Urteil des SozG Augsburg vom 31.08.2005
SozG Augsburg: lebensversicherung, abtretung, wohnfläche, gewaltenteilung, wahrscheinlichkeit, freibetrag, verwaltung, ausnahme, entlastung, posten
Sozialgericht Augsburg
Beschluss vom 31.08.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 1 AS 257/05 ER
I. Der Antrag vom 20. Juli 2005, im Wege einer einstweiligen Anordnung zu entscheiden, dass die Antragsgegnerin
vorläufig ab Antragstellung (21. April 2005) Arbeitslosengeld II in gesetzlicher Höhe zu erbringen habe, wird
abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der geschiedene Antragsteller, geboren 1955, beantragte am 21.04.2005 bei der Antragsgegnerin Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II. Der Antragsteller lebt allein in einem eigenen Haus mit 125 qm
Wohnfläche. Er bezog bis 20.04.2005 Arbeitslosengeld. Auf die Frage nach Vermögen wurden folgende Posten
angegeben: - Sparbuch mit einem Guthaben von 3.000 EUR - Wachstums-Sparbuch über 6.500 EUR (Ende der
Zinsvereinbarung 03.12.2008) - Dynamische Kapitalversicherung bei der W. Lebensversicherungs AG mit einem
Rückkaufwert zum 31.10.2004 von 16.418,26 EUR - Lebensversicherung bei der A.-Lebensversicherungs AG mit
einem Rückkaufwert (2004) von 6.977,40 EUR - Lebensversicherung bei der C. Lebensversicherungs AG mit einem
garantierten Versicherungsschutz von 34.288 EUR
Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag des Antragstellers mit Bescheid vom 24.05.2005 ab. Der Antragsteller sei
nicht hilfebedürftig. Das zu berücksichtigende Vermögen in Höhe von 27.055,60 EUR übersteige die Grundfreibeträge
von 10.550,00 EUR.
Dagegen legte der Antragsteller am 21.06.2005 Widerspruch ein mit dem Hinweis, dass die Begründung in Kürze
nachgereicht werde. Auf die Anmahnung der Begründung reagierte der Antragsteller nicht.
Er beantragte stattdessen am 20.07.2005 (Eingang bei Gericht), die Beklagte im Rahmen einer einstweiligen
Anordnung zu verpflichten, Arbeitslosengeld II zu gewähren.
Im Weiteren wurde über den Bevollmächtigten vorgetragen, dass der Antragsteller ab 08.08.2005 eine selbstständige
Tätigkeit aufgenommen habe, aus der derzeit noch kein Gewinn erwirtschaf- Versicherung seien am 04.08.2005 an die
Raiffeisenbank T. abgetreten, stellten kein verwertbares Vermögen dar. Der Rückkaufwert der Lebensversicherung bei
der C. sei nicht bekannt. Die Versicherung sei aber über § 12 Abs. 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II)
geschützt. Die Freibetragsgrenzen würden nicht erreicht. Damit bestehe zumindest ab 08.08.2005 ein Anspruch.
Es ist bereits unzutreffend, das Sozialgericht sofort als Ersatzverwaltungsbehörde bzw. Ersatzwiderspruchstelle
einsetzen zu wollen. Die offensichtlich andere Praxis der Verwaltungsgerichte ist wohl aus der anderen
Verfahrensordnung begründet, ist jedenfalls auf das sozialgerichtliche Verfahren nicht übertragbar. Wegen der
bekannten Überlastung der Sozialgerichte waren alle Änderungen des sozialgerichtlichen Verfahrens der letzten Jahre
auch auf eine Entlastung der Sozialgerichte gezielt (zuletzt z.B. mit Wirkung ab 01.09.2004 § 131 Abs. 5 SGG). Da
es bei Alg II immer nur um kurzzeitige Bewilligungszeiträume geht (§ 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II), gilt umso mehr die
Aufgabe der Sozialgerichte durch Entscheidungen in der Hauptsache Rechtsfrieden herzustellen. Vorläufige
Entscheidungen müssen die Ausnahme bei Sondersituationen sein. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist auch ein
Grundprinzip des Rechtsstaates.
Im Übrigen liegt wohl der Anordnungsgrund der Eilbedürftigkeit vor, nicht aber ein Anordnungsanspruch. Ein
Anordnungsanspruch liegt nur vor, wenn der materiell-rechtliche Anspruch, für den vorläufiger Rechtschutz begehrt
wird, mit ausreichender Wahrscheinlichkeit vorliegt (Binder in Handkommentar Sozialgerichtsgesetz - SGG -, § 86b
SGG).
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld setzt Hilfebedürftigkeit voraus (§ 19 SGB II). Hilfebedürftig ist, wer seinen
Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus zu
berücksichtigendem Einkommen oder berücksichtigende Vermögen bestimmt sich nach § 12 SGB II. Beim Kläger
bestand bei Antragstellung ein Freibetrag in Höhe von 10.550,00 EUR (§ 12 Abs. 2 Nr. 1, 4 SGB II).
Die Antragsgegnerin hat dazu zutreffend festgestellt, dass die Regelfreibetragsgrenzen bereits mit den
Lebensversicherungen bei der A. und bei der W. Lebensversicherungs AG überschritten waren. Dass diese
Lebensversicherungen im Zeitpunkt der Antragstellung durchaus verwertbar waren, ergibt sich aus der
zwischenzeitlich erfolgten Abtretung vom 04.08.2005. Die Frage, ob das Eigenheim mit 125 qm Wohnfläche noch ein
selbstgenutztes Hausgrundstück von angemessener Größe ist (§ 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II), kann insoweit offen
bleiben.
Für die Überprüfung einer wesentlichen Änderung ab Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit ist - wie oben dargestellt
- primär die Verwaltung zuständig; sie hat sich auch zur gebotenen zügigen Bearbeitung bereit erklärt. Auch insoweit
liegt kein Anordnungsanspruch vor, da für keine der Lebensversicherungen der aktuelle Rückkaufwert glaubhaft
gemacht ist, obwohl dazu seit Antragstellung vom April des Jahres ausreichend Zeit bestanden hätte. Auch die
Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II sind nur behauptet, in keiner Weise irgendwie glaubhaft gemacht.
Nicht exakt dargelegt sind auch die konkreten Aufwendungen, die hinter der Abtretung der
Lebensversicherungsverträge an die Raiffeisenbank T. vom 04.08.2005 stehen. Damit sind etwa verwertbare
Restbeträge nicht dargelegt.
Damit konnte dem Antrag unter keinem Gesichtspunkt entsprochen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.