Urteil des SozG Augsburg vom 13.09.2005

SozG Augsburg: unechte lücke, minderung, meldung, reduktion, unverzüglich, meldepflicht, willkür, legalitätsprinzip, fahrlässigkeit, obliegenheit

Sozialgericht Augsburg
Urteil vom 13.09.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 1 AL 165/05
I. Der Bescheid vom 16. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. März 2005 wird
aufgehoben. II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Minderung wegen verspäteter Meldung (§ 140 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch - SGB III -) aus einem
befristeten Arbeitsverhältnis.
Der Kläger, geboren 1969, hatte sich am 06.10.2004 bei der Dienststelle Augsburg arbeitssuchend gemeldet und
arbeitslos zum 01.12.2004.
Der Kläger war seit 09.12.2002 Personalsachbearbeiter bei der D. Es wurden auf ein Jahr befristete Arbeitsverträge
abgeschlossen, so am 14.11.2003 ein neuer auf den 30.11.2004 befristeter Arbeitsvertrag.
Mit Bescheid 16.12.2004 stellte die Beklagte eine Minderung nach § 140 SGB III in Höhe von 1.500,00 EUR fest. Die
Meldung vom 06.10.2004 sei um 35 Tage verspätet gewesen. Bei einem Bemessungsentgelt von 767,65 EUR ergebe
sich ein täglicher Betrag von 50,00 EUR.
Dagegen legte der Kläger am 20.01.2005 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass er von der
neuerlichen Verlängerung des Vertrages habe ausgehen können und erst mit Schreiben des Arbeitgebers vom
04.10.2004 erfahren habe, dass eine Verlängerung nun doch nicht in Betracht komme. Nach dieser Information habe
er sich sofort arbeitssuchend gemeldet.
Im Weiteren wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 01.03.2005 zurückgewiesen.
Dagegen legte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 16.03.2005 Klage zum Sozialgericht Augsburg ein mit
vertiefter Begründung entsprechend dem Vorbringen im Widerspruchsverfahren.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13.09.2005 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers die Aufhebung
des Bescheides vom 16.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.30.2005.
Der Vertreter der Beklagten beantragte im Termin die Klageabweisung.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Leistungsakte der Beklagten sowie der Klageakte Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist auch begründet.
Die Beklagte verbindet den Verfügungssatz der Minderung mit dem Bewilligungsbescheid. Der Verfügungssatz kann
jedoch isoliert angegriffen werden. Es handelt sich um eine abgrenzbare Einzelverfügung, die mit der
Anfechtungsklage angegriffen werden kann, wenn sich die Klage ausdrücklich auf die Minderung als solche
beschränkt (Urteil Bundessozialgericht - BSG - vom 18.08.2005, B 7a AL 4/05 R).
Für den im Verfahren streitigen Sachverhalt besteht keine klare und eindeutige Regelung, auf die der Vorwurf einer
Pflichtverletzung mit der Rechtsfolge der Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gestützt werden könnte.
Hat sich der Arbeitslose entgegen § 37 b nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet, so mindert sich das
Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen aufgrund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden
ist. Die Minderung beträgt bei einem Bemessungsentgelt bis zu 700,00 EUR 35,00 EUR für jeden Tag der verspäteten
Meldung. Die Minderung ist auf den Betrag begrenzt, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet (§ 140
SGB III).
Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des
Beendigungszeitpunktes persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden (§ 37 b Satz 1 SGB III). Im Fall eines
befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen (§
37 b Satz 2 SGB III).
Für Fälle des befristeten Arbeitsverhältnisses ist eine echte Ausnahme geregelt. Die Regelung des § 37 b Satz 2
bleibt unbefriedigend und gibt Rätsel auf (Spellbrink in Hennig, Kommentar SGB III, § 37 b RdNr. 55). In der
Gesetzesbegründung ist kein plausibler Grund für die Sonderbehandlung bzw. Bevorzugung befristeter
Arbeitsverhältnisse genannt.
In der Gesetzesbegründung zu § 37 b (Bundestags-Drucksache 15/25 S. 27) ist nur formuliert: Bei befristeten
Arbeitsverhältnissen soll die Meldung jedoch nicht früher als drei Monate vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses erfolgen.
Jede juristische Interpretation beginnt mit dem Wortlaut. Bei der Formulierung "jedoch frühestens" handelt es sich
nicht um einen unbestimmten Rechtsbegriff, sondern um eine präzise Wortbedeutung nämlich "nicht früher als".
