Urteil des SozG Augsburg vom 28.07.2004

SozG Augsburg: berufskrankheit, ärztliche untersuchung, krankenschwester, belastung, anerkennung, merkblatt, wahrscheinlichkeit, niedersachsen, sicherheit, transport

Sozialgericht Augsburg
Gerichtsbescheid vom 28.07.2004 (rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 5 U 98/02
Bayerisches Landessozialgericht L 2 U 348/04
Bundessozialgericht B 2 U 238/05 B
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 26. November 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Fe- bruar
2002 wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Parteien ist streitig, ob eine Erkrankung der Klägerin im Bereich der Halswirbelsäule als Berufskrankheit
Nr. 2109 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) anzuerkennen ist und der Klägerin daher eine
Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren ist.
Die am 1959 geborene Klägerin war seit dem Jahr 1977 in der Kranken- und Altenpflege sowie in Kinder- und
Behindertenheimen tätig. Sie gab an, an fast allen Arbeitsstellen ohne jegliche arbeitserleichternde und technische
Hilfsmittel gearbeitet zu haben. Viele Tätigkeiten musste sie mit nach vorne gebeugtem Rumpf oder Kopf erledigen.
Weiter mussten Patienten oder Altenheimbewohner vom Bett zur Sitzgelegenheit und wieder zurück bewegt werden.
Dazu wurden die Patienten oder Altenheimbewohner gebeten, das Pflegepersonal um den Hals zu fassen und sich
festzuhalten. Nur so sei es möglich gewesen, die Patienten oder Altenheimbewohner alleine fortzubewegen, trug die
Klägerin vor.
Seit 1997 ist sie berentet.
Bereits im Jahre 1979/80 begannen Beschwerden im Halswirbelsäulenbereich. Diese Beschwerden seien - so die
Klägerin - mit der Zeit immer schlimmer geworden.
Mit Schreiben vom 12.10.2001 zeigte die Klägerin der Beklagten u. a. die Erkrankung im Bereich der Halswirbelsäule
an und beantragte, diese Erkrankung als Berufskrankheit anzuerkennen.
Mit Bescheid vom 26.11.2001 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Erkrankung der Klägerin als Berufskrankheit
ab. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass die Tätigkeit als Krankenschwester grundsätzlich nicht geeignet
sei, eine derartige Erkrankung zu verursachen.
Den mit Schreiben vom 09.12.2001 eingelegten Widerspruch stützte die Klägerin darauf, dass ihre Arbeit mit
erheblichen Belastungen verbunden gewesen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2001 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Es wurde darauf
hingewiesen, dass die Tätigkeit als Krankenschwester und -pflegerin nicht mit dem Tragen schwerer Lasten auf der
Schulter verbunden gewesen sei und daher eine berufliche Verursachung der Beschwerden im Bereich der
Halswirbelsäule ausscheiden würde. Die Anerkennung einer Berufskrankheit im Sinne der Nr. 2109 der Anlage zur
BKV komme nicht in Betracht.
Am 27.03.2002 erhob die Klägerin dagegen Klage. Die Klage wurde damit begründet, dass die Tätigkeit als
Krankenschwester regelmäßig damit verbunden gewesen sei, bettlägerige Patienten zu heben und zu tragen. Dies
geschehe dergestalt, dass sich die Patienten am Hals der Krankenschwester festklammern würden, so dass das
gesamte Gewicht der Patienten jeweils von der Halswirbelsäule gehalten und getragen werden müsse. Sie habe bei
ihrer beruflichen Tätigkeit immer wieder Verrichtungen durchführen müssen, die zu Zwangshaltungen und
entsprechenden Belastungen auch im Halswirbelsäulenbereich geführt hätten. Eine genaue Trennung zwischen
Belastungen und Erkrankungen im Bereich der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule, die bei der Klägerin
ebenfalls betroffen sei, sei schwer möglich, da beide Erkrankungsformen voneinander abhängen würden. Es würden
zudem neue wissenschaftliche Erkenntnisse dafür vorliegen, dass auch Erkrankungen der Halswirbelsäule
weitergehend durch einseitige und länger anhaltende Zwangshaltungen auch bei Personen in medizinischen Berufen
eintreten würden. Die Berufskrankheiten-Verordnung Nr. 2109 entspreche insofern nicht mehr dem aktuellen
wissenschaftlichen Erkenntnisstand. Belegt hat die Klägerin diese Behauptungen nicht.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Akten des Gerichts und der Beklagten verwiesen.
Das Gericht konnte gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die zu
entscheidende Sache mit keinen besonderen Schwierigkeiten verbunden ist und der Sachverhalt hinlänglich geklärt
ist. Die Beteiligten wurden zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Es liegt keine Berufskrankheit im Sinne der Nr. 2109 der Anlage zur BKV vor.
Gemäß § 9 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) sind Berufskrankheiten solche Krankheiten, die die
Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet hat
und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die
Krankheit muss durch eine versicherte Tätigkeit verursacht oder wesentlich verschlimmert worden sein, d. h. die
Gefährdung durch schädigende Einwirkungen muss ursächlich auf die versicherte Tätigkeit zurückzuführen sein und
die Einwirkung muss die Krankheit verursacht haben. Alle rechtserheblichen Tatsachen müssen mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen. Zur Bejahung des ursächlichen Zusammenhangs genügt nach ständiger
Rechtsprechung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, d. h., dass bei vernünftiger Abwägung aller Umstände den für
den Zusammenhang sprechenden Umständen ein deutliches Übergewicht zukommen muss (vgl. BSGE 45, 285).
Bei der in Frage stehenden Berufskrankheit Nr. 2109 handelt es sich um eine bandscheibenbedingte Erkrankung der
Halswirbelsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter.
Voraussetzung für die Anerkennung einer BK Nr. 2109 ist, dass langjährig schwere Lasten auf der Schulter getragen
worden sind. Bei der Einführung dieser Berufskrankheit hatte der Verordnungsgeber die Berufsgruppe der
Fleischträger als eine solche mit einer außerordentlichen Belastung der Halswirbelsäule sowie sonstige berufliche
Tätigkeiten mit einem vergleichbaren Belastungsprofil vor Augen, wie sich aus dem Merkblatt des Bundesministers
für Arbeit und Sozialordnung für die ärztliche Untersuchung zur BK Nr. 2109 (BArbBl. 3/93 S. 53 ff.) ergibt. Angesichts
des Umstandes, dass Fleischträger Tierhälften oder -viertel hautnah auf dem Schultergürtel tragen müssen, besteht
bei diesen Berufstätigkeiten die besondere Belastung der Halswirbelsäule in der durch das Tragen mehr als 50 kg
schwerer Gegenstände auf der Schulter nach vorn und seitlich erzwungenen Kopfbeugehaltung bei gleichzeitiger
maximaler Anspannung der Nackenmuskulatur mit Hyperlordosierung und Verdrehung der Halswirbelsäule.
Von dieser Art des Tragens von Gegenständen kann bei dem Beruf einer Krankenschwester nicht ausgegangen
werden (vgl. Landessozialgericht - LSG - Berlin vom 25.03.2003, Az.: L 2 U 104/01). Selbst unter der Annahme, dass
Patienten beim Umbetten, Transport von Bett zu Stuhl und umgekehrt oder Lagern ihre Arme um den Hals der
Krankenschwester legen, ist diese Belastung nicht mit denjenigen vergleichbar, die in dem Merkblatt zur
Berufskrankheit Nr. 2109 beschrieben sind. Es fehlt bereits am Tragen von Lasten auf der Schulter (vgl. LSG
Niedersachsen-Bremen vom 19.09.2001, Az.: L 9/6 U 242/99). Auch das LSG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom
02.02.1998, Az.: L 3 U 225/97) hat festgestellt, dass die Tätigkeit einer Krankenschwester, auch wenn diese häufig
schwere Patienten umherheben bzw. umbetten müsse, keineswegs vergleichbar sei mit der Belastung der
Halswirbelsäule bei Fleischträgern.
Entscheidend bei der Beurteilung der Frage, ob die Erkrankung im Bereich der Halswirbelsäule eine Berufskrankheit
Nr. 2109 ist, ist auch, dass die Tragebelastung auf der Schulter bzw. dem Kopf der Tätigkeit das Gepräge gegeben
haben muss, wie es bei der Arbeit eines Fleisch- oder Kohlenträgers der Fall ist (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen
vom 06.02.2003, Az.: L 6 U 90/00). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Die Tragevorgänge können der
Tätigkeit der Klägerin nicht das Gepräge gegeben haben, da die Arbeit einer Krankenschwester nicht überwiegend nur
das Anheben der Patienten, sondern eine Vielzahl weiterer Tätigkeiten umfasst. Anderes lässt sich auch nicht aus
dem Vortrag der Klägerin entnehmen, die selbst diverse andere von ihr erledigte Tätigkeiten angegeben hat.
Dass die BK Nr. 2109 in der derzeit gültigen Fassung nicht mehr dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand
entsprechen würde, wie dies die Klägerin ohne jegliche Substantiierung vortragen lässt, trifft nicht zu. Ganz
abgesehen davon, dass diesbezüglich lediglich eine Behauptung von Seiten der Klägerin aufgestellt worden ist, die
durch nichts untermauert worden ist, zeigt gerade die oben angeführte Rechtsprechung, dass die BK Nr. 2109 auch
derzeit sehr wohl dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand entspricht. Auch in diesen Entscheidungen wurde -
zumindest zum Teil - vorgetragen, dass die Patienten beim Umbetten oder Lagern ihre Arme um den Hals der
jeweiligen Klägerin gelegt hätten. Die damit befassten Gerichte sahen auch mit Blick auf die eingeholten Gutachten
keinerlei Anlass dafür, aufgrund dieses Vortrags an der Aktualität der derzeit gültigen BK Nr. 2109 zu zweifeln.
Ohne dass es darauf noch für die Entscheidung ankäme, wird auf Folgendes hingewiesen: Die Frage extremer
Rumpfbeugehaltungen ist bei der Entscheidung zu einer BK Nr. 2109 unerheblich. Es handelt sich hier um einen
Aspekt, der bei der BK Nr. 2108 relevant ist. Ganz abgesehen davon, dass bereits die arbeitstechnischen
Voraussetzungen nicht gegeben sind, würde auch das zeitnahe Auftreten von Beschwerden im
Halswirbelsäulenbereich (erstmals im Jahre 1979/80) gegenüber dem Beginn der beruflichen Belastung im Jahr 1977,
wie dies die Klägerin im Schreiben vom 26.03.2003 vorgetragen hat, entscheidend gegen einen ursächlichen
Zusammenhang sprechen. Der Frage, ob bei der Klägerin tatsächlich eine bandscheibenbedingte Erkrankung der
Halswirbelsäule vorliegt, brauchte das Gericht mangels Entscheidungserheblichkeit nicht mehr nachgehen.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.