Urteil des SozG Augsburg vom 17.10.2006

SozG Augsburg: hund, unfallversicherung, unternehmen, arbeitsunfall, arbeitskraft, versicherungsschutz, eingliederung, unternehmer, abhängigkeitsverhältnis, anweisung

Sozialgericht Augsburg
Urteil vom 17.10.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 3 U 413/05
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Klägerin trägt die
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladene einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Die Klägerin ist Halterin eines Hundes. Am 14.06.2004 war sie mit ihrem Hund unterwegs und machte eine Rast an
der Bierhütte am Wertachkanal. Dort traf sie auch den Beigeladenen an - ebenfalls Hundebesitzer -, den sie von
vorausgegangenen Zusammentreffen und beiläufigen Gesprächen über Hunde kannte. Der Beigeladene streichelte
den zwischen ihm und der Klägerin sitzenden Hund der Klägerin seitlich und wies die Klägerin darauf hin, dass der
Hund Zecken habe. Die Klägerin entgegnete darauf sinngemäß "na dann mach sie halt raus". Der Beigeladene
entfernte daraufhin zwei Zecken bei dem Hund. Bei der zweiten Zecke reagierte der Hund und biss den Beigeladenen
in die linke Hand. Während dieser Prozedur saß der Hund zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen und wurde
von keiner Person festgehalten.
Den Antrag des Beigeladenen auf Gewährung berufsgenossenschaftlicher Leistungen lehnte der Beklagte mit
Bescheid vom 20.01.2005 und - bestandskräftig gewordenem - Widerspruchsbescheid vom 03.03.2005, den er in
Abdruck an die Klägerin sandte, ab. Im Mai 2005 erhob er gegen die Klägerin Klage vor dem Landgericht Augsburg,
welches das Verfahren gemäß § 108 Abs. 2 Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch (SGB VII) bis zum Vorliegen einer
rechtskräftigen Entscheidung darüber, ob Ansprüche gegen die gesetzliche Unfallversicherung bestehen, ausgesetzt
hat.
Am 13.07.2005 erhob die Klägerin ihre Klage zum Sozialgericht mit dem Vortrag, die Entfernung der Zecken sei nicht
nur eine geringfügige Gefälligkeitshandlung gewesen, wie von dem Beklagten behauptet, sondern eine versicherte
Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VII.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung ihres Bescheides vom 20.01.2005 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 03.03.2005 zu verpflichten festzustellen, dass die am 14.06.2004 durch den
Beigeladenen erlittene Hundebissverletzung ein Arbeitsunfall ist.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen und der Klägerin seine außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.
Der Beklagte und der Beigeladene sind der Auffassung, dass der Beigeladene bei der Entfernung der Zecken keine
arbeitnehmerähnliche Tätigkeit verrichtet habe und deshalb nicht unter dem Schutz der gesetzlichen
Unfallversicherung stand.
Beigezogen war die Verwaltungsakte des Beklagten. Sie war ebenso wie die Gerichtsakte Gegenstand der
mündlichen Verhandlung. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin die Klage zulässigerweise (als
Drittbetroffene) innerhalb der Klagefrist des § 66 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) oder kraft eigener
Feststellungsberechtigung gemäß § 109 SGB VII erhoben hat.
Die Klage ist unbegründet, weil der Beigeladene am 14.06.2004 keinen Arbeitsunfall erlitten hat. Nach § 8 SGB VII
sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6
begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Versicherte Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift ist auch eine solche
gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII. Danach sind Personen in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, die wie
nach Abs. 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden (sog. arbeitnehmerähnliche Tätigkeit). In der sozialgerichtlichen
Rechtsprechung wurden zur Begründung des Versicherungsschutzes nach § 2 Abs. 2 SGB VII im Wesentlichen vier
Kriterien entwickelt: 1. Es muss sich um eine ernste, dem fremden Unternehmen zu dienen bestimmte Tätigkeit
handeln, 2. sie muss dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechen, 3. die Tätigkeit
muss dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich sein, d.h. ihrer Art nach von Personen verrichtet werden können, die
in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und 4. unter solchen Umständen geleistet werden, dass sie im Einzelfall
der Tätigkeit eines Beschäftigungsverhältnisses entspricht, also konkret arbeitnehmerähnlich ist und nicht auf einer
Sonderbeziehung beruht. Nicht unter § 2 Abs. 2 SGB VII fallen also Personen, die z.B. als Familienangehöriger oder
Vereinsmitglied (BSGE 5, 148; BSG vom 13.08.2002, B 2 U 29/01 R und B 2 U 33/01 R) tätig wurden. Keinen
Versicherungsschutz haben darüber hinaus Personen, die nicht arbeitnehmerähnlich, sondern unternehmerähnlich
tätig geworden sind (BSG vom 17.03.1992, 2 RU 22/91; 31.05.2005, B 2 U 35/04 R).
So war es vorliegend. Der Beigeladene ist nicht arbeitnehmerähnlich, sondern unternehmerähnlich tätig geworden.
Diese Frage ist zu beantworten nach typisierenden Merkmalen, wobei naheliegt, die zu § 7 SGB IV entwickelten
Grundsätze heranzuziehen. Typisches Merkmal für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ist die Eingliederung des
Tätigen in den Arbeitgeberbetrieb. Ein Arbeitnehmer ist dem Weisungsrecht seines Arbeitgebers unterstellt und stellt
diesem für die vereinbarte Zeitdauer seine beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Verfügung ("fremdbestimmte
Tätigkeit"). Der Beschäftigte schuldet die vereinbarungsgemäße Verwendung seiner Arbeitskraft und sein Arbeitgeber
weist ihn an, wie und wozu er diese einzusetzen hat. Anders dagegen ist eine selbstständige Tätigkeit primär
gekennzeichnet durch ein eigenes Unternehmerrisiko, das Tätigwerden auf eigene Rechnung, das Vorhandensein
einer eigenen Betriebsstätte und eigener Betriebsmittel, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und
die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig
ist hängt entscheidend davon ab, welche Merkmale überwiegen, wobei maßgebend stets das Gesamtbild ist (BSG
vom 31.05.2005, B 2 U 35/04 R mit weiteren Nachweisen).
Auch für die hier zu entscheidende Frage, ob der Beigeladene arbeitnehmerähnlich oder unternehmerähnlich tätig
geworden ist, ist wesentlich auf das Gesamtbild seiner Tätigkeit abzustellen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, aus denen eine Eingliederung des
Beigeladenen in das Unternehmen der Klägerin deutlich wird. Die auch von der Klägerin bestätigte Aussage zum
Beigeladenen "dann mach sie halt raus" war keine Weisung, aus ihr kann kein persönliches Abhängigkeitsverhältnis
wie in einem Beschäftigungsverhältnis abgeleitet werden. Die Klägerin ließ den Beigelandenen gewähren, ohne sich
weiter um dessen Tun zu kümmern. Nicht sie kümmerte sich um die Entfernung der Zecken und wurde dabei vom
Beigeladenen in ausdrücklicher oder stillschweigender Befolgung ihrer Anweisungen unterstützt. Es war vielmehr so,
dass der Beigeladene selbst eben wie ein Unternehmer die Entscheidung traf, wie er die Zecken des fremden Hundes
entfernte und vor allem, ob er dies überhaupt tue. Er handelte dabei, unternehmertypisch, völlig eigenverantwortlich
und auf eigenes Risiko. Die Klägerin selbst hat in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, dass ihre "Aufforderung"
"dann mach sie halt raus" nicht als Aufforderung im engeren Sinne, also als Anweisung oder gar Befehl gemeint war.
Rechtlich hat sie damit lediglich zum Ausdruck gebracht, dass eine Entfernung der Zecken ihrem tatsächlichen Willen
entspricht (vgl. Kriterium 3 für das Vorliegen der Voraussetzungen von § 2 Abs. 2 SGB VII).
Ihre weitere Einlassung vor Gericht, dass sie ohne das Tätigwerden des Beigeladenen die Zecken zu Hause selbst
entfernt hätte beweist darüber hinaus, dass ihr das Tun des Beigeladenen nicht wichtig und eher gleichgültig war. Eine
solche Indifferenz spricht aber eindeutig gegen ein Agieren wie ein Arbeitgeber, der sozialtypisch ein Interesse daran
hat, dass seine Weisungen tatsächlich ausgeführt werden und dies - auch in qualitativer Hinsicht- überwacht. So
wenig die Klägerin sich dem Beigeladenen gegenüber wie eine Arbeitgeberin geriert hat, so wenig hat er selbst sich
bei seinem Tun in der Absicht fremdbestimmten Handelns in ein fremdes Unternehmen eingegliedert. Der
Geschehensablauf liefert keinerlei Anhaltspunkte für die Überzeugung, der Beigeladene habe sich bei seinem Tun in
das Unternehmen der Klägerin eingegliedert, sich ihren unternehmerischen Vorstellungen und Weisungen unterworfen
oder unterstellen wollen.
Nach alldem stand der Beigeladene im Zeitpunkt des Unfalles nicht unter dem Schutz der gesetzlichen
Unfallversicherung. Eine Einstandspflicht des Beklagten besteht folglich nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Nach § 193 Abs. 1 SGG hat das Gericht im Urteil zu
entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Da die Klägerin in dem
Verfahren nicht obsiegt hat konnten dem Beklagten die außergerichtlichen Kosten der Klägerin nicht auferlegt werden.
Kosten sind darüber hinaus durch die anwaltliche Vertretung des Beigeladenen entstanden. Dessen Bevollmächtigter
hat einen Antrag gestellt und in der Sache selbst vorgetragen. Es ist daher billig und sachgerecht, dass die Klägerin
als unterliegende Partei auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen hat.