Ausgehend vom Wortlaut kann bei befristeten Arbeitsverhältnissen die Meldung erst drei Monate vor Ablauf der
Befristung erfolgen. Ein "spätester" Zeitpunkt, der als Pflichtverletzung zu werten ist, ist nach dem Gesetzeswortlaut
für befristete Beschäftigungsverhältnisse nicht geregelt. Denkbar ist nun zum einen ein Formulierungsfehler, dass der
Gesetzgeber nämlich "spätestens" formulieren wollte. Denkbar ist aber auch, dass der Gesetzgeber eine
Privilegierung dahingehend schaffen wollte, dass er der Rechtswirklichkeit Rechnung getragen hat. Faktisch werden
erste Arbeitsverhältnisse heute in der Regel nur als befristete Arbeitsverhältnisse von Arbeitgebern angeboten, um
den Arbeitnehmer "risikolos" kennen lernen zu können.
Ausgehend von einem Formulierungsfehler könnte man einer Lösung mit der Leseart näher kommen, die das vom
Gesetzgeber nicht begründete Füllwort "frühestens" schlichtweg negiert (Spellbrink a.a.O. RdNr. 58). Dagegen spricht
aber Mehrfaches.
Die Gesetzesauslegung darf nicht zum Gegenteil von dem führen, was der klare Wortlaut des Gesetzes besagt. Die
Auslegung muss den zulässigen juristischen Methoden folgen. Der Weg zu einer Entscheidung muss nachvollziehbar
sein, damit Willkür und Unkorrektheit des Entscheidenden (möglichst) ausgeschlossen sind. Ausgangspunkt ist für
die Interpretation die Wortinterpretation, die bei Bedarf zur Satz- und grammatikalisch-logischen Interpretation zu
erweitern ist, ergänzt durch die historisch-subjektive Auslegung und die teleologisch-objektive Auslegung. Das
Ergebnis einer solchen Auslegung kann auch die Korrektur des Gesetzestextes sein. Es kommt die sog.
Lückenschließung in Betracht. Zu unterscheiden ist die echte Lücke (der Gesetzgeber hat einen Fall "vergessen" -
sog. Regelungslücke). Es gibt dann noch die sog. Wertungslücke (unechte Lücke). Diese liegt vor, wenn zwar eine
gesetzliche Regelung vorliegt, diese Regelung aber nicht mehr den aktuellen Erfordernissen entspricht. Es handelt
sich dann um einen Fall von berichtigender Auslegung im Sinn einer teleologischen Reduktion.
Eine solche teleologische Reduktion im Sinn des Weglassens des Wortes "frühestens" ist aber nach § 31
Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) ausgeschlossen, da ein Verstoß gegen § 37 b SGB III als Pflichtverletzung
mit einer nicht unerheblichen pauschalen Schadensausgleichskonsequenz für den Versicherten geregelt ist. Nach §
31 SGB I dürfen Pflichten in den Sozialleistungsbereichen nur begründet werden, soweit es ein Gesetz vorschreibt
oder zulässt. Dieses Legalitätsprinzip verbietet es die Formulierung "frühestens" in ihr Gegenteil "spätestens" oder
eine gleichgeartete Regelung (Weglassen von "frühestens") umzudeuten.
Im Weiteren würde es auch an der fahrlässigen Verletzung der Obliegenheitspflicht fehlen. Nach der zwischenzeitlich
ständigen Rechtsprechung des BSG (z.B. Urteil BSG vom 18.08.2005, B 7a AL 4/05 R) kann die Minderungsregel nur
greifen, wenn der Leistungsempfänger nach seinem individuellen Vermögen fahrlässig bezüglich der ihm auferlegten
Obliegenheit war. Es ist dabei der subjektive Fahrlässigkeitsbegriff zugrunde zu legen. Klägerseits ist glaubhaft
dargelegt, dass bis 04.10.2003 von der Verlängerung des Arbeitsvertrages ausgegangen wurde, ausgegangen werden
konnte. Aus der begründeten Sicht des Klägers ist die Meldepflicht somit erst am 04.10.2004 entstanden. Bezüglich
der von der Beklagten angesetzten früheren Meldepflicht lag keine subjektive Fahrlässigkeit vor.
Damit war dem Klageantrag unter jedem Gesichtspunkt zu entsprechen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Es war der Erfolg der Klage zu berücksichtigen.