Urteil des SozG Augsburg vom 28.11.2006

SozG Augsburg: behinderung, unterbringung, gesellschaft, pflegeheim, krankheit, beratung, regierung, pflegebedürftigkeit, form, zustand

Sozialgericht Augsburg
Urteil vom 28.11.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 15 SO 136/05
Bayerisches Landessozialgericht L 8 SO 12/07
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist ein von der Klägerin geltend gemachter Anspruch auf Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des
Sozialgesetzbuches - Zwölftes Buch (SGB XII).
Die am 1954 geborene Klägerin beantragte am 11. August 2005 durch ihren damaligen Bevollmächtigten bei dem
Beklagten die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem o.g. Kapitel des
SGB XII. Zur Begründung wurde vorgetragen, laut vorgelegtem Arztbrief vom 8. März 2005 der Klinik und Poliklinik für
Psychiatrie und Psychotherapie der Technischen Universität München - Klinikum rechts der Isar - leide die Klägerin
an mittelgradiger Demenz bei Alzheimer-Krankheit mit frühem Beginn. In der ersten Jahreshälfte 2003 habe sie eine
schwere depressive Episode erlitten. Eine ambulante Pflege zuhause, die bisher durch ihre Mutter sichergestellt
worden sei, sei künftig wegen Überforderung der Pflegeperson nicht mehr möglich. Die Klägerin, die zur Zeit
Pflegekassenleistungen nach der Pflegestufe I erhalte, solle zunächst bis ca. Mitte September 2005 zur
Kurzzeitpflege im D. untergebracht werden. Langfristig sei die Unterbringung in einem Pflegeheim wegen ihres noch
vergleichsweise jungen Alters nicht geeignet. Vielmehr habe sie wegen ihrer Behinderung, die sicher demnächst durch
das Amt für Versorgung und Familienförderung festgestellt werde, Anspruch auf eine Unterbringung in einer
Einrichtung der Eingliederungshilfe und entsprechende Leistungen nach dem SGB XII. Zu ihrem Lebensunterhalt
könne sie ausschließlich mit ihrer Erwerbsminderungsrente in Höhe von 867,09 Euro monatlich beitragen. Vermögen
sei nicht vorhanden, vielmehr sei wegen Schulden in Höhe von 147.000 Euro Privatinsolvenz beantragt worden.
Am 23. August 2005 teilte das D. mit, die Klägerin solle bis 16. September 2005 in der Kurzzeitpflege verbleiben. Ab
17. September 2005 könne ihr ein Heimplatz zur Verfügung gestellt werden, wo sie Leistungen der Eingliederungshilfe
mit dem Ziel erhalte, den kontinuierlichen Abbauprozess zu verlangsamen. Ein späterer Übergang zu Leistungen der
Pflege sei möglich.
Bereits unter dem 16. August 2005 hatte sich der sozialpädagogisch-medizinische Dienst des Beklagten dagegen
ausgesprochen, der Klägerin Leistungen der Eingliederungshilfe zu gewähren und stattdessen empfohlen, Hilfe zur
Pflege zu gewähren. Die Klägerin leide mehr an einer Krankheit als an einer geistigen oder körperlichen Behinderung.
Da eine Störung des Zentralnervensystems vorliege, benötige sie umfassende Hilfe zur Pflege in Form einer
dauernden Begleitung in der alltäglichen Lebensführung, also für regelmäßig wiederkehrende Tagesabläufe. Ihr
Zustand sei irreversibel, der Pflegebedarf werde sich steigern. Die Gewährung von Eingliederungshilfe wäre in diesem
Fall unangebracht.
Der Beklagte teilte dem D. daraufhin unter dem 25. August 2005 mit, dass aufgrund der vorgenannten Stellungnahme
kein Einverständnis mit der Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe bestehe, sondern nur Hilfe zur Pflege
erbracht werden dürfe. Hierzu äußerte das D. unter dem 12. September 2005, die Auffassung des Beklagten werde
nicht geteilt. Die Klägerin sei noch weitgehend selbständig. Ihre noch vorhandenen Fähigkeiten in der Körperpflege,
der Nahrungsaufnahme, der Kleiderauswahl, des Ankleidens, der Kontaktaufnahme und der Problemlösung sollten so
umfassend wie möglich erhalten werden, wozu es der gezielten Förderung und Assistenz, des Angebots einer
sinnvollen und ausgewogenen Beschäftigung, von Gesprächs- und Kontaktmöglichkeiten sowie der behutsamen
Begleitung und Beratung in der Verarbeitung ihrer Lebenssituation bedürfe. Andernfalls würde sie rasch verwahrlosen
und die Erkrankung würde aufgrund fehlender Tagesstrukturen, Orientierung und fehlender regelmäßiger Einnahme der
Medikamente schneller voranschreiten. Die Prognose sei schwierig und offen; bei der Einnahme bestimmter
Medikamente sowie einer entsprechenden Aktivierung könne auch von einer Stabilisierung des Behinderungsbildes
auf jetzigem Niveau über einen längeren Zeitraum ausgegangen werden. Am 21. September 2005 wurde die Aufnahme
der Klägerin in die Einrichtung der Behindertenhilfe zum 19. September 2005 angezeigt.
Bereits mit Schreiben vom 16. September 2005 hatte der Beklagte die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von
Eingliederungshilfe angekündigt. Die Mutter der Klägerin übersandte daraufhin am 21. September 2005 einen Arztbrief
des Klinikums rechts der Isar vom 2. September 2005, der auf zwei sog. ambulanten Studienbesuchen vom 27. Mai
und 27. Juli 2005 beruhte und in dem die Beurteilung des bisherigen Krankheitsbildes bei weiterer Absicherung
fortgeschrieben wurde. Es wurde die Fortführung der Medikation empfohlen. Ein Umzug der Klägerin in ein
Pflegewohnheim werde unterstützt. Am 27. September 2005 teilte dieselbe Klinik mit, die Unterbringung der Klägerin
in einem Pflegeheim werde nicht empfohlen. Bei der Klägerin könne noch das Ziel verfolgt werden, die vorhandenen
Fähigkeiten durch soziale Maßnahmen und Maßnahmen, die der Selbständigkeit dienlich seien, solange wie möglich
zu erhalten. Der Verlust dieser sozialen Fähigkeiten könne nur durch ein andauerndes Üben in einem sozial
angemessenen Rahmen verlangsamt werden, den eine Einrichtung der Behindertenhilfe, aber nicht ein Pflegeheim
bieten könne.
Mit Bescheid vom 4. Oktober 2005 lehnte der Beklagte die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe durch
Übernahme der Unterbringungskosten im Wohnheim des D.s ab. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, zwar sei die
Klägerin wesentlich behindert im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, jedoch könnten bei ihr die Aufgabe und das
Ziel der Eingliederungshilfe, eine weitgehend selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen und zu
erleichtern, angesichts der fortschreitenden Alzheimer-Erkrankung nicht mehr erreicht werden. Bei ihr stehe nicht die
Förderung der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft, sondern die Sicherung ihrer Existenz im Vordergrund. Ihr sei
daher nur Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII zu gewähren.
Am 26. Oktober 2005 legte die Klägerin durch ihren anwaltlichen Bevollmächtigten gegen den Bescheid vom 4.
Oktober 2005 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Klägerin sei, wie nun auch
durch die Zuerkennung eines Grades der Behinderung (GdB) von 80 festgestellt sei, ein wesentlich behinderter
Mensch im Sinne des § 53 Abs. 1 SGB XII. Gemäß § 53 Abs. 3 SGB XII sei es besondere Aufgabe der
Eingliederungshilfe, eine Behinderung oder deren Folgen zu mildern. Die beantragte Unterbringung diene diesem Ziel
und durch die bestehende Unterbringung sei ihm auch schon näher gekommen worden. Die Klägerin sei wieder zu
vielen Tätigkeiten (z.B. Reiten) in der Lage, die ihr vor Unterbringung in der Einrichtung unmöglich geworden seien. Im
Einzelnen wurden positive Beobachtungen an dem Zustand der Klägerin geschildert. Die besondere Aufgabe der
Eingliederungshilfe nach § 53 Abs. 3 SGB XII, die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern, wozu
insbesondere gehöre, ihnen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, sei
durch den Aufenthalt in der derzeit bewohnten Einrichtung erreicht worden. Der Klägerin sei es zuletzt nicht mehr
möglich gewesen, alleine in einem gemieteten Einfamilienhaus zu wohnen, da die Erkrankung mangels Tagesstruktur,
Organisation und fehlender regelmäßiger Einnahme der Medikamente schneller voranzuschreiten drohte. Nunmehr sei
die Prognose jedoch wieder völlig offen und es sei möglich, die Klägerin für einen längeren Zeitraum auf diesem
Niveau zu stabilisieren. Die dafür erforderliche gezielte Förderung könne sie nicht in einer Pflegeeinrichtung erhalten,
sondern nur in einer darauf ausgerichteten Einrichtung der Behindertenhilfe. Im Falle einer Verlegung drohe eine
Verschlechterung des Zustandes, weil eine Pflegeeinrichtung für eine 51-jährige, geistig behinderte Frau nicht
geeignet sei.
Zum Beleg des Vorbringens wurde eine sozialpädagogische Stellungnahme des D.s vom 25. Oktober 2005 vorgelegt.
Durch die Maßnahmen der Eingliederungshilfe könne sich die Klägerin wieder aktiv am Leben in der Gemeinschaft
beteiligen. Sie habe Kontakte mit Betreuten ihrer Wohngruppe, aber auch zu Betreuten aus anderen Wohngruppen des
Heimes geknüpft. Daraus seien inzwischen Freundschaften entstanden. Sie pflege ihre Kontakte eigenständig, führe
Gespräche und werde zu gemeinsamen Aktivitäten wie z.B. Spaziergängen, Kaffeetrinken und verschiedenen Feiern
eingeladen. Regelmäßig nehme sie an verschiedenen Kursen teil wie z.B. Aqua-Fitness und Reiten. Der Umgang mit
Tieren sei für ihre psychische Stabilität sehr wichtig. Sie halte sich wenig in ihrem Zimmer auf, sondern suche von
sich aus die Gemeinschaft und das Gespräch mit Mitarbeitern und Betreuten. Durch die Strukturierung täglicher
Abläufe gewinne sie zunehmend an Orientierung und damit an Selbständigkeit in der Gestaltung ihres Lebens. Alle
pflegerischen Tätigkeiten könne sie noch selbständig ausführen, sie benötige aber je nach Verfassung Motivation und
Beratung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2005 wies die Regierung von Schwaben den Widerspruch der Klägerin
zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte sei zu Recht zu dem Ergebnis gekommen,
dass durch die begehrte Eingliederungshilfe in Form der Unterbringung der Klägerin im D. die Ziele der
Eingliederungshilfe nicht erreicht werden könnten. Davon sei trotz des Vorbringens, dass es ihr seit dem Umzug in die
Einrichtung wesentlich besser gehe, auszugehen, weil aufgrund der bestehenden, chronisch fortschreitenden
Alzheimerkrankheit erwartet werden müsse, dass es sich hierbei nicht um Erfolge von Dauer handeln werde.
Am 14. Dezember 2005 erhob die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten bei dem Sozialgericht Augsburg Klage. Sie
beantragte zuletzt,
den Bescheid des Beklagten vom 4. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von
Schwaben vom 6. Dezember 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr für ihre Unterbringung im D. in
der Zeit vom 8. August 2005 bis 26. Juni 2006 Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen zu
gewähren.
Zur Begründung wurde u.a. vorgetragen, bei der im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII wesentlich behinderten
Klägerin bestehe die Aussicht, dass die in § 53 Abs. 3 SGB XII definierten Aufgaben der Eingliederungshilfe erfüllt
werden könnten. Dazu gehöre nach § 53 Abs. 3 Satz 2 SGB XII auch, den behinderten Menschen so weit wie möglich
unabhängig von Pflege zu machen. Hierbei dürften keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Somit könne
Eingliederungshilfe nicht mit dem Argument abgelehnt werden, dass eine Unabhängigkeit von Pflege nicht erreichbar
sei. Vielmehr könnten auch Pflegebedürftige Eingliederungshilfe erhalten. Sofern die Aufgabe der Eingliederungshilfe
auch nur noch teilweise erfüllt werden könne, sei daher nicht Hilfe zur Pflege, sondern Eingliederungshilfe zu
gewähren. Diese Ziele seien bei der Klägerin teilweise bereits erreicht worden und es bestehe aller Voraussicht nach
die Chance, weitere zu erreichen. Insoweit wurde auf eine Stellungnahme des D.s vom 6. September 2005 und auf die
bereits erwähnte Stellungnahme derselben Stelle vom 25. Oktober 2005 verwiesen. Die Klägerin sei auch so weit wie
möglich unabhängig von Pflege gemacht worden.
Am 4. Juli 2006 wurde vorgetragen, die Klägerin habe gegen Mitte Mai 2006 einen Tobsuchtsanfall bei
Halluzinationen, Wahn und Ängsten (Psychose) erlitten und in der Gruppe, in der sie untergebracht gewesen sei,
einigen Schaden angerichtet. Daraufhin sei sie in die geschlossene Abteilung der Psychiatrischen Klinik eingewiesen
worden. Inzwischen habe die Alzheimerkrankheit einen schnellen und aggressiven weiteren Verlauf genommen. Daher
habe sie am 26. Juni 2006 in ein geeignetes Pflegeheim verlegt werden müssen.
Der Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurden im Wesentlichen die Ausführungen des angefochtenen Bescheids wiederholt bzw. berief sich
der Beklagte auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheids.
Das Gericht hat am 28. November 2006 zur Sache verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten Bezug
genommen (§ 136 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 4. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von
Schwaben vom 6. Dezember 2005 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf
Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen durch Kostenübernahme für ihre
Unterbringung im D. in der Zeit vom 8. August 2005 bis 26. Juni 2006.
Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1
SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen
wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit
des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der
Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Die Aufgabe der Eingliederungshilfe ergibt sich zum einen aus § 4 Abs. 1
SGB IX. Danach umfassen die Leistungen zur Teilhabe die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der
Ursache der Behinderung (1.) die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu
verhüten oder ihre Folgen zu mildern, (2.) Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu
vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer
Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern, (3.) die Teilhabe am Arbeitsleben
entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder (4.) die persönliche Entwicklung ganzheitlich
zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte
Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern. Einschlägig ist daneben im vorliegenden Fall § 55 Abs. 1 SGB IX,
wonach als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft die Leistungen erbracht werden, die den
behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie
möglich unabhängig von Pflege machen und nach den Kapiteln 4 bis 6 des SGB IX nicht erbracht werden. Besondere
Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es schließlich nach § 53 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB XII, eine drohende Behinderung
zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in
die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in
der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer
sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.
Zwar kommen bei der Klägerin als Aufgaben der Eingliederungshilfe in Betracht, die Verschlimmerung ihrer
Behinderung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern, ihre Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu
mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten, sowie die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine
möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Nach § 53 Abs. 4 Satz 1 SGB XII gelten für die Leistungen zur Teilhabe die Vorschriften des SGB IX aber nur, soweit
sich aus dem SGB XII und den auf Grund des SGB XII erlassenen Rechtsverordnungen nichts Abweichendes ergibt.
Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach dem SGB XII (§ 53 Abs.
4 Satz 2 SGB XII). Daraus folgt, dass alle Ansprüche auf Eingliederungshilfe immer an die Aussicht gebunden sind,
dass deren Aufgabe erfüllt werden kann (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII am Ende). Gegen die Aussicht der
"Erfüllung" bestehen indessen bei der Klägerin Bedenken, weil bei ihr eine stetig fortschreitende Krankheit vorliegt und
somit aufgrund ihrer Prognose, die sich hier nachdrücklich in Form der Geschehnisse von Mitte Mai 2006 zu Lasten
des Klagebegehrens bestätigt hat, kein wirklich dauerhafter Erfolg einstellen, sondern nur der im Vordergrund
stehende Pflegebedarf beeinflusst werden kann.
Dagegen kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass sich Pflegebedürftigkeit eines Schwer(st)behinderten und
Maßnahmen der Eingliederungshilfe nicht gegenseitig ausschlössen. Insoweit ist anerkannt, dass auch ein bereits
21jähriger Schwerstbehinderter Anspruch auf Maßnahmen der Eingliederungshilfe hat und nicht als bloßer Pflegefall
eingestuft werden kann, solange Aussicht auf doch spürbare Verbesserungen der Behinderungsfolgen besteht, mögen
diese auch nur den Bereich einfachster lebenspraktischer Fähigkeiten betreffen; im Einzelfall kann auch ein Anspruch
auf Eingliederungshilfe für den Aufenthalt in einem - bestimmten - Pflegeheim bestehen (OVG Saarland vom
22.05.1980 - 1 R 4/80 - FEVS 29, 29 = NDV 1981, 308). Diese und einige andere Entscheidungen, die zum Verhältnis
der Eingliederungshilfe gegenüber der Pflegehilfe ergangen sind, beschäftigen sich jedoch ausnahmslos mit der
Frage, ob einem Behinderten mit einer - wenn auch vielleicht behinderungsbedingt eingeschränkten, aber doch offenen
- Lebenserwartung die Eingliederungshilfe mit dem Argument versagt werden kann, dass aufgrund der Schwere seiner
Behinderung mit einer erfolgreichen Eingliederung nicht gerechnet werden könne und ihm daher nur Hilfe zur Pflege
gewährt zu werden braucht. Der Tenor der Rechtsprechung geht folglich dahin, dass einem Nur-Behinderten selbst
dann, wenn sich ein prognostizierter Eingliederungserfolg auf die Vermittlung lebenspraktischer Fähigkeiten
beschränkt, ohne Rücksicht auf die Tatsache, dass er (wegen seiner Behinderung) auch pflegebedürftig ist,
Eingliederungshilfe zu gewähren ist. Der vorliegende Fall wirft demgegenüber eine völlig andere - die umgekehrte -
Frage auf. Bei der Klägerin liegt keine Nur-Behinderung bei normaler Lebenserwartung vor, zu deren Bewältigung
erfolgversprechende Eingliederungsmaßnahmen, wenn auch auf niederem Niveau, getroffen werden können, sondern
eine mit einer fortschreitenden, prognostisch zu einem frühen Tod führenden und einen Pflegebedarf auslösenden
Krankheit gepaarte Auch-Behinderung, die nach aller medizinischen Erkenntnis den an ihr durchgeführten
Eingliederungsmaßnahmen stetig den Erfolg entziehen wird. Aus diesem Grund muss in ihrem Fall die Aussicht, dass
die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann, verneint werden.
Das in der Stellungnahme des D.s vom 25. Oktober 2005, also nur fünf Wochen nach Aufnahme der Klägerin von
dieser beschriebene Bild führt lediglich zu dem Schluss, dass sie wahrscheinlich zu früh von einer ambulanten in eine
stationäre Pflegeform überführt wurde, nicht aber zu der Annahme, dass bei ihr zum damaligen Zeitpunkt die
Voraussetzungen für Eingliederungshilfe als bevorzugungswürdige Alternative zur Pflegehilfe vorlagen. Denn in
diesem Bericht wird das Bild einer gering eingeschränkten, zu aktiver Lebensgestaltung fähigen Person vermittelt, die
als einzige Hilfen Motivation und Beratung benötigte. Diese hätte sie auch ambulant erhalten können. Sie war dafür
nicht auf ihre Mutter angewiesen.
Die Klage war nach alledem mit der nach § 193 Abs. 1 SGG auszusprechenden Kostenfolge abzuweisen, dass
entsprechend dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen eine Erstattung außergerichtlicher Kosten der Klägerin
nicht in Betracht kommt.