dabei um
zweckbestimmte Einnahmen handelt, die einem anderen Zweck als die Leistungen des SGB II dienen.
Die zwischen den Beteiligten allein streitige Gerechtfertigkeitsprüfung ist unter Beachtung der Besonderheiten des
einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nach Auffassung des Gerichts dahingehend vorzunehmen, dass Leistungen
nach dem SGB II trotz des Erziehungsanteils des Pflegegeldes gerechtfertigt sind. Die Praxis des Antragsgegners,
eine Anrechnung insoweit vorzunehmen, als der Erziehungsbeitrag des Pflegegeldes den halben Regelsatz des § 20
Abs. 2 SGB II überschreitet, wird dem Sinn und Zweck des Pflegegeldes nicht gerecht. Die Kosten der Erziehung
umfassen nicht nur die Anerkennung der Erziehungsleistung in ihrer ideellen Form, sondern decken auch Ausgaben
ab, die der Erziehung dienen und bei den materiellen Aufwendungen nicht erfasst werden, angefangen mit der
Anschaffung von z. B. Spielzeug, Büchern, Instrumenten, Sportgeräten usw. über den Besuch von kulturellen
Einrichtungen wie Theatern, Konzerten, Museen usw. über Musik- und Nachhilfeunterricht bis hin zu kleinen
Belohnungen und ähnlichem (vgl. Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 24.11.1995 in FEVS 46,452; Schindler
a.a.O., Seite 3 und 4). Auch dieser Betrag ist eine direkte Zuwendung, die im Wesentlichen dem Pflegekind zugute
kommen soll und bereits die teilweise Anrechnung als Einkommen der Pflegeperson führt zu einer Minderung des
Anspruchs des Pflegekindes.
Dem lässt sich auch nicht entgegen halten, die Position "Kosten der Erziehung" sei Entgelt für die Erziehungsleistung
und es müsse davon ausgegangen werden, dass es sich bei dieser Leistung "um eine Art von Erwerbstätigkeit"
handele. Diese Vorstellung ist bereits rein betragsmäßig nicht vertretbar, da der relativ geringfügige Betrag mit dem
tatsächlichen Zeitaufwand der Erziehungsleistung nach dem Äquivalenzprinzip (Gleichwertigkeit von Leistung und
Gegenleistung) nicht annähernd in Einklang zu bringen ist. Etwas anderes kann lediglich ausnahmsweise gelten, etwa
dann, wenn ein privatrechtliches Dienst- oder Auftragsverhältnis vorliegt und eine tarifliche oder ortsübliche Vergütung
an einen fachlich ausgebildeten Erzieher gezahlt wird (vgl. Schindler, a.a.O. Seite 4). Darüber hinaus spricht gegen
den Entgeltcharakter, dass diese Tätigkeit, obwohl eindeutig mehr als geringfügig, nicht sozialversicherungspflichtig
ist und die Pflegepersonen – anders als etwa die Pflegepersonen nach dem SGB XI ( vgl. § 44 SGB XI) - keine
Ansprüche in der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Pflegeversicherung erwerben. Es wird auch nicht als
steuerpflichtige Einnahme gewertet (vgl. Schindler, a.a.O. m.w.N.).
Der Antragsgegner ist daher gehalten auf der Grundlage seiner Bedürftigkeitsberechnung das Pflegegeld
herauszurechnen und vollständig anrechungsfrei zu belassen. Die Anrechnung des Kindergeldes ist nicht zu
beanstanden (vgl. insoweit auch den Beschluss des Sozialgerichts Aurich vom 24.02.2005, S 25 AS 6/05 ER) und
wird von dem Antragsteller auch nicht gerügt.
Ein Anordnungsgrund ist aufgrund der aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Familie des
Antragstellers offensichtlich gegeben. Der Antragsteller ist nicht nur auf die laufenden Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts, sondern auch auf die darauf resultierenden sozialversicherungsrechtlichen Folgen (u. a.
Krankenversicherungsschutz) dringend angewiesen.
Die Dauer der einstweiligen Anordnung deckt sich mit § 41 Abs 1 Satz 3 SGB II und berücksichtigt, dass der Antrag
auf einstweiligen Rechtsschutz im März 2005 bei Gericht eingegangen ist. Für in der Vergangenheit liegende
Zeiträume ist einstweiliger Rechtsschutz grundsätzlich nicht zu gewähren.
Das Gericht setzt keinen konkreten Leistungsbetrag fest, um den Antragsgegner in die Lage zu versetzen auf
Veränderungen in der Einkommenshöhe flexibel zu reagieren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Das Gericht berücksichtigt dabei, dass der Antragsteller mit seinem
Begehren im wesentlichen Erfolg hatte